Konkursvergehen: Fortsetzungszusammenhang; Untreue (§ 266) bei Tauschgeschäft zweifelhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 233/53
- Datum
- 29.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begehungsformen des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO (Unterlassen der Buchführung) und der unordentlichen Buchführung können für denselben Zeitraum nicht nebeneinander angenommen werden; bei geführten Büchern kommt nur unordentliche Buchführung in Betracht, soweit sie keine Übersicht über den Vermögensstand gewährt.
Mehrere Bankrotthandlungen werden nicht allein dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst, dass sie durch dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar werden; es bedarf der Prüfung ihrer Selbständigkeit bzw. eines Fortsetzungszusammenhangs.
Ob Verstöße gegen Buchführungspflichten und Bilanzierungspflichten eine fortgesetzte Handlung bilden, setzt u.a. die Gleichartigkeit der Handlungen und einen Gesamtvorsatz voraus; hierzu müssen die Feststellungen tragfähig sein.
Der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB erfordert eine Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen sowie eine (Haupt‑)Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen; ist das zugrunde liegende Geschäft lediglich als Tausch-/Liefervertrag einzuordnen, kann es an diesen Voraussetzungen und am Vorsatz fehlen.
Eine eidesstattliche Versicherung wird durch Verschweigen von Tatsachen nur dann unrichtig, wenn die verschwiegenen Umstände wesentlich sind und eine Pflicht zur Offenbarung besteht; im Arrestverfahren ist hierfür insbesondere die materiell-rechtliche Aufgabenverteilung nach §§ 917, 920 ZPO zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf Walter ███████ aus ██, dort geboren ██████████████, wegen Konkursvergehens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gelier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Borker, Bundesrichter Dr. ███████, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
1.) Das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. März 1952 wird, a) soweit der Angeklagte wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist, auf die Revision der Staatsanwaltschaft, b) soweit er wegen Untreue und wegen wissentlicher Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist, auf seine Revision, c) im Gesamtstrafausspruch auf beide Revisionen mit den Feststellungen aufgehoben.
2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil im Strafausspruch wegen des Meineids ergänzt. Der Angeklagte ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
3.) Soweit das Urteil aufgehoben wird und das Landgericht nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt hat, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
4.) Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Konkursvergehens (§ 240 Nr. 3 und 4 KO), wegen Meineids, wegen Untreue, wegen Betruges in vier Fällen, wegen wissentlicher Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen versuchter Erpressung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und 100,-- DM Geldstrafe, hilfsweise zehn Tagen Gefängnis verurteilt, im Übrigen freigesprochen worden.
Er ficht seine Verurteilung im vollen Umfange an. Die Staatsanwaltschaft führt ihre Revision nur in zwei Punkten des Urteils durch.
Der Verurteilung liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde.
I.
Der nicht kaufmännisch vorgebildete Angeklagte hatte in Hamburg seit 1937 als Handwerker allmählich aus kleinsten Anfängen einen größeren Vulkanisierbetrieb und Handel mit Kraftfahrzeugreifen und -Anhängern aufgebaut. In diesem Unternehmen „Reifen-K___“ beschäftigte er zur Zeit der Währungsreform etwa 45 Arbeiter und Angestellte. Daneben unterhielt er seit März 1948 ein gut gehendes Kraftfahrzeug-Fuhrgeschäft. Das Aufblühen beider Unternehmen hatte im Wesentlichen in den besonderen Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen seinen Grund. Als diese infolge der Geldumstellung wegfielen, geriet der Angeklagte schnell in wirtschaftliche Bedrängnis, zumal ihm die kaufmännischen Fähigkeiten fehlten. Anfang Februar 1949 hatte er im Rechtssinne die Zahlungen eingestellt. In den folgenden Monaten kam es unaufhaltsam zum völligen wirtschaftlichen Zusammenbruch.
1.) In beiden Betrieben war die Buchführung so unordentlich, dass der Vermögensstand aus ihr nicht zu ersehen war. Der Angeklagte hatte es auch unterlassen, für den Schluss des Geschäftsjahres 1948 Bilanzen beider Unternehmen zu ziehen.
