Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Berufsverbot aufgehoben; Verurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 740/54
Datum
15.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Augsburg ein. Der BGH bestätigt die Verurteilungen wegen fortgesetzten Betrugs und Konkursvergehen, hebt jedoch den Teil des Urteils auf, der Berufsverbote verhängte. Das Berufsverbot sei nicht hinreichend begründet und durfte nicht auf noch nicht abgeschlossene Ermittlungen gestützt werden. Ferner wurde Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung eines Berufsverbots als Nebenstrafe bedarf einer eingehenden, auf die künftige Gefährdungswahrscheinlichkeit gerichteten Begründung, die den für die Nebenstrafe maßgeblichen Zeitpunkt berücksichtigt.

2

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Berufsverbots dürfen nicht rechtskräftig feststehende oder nur angedeutete, noch andauernde Ermittlungsverfahren nicht als Stütze herangezogen werden.

3

Für den Tatbestand des Konkursvergehens (§ 240 KO) ist kein ursächlicher Zusammenhang zwischen übermäßigem Aufwand und Zahlungseinstellung erforderlich; es genügt ein äußerlicher Zusammenhang dahin, dass dieselben Gläubiger betroffen sind, und der Vorsatz muss sich nicht auf diesen Zusammenhang erstrecken.

4

Unordentlich oder derart mangelbehaftet geführte Bücher, dass sie keine Übersicht über den Vermögensstand vermitteln, erfüllen den Tatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht; die Formulierung, Bücher seien "nur zum Teil" geführt, ist unschädlich, wenn dies den Strafausspruch nicht beeinträchtigt.

5

Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 29. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann ███ ███ ███, geboren am █████ in ███, in Untersuchungshaft, 2. ███ ███████ Therese, geboren am ████ in ███,

wegen fortgesetzten Betrugs u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 29. Juni 1954 im Ausspruch über das Berufsverbot mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

Dem Angeklagten Wilhelm ████████ wird die seit dem 30. Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat unter Freisprechung im Übrigen verurteilt:

den Angeklagten Ehemann █████████ wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs, Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO und gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, letzteres in Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis;

die Angeklagte Ehefrau ███████ wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrugs, Beihilfe zum Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO und zum Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis.

Beiden Angeklagten ist die Ausübung des Berufs oder Gewerbes eines selbständigen Kaufmanns oder Händlers oder eines leitenden Angestellten im Betrieb eines Handelsgewerbes auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden mit der Maßgabe, dass unter dieses Verbot insbesondere auch jegliche kaufmännische Tätigkeit als Teilhaber oder Geschäftsführer eines Handelsunternehmens fällt.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt und sie in zulässiger Weise beschränkt:

der Angeklagte Ehemann ████████ auf seine Verurteilung wegen Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 KO und den Ausspruch des Berufsverbots;

die Angeklagte Ehefrau ███████ auf ihre Verurteilung wegen Beihilfe zu Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und den Ausspruch des Berufsverbots.

Beide Revisionen rügen Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg hinsichtlich des vom Landgericht verhängten Berufsverbots.

Unangefochten und damit rechtskräftig ist, von dem teilweisen Freispruch der Angeklagten abgesehen, ihre Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs. Auch die Verurteilung wegen Konkursvergehen und Beihilfe hierzu ist im Schuld- und Strafausspruch nicht zu beanstanden.

Das gilt zunächst von dem Schuldspruch gegen den Angeklagten Wilhelm ████████ wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO und gegen die Angeklagte Therese ███████ wegen Beihilfe hierzu. Es ist abwegig, wenn in der Revisionsbegründung des Ehemanns ausgeführt wird, der unangemessene Aufwand i. S. des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO müsse der Zahlungseinstellung nachfolgen; er kann ihr auch und wird ihr meist zeitlich vorangehen, wie keiner näheren Erörterung bedarf. Es ist aber auch unrichtig, wenn in der Revisionsbegründung der Ehefrau vorgebracht wird, der übermäßige Aufwand müsse für die Zahlungseinstellung ursächlich gewesen sein. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 1, 186, 191 ausgeführt hat, ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Aufwendung und Zahlungseinstellung nicht erforderlich, vielmehr ein rein äußerlicher Zusammenhang genügend, derart, dass dieselben Gläubiger durch übermäßigen Aufwand und Zahlungseinstellung betroffen werden. Diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des Landgerichts unbedenklich zu bejahen. Der Vorsatz des Täters braucht sich hierauf nicht zu erstrecken (RGSt 45, 88, 91, 96 und BGH aaO). Was die Revision der Ehefrau █████ im Übrigen bezüglich der Verurteilung wegen Beihilfe zu dem Vergehen des Ehemannes gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO vorbringt, ist, soweit es nicht einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält, nicht geeignet, den Schuldspruch zu entkräften.

Auch die Verurteilung des Ehemanns ████████ wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in Tateinheit mit Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO sowie die Verurteilung der Ehefrau ███████ wegen Beihilfe zum Vergehen ihres Ehemanns gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO sind im Ergebnis frei von Rechtsverstößen. Das Vorbringen in der Revision des Ehemanns ████████ über das Vorliegen eines Rechtsirrtums kann die Ausführungen des Vorderrichters, wonach der Angeklagte zur Buchführung und Bilanzziehung verpflichtet und sich dessen auch bewusst war, nicht erschüttern; für einen Rechtsirrtum bleibt danach kein Raum. In der Revisionsbegründung der Ehefrau ███████ ist an sich richtig vorgetragen, dass der Tatbestand der Nichtführung von Büchern nur erfüllt ist, wenn überhaupt keine Bücher geführt sind (BGH 5 StR 233/53 vom 29. September 1953); hier trägt aber die Feststellung des Landgerichts, wonach die Bücher so unordentlich geführt worden sind, dass sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten, den Schuldspruch. Die Feststellung im Urteil (UA S. 55), die vorgeschriebenen Bücher seien „nur zum Teil“ geführt worden, hat sich danach nicht im Schuldspruch, ebensowenig aber auch, wie die Strafzumessungsgründe ergeben, im Strafausspruch zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt; sie ist daher unschädlich.

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO bzw. der Beihilfe hierzu begegnet keinen Bedenken (vgl. BGHSt 1, 186, 190 ff.). Das Gleiche gilt von den Strafzumessungsgründen. Durch die, an sich unrichtige Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO (vgl. BGH JZ 1954, 56; 1 StR 625/53 vom 12. März 1954) ist der Angeklagte Wilhelm ████████ nicht beschwert.

Dagegen haben die Revisionen Erfolg, soweit ein Berufsverbot gegen die Angeklagten ausgesprochen ist. Zwar ist auch gegen die Angeklagte Therese ███████, die das Landgericht rechtsirrtumsfrei als im Geschäft ihres Ehemannes mitwirkende Ehefrau (§ 1356 BGB) angesehen hat, auf Grund dieser Tätigkeit ein Berufsverbot möglich (RG in DJ 1940, 458, 460). Allein eine so einschneidende und für das Leben der beiden Angeklagten so bedeutungsvolle Maßnahme hätte eingehenderer Begründung bedurft, vor allem auch nach der Richtung, ob trotz der hohen Freiheitsstrafen, die rechtlich bedenkenfrei gegen die Angeklagten verhängt worden sind, für die Zukunft und zwar für den nach §§ 42 l Abs. 3, 36 Abs. 1 StGB maßgebenden Zeitpunkt noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Angeklagten ihre etwaige berufliche Stellung zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten ausnutzen werden, so dass die Berufsverbote und sogar deren gesetzliche Höchstdauer erforderlich sind, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Bei der Prüfung dieser Frage ist es nicht zulässig, wie es das Landgericht getan hat, auf schwebende weitere Ermittlungsverfahren gegen die Ehefrau ████████ – wenn auch nur unterstützend – zurückzugreifen; ob diese ein Berufsverbot gegen die Angeklagte █████████ rechtfertigen, wird gegebenenfalls später zu entscheiden sein, falls die Ermittlungen zu einer Verurteilung führen. Im vorliegenden Verfahren dürfen solche, noch nicht festgestellten und vom Vorderrichter auch nur angedeuteten weiteren Verstöße der Ehefrau ████████ nicht berücksichtigt werden.

Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit darin ein Berufsverbot gegen die Angeklagten ausgesprochen ist. Da der Strafausspruch im Übrigen durch die erforderlich werdende neue Verhandlung über das Berufsverbot nicht berührt wird, beschränkt sich die Aufhebung auf diesen Teil des Urteils (vgl. BGH 1 StR 756/52 vom 2. Juni 1953). Das Landgericht wird zugleich über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden haben.

Es erschien angemessen, dem Angeklagten Wilhelm ███████ die weiter erlittene Untersuchungshaft in vollem Umfang auf die erkannte Strafe anzurechnen.

MartinDr. PeetzDr. Hengsberger
MantelDr. Mannzen
Revision gegen Berufsverbot aufgehoben; Verurteilungen bestätigt — Themis