Betrügerischer Bankrott: Erdichtung eines Konkursvorrechts und Grenzen des Prozessbetrugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 540/54
- Datum
- 11.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 239 Abs. 1 Nr. 2 KO erfasst nicht nur das Anerkennen einer nicht bestehenden oder überhöhten Schuld, sondern auch das wahrheitswidrige Anerkennen eines der Forderung tatsächlich nicht zukommenden Konkursvorrechts.
Für die Verwirklichung des äußeren Tatbestands des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO ist es nicht erforderlich, dass das Konkursverfahren bereits eröffnet ist oder die erdichtete/bevorrechtigte Forderung im Konkurs tatsächlich angemeldet wird.
Die Strafbarkeit nach § 239 KO setzt Gläubigerbenachteiligungsabsicht voraus; handelt der Schuldner nur in Begünstigungsabsicht zugunsten eines Gläubigers und nimmt die Benachteiligung der übrigen lediglich als unvermeidliche Folge in Kauf, fehlt es an der erforderlichen Absicht.
Eine bloße Absicht der Gläubigerbegünstigung schließt eine Bestrafung nach § 239 KO auch dann aus, wenn die Handlung lediglich einen straflosen Versuch einer Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO darstellen würde.
Schweigen begründet eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB nur bei Bestehen einer besonderen Rechtspflicht zur Offenbarung; eine generelle Pflicht des Vollstreckungsschuldners, dem Gerichtsvollzieher Sicherungsübereignungen an im Gewahrsam befindlichen Sachen offenzulegen, besteht regelmäßig nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 2. April 1954
Leitsatz
Für das Rechtsgebiet Nicht für die amtliche Sammlung
KO § 239 Abs. 1 Nr. 2
Unter § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO fällt nicht nur das Anerkenntnis einer nicht bestehenden oder einer höheren als der wirklichen Schuld, sondern auch das Anerkenntnis eines der Forderung nicht zukommenden Konkursvorrechts.
KO §§ 239 Abs. 1 Nr. 2, 241
Die bloße Absicht der Gläubigerbegünstigung schließt die Bestrafung wegen einer die Konkursgläubiger benachteiligenden Handlung nach § 239 KO auch dann aus, wenn die Handlung nur einen straflosen Versuch des Vergehens gegen § 241 KO darstellt.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 2. April 1954 mit den Gründen aufgehoben, soweit der Angeklagte Karl ███ und in den beiden Fällen ██████ sowie die Angeklagte Anna ███ im Falle ████ freigesprochen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachbeschwerde insoweit an, als der Angeklagte Karl ███ von der Anklage wegen betrügerischen Bankrotts im Falle ██████ (E des Urteils) sowie wegen Betrugs in den beiden Fällen Pritzl (E 8 und g) und im Falle des Gerichtsvollziehers (E 8 f) freigesprochen worden ist; ferner insoweit, als die Angeklagte Anna ███ von der Anklage wegen Beihilfe zum Betrug ihres Ehemannes in einem Falle ████ (E 8 ge) freigesprochen worden ist. Das Rechtsmittel hat im Falle ██████ und in den beiden Fällen Pritzl Erfolg.
1) Fall ██████
Der Angeklagte ███ schuldete dem Zeugen ██████ einen Darlehensbetrag von 2.300 DM, den ihm ██████ im Oktober 1950 zum Ankauf eines Volkswagens und für andere Zwecke zur Verfügung gestellt hatte. ██████ hatte im Laufe der Zeit wiederholt vergeblich versucht, für seine Forderung Befriedigung oder Sicherung zu erlangen. Nach dem Zusammenbruch seines Geschäfts (26. April 1952) stellte der Angeklagte seinem Darlehensgläubiger eine Schuldbestätigung des Inhalts aus, dass ███ von ihm für die Zeit vom 3. Oktober 1950 bis 26. April 1952 2.300 DM an „Provisionen und ausgelegten Spesen“ zu fordern habe. ██████ sollte dadurch instand gesetzt werden, in dem erwarteten Konkurs seine Darlehensforderung als bevorrechtigte Lohnforderung anzumelden.