Er ist wegen eines Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO verurteilt worden.
2.) a) Im März 1947 hatte der Angeklagte von der Firma J. H. X___ Nachf. & ██████ GmbH den „Auftrag“ erhalten, mehrere neue und alte Bereifungen gegen andere Größen umzutauschen. Er verwendete die neuen Reifen zur Tilgung alter Schulden, obwohl er voraussahe, dass er die von der Firma L___ benötigten Bereifungen in absehbarer Zeit nicht werde beschaffen können. Das Landgericht sieht hierin eine Untreue nach § 266 StGB (Missbrauchstatbestand).
b) Die Firma Lerch erwirkte gegen den Angeklagten ein Urteil auf Herausgabe. Auf bewusst falsche Angaben über den Verbleib der neuen Reifen leistete er am 20. Mai 1948 den Offenbarungseid (§ 154 StGB).
3.) Im Dezember 1948 übernahm es der Angeklagte, für den Fuhrunternehmer ███████ kürzester Frist einen 8-t-Lkw-Anhänger von der Firma ██████████ zum Preise von 12.000 DM zu beschaffen. ██████ sollte ihm einen gebrauchten Lkw für 6.000 DM in Zahlung geben. Als Abnehmer dieses Fahrzeugs fand der Angeklagte den Zeugen ██████. N___ übergab den Lkw an ██████, weil dieser eine schriftliche Erklärung des Angeklagten vorlegte, bei ihm habe R___ 6.000 DM Kaufpreis für den Lkw hinterlegt. Das war nicht wahr. Schon als der Angeklagte diese Bescheinigung ausstellte, hatte er die Absicht, das von dem Zeugen ██████ eingehende Geld nicht als Anzahlung für den von █████████████████ Anhänger zu benutzen. Er wusste auch, dass ihm in nächster Zeit voraussichtlich keine anderen größeren Einnahmen für den Ankauf dieses Anhängers zur Verfügung stehen würden. ██████ erhielt den Anhänger nicht. Er wurde für seinen Lkw nur teilweise von ████████ dem Angeklagten entschädigt. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt.
4.) a) Am 15. Dezember 1948 bezog der Angeklagte von den Gummiwerken K___ GmbH Reifen, die nur gegen Barzahlung von 1.365,14 DM geliefert werden sollten. Er gab einen Scheck. Dieser war jedoch ungedeckt und wurde bei Vorlage nicht eingelöst. Die Verkäuferin erhielt später nur einen Teilbetrag vom Angeklagten.
b) Im Januar 1949 kaufte der Angeklagte von der Firma ███ Co GmbH mehrere Reifen. Er gab ihr einen Postscheck über 959,40 DM und bat, ihn erst nach etwa acht bis zehn Tagen vorzulegen, dann werde Deckung vorhanden sein. Daraufhin erhielt er die Reifen. Der Scheck blieb jedoch ungedeckt.
Der Angeklagte ist in beiden Fällen wegen Betruges verurteilt worden.
5.) Am 9. Februar 1949 ordnete das Arbeitsgericht in Hamburg auf den Antrag des Angestellten K___ wegen einer Gehaltsforderung von 1.050 DM den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten an. Dieser versicherte in der Widerspruchsbegründung an Eides Statt die Richtigkeit tatsächlicher Behauptungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Angaben entsprachen zwar, jede für sich betrachtet, ihrem Wortlaut nach zum größten Teil den Tatsachen, verschleierten aber in ihrer Gesamtheit die hoffnungslose Lage. Der Arrestbefehl wurde bestätigt.
Das Landgericht hat in diesem Verhalten des Angeklagten eine wissentlich falsche Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit versuchtem Betrug gesehen.
