Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen Konkursdelikten, Bestätigung von Betrugsurteilen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 262/54
- Datum
- 23.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Konkursverbrechen wegen mangelhafter Buchführung setzt Vorsatz voraus, der konkret auf die Benachteiligung der Gläubiger gerichtet ist; bloßer bedingter Vorsatz genügt nicht.
Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten können in einem Fortsetzungszusammenhang stehen und dann nur eine Straftat bilden; hierzu sind Feststellungen zum Gesamtvorsatz erforderlich.
Zur Verurteilung wegen Betrugs genügt es, wenn das Gericht aus dem Gesamtzusammenhang sicher erkennt, dass sich der Beschuldigte mit Täterwillen maßgeblich an Täuschungshandlungen beteiligt hat; wörtliche Aussagen des Täters sind nicht stets erforderlich.
Bei Anordnung einer Sicherungsmaßnahme sind die persönlichen Verhältnisse und die Wirkungen der verhängten Strafen sorgfältig zu würdigen; das Fehlen entsprechender Erwägungen macht die Begründung unzureichend.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 7. November 1953
Rubrum
Urteil des BGH vom 23. November 1954
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Irma L., geb. ██, geboren am ██ 1921 in ██, aus ██, wegen Konkursverbrechens u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirschner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
███████████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Wichtig für die Amtliche Sammlung:
Das Verbrechen mangelhafter Buchführung, das begangen in Gläubigerbenachteiligungsabsicht kann und wird häufig in Fortsetzungszusammenhang mit dem Vergehen der unterlassenen Bilanzziehung begangen worden.
Gesetz: Vorb. 2. StGB § 73 Fortsetzungszusammenhang StGB § 263, KO §§ 239 Abs. 1 Nr. 4, 240 Abs. 1 Nr. 4
Aktenzeichen: 1 StR 262/54
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Irma L. wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 7. November 1953, soweit die Beschwerdeführerin wegen betrügerischen und einfachen Bankrotts verurteilt worden ist, ferner bezüglich der Gesamtstrafen und des gegen beide Angeklagten verhängten Berufsverbots mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrüge.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil nicht der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. ███████, sondern Landgerichtsrat ██████ in der Hauptverhandlung vorgesessen habe und weil Landgerichtsrat ████████████████ als Beisitzer mitgewirkt habe, der nicht Mitglied der erkennenden Strafkammer gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet; nach der dienstlichen Äußerung der beteiligten Richter waren Landgerichtsdirektor ███████ und ein weiteres Mitglied der Strafkammer, Landgerichtsrat ██████, an der Mitwirkung verhindert. Die Landgerichtsräte waren ihre durch die Geschäftsordnung bestimmten Vertreter.
II. Sachrüge.
1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Konkursverbrechens (unzulängliche Buchführung) reichen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht aus. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung, dass beide Angeklagten ihre Verpflichtung, Handelsbücher so zu führen, dass diese eine Übersicht des Vermögensstandes gewähren, verletzt haben. Zur Bestrafung wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO gehört aber, dass gegen die Buchführungspflicht in der Absicht verstoßen wird, die Gläubiger zu benachteiligen. In dieser Richtung stellt die Strafkammer nur fest, den beiden Angeklagten sei bekannt gewesen, „dass eine ordnungsgemäße Buchführung nicht nur den inneren Betriebszwecken dient, sondern, vor allem bei einem Konkurs, dessen Notwendigkeit sich ihnen geradezu aufdrängte, auch im Interesse der Gläubiger erforderlich ist“.
