Revision gegen Verurteilung wegen Parteiverrats verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 258/61
- Datum
- 16.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrügen sind nur beachtlich, wenn die angegriffenen Beschlüsse und Beweisanträge in der Revisionsschrift in sich verständlich und substantiiert wiedergegeben werden.
Das Revisionsgericht überprüft die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters nur darauf, ob sie den Denkgesetzen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen oder unmöglich sind; eine eigene Beweiswürdigung tritt es nicht an deren Stelle.
Ein Sachverständigengutachten ist nur dann zuzulassen, wenn es zur Aufklärung der konkreten, streitigen Tatsachenfrage tauglich ist; bloße Möglichkeiten ohne tragfähige Beweiswirkung rechtfertigen die Ablehnung nicht.
Der Tatbestand des Parteiverrats (§ 356 StGB) ist erfüllt, wenn ein Rechtsanwalt in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat und Beistand pflichtwidrig dient.
Ist vom Tatrichter nach überzeugender Würdigung nachgewiesen, dass der Angeklagte die tatbestandlichen Umstände und die Unzulässigkeit seines Handelns kannte, schließt dies einen rechtfertigenden Tatbestands- oder Verbotsirrtum aus.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 27. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Harry ██, geboren █████████████ 1906 in G_____, Schlesien, wegen Parteiverrats hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Droge bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 27. März 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu der zulässigen Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt und Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht befasst sich die Revision kritisch mit den Beschlüssen, mit denen das Landgericht Beweisanträge abgelehnt hat. Sie gibt aber weder den Wortlaut der Beweisanträge noch den der Beschlüsse in einer aus sich selbst, ohne Bezugnahme auf die Akten, voll verständlichen Weise wieder. Deswegen bestehen Bedenken, ob diese Verfahrensrügen überhaupt als beachtlich angesehen werden können (vgl. BGHSt 3, 213 ff.; BGH 4 StR 202/51 vom 10. August 1951, erwähnt bei Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., § 344 Anm. 7).
Werden diese Bedenken außer Acht gelassen, so kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass das Landgericht die Beweisanträge abgelehnt hat.
a) Der Angeklagte hatte beantragt, durch ein Gutachten eines Sprach- und Schriftpsychologen zu prüfen, ob nicht die Möglichkeit bestehe, dass der Schriftsatz vom 26. Juli 1957 nicht vom Angeklagten, sondern von einer anderen Person angefertigt worden sei, die sich bemüht habe, Stil und Ausdrucksformen des Angeklagten nachzuahmen.
Die Revision beanstandet, dass das Landgericht diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, die unter Beweis gestellte Tatsache könne nicht durch ein Gutachten bewiesen werden. Diese Rüge greift nicht durch. Durch das Gutachten hätte allenfalls die dem Landgericht ohnehin bewusste Möglichkeit bewiesen werden können, dass außer dem Angeklagten auch andere Personen als Verfasser des in Rede stehenden Schriftsatzes in Betracht kamen, nicht aber, dass der Angeklagte nicht der Verfasser dieses Schriftsatzes war. Das Landgericht hat die außer dem Angeklagten in Betracht kommenden Personen als Verfasser aus Erwägungen ausgeschieden, die der rechtlichen Nachprüfung standhalten.
b) Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht hätte dem Antrag auf Beiziehung der Vorgänge der Rechtsanwaltskammer stattgeben müssen, in denen sich die später vom Angeklagten zum Vorwurf des Parteiverrats abgegebene Stellungnahme befand. Die Verteidigung hat in dem Beweisantrag nicht angeben können, was für ein Zusammenhang sich ergeben sollte zwischen den Anmerkungen, die der Angeklagte während des Verfahrens ████████ gegen ██ auf den verschiedenen Schriftsätzen angebracht hatte, und der Äußerung, die er später der Rechtsanwaltskammer gegenüber abgab. In der Tat ist nicht erfindlich, inwiefern der Inhalt oder die Form und das Aussehen der Äußerungen, die der Angeklagte in einem späteren Zeitpunkt der Rechtsanwaltskammer einreichte, einen Beweis dafür erbringen könnte, dass er die Vermerke und Unterstreichungen auf den Schriftsätzen des Rechtsstreits ███████ gegen ██ nicht schon früher angefertigt hatte.
2. Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu der Frage rügt, ob ███ bei der Abfassung des Schriftsatzes vom 26. Juli 1957 zugegen gewesen ist (vgl. S. 3 der Revisionsrechtfertigung), hat sie nicht die Beweismittel angegeben, deren sich das Landgericht hätte bedienen sollen. Diese Rüge ist daher unbeachtlich.
II.
Auch die sachlichrechtlichen Angriffe können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
1. Vergebens wendet sich die Revision gegen die Richtigkeit der Feststellungen.
Den Sachverhalt festzustellen, obliegt dem Tatrichter. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, die Zeugen oder der Angeklagte hätten anders ausgesagt, als es im Urteil festgehalten ist, oder der Tatrichter habe bestimmte zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Urkunden oder andere Beweismittel nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Nach der sachlichrechtlichen Seite kann das Revisionsgericht die Feststellungen nur daraufhin überprüfen, ob sie den Denkgesetzen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen oder ob der Tatrichter bei seinen Schlussfolgerungen Umstände außer Betracht gelassen hat, die sich ihm nach dem sonst festgestellten Sachverhalt aufdrängen mussten. Gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters kann die Revision mit Aussicht auf Erfolg nur dann angehen, wenn sie unmöglich ist. Sie braucht nicht zwingend zu sein. Insbesondere ist es unzulässig, dass die Revision versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, halten die Feststellungen des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand. Die ausführlich gehaltene Beweiswürdigung, die im Wesentlichen im Abschnitt II der Urteilsgründe (UA 26 bis 33) zusammengefasst ist, während sich besonders zur inneren Tatseite auch an späterer Stelle (UA 39 bis 42) darüber Ausführungen befinden, lässt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen die allgemeine Erfahrung nicht erkennen. Das Landgericht hat ausreichend dargetan, weshalb es der Einlassung des Angeklagten nicht in allen Punkten folgen konnte. Es hat sich dabei gerade auch mit den Punkten auseinandergesetzt, auf die die Revision Gewicht legt, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, als es die Revision für angezeigt hält. Die Feststellungen sind frei von Widersprüchen. Schließlich hat das Landgericht auch nicht, wie die Revision meint, den Grundsatz verletzt, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muss. Das Landgericht hat sich vielmehr über alle Tatumstände, in denen es die Tatbestandsmerkmale des Parteiverrats gefunden hat, eine bestimmte, dem Angeklagten nachteilige Überzeugung gebildet; es hatte insoweit keinen Zweifel mehr.
Die Ausführungen der Revision darüber, dass der Angeklagte schon vor dem Eingang der Klagebegründung des Rechtsanwalts ███████ vom 15. Dezember 1956 zur Abgabe der Vertretung des ████████ an den Rechtsanwalt Dr. █████████████████ entschlossen gewesen sei, können das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen. Das Urteil stellt fest, dass die von ████████ unterzeichnete Vollmachtsurkunde, als sie beim Büro des Angeklagten einging, noch nicht ausgefüllt war und erst „später“ auf Rechtsanwalt Dr. █████████████████ umgeschrieben wurde (UA 11). Danach ist es ████████, dass der Name des Bevollmächtigten erst später als die Datumsangabe (14. Dezember 1956) eingetragen wurde oder dass Namen und Datum unter Rückdatierung eingesetzt wurden. Darauf, ob eine dieser beiden Möglichkeiten zutraf, deutet die Feststellung (UA 11 mit 13) hin, wonach der Angeklagte beim Durchlesen des am 17. Dezember eingegangenen Klagebegründungsschriftsatzes auf diesem den Vermerk anbrachte „an ██ abgeben“ (nicht etwa „abgegeben“). Das mag aber dahinstehen. Denn selbst wenn der Angeklagte schon entschlossen gewesen sein sollte, die Vertretung ████████s gegen ██ aus „optischen“ Gründen nicht selbst durchzuführen, so ändert das nichts daran, dass er später eben doch in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage ████████ gegen seinen eigenen früheren Mandanten ██ anwaltliche Hilfe geleistet hat.