6.) Der Angeklagte ließ von der Firma v. ██ Co einen Motor überholen und in eine Zugmaschine einbauen. Für eine Werklohn-Restschuld stellte er am 2. Mai 1949 einen am 15. Juli 1949 fälligen Wechsel über 2.007,34 DM unter der Firma ███████████ aus und unterschrieb ihn gleichzeitig als Bezogener und Akzeptant unter der Firma seines Fuhrunternehmens. Die Firma v. ██████ Co gab ihm gegen diesen Wechsel die Zugmaschine heraus. Der Wechsel wurde später nicht bezahlt. Der Angeklagte ist wegen Betruges verurteilt worden.
7.) Der Angeklagte war von seinem Angestellten Hans L___ auf Zahlung rückständigen Gehalts verklagt worden. Er forderte den Kläger durch Anruf bei dessen Bruder auf, die Klage zurückzunehmen, sonst werde er „die Faust sprechen lassen“ und belastendes Material für einen Prozess beschaffen, der damals gegen die Brüder L___ lief. Hans ████ erfuhr von diesen Drohungen, ließ sich aber nicht einschüchtern. Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten eine versuchte Erpressung gefunden.
8.) In weiteren, hier nicht zu erörternden Punkten ist der Angeklagte freigesprochen worden.
II.
Die Staatsanwaltschaft hatte das Urteil zunächst bei der Einlegung der Revision ausdrücklich im vollen Umfange angefochten und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Ihre Revisionsbegründung vom 28. April 1952 führt jedoch nur aus, das Landgericht habe zu Unrecht nicht zwei, sondern nur ein Konkursvergehen angenommen und habe bei der Verurteilung wegen Meineids dem Angeklagten entgegen § 161 StGB nicht die bürgerlichen Ehrenrechte und die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Revisionsbegründung schließt mit dem Antrag, das Urteil „im Strafausspruch“ aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Danach ist die Verfahrensbeschwerde zurückgenommen und der Umfang des Rechtsmittels auf den Fall Nr. I 1 und einen abtrennbaren Teil der Straffrage im Falle Nr. I 2 b beschränkt worden.
1.) Die Verurteilung des Angeklagten nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft (im vollen Umfange nach § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten) nachzuprüfen; denn die Frage, ob nur eine einheitliche strafbare Handlung oder Tatmehrheit vorliegt, betrifft den unteilbaren Schuldspruch wegen Konkursvergehens. Dieser hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Rechtlich unangreifbar verneint das Landgericht ein Konkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO aus tatsächlichen Gründen. Die Verurteilung wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO ist jedoch nicht in allem frei von Rechtsirrtum.
b) Das Landgericht sagt zunächst rechtlich unrichtig, der Angeklagte habe es „teils unterlassen, Handelsbücher zu führen, deren Führung ihm gesetzlich oblag, teils die Bücher, soweit sie geführt worden sind, so unordentlich geführt, dass sie keine Übersicht über seinen Vermögensstand gewähren“ (UA S. 20). Der Schuldner hat es aber nur dann im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO unterlassen, Handelsbücher zu führen, wenn er dies überhaupt nicht getan hat. Sind einzelne Bücher geführt, so kommt nur unordentliche Buchführung in Frage, und sie ist nur dann strafbar, wenn die Bücher keine Übersicht über den Vermögensstand gewähren. Es können daher nicht beide Begehungsformen des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO für denselben Zeitraum nebeneinander angenommen werden (vgl. RGSt 30, 170; 39, 217; 49, 276 und BGH 2 StR 452/52 vom 3. Juli 1953). Hier kommt nicht das Unterlassen der Buchführung, sondern nur ihre Ordnungswidrigkeit in Betracht. Der Irrtum des Landgerichts ist jedoch im Ergebnis unschädlich, weil es sich um dieselbe Strafbestimmung handelt, das Landgericht nur eine Tat angenommen hat und die Strafzumessung ersichtlich nicht beeinflusst ist.
c) Dass der Angeklagte Vollkaufmann und daher gesetzlich verpflichtet war, Handelsbücher zu führen und Bilanzen zu ziehen (§§ 1, 38, 39 HGB), hebt die Strafkammer nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus den Feststellungen über den Umfang beider Unternehmen. Dass sie nicht im Handelsregister eingetragen waren, ist dabei unerheblich.
d) Die Zahlungseinstellung ist rechtlich einwandfrei festgestellt.
e) Das Landgericht nimmt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts nur eine einheitliche strafbare Handlung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO an. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof diesen Standpunkt des Reichsgerichts aufgegeben hat. Wie er in BGHSt 1, 186 (190 + 192) ausgesprochen hat, werden mehrere Bankrotthandlungen nicht schon dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst, dass sie durch dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar werden.