Wenn auch die Benachteiligungsabsicht nicht bedeutet, dass diese der Beweggrund der Pflichtverletzung ganz sein muss (BGH, Urt. v. 10. August 1951 – 4 StR 202/51 – LM § 239 KO Nr. 2), so ist doch ein bestimmter, auf die Benachteiligung der Gläubigerschaft gerichteter Vorsatz erforderlich; ein bedingter Vorsatz ist nicht ausreichend (RGSt 66, 88, 90). Die Ausführungen der Strafkammer legen die Vermutung nahe, dass sie sich mit dem bedingten Vorsatz begnügt hat; diese Annahme kann durch die bloße Anführung der Gesetzesworte bei der rechtlichen Würdigung nicht beseitigt werden. Hiernach wird die Verurteilung wegen Konkursverbrechens durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
2. Auch gegen die Verurteilung wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO (Unterlassung der Bilanzziehung) bestehen durchgreifende Bedenken. Zwar waren beide Angeklagten, da bei dem Umfang ihres Unternehmens kein Zweifel an ihrer Eigenschaft als Vollkaufleute bestehen kann, an sich nach § 39 HGB zur Aufstellung einer Eröffnungs- und einer Jahresbilanz verpflichtet. Bezüglich der Eröffnungsbilanz wird aber zu prüfen sein, ob dieser Verpflichtung nicht etwa durch Aufzeichnung des Bankdarlehens von 2.000 DM genügt worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts scheint bei Eröffnung des Handelsunternehmens nichts vorhanden gewesen zu sein als der Geldbetrag von 2.000 DM oder die Forderung in dieser Höhe gegen die Badische Beamtenbank in ██, die auf der Habenseite, und die Forderung auf Rückzahlung dieses Betrages auf der Sollseite. Hinsichtlich der Jahresbilanz ist darauf hinzuweisen, dass bei der Zahlungseinstellung im September 1952 das Geschäftsjahr des erst am 1. Januar 1952 begonnenen Betriebes noch nicht abgelaufen und danach eine Bilanzaufstellung gegebenenfalls infolge der Strafanzeige, die ausweislich des Urteils bereits am 25. September 1952 erstattet wurde, den Angeklagten nicht mehr möglich war.
Ferner ist folgendes zu erwägen: Zwar können mehrere Konkursvergehen oder -verbrechen nach der von der früheren Rechtsprechung abweichenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Mai 1951 (BGHSt 1, 186, 190 ff.) in Tatmehrheit miteinander stehen. Diese Annahme setzt aber mehrere an sich selbständige Bankrotthandlungen voraus. Zwischen Bilanz und Buchführung besteht jedoch ein enger tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang (RGSt 30, 170). Häufig werden Verstöße gegen die Buchführungs- und gegen die Bilanzierungspflicht im Fortsetzungszusammenhang begangen, so dass sie nur eine Straftat bilden. Beide Verfehlungen richten sich gegen dasselbe Rechtsgut und verletzen dasselbe Gebot, nämlich dass der Vollkaufmann im Interesse seiner Gläubiger die im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu bewirken hat (BGH, Urt. v. 29. September 1953 – 5 StR 233/53).
Ob von vornherein bei den Angeklagten ein Gesamtvorsatz auf Unterlassung vollständiger Buchführung und Bilanzierung vorhanden war, lässt sich nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils weder bejahen noch verneinen.
Auch wenn das Landgericht wiederum hinsichtlich der mangelhaften Buchführung den zur Annahme des Verbrechens gegen § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO erforderlichen inneren Tatbestand feststellen sollte, würde ein Fortsetzungszusammenhang mit dem Bilanzvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO dadurch nicht ausgeschlossen. Da der Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO sich von dem des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO im Wesentlichen nur dadurch unterscheidet, dass im § 239 die Gläubigerbenachteiligungsabsicht hinzutritt, bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der Grundsätze, die in den oben genannten Entscheidungen für das Zusammentreffen der Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO entwickelt worden sind.
