Treffer
BGH Urteil

Eigentumsvorbehaltskauf: Keine Untreue bei Weiterverkauf ohne Vertreterstellung (§ 266 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 373/52
Datum
15.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung im Zusammenhang mit einem Eigentumsvorbehaltskauf ein. Der BGH hob die Verurteilung in diesem Fall sowie den Gesamtstrafausspruch auf, weil weder der Missbrauchs- noch der Treubruchtatbestand des § 266 StGB tragfähig festgestellt war. Aus dem Kaufvertrag folgte keine nach außen wirkende Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen und auch keine Hauptpflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Die Unterschlagung war zudem unzureichend begründet, da Feststellungen zur Zueignungsabsicht bzw. zu einer Pflicht zur Erlösabführung fehlten; der Fall wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB setzt eine dem Täter nach außen eingeräumte Rechtsmacht voraus, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten; eine bloße Stellung als Vertragspartner genügt nicht.

2

Der Treubruchtatbestand des § 266 StGB erfordert ein Rechtsverhältnis, dessen Hauptgegenstand die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ist; eine reine Pflicht zur Kaufpreiszahlung aus einem Kaufvertrag ist hierfür nicht ausreichend.

3

Ist der Erwerber aufgrund eines Eigentumsvorbehaltskaufs zur Weiterveräußerung und Übereignung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, kann der Warenverkauf nicht ohne weitere Feststellungen als rechtswidrige Zueignung im Sinne des § 246 StGB gewertet werden.

4

Für eine Verurteilung wegen Unterschlagung bedarf es konkreter Feststellungen zur inneren Tatseite (Zueignungswille) oder dazu, ob der Verkaufserlös als fremde Sache aufgrund einer Abführungspflicht dem Eigentümer zuzuordnen war.

5

Wird bei Abschluss eines Kaufvertrags die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit wahrheitswidrig vorgespiegelt, kann dies einen Betrugstatbestand (§ 263 StGB) begründen; eine anschließende Verwertung der erlangten Ware kann dann als straflose Nachtat die Annahme einer Unterschlagung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 15. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Eugen Emil Oskar ██ aus Bad W████, geboren am ██████ ███ in █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft;

wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, ████████████████ ██████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. Februar 1952, soweit er wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (Fall █████) verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges (§ 263 StGB) in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung (§ 246 StGB), sowie wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 7.150,- DM verurteilt worden.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er einen Verfahrensverstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel führt nur teilweise zum Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist ebenso offensichtlich unbegründet wie die Sachbeschwerde, soweit diese gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen ███ und █████ sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung im Falle █████ gerichtet ist.

Dagegen greift die Sachrüge im Falle █████ durch.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte Mitte August 1949 von der Textilgroßhandlung ██████, mit der er schon vorher in kleinerem Umfange Geschäfte abgeschlossen hatte, Frikotagen im Werte von über 1.600,- DM gekauft. Dabei ist Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt und ein Zahlungsziel von 21 Tagen vereinbart worden, mit der Maßgabe, dass nach Fristablauf das Geld zu leisten oder die Ware zurückzugeben sei. Diese hat der Angeklagte sodann zum Teil selbst verkauft, zum Teil zwei Wiederverkäufern in Kommission gegeben. Nachdem er die Zahlungsfrist nicht eingehalten hatte, hat er am 6. September 1949 einen Teil der Ware zurückgegeben und sich verpflichtet, die Restschuld von über 1.100,- DM bis zum 10. September 1949 zu begleichen. Auch dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Die den Wiederverkäufern überlassene Ware hat er, soweit sie noch bei diesen vorhanden war, später zurückgenommen und selbst verkauft. Auf die Restschuld hat er am 6. Oktober 1950 einen Betrag von 300,- DM gezahlt.

Rechtlich hat das Landgericht das Vorgehen des Angeklagten als Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung gewürdigt. Dadurch, dass dieser trotz der Vereinbarung und des nochmaligen Anerkenntnisses des Eigentumsvorbehaltes die Ware verkauft habe, ohne den Erlös abzuführen, habe er, so meint das Landgericht, vorsätzlich die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht, damit der Firma ██████, deren Vermögensinteressen er zu betreuen gehabt hätte, Nachteil zugefügt und so gegen § 266 StGB verstoßen. Durch dieselbe Handlung habe er ihm anvertraute Sachen, die er in Besitz gehabt habe, sich rechtswidrig zugeeignet und sich somit der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig gemacht.