Diese Entscheidung, bei der es sich um ein Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und ein Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO handelt, setzt jedoch ausdrücklich „mehrere an sich selbständige Bankrotthandlungen“ voraus. Ob diese Selbständigkeit hier vorliegt, lässt sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht abschließend beurteilen. Die Bilanz ist ein Teil der Buchführung; zwischen beiden besteht ein enger tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang (vgl. RGSt 30, 170). Es erscheint rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO im Fortsetzungszusammenhang begangen werden, so dass sie eine Straftat sind. Beide Vergehen richten sich nur gegen dasselbe Rechtsgut und verletzen dasselbe Rechtsgebot, dass der Vollkaufmann im Interesse seiner Gläubiger die im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Aufzeichnungen über seine Geschäfte und Vermögensverhältnisse zu machen hat. Obwohl beide Strafvorschriften äußerlich voneinander getrennt sind, sind sie so nahe verwandt, dass sie als eine im Wesentlichen gleiche Begehungsform des einfachen Bankrotts erscheinen. Die für den Fortsetzungszusammenhang erforderliche Gleichartigkeit (vgl. RGSt 51, 308; Welzel Grundzüge 2. Aufl. 106) liegt daher vor. Das Landgericht nimmt erkennbar ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten an. Ob er aber von vornherein den für einen Fortsetzungszusammenhang erforderlichen Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 2, 167; RGSt 51, 308; 66, 47; 70, 51) hatte, lässt sich nach dem Inhalt des Urteils weder bejahen noch verneinen.
2.) Da der Angeklagte zwei voneinander getrennte Unternehmen betrieb, liegt es nahe, zwei selbständige Paare der Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO anzunehmen. Das Landgericht hat diese Frage nicht geprüft. Sie ist unabhängig davon, ob die paarweise zusammengefassten Vergehen untereinander jeweils in Tatmehrheit stehen oder in fortgesetzter Handlung begangen worden sind.
3.) Soweit das Landgericht keine nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO strafbare Handlung des Angeklagten darin gesehen hat, dass er beim Beginn seines Fuhrunternehmens entgegen § 39 Abs. 2 HGB keine Eröffnungsbilanz aufgestellt hat, greift die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil nicht ausdrücklich an. Sie erstreckt sich auch nicht notwendigerweise auf diesen Punkt. Denn das Landgericht hat hier den Vorsatz rechtlich unangreifbar verneint. Es hat allerdings nicht geprüft, ob ein fahrlässiges Vergehen vorliegt. Dieses könnte aber mit den abgeurteilten Taten nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen. Denn dieser ist zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Handlungen und zwischen mehreren fahrlässigen Handlungen nicht möglich (vgl. BGH vom 24.6.1952 2 StR 229/52 — JR 1952, 445). Es kommt daher nur eine selbständige Handlung in Betracht, die von der „Freisprechung im Übrigen“ in der Urteilsformel mit erfasst wird. Auf diese bezieht sich die Revision der Staatsanwaltschaft nicht. Diese betrifft vielmehr nur die Verurteilung des Angeklagten nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Schuldspruch zu berichtigen und im Strafausspruch aufzuheben.
4.) Wie das Landgericht in den Urteilsgründen selbst hervorhebt, hat es bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids den § 161 Abs. 1 StGB übersehen. Da der Schuldspruch der Revision des Angeklagten standhält (vgl. unten Nr. III 3, 5) und auf die Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, nach der zwingenden Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB ohne zeitliche Beschränkung zu erkennen ist, holt der Senat dies gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach. Es entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. Dieser hat außerdem beantragt, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr (§ 32 Abs. 2 StGB) abzuerkennen. Da die Sache jedoch ohnehin in einigen Fällen zurückverwiesen werden muss, erscheint es dem Senat angezeigt, die Entscheidung auch in diesem Punkte dem Tatrichter zu überlassen.