3. Nicht zu beanstanden ist die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Betrugs in 8 Fällen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt mit hinreichender Deutlichkeit, dass in den Fällen, in denen das Landgericht zur Verurteilung gekommen ist, die Angeklagte sich maßgeblich an den Täuschungshandlungen mit Täterwillen beteiligt hat. Einer Ermittlung gerade der von ihr zu diesem Zweck ausgesprochenen Worte bedurfte es nicht. Dass im Fall des Einkaufs des ersten Warenpostens gegen Hingabe eines später eingelösten Schecks von 2.612,40 DM nicht als Betrug angesehen worden ist, ist klar erkennbar. Dass selbständige Straftaten und nicht im Fortsetzungszusammenhang stehende Einzelhandlungen angenommen wurden, ist bei der Verschiedenheit der Täuschungen und der geschädigten Vertragsgegner in den einzelnen Fällen nicht zu beanstanden.
Soweit das Landgericht Gläubiger erwähnt, die, um selbst noch zu Geld zu kommen, die Angeklagten auch nachdem sie deren zunehmende Schwierigkeiten bemerkt hatten, weiterbelieferten oder gar durch gute Auskünfte unterstützten, liegt es auf der Hand, dass diese zunächst selbst getäuscht und geschädigt worden waren. Bei ihnen wirkten die Täuschungshandlungen der Beschwerdeführerin noch fort. Bei den Lieferanten, denen unwahre günstige Auskünfte erteilt wurden, handelt es sich, wie die Urteilsfeststellungen ergeben, um andere Vertragsgegner als die in den acht Betrugsfällen Geschädigten. Überdies waren die unrichtigen Zusicherungen der Angeklagten jedenfalls neben den unwahren Auskünften für die Lieferungen offensichtlich mitursächlich gewesen. Auch hierin ist kein Mangel des Urteils zu finden.
4. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Strafzumessung. Soweit bei Einzelstrafen unter drei Monaten § 27b StGB nicht ausdrücklich erörtert wurde, beruht das Urteil ersichtlich nicht auf der Unterlassung.
5. Unzureichend ist jedoch die Begründung der gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochenen Sicherungsmaßnahme. Die Angeklagte ist nur mit einer Geldstrafe vorbestraft; sie hat offenbar lange nach der Eheschließung durch ehrliche Arbeit zum Erwerb des Unterhalts für ihren kriegsbeschädigten Ehemann und ihre drei Kinder beigetragen. Sie hat, wie die Strafkammer feststellt, aus Liebe zu ihrem kranken Ehemann und augenscheinlich unter seinem Einfluss gehandelt und später den Weg nicht mehr zurückgefunden.
Unter diesen Umständen bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob die verhängte Freiheitsstrafe, die sie ihren Kindern entziehen wird, nicht einen so nachhaltigen Eindruck auf sie ausüben wird, dass es nach erfolgter Strafverbüßung einer Sicherungsmaßnahme nicht mehr bedarf. Insoweit lässt das Urteil Ausführungen vermissen.
III. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Konkursverbrechens und des Konkursvergehens auch auf den Mitangeklagten Kurt ██. Das hat auch bei ihm die Aufhebung der Gesamtstrafe und des Berufsverbots zur Folge.
IV. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 kommt schon wegen der Höhe der auf Grund der rechtskräftigen Einzelstrafen zu erwartenden Gesamtstrafen nicht in Frage.
| Dr. Hirschner | Dr. Jagusch | Dr. Hübner | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 1 StR 348/75 · 29.07.1975Revision teilweise stattgegeben: Änderung des Schuldspruchs wegen fortgesetzten Bankrotts und Betrugs
- BGH · 1 StR 540/54 · 11.02.1955Betrügerischer Bankrott: Erdichtung eines Konkursvorrechts und Grenzen des Prozessbetrugs
- BGH · 1 StR 266/54 · 18.01.1955Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einzelner Verurteilungen und der Gesamtstrafe wegen Feststellungsmängeln
- BGH · 1 StR 199/56 · 22.06.1956Betrügerischer Bankrott: Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfordert Quotenminderung
- BGH · 1 StR 151/54 · 25.05.1954Revision: Betrug bestätigt; Bankrott-Schuldspruch mangels Fortsetzungsprüfung aufgehoben