Das Landgericht hat den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO deshalb verneint, weil keine Schuld ganz oder teilweise erdichtet, sondern nur einer tatsächlich bestehenden Forderung ein besserer Rang für den Fall des Konkurses beigelegt worden sei; § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO betreffe aber nur eine Änderung der Schuld der Höhe nach, nicht dagegen eine solche der Art nach. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Die Vorschrift des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO will verhindern, dass durch die zugunsten einzelner Konkursgläubiger erfolgende wahrheitswidrige Aufstellung oder Anerkennung von Schulden die für die Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehende Vermögensmasse vermindert wird. Eine solche Verminderung der Konkursmasse führt aber nicht nur herbei, wer eine überhaupt nicht oder eine nicht in dieser Höhe bestehende Schuld anerkennt oder aufstellt, sondern auch, wer einer gewöhnlichen Konkursforderung ein Vorrecht beilegt, das ihr in Wahrheit nicht zukommt; denn sein Verhalten hat zur Folge, dass nach Befriedigung der auf diese Weise vermehrten bevorrechtigten Konkursforderungen nur noch ein entsprechend geringerer Betrag zur Verteilung an die nichtbevorrechtigten Gläubiger verbleibt. Es ist deshalb im Schrifttum, soweit es sich mit dieser Frage befasst, anerkannt, dass das Gesetz auch solche Handlungen bestraft wissen will, die eine an sich vorhandene Schuld ihrer Art nach zum Nachteil der übrigen Gläubiger verändern, wozu auch die Erdichtung eines der Schuld nicht zukommenden Vorrechts gehört (vgl. Olshausen, StGB, 11. Aufl. 1927, Anm. 11 zu § 239 KO; v. Völderndorff, Die Konkursordnung für das Deutsche Reich, 2. Aufl. 1885, 2. Band Anm. k zu § 209; Wolff, Die Konkursordnung, 2. Aufl. 1921, Anm. zu § 239). Der vom Landgericht angeführten Entscheidung RGSt 24, 433 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Das Reichsgericht führt dort aus, dass nicht nur das Anerkenntnis einer überhaupt nicht bestehenden Schuld, sondern auch das Anerkenntnis einer höheren als der wirklichen Schuld von der Vorschrift des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO erfasst werde; es bringt aber nicht etwa zum Ausdruck, dass nur die Veränderung einer Schuld der Höhe nach den Begriff des Erdichtens im Sinne dieser Vorschrift erfülle. Hätte also der Angeklagte durch die Anerkennung der tatsächlich geschuldeten Darlehensforderung als Provisionsforderung erreicht, dass der Gläubiger ██████ seine Forderung nach Konkurseröffnung als bevorrechtigter Gläubiger nach § 61 Nr. 1 KO mit Aussicht auf Erfolg hätte geltend machen können, so hätte er den äußeren Tatbestand eines vollendeten Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO verwirklicht. Dass das Konkursverfahren im Zeitpunkt der Anerkennung noch nicht eröffnet war, würde dem nicht entgegenstehen; denn § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO setzt nicht voraus, dass die erdichtete Forderung von dem angeblich Bevorrechtigten im Konkursverfahren geltend gemacht worden ist (RGSt 62, 287, 288 und RG in DRZ 1929 Repr. Nr. 702 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Nun rechnet freilich die herrschende Meinung (vgl. die Nachweise bei Jaeger KO 6./7. Aufl. Anm. 14 zu § 61) nur die Vergütungsansprüche der Handlungsgehilfen, nicht dagegen die Provisionsforderungen der Handlungsagenten und Provisionsreisenden zu den bevorrechtigten Forderungen des § 61 Nr. 1 KO. Aus den bisher über den Inhalt der Bestätigungsurkunde getroffenen Feststellungen lässt sich jedoch keine volle Klarheit darüber gewinnen, ob sich die Anerkennung auf Provisionsforderungen bezog, die ██████ als unselbständiger Handlungsgehilfe erworben haben soll, oder auf solche, die ihm aus einer selbständigen Tätigkeit als Handlungsagent oder Provisionsreisender erwachsen sein sollen. In dem letztgenannten Fall käme nur ein Versuch des betrügerischen Bankrotts in Betracht.