Diese Ausführungen unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der erste Tatbestand des § 266 StGB, der sogenannte Missbrauchstatbestand, den das Landgericht als verwirklicht ansieht, ist nicht erfüllt, weil dem Angeklagten durch den Kaufvertrag keine Befugnis der in § 266 StGB – erster Tatbestand – vorgesehenen Art eingeräumt worden war. Denn unter Befugnis in diesem Sinne ist eine Rechtsstellung zu verstehen, die der Täter nach außen hat.

An einer solchen dem Angeklagten übertragenen Rechtsstellung fehlt es hier. Er war nach dem Kaufvertrage zu keiner offenen oder verdeckten rechtsgeschäftlichen Vertretung der Firma ██████ bestellt und hatte damit keine auf einer derartigen Bestellung beruhende rechtliche oder wenigstens tatsächliche Möglichkeit, über das Vermögen der Verkäuferin zu verfügen. Demnach ist schon aus diesem Grunde für die Annahme des Missbrauchstatbestandes des § 266 StGB kein Raum.

Der zweite Tatbestand dieser Vorschrift, der sogenannte Treubruchtatbestand, ist auf den festgestellten Sachverhalt gleichfalls nicht anwendbar. Auf Grund des Vertragsinhalts, wie er im Urteil wiedergegeben ist, war der Angeklagte nicht verpflichtet, die Vermögensinteressen der Firma ██████ wahrzunehmen, sondern im Wesentlichen nur gehalten, den von ihm eingegangenen Vertrag durch Zahlung des Kaufpreises zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen. Eine derartige Pflicht ist aber als solche durch § 266 StGB nicht geschützt. Zur Abgrenzung des Anwendungsgebietes dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass nur diejenigen Rechtsbeziehungen den Schutz des § 266 StGB genießen, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den Hauptgegenstand bildet (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1951 – 1 StR 171/51). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

Das Rechtsverhältnis zwischen der Firma ██████ und dem Angeklagten war zivilrechtlich ein Kaufvertrag. Darin hatte sich jene über die für einen solchen Vertrag wesentlichen Abreden hinaus allerdings das Eigentum an der dem Angeklagten verkauften Ware vorbehalten; dieser hatte aber keine Verpflichtung übernommen, das Eigentum der Verkäuferin daran in einer deren Interessen wahrenden Form besonders zu schützen. Im Gegenteil war, für die Verkäuferin erkennbar und auch von dieser gewollt, der Vertragszweck gerade darauf gerichtet, dass der Angeklagte die ihm übergebene Ware weiter veräußern und an seine Käufer übereignen und dass so das Eigentum der Firma ██████ daran untergehen sollte. Demnach kann keine Rede davon sein, dass der Schutz des Eigentums der Verkäuferin an der Ware durch den Angeklagten den Hauptgegenstand oder auch nur einen der Hauptgegenstände des Kaufvertrages gebildet habe. Daran ändert auch nichts, dass der Angeklagte unter dem 6. September 1949 das Bestehen einer Restschuld aus dem Kaufvertrage schriftlich bestätigt hat. In diesem Anerkenntnis hat er sich wiederum nur zur Zahlung des Kaufpreisrestes verpflichtet. Irgendwelche anderen Bindungen, insbesondere die Sicherung des Eigentums an der noch vorhandenen Ware, hat er auch mit der Bestätigung nicht übernommen. Daher fehlt es hier an einem Rechtsverhältnis, wie es durch § 266 StGB geschützt werden soll. Infolgedessen kann in der Weiterveräußerung der Ware durch den Angeklagten keine Verletzung einer diesem der Firma ██████ gegenüber obliegenden Treupflicht im Sinne jener Vorschrift gefunden werden.

Sonach ist für die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Untreue schuldig gemacht, kein Raum.

Dieser Mangel ergreift auch die damit in Tateinheit ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung, da es sich nach der Annahme des Landgerichts um eine Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist.

Abgesehen davon, kann das Urteil insoweit aber auch deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil die Darlegungen des Landgerichts zur Unterschlagung gleichfalls nicht rechtsbedenkenfrei sind.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist dazu im Urteil nur gesagt, der Angeklagte habe die Ware verkauft, ohne den Erlös abzuführen, und habe damit ihm anvertraute Sachen, die er in Besitz gehabt habe, sich rechtswidrig zugeeignet. Diese knappen Ausführungen reichen nicht aus, die Annahme einer Unterschlagung zu rechtfertigen. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann ebenso wie bei der Untreue nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte nach dem Kaufvertrage berechtigt war, die ihm unter Eigentumsvorbehalt überlassene Ware an dritte Personen zu veräußern und zu übereignen und damit die Eigentumsrechte der Verkäuferin daran zum Erlöschen zu bringen. In dem Verkauf der Ware kann daher nicht ohne weiteres deren rechtswidrige Zueignung durch den Angeklagten gesehen werden. Eine solche könnte zwar vorliegen, wenn er den Verkauf jeweils mit dem Bewusstsein und dem Willen getätigt hätte, die Sachen seinem eigenen wirtschaftlichen Vermögen zuzuführen, indem er sie etwa entgegen dem ihm bekannten Willen der Eigentümerin außerhalb des ordnungsmäßigen Geschäftsganges veräußert hätte. Ob das aber der Fall war, geht aus dem Urteil nicht hervor. Der Umstand, dass der Angeklagte den Kaufpreis der von der Firma ██████ gekauften Ware nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht entrichtet hat, lässt das Vorhandensein eines entsprechenden Bewusstseins und Willens im Zeitpunkt der Weiterveräußerung für sich allein nicht erkennen. Dazu hätte es näherer Feststellungen, vor allem zur inneren Tatseite, bedurft, an denen es jedoch mangelt.

Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung würde ferner in Betracht kommen, wenn er den bei der Weiterveräußerung der Ware erzielten Erlös unmittelbar an die Verkäuferin hätte abführen müssen. Wäre das der Fall gewesen, so hätte diese mit der Übergabe des Geldes an den Angeklagten Eigentum hieran erwerben können. Würde er dann ohne Einwilligung der Eigentümerin die Verkaufserlöse seinem Vermögen zugeführt haben, so würde er sich damit fremde bewegliche Sachen zugeeignet und so den Tatbestand des § 246 StGB verwirklicht haben. In dieser Richtung enthält das Urteil jedoch ebenfalls keine Feststellungen.

Nach alledem muss das Urteil im Falle █████ aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Das Landgericht wird dadurch in die Lage versetzt, die Handlungsweise des Angeklagten bei Abschluss und Durchführung des Kaufvertrages mit der Firma ██████ in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht nochmals zu erörtern und zu klären.

Die erneute Erörterung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben zu prüfen, ob der Angeklagte sich durch sein Vorgehen gegenüber der Firma ██████ ebenso des Betruges schuldig gemacht hat wie in den anderen Fällen, in denen er gemäß § 263 StGB verurteilt worden ist. Schon sein Vorleben und sein Gesamtverhalten, wie es im Urteil geschildert ist, könnten dafür sprechen. Vor allem können aber die zu diesem Falle im Urteil angeführten besonderen Umstände, wie das großspurige Auftreten und die Erklärung des Angeklagten, die Bezahlung sei für ihn eine Selbstverständlichkeit, Anzeichen dafür sein, dass er in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte, bereits bei Eingehung des Vertrages eine in Wahrheit nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgetäuscht und dadurch die Verkäuferin in einen Irrtum versetzt hat, der diese zu einer Verfügung über ihr Vermögen, nämlich die Herausgabe der Ware, veranlasste, und dass er ihr so einen Schaden zugefügt hat. Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung auch im Falle █████ ein so geartetes betrügerisches Vorgehen des Angeklagten feststellen, so würde dieser hier ebenfalls nach § 263 StGB zu bestrafen sein. Daneben wäre dann weder für eine Verurteilung wegen Untreue noch wegen Unterschlagung Raum. Die Annahme einer Untreue würde unter diesen Umständen schon daran scheitern, dass der Angeklagte den Kaufvertrag nur abgeschlossen hätte, um in den Besitz der Ware zu gelangen und sie für sich zu verwerten. Er hatte denn, unbeschadet der im einzelnen getroffenen Abreden, keinesfalls die Ware als Treuhänder der Firma ██████ entgegengenommen, so dass in dem Verkauf der Ware durch den Angeklagten kein Treubruch und damit kein Verstoß gegen § 266 StGB gefunden werden könnte. Eine Bestrafung wegen Unterschlagung würde nicht in Betracht kommen, da in der Veräußerung der Ware die Verwertung des durch den Betrug erlangten Vermögensvorteils läge, diese also eine straflose Nachtat zu dem Betruge sein würde.

Infolge der Aufhebung des Urteils im Falle █████ kann es auch im Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist hingegen zu verwerfen.

JustizangestellterKoenigerBaldus
ScharpenseelRothbergMaaß
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