III.
Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
1.) Soweit er wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist (Nr. II 1 der Urteilsgründe), erhebt er eine Verfahrensbeschwerde und die allgemeine Sachrüge.
a) Er macht Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO mit der Begründung geltend, wie sich aus den Ausführungen der Strafkammer zum Strafmaß ergebe, habe sie für alle Taten, auch für das Konkursvergehen, mildernde Umstände zugebilligt; es fehle aber „in den Urteilsgründen völlig an der hierüber getroffenen Entscheidung“.
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände für das Konkursvergehen ausdrücklich versagt (UA S. 36).
b) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum.
2.) Auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue (Nr. II 2a der Urteilsgründe) bezieht sich nur seine allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat in diesem Punkte Erfolg.
Die Strafkammer wendet den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB mit der Begründung an, der Angeklagte habe „die ihm durch den Auftrag seiner Auftraggeberin eingeräumte Befugnis, die Reifen weiterzugeben, missbraucht und seiner Auftraggeberin, deren Vermögensinteressen er wahrzunehmen hatte, Nachteil zugefügt“.
Die Feststellungen lassen jedoch nicht genügend erkennen, ob diese rechtliche Beurteilung zutrifft. Nach ihnen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass es sich nicht um einen Auftrag (BGB § 662) oder einen Geschäftsbesorgungs-Dienst- oder -Werkvertrag (BGB § 675), sondern um einen Tauschvertrag (BGB § 515) handelte, bei dem die Firma L___ vorgeleistet hatte und die gattungsmäßig bestimmte Gegenleistung des Angeklagten noch ausstand. Die Art seines Handelsunternehmens legt diese Auffassung nahe. Ihr steht nicht entgegen, wenn die Firma L___ dem Angeklagten gegenüber den Ausdruck „Auftrag“ gebraucht haben sollte. So werden im kaufmännischen Leben Anträge auf Abschluss eines Kauf- oder sonstigen Lieferungsvertrages nicht selten bezeichnet. Das Urteil schweigt darüber, ob der Angeklagte für das Geschäft eine Provision erhalten oder ob sein Gewinn in einer vorteilhaften Veräußerung der von der Firma █████ erhaltenen Reifen bestehen sollte. Jenes spräche für eine Geschäftsbesorgung, dieses für einen Tauschvertrag.
Lag ein Tauschvertrag vor, so war dem Angeklagten nicht die offene oder verdeckte rechtsgeschäftliche Vertretung der Firma L___ gegenüber Dritten übertragen. Es fehlte ihm dann an der Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen im Sinne des Missbrauchstatbestandes (vgl. BGH 3 StR 373/52 vom 26.3.1953). Er hatte dann auch nur die Vertragspflicht, seine Gegenleistung zu erbringen, und nicht die Aufgabe, die Vermögensinteressen der Firma L___ zu betreuen. Diese muss auch beim Missbrauchstatbestand eine typische Hauptverpflichtung sein.
Denkbar ist auch, dass nicht der Angeklagte, sondern nur die Firma L___ einen Geschäftsbesorgungs-Dienst- oder -Werkvertrag abschließen wollte. Für einen solchen Willen der Firma L___ könnte die im Urteil verwertete Aussage des Zeugen ███ dann sprechen, wenn dieser bestimmte Tatsachen bekundet und nicht etwa, wie es nach den Urteilsgründen scheint, nur eine unmaßgebliche Rechtsansicht geäußert hat. Glaubte aber jedenfalls der Angeklagte sich nur durch einfachen Tauschvertrag zu einer gattungsmäßig bestimmten Leistung verpflichtet, so hatte er nicht den Vorsatz der Untreue.
3.) Soweit der Angeklagte wegen Meineids (Nr. II 2b der Urteilsgründe) und wegen Betruges in den Fällen ███ (Nr. II 3), E___ (Nr. II 4b) und von ██████ Co (Nr. II 6) verurteilt worden ist, rügt die Revision Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO. Entgegen ihrer Auffassung sind in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Die Revision verkennt, dass dazu nur die Tatsachen gehören, die die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllen. Sie verlangt darüber hinaus die überzeugende Darlegung der Beweisgründe, auf die diese Feststellungen gestützt werden. Ihre Angabe im Urteil ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im Übrigen enthält das Urteil sie auch. Die Revision will sie nur nicht als überzeugend gelten lassen. Damit bewegt sie sich unzulässig auf dem Gebiet der Beweiswürdigung. Dies gilt besonders im Falle ███; wie die Revision selbst ausführt, ergibt sich aus bestimmten Feststellungen der tatsächliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Angeklagte den Anhänger nur gegen eine angemessene Anzahlung von der Firma ███████ erwerben konnte. Diese stillschweigende Feststellung des Landgerichts kann die Revision nicht als unzutreffend bekämpfen.
4.) Auf die allgemeine Sachrüge muss die Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlicher Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit versuchtem Betrug (Nr. II 5 der Urteilsgründe) aufgehoben werden.
Eidesstattliche Versicherungen sind zwar auslegungsfähig. Auch wenn ihre einzelnen Sätze dem Wortlaut nach zutreffen, kann die Erklärung ihrem Sinne nach falsch sein. Diesen richtigen Grundsatz wendet das Landgericht jedoch rechtlich nicht einwandfrei an. Es wirft dem Angeklagten rechtsirrig vor, er habe wesentliche Tatsachen verschwiegen, um die wahre Lage seines Unternehmens zu verschleiern.
Es ist im Arrestverfahren Aufgabe des Gläubigers, glaubhaft zu machen, dass die Befriedigung seines Anspruchs ohne die Verhängung des Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§§ 917 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). Dazu reicht ein bloßer Vermögensverfall des Schuldners nicht aus. Selbst wenn der Angeklagte dies irrtümlich angenommen haben sollte, wäre seine eidesstattliche Versicherung nur dann falsch, wenn sie positiv unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse enthielt. Denn eine eidesstattliche Versicherung wird durch Verschweigen von Tatsachen nur dann unrichtig, wenn diese für die Beurteilung des Sachverhalts wesentlich sind und der Erklärende verpflichtet ist, sie zu offenbaren (vgl. RGSt 63, 232). Im Arrestverfahren traf beides für die Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht zu. Sollte er es irrtümlich geglaubt haben, so käme nur eine versuchte Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nach § 156 Abs. 2 StGB in Betracht. Diese Bestimmung tritt jedoch nach Art. 2 Nr. 26 und Art. 11 Abs. 1 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.8.1953 (BGBl. I 735) am 1. Oktober 1953 außer Kraft.
Positiv unrichtig könnte die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten insofern sein, als er darin von seinen Konten spricht, obwohl er keine Bankkonten mehr und nur noch ein Postscheckkonto hatte. Es kommt aber darauf an, was der Angeklagte mit dem Satz, seine Konten seien frei, sagen wollte. Er erwähnt unmittelbar vorher hohe fällige Ansprüche, die er „nur allmählich hereinbekomme“. Das Landgericht wird daher zu prüfen haben, ob der Angeklagte etwa nur zum Ausdruck bringen wollte, der Anspruch des Zeugen H___ sei nicht deshalb gefährdet, weil die Außensstände auf gepfändeten Konten eingehen und dadurch seinem Zugriff entzogen sein könnten.
Die gleichen rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das Arbeitsgericht zu täuschen versucht.
5.) Im Betrugsfalle v. ██████ & Co (Nr. II 6 der Urteilsgründe) fehlt der Aufklärungsrüge der Revision die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe, mit welchen Beweismitteln das Landgericht die verlangte weitere Aufklärung nach der Auffassung des Beschwerdeführers hätte durchführen sollen und welche Tatsachen es dazu drängten. Diese Verfahrensbeschwerde ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben und unbeachtlich (vgl. BGHSt 2, 168).