Die Bestrafung wegen vollendeten oder versuchten Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO würde nach der inneren Tatseite allerdings voraussetzen, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer liegt es indessen nahe, dass es dem Angeklagten darum ging, seinen Gläubiger ██████ zu begünstigen, und dass er die mit dieser Begünstigung verbundene Benachteiligung der übrigen Gläubiger nur als unvermeidliche Folge der Bevorzugung des ██████ in Kauf nahm. In diesem Falle würde es an der Absicht der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 239 KO fehlen (vgl. RGSt 66, 80, 90; RG DJZ 1928 Sp. 665; RG HRR 1936 Nr. 379; BGH 1 StR 262/54 vom 23. November 1954). Andererseits könnte der Angeklagte, auch wenn sein Schuldanerkenntnis geeignet gewesen sein sollte, dem ██████ das Vorrecht des § 61 Nr. 1 KO zu verschaffen, nicht wegen Vergehens gegen § 241 KO verurteilt werden. Das Anerkenntnis eines bloßen Konkursvorrechts gewährte dem ██████ keine Sicherheit im Sinne des § 241 KO, und aus dem Gesichtspunkt der nicht zustehenden Befriedigung käme nur ein straflos versuchtes Vergehen der Gläubigerbegünstigung in Frage, weil die Befriedigung erst im Konkursverfahren eintreten sollte. Gleichwohl dürfte in diesem Falle nicht auf den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO zurückgegriffen werden (vgl. RGSt 68, 368, 369; BGH 3 StR 334/51 vom 30. Oktober 1952).
Dagegen ist dem angefochtenen Urteil darin beizutreten, dass die Ausstellung der Anerkenntnisurkunde noch nicht den Anfang der Ausführung eines Prozessbetrugs darstellte. Zwar ist zur Annahme eines strafbaren Versuchs nicht erforderlich, dass bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist. Es genügt vielmehr jede Handlung, die nach dem Verbrechensplan und nach natürlicher Auffassung schon als Bestandteil der Tatbestandshandlung erscheint. Der Angriff in Richtung auf das geschützte Rechtsgut muss aber derart begangen sein, dass die Herbeiführung des Erfolgs in unmittelbarem Anschluss nahegerückt und das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet ist (BGHSt 2, 380). An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, da zur Zeit des Tätigwerdens des Angeklagten noch nicht einmal das Konkursverfahren, in dessen Verlauf die Täuschung begangen werden sollte, eröffnet war. Der Angeklagte hat vielmehr seinem Gläubiger nur ein Täuschungsmittel für eine künftige Täuschungshandlung, deren Zeitpunkt noch nicht abzusehen war, zur Verfügung gestellt. Dass er nach Aushändigung der Schuldbestätigung von sich aus keine Möglichkeit mehr gehabt haben mag, deren Vorlage im Konkursverfahren durch ██████ zu verhindern, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Frage, ob bereits ein strafbarer Versuch vorliegt, kann für sämtliche Beteiligten nur einheitlich beantwortet werden; ist sie für ██████ zu verneinen, weil er seinem auf Betrug gerichteten Willen noch nicht in Richtung auf den zu Täuschenden erkennbaren Ausdruck verliehen hat, so kann sie für den Angeklagten ebenfalls nicht bejaht werden.
Da somit ein strafbarer Versuch nach § 263 StGB nicht vorliegt, braucht nicht erörtert zu werden, ob ähnlich wie zwischen § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO und §§ 263, 43 StGB (1 StR 697/53 vom 15. Juni 1954) auch zwischen § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO und §§ 263, 43 StGB Gesetzeseinheit anzunehmen wäre.
2) In den beiden Betrugsfällen zum Nachteil der Firma ███████ (E 8 und g) hat das Landgericht den Eintritt einer Vermögensbeschädigung auf Seiten der getäuschten Firma deshalb verneint, weil diese, auch wenn sie am 24. und 25. März 1952 sofort Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hätte, keine Sicherung oder Befriedigung mehr hätte erlangen können. Dieser Erwägung wird, wie die Revision zutreffend vorbringt, durch die an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen die Grundlage entzogen. In Abschnitt B 5 des Urteils führt die Strafkammer aus, die Gläubiger des Angeklagten hätten bis Mitte April 1952 wenigstens teilweise noch befriedigt werden können, da der Angeklagte nach seinem eigenen Vortrag bis zu diesem Zeitpunkt noch in seinem Eigentum stehende und nicht anderweitig gepfändete Ware gehabt habe. Nach den Feststellungen im Abschnitt BE des Urteils führte der Angeklagte noch bis zum 19. April 1952 an den Gerichtsvollzieher für Gläubiger, die bei ihm Pfändungen hatten vornehmen lassen, laufend Geld ab. Auch an andere Gläubiger, insbesondere an die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, Filiale ███████, leistete er noch bis Mitte April größere Zahlungen (Abschn. 1). Zum Falle B 6c (Darlehensbetrug zum Nachteil des ███) hat das Landgericht unter D 6c demgegenüber allerdings ausgeführt, dass gerichtliche Maßnahmen, die ███ „damals“, d. h. Anfang April 1952, eingeleitet hatte, nicht mehr zu einer auch nur teilweisen Befriedigung geführt hätten. In dem nachstehend erörterten Falle E 8 f ist ferner festgestellt, dass „anfangs 1952“ andere pfändbare Sachen als der (sicherungübereignete) Volkswagen und die (ebenfalls sicherungübereignete) Registrierkasse nicht vorhanden gewesen seien. Immerhin beruhte der Freispruch des Angeklagten Karl ███ in den beiden Fällen Pritzl sowie der Freispruch seiner Ehefrau Anna ███ im zweiten Falle ██ (Stundungsbetrug durch Sicherungsübereignung fremder Waren) auf einer unzureichenden Klarstellung der Vermögensverhältnisse des Angeklagten Karl ███ zu den maßgebenden Zeitpunkten.
3) Im Falle E 8 f war dem Angeklagten zur Last gelegt, sich dadurch eines Betrugs schuldig gemacht zu haben, dass er dem Gerichtsvollzieher, der bei ihm einen Volkswagen und eine Registrierkasse pfändete, verschwiegen habe, dass diese Sachen schon der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, Zweigniederlassung ███████, zur Sicherung übereignet waren.
Die Strafkammer vermochte hier Umstände, in denen die Vorspiegelung oder Entstellung einer Tatsache gemäß § 263 StGB zu erblicken wäre, nicht festzustellen. Der Angeklagte hat nur etwas verschwiegen; er hat damit auch nicht stillschweigend oder mittelbar etwas vorgespiegelt. Das Schweigen steht aber beim Betrug wie bei jeder Unterlassungstat dem Handeln nur dann gleich, wenn eine besondere Rechtspflicht zum Handeln (also hier zum Offenbaren) besteht (RGSt 70, 453; 151, 154; BGHSt 2, 325, 326). Eine solche Pflicht des Vollstreckungsschuldners, dem Gerichtsvollzieher die Eigentumsverhältnisse an den in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen zu offenbaren, kann indessen schon aus dem Grunde nicht entnommen werden, weil der Gerichtsvollzieher grundsätzlich nur den Gewahrsam des Schuldners zu prüfen hat (vgl. RGSt 5, 295, 298) und sich durch die Behauptung, dass ein Dritter Eigentümer sei, von der Pfändung nicht abhalten lassen darf (RG HRR 1934 Nr. 1563). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für solche Sachen anerkannt, deren Nichtzugehörigkeit zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners für den Gerichtsvollzieher außer Zweifel steht, wie es etwa für fremde Kraftwagen in einer Reparaturwerkstätte oder für Kundenwechsel bei einer Bank zutrifft (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 17. Aufl. Anm. I 1, Baumbach-Lauterbach ZPO, 22. Aufl. Anm. 1A, je zu § 808). Im Falle der Geltendmachung einer Sicherungsübereignung fehlt dagegen dem Gerichtsvollzieher die Zuständigkeit, zu prüfen, ob die Übereignung rechtwirksam erfolgt ist. Es hätte deshalb keinen Sinn, dem Schuldner eine rechtliche Verpflichtung zur Offenbarung der erfolgten Sicherungsübereignung aufzuerlegen.
Ein vollendetes Vergehen des Betrugs scheidet somit schon aus diesem Grunde aus. Dafür, dass etwa der Angeklagte irrtümlich eine rechtliche Verpflichtung zur Angabe der wahren Eigentumsverhältnisse angenommen hätte, bieten die Urteilsgründe ebensowenig einen Anhalt wie für die weitere von der Revision angenommene Möglichkeit, der Angeklagte habe irrtümlich an das Vorhandensein weiterer pfändbarer Gegenstände geglaubt.
Das Landgericht hat den Tatbestand des Betrugs überdies auch deshalb zu Recht verneint, weil die Ursächlichkeit einer Täuschung des Gerichtsvollziehers für den Vermögensschaden der Gläubiger, in deren Auftrag er pfänden sollte, nicht festgestellt ist. Nach der auf die Aussage des Gerichtsvollziehers gestützten Überzeugung des Tatrichters hätte der Gerichtsvollzieher die sicherungsübereigneten Sachen auch dann gepfändet, wenn ihm der Angeklagte von dem Sicherungseigentum der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank Mitteilung gemacht hätte.
Insoweit ist daher die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet.
Der Oberbundesanwalt hat das Rechtsmittel nur in den oben unter 1) und 2) behandelten Fällen vertreten.
| Dr. Hütchner | Peetz | Dr. Hübner | |||
| Martin | Dr. Hengsberger |