2. Nach den Feststellungen ist die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 356 StGB nach der äußeren Tatseite erfüllt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat, wie das Landgericht frei von Rechtsirrtum dargelegt hat, als Anwalt bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache (vgl. RGSt 60, 298, 299/300; 62, 289, 294; BGHSt 5, 301, 304/305; BGH NJW 1953, 431) beiden Parteien (vgl. RGSt 66, 316, 321; BGHSt 5, 284, 285 bis 287) durch Rat und Beistand pflichtwidrig gedient (vgl. BGHSt 5, 301, 305; 7, 17, 19).
Es kann dahinstehen, ob, wie das Landgericht meint, der Angeklagte schon durch seine Mitwirkung an der Ausarbeitung des Schriftsatzes vom 4. Januar 1957 sowie durch das Durcharbeiten des Schriftsatzes des Rechtsanwalts ███ vom 14. Januar 1957 „gedient“ hat. Dass er das jedenfalls durch das Abfassen des Schriftsatzes vom 26. Juli 1957 getan hat, ist nach den Feststellungen bedenkenfrei.
Der Hinweis der Revision auf die in MDR 1961, 230 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, der sich gegen die Annahme „derselben Rechtssache“ wendet, geht an dem festgestellten Sachverhalt vorbei. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nur dargelegt, dass bei einer Sachgesamtheit die Frage der Unbilligkeit einer Schätzung „an sich“ nur für jeden einzelnen Gegenstand gesondert zu prüfen ist. In der vorliegenden Sache liegen nach den Feststellungen die Dinge anders. Wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat (UA 34 bis 36), ging es sowohl im Rechtsstreit ████████ gegen ██ wie im Verfahren ████████ gegen ███ jedenfalls auch darum, ob die Schätzer, darunter ████, ihren Auftrag nicht nur bezüglich einzelner Gegenstände, sondern im Allgemeinen richtig und sorgfältig erfüllt hatten, ob sie insbesondere den Vermerk zu Beginn der Schätzungsniederschrift, die Schätzung sei „in Übereinstimmung beider Vertragsteile“ zustande gekommen, zu Recht aufgenommen hatten. Im Verfahren ████████ gegen ██ wurde das von ██████████ bestritten, und zwar ausdrücklich auch vom Angeklagten selbst, (UA 6). Im Verfahren ████████ gegen ███ dagegen wurde namens des ████████ – auch vom Angeklagten – geltend gemacht, es könne auch nicht annähernd davon die Rede sein, dass ████████ seine Pflicht als Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt habe (UA 23). Diese Auffassung bezog sich zwangsläufig auch auf die Position des Erdkabels, während der Angeklagte in der Auseinandersetzung zwischen ████████ und ██ in des letzteren Namen gerade auch die Übernahme des Erdkabels abgelehnt hatte.
3. Zu Unrecht macht die Revision das Fehlen eines ausreichenden Eingehens auf die innere Tatseite geltend. Das Landgericht hat die damit zusammenhängenden Fragen ausführlich und in einer Weise, die rechitlich nicht beanstandet werden kann, erörtert (UA 39 bis 42). Da das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten von allen Tatumständen bejaht und eindeutig sein Bewusstsein, er dürfe für ██ nicht tätig werden, in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt hat (UA 40), war für Erörterungen über die Frage eines Tatbestands- oder Verbotsirrtums kein Raum.
4. Auch im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Da das Landgericht auf die zulässige Mindeststrafe erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hat, kann der Strafausspruch auch für den Fall nicht beanstandet werden, dass eine pflichtwidrige Betätigung für ██ nur in der Ausarbeitung des Schriftsatzes vom 26. Juli 1957 erblickt wird (vgl. oben Nr. 2 Abs. 2).
Nach allem muss die Revision verworfen werden.
| Justizangestellter | Rotberg | Börtzler | |||
| Lang-Hinrichsen | Sauer | Flitner |