Auch auf die allgemeine Sachrüge ergeben sich in diesem Falle keine Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Übernahme einer Vertragspflicht gegen eine Gegenleistung regelmäßig die stillschweigende Behauptung liegt, sie erfüllen zu können (so RG DStR 1939, 170; BGH v. 9.10.1951 — 2 StR 285/51 —). Der Angeklagte hatte seinen Motor von der Firma v. █████ & Co überholen und einbauen lassen. Um ihn ausgehändigt zu erhalten, musste er die Firma wegen ihrer Werklohnforderung befriedigen oder sichern. Unter diesen Umständen spiegelte er durch die Hingabe des Wechsels jedenfalls seine Überzeugung vor, ihn am Fälligkeitstage einlösen zu können. In Wahrheit war er zu dieser Zeit Anfang Mai 1949 in einer trostlosen Lage. Schon seit Februar 1949 hatte er im Rechtssinne seine Zahlungen eingestellt. Er sah voraus, dass der Wechselgläubiger nicht zu seinem Recht kommen werde. Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte habe gehofft, die Zugmaschine gewinnbringend einsetzen und aus dem Verdienst den Wechsel einlösen zu können, greift sie unzulässig die tatsächlichen Feststellungen an.
Da also die Annahme einer stillschweigenden Täuschungshandlung der rechtlichen Nachprüfung standhält, kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte zur Offenbarung seiner Vermögenslage verpflichtet war und durch bewusstes Verschweigen wahre Tatsachen unterdrückt hat; denn dies wäre erst in zweiter Linie zu prüfen.
6.) Schließlich ergibt die sachlich-rechtliche Nachprüfung in den übrigen Fällen keinen Fehler des Urteils.
IV.
Das angefochtene Urteil ist daher, soweit der Angeklagte wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist, auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit er wegen Untreue und wegen falscher eidesstattlicher Versicherung in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist, auf seine Revision mit den Feststellungen aufzuheben. Die Strafaussprüche in den übrigen Fällen werden dadurch nicht berührt.
Die Strafe von neun Monaten Gefängnis wegen des Meineids hatte das Landgericht auch dann ebenso hoch bemessen, wenn es den § 161 Abs. 1 StGB nicht übersehen hätte.
Der Gesamtstrafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten im vollen Umfange zu verwerfen.
Dr. Koffka Gelier Sarstedt Dr. ███████ Schmitt Borker Dr. ███████
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 229/52 · 24.06.1952Revisionsteilgewährung: Fortsetzungszusammenhang nur bei Gesamtvorsatz
- BGH · 2 StR 452/52 · 03.07.1953Mittelbare Täterschaft: Versuchsbeginn bei gutgläubigem Tatmittler; Handelsbuchvernichtung
- BGH · 3 StR 373/52 · 15.02.1952Eigentumsvorbehaltskauf: Keine Untreue bei Weiterverkauf ohne Vertreterstellung (§ 266 StGB)
Zitiert von (6)
- BGH · 1 StR 262/54 · 23.11.1954Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen Konkursdelikten, Bestätigung von Betrugsurteilen
- BGH · 1 StR 348/75 · 29.07.1975Revision teilweise stattgegeben: Änderung des Schuldspruchs wegen fortgesetzten Bankrotts und Betrugs
- BGH · 1 StR 740/54 · 15.04.1955Revision gegen Berufsverbot aufgehoben; Verurteilungen bestätigt
- BGH · 1 StR 151/54 · 25.05.1954Revision: Betrug bestätigt; Bankrott-Schuldspruch mangels Fortsetzungsprüfung aufgehoben
- BGH · 2 StR 300/57 · 30.08.1957Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen mangelhafter Feststellungen bei fortgesetztem Betrug
- BGH · 2 StR 426/53 · 09.07.1954BGH: Bankrott – Übermäßiger Aufwand und Buchführungspflicht; Aufklärungspflicht bei Zeugen