Revisionsteilgewährung: Fortsetzungszusammenhang nur bei Gesamtvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 229/52
- Datum
- 24.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus und ist auf vorsätzliche Delikte beschränkt; vorsätzliche und fahrlässige Handlungen können nicht zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst werden.
Mehrere ausschließlich fahrlässige Delikte können nicht als Fortsetzungstat bestim-mt werden, weil der für die Fortsetzung notwendige Gesamtvorsatz fehlt.
Die fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs kann den Angeklagten nachteilig berühren und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung, wenn dadurch mildere strafrechtliche Vorschriften nicht angewandt wurden.
Revisionsrügen, die nur die Unterlassung der Aufzählung einzelner Beweistatsachen im Urteil beanstanden, sind unbeachtlich; § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt nicht die vollständige Wiedergabe aller Beweistatsachen.
Eine Strafkammer ist nicht verpflichtet, weitere Beweise zu erheben, wenn sie nach eingehender Würdigung die Glaubwürdigkeit der belastenden Zeugenaussagen feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 24. September 1951
Rubrum
Urteil vom 24. Juni 1952 – 2 StR 229/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Metallgroßhändler Richard ███ aus ████, geboren am █████, 2. den Metallproduktenhändler Jakob ██████, geboren am ███████,
wegen fortgesetzter Hehlerei und wegen Verstoßes gegen § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Wörner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Tröndle, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig,
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████, Justizangestellter █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. September 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten ██████ wendet sich gegen die Verurteilung wegen „fortgesetzter Hehlerei“ in Tateinheit mit fortgesetztem fahrlässigem Verstoß gegen § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang angenommen. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, dass er nur wegen eines Vergehens nach § 259 StGB und wegen eines Verstoßes gegen § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 verurteilt worden ist. Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum zu seinem Nachteil erkennen lässt, muss die Revision erfolglos bleiben.
II. Den Angeklagten ███ betrifft die Strafkammer wegen „fortgesetzter, teils vorsätzlicher, teils fahrlässiger Hehlerei mit unedlen Metallen“ in Tateinheit mit fortgesetztem fahrlässigen Verstoß gegen § 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1926.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch:
a) Die Revision behauptet, das Urteil stelle nicht die Tatsachen fest, in denen die Strafkammer die Merkmale des § 259 StGB und des § 18 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 gefunden hat. An diesem Mangel leidet das Urteil jedoch nicht. Die Revision will offenbar nur rügen, dass das Urteil nicht alle Beweistatsachen angibt. Das schreibt jedoch § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zwingend vor. Auf eine Verletzung dieser Bestimmung kann die Revision daher nicht gestützt werden.
b) Sodann macht die Revision geltend, die Strafkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt, indem sie die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen nicht geprüft habe. Die Strafkammer ist jedoch nach eingehender Würdigung des Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugen die Wahrheit gesagt haben. Es besteht daher kein Anlass, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben.
III. Die Sachbeschwerde ist jedoch begründet.
a) Die Strafkammer nimmt vorsätzliche Hehlerei an, soweit der Angeklagte selbst Metall unter Umständen gekauft hat, die ihm den Schluss auf einen strafbaren Vorerwerb aufdrängen mussten, und fahrlässige Hehlerei, soweit seine Ehefrau oder sein Arbeiter solche Ankäufe getätigt haben, weil der Angeklagte es hier an der nötigen Prüfung und Überwachung fehlen ließ. In dieser Würdigung tritt kein Rechtsirrtum zutage.
b) Die Revision beanstandet jedoch, dass die Strafkammer auch im Fall ██ § 259 StGB anwendet, obwohl nicht der Angeklagte, sondern sein Arbeiter das Metall erworben hat. Denn hier ist der innere Tatbestand des § 259 StGB nicht festgestellt.
c) Das sonstige Vorbringen der Revision richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und ist daher unbeachtlich.
IV. Die gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass es auch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben kann. Die Strafkammer nimmt eine fortgesetzte, teils vorsätzliche (§ 259 StGB), teils fahrlässige Hehlerei (§ 18 des Gesetzes vom 23. Juli 1926) und in Tateinheit hiermit einen fortgesetzten fahrlässigen Verstoß gegen § 6 aaO an. Sie verkennt dabei, dass ein Fortsetzungszusammenhang zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten ebenso ausgeschlossen ist wie zwischen mehreren fahrlässigen Vergehen; denn ein Gesamtvorsatz, der erst die Zusammenfassung mehrerer Einzelhandlungen zu einer fortgesetzten Straftat ermöglicht, ist begrifflich nur bei vorsätzlichen Delikten denkbar. Die Gegenmeinung geht von einem anderen Begriff der fortgesetzten Handlung aus, verlangt insbesondere keinen Gesamtvorsatz in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 31, 313, 315; BGHSt 1, 20). Dieser Rechtsirrtum kann den Angeklagten benachteiligt haben; denn die Strafkammer hat die Strafe für sein gesamtes Verhalten dem § 259 StGB entnommen, während auf die Fälle, in denen er nur fahrlässig gehandelt hat, die mildere Bestimmung des § 18 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 anzuwenden gewesen wäre.
V. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer bei der Prüfung der Frage, inwieweit zwischen den Fällen vorsätzlicher Hehlerei Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gesamtvorsatz zu beachten haben.
| Wörner | Tröndle | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |