Betrügerischer Bankrott: Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfordert Quotenminderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 199/56
- Datum
- 22.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Sinne des § 239 KO setzt den bestimmten Willen voraus, die Konkursquote durch Schmälerung der Masse zu mindern; bloße Vermögensverschleierung genügt nicht.
Ein „Unterlassen“ der Buchführung im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO liegt nur bei vollständigem Fehlen jeder gesetzlich geschuldeten Buchführung vor; das Unterlassen einzelner Bücher begründet regelmäßig lediglich eine unordentliche Buchführung.
Eine Buchführung ist unordentlich, wenn sie einem sachverständigen Dritten ohne übermäßige Bemühungen keine hinreichende Übersicht über den Vermögensstand vermittelt, etwa bei Ausfall des maßgeblichen Sammelbuchs.
Unterlassene Bilanzaufstellung kann Teil derselben Dauerstraftat wie die Nichtführung bzw. unordentliche Führung der Bücher sein, wenn die Bilanzziehung wegen der Buchführungsmängel unmöglich ist; das strafschärfende Merkmal der Benachteiligungsabsicht steht einer Handlungseinheit nicht zwingend entgegen.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 261 StPO ist unzulässig, wenn das beanstandete Beweismittel in der Revisionsbegründung nicht wenigstens seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 23. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die frühere Verlegerin Dorothea R., zuletzt wohnhaft in ███, geboren am [REDACTED] 1921 in [REDACTED], wegen Konkursverbrechens u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED] Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte wegen betrügerischen und wegen einfachen Bankrotts verurteilt ist, in vollem Umfange,
b) im Übrigen im Strafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist vom Landgericht wegen betrügerischen und wegen einfachen Bankrotts sowie wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt, auch ist ihr die Ausübung des Berufs und Gewerbes einer selbständigen Verlegerin auf fünf Jahre untersagt worden.
Die Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrügen (§ 261 StPO)
a) Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist insoweit unvollständig ausgeführt (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig, als die in der Hauptverhandlung verlesene gutachtliche Äußerung der Industrie- und Handelskammer [REDACTED] nicht einmal in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben ist.
b) Die angebliche einstige Beurteilung der Buchführung durch die Zeugin [REDACTED] ist, wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt, im Urteil nicht erwähnt und daher für das Revisionsgericht nicht verwertbar. Übrigens kommt es nicht darauf an, ob – wie die Zeugin [REDACTED] ausgesagt haben soll – die Angeklagte noch einen Überblick über ihr Geschäft hatte; vielmehr ist entscheidend, ob ein sachverständiger Dritter sich ohne übermäßige Bemühung in den Geschäftsbüchern der Angeklagten zurechtfinden konnte (RGSt 4, 119, 121; 311; RG DJ 1939, 1779). Dies war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall, da die Führung des maßgebenden Sammelbuchs, des „Journals“, seit dem 7. September 1953 unterblieben war und nur noch eine Reihe von Hilfsbüchern eine Zeit lang weitergeführt wurde. Es kann daher auch von einer nur „verschlammten“ – gemeint ist wohl „verworrenen“ – Buchführung, wie sich die Zeugin [REDACTED] nach der Darstellung der Revision ausgedrückt haben soll, keine Rede sein.
II. Konkursverbrechen und -vergehen (Fälle 1 und 2)
1.) Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO (Nichtführung von Büchern) in Tateinheit mit einfachem Bankrott nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO (Nichtziehung der Bilanz für das Jahr 1953) unterliegt rechtlichen Bedenken.
a) Das Landgericht hat das Merkmal des betrügerischen Bankrotts nach § 239 KO, nämlich das Handeln des Schuldners in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, offensichtlich zu weit ausgelegt. Hierzu gehört der bestimmte Wille (vgl. RG JW 1938, 2005 Nr. 4; BGH, 1 StR 477/53 vom 8. Dezember 1953, 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956) des Schuldners, den Anteil der Gläubigergesamtheit an der Konkursmasse – die „Konkursquote“ – zu schmälern (RGSt 39, 136, 139 f.; BGHSt 8, 55 f.). Das kann auch durch Nichtführung oder unordentliche Führung von Büchern geschehen (vgl. RG JW 1938, 2005 Nr. 4). Es genügt aber in diesem Falle nicht, dass der Schuldner hiermit die Absicht verfolgt, den Stand seines Vermögens zu verschleiern, insbesondere etwa ihn günstiger erscheinen zu lassen, als er ist, ohne dass er Wirkungen beabsichtigt, die auf eine Minderung des Anteils der Gläubiger an seinem Vermögen hinauslaufen. Alles, was das Landgericht bisher festgestellt hat (Nichteintragung der Wechselreiterei mit [REDACTED], buchmäßige Unklarheit bezüglich nicht bestehender oder bereits abgetretener Forderungen, die gleichwohl anderweit übertragen wurden, Nichtöffnung eines Teiles der eingegangenen Post, Angabe eines nicht bestehenden Firmensitzes auf mehreren Wechseln, Verheimlichung der [REDACTED] Anschrift nach der Flucht, deren Zeitpunkt übrigens sorgfältig zu ermitteln sein wird), erschwerte zwar die Aufklärung der Geschäftsvorfälle, bedeutete aber keine Schmälerung der „Konkursquote“ der Gläubiger und reichte daher für die Feststellung einer Absicht der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 239 KO nicht aus (vgl. BGH, 1 StR 1073/51 vom 27. März 1952).
b) Das Landgericht stellt fest, dass die Geschäftsbücher der Angeklagten bis 1. Januar 1953 nach dem amerikanischen Durchschreibeverfahren und sodann bis 7. September 1953 nach dem Verfahren „Ruf“ geführt worden sind. Mit diesem Zeitpunkt endeten die Eintragungen in das [REDACTED] als das Sammelbuch. Über den 7. September 1953 hinaus wurde nur noch eine Reihe von Hilfsbüchern eine Zeit lang fortgeführt, nämlich ein Wechselheft bis 7. November 1953, das aber alle von ihr ausgestellten Gefälligkeitswechsel nicht enthielt, ein Rechnungsausgangsbuch bis November 1953 und ein Bankbuch, das den Bankverkehr mit der [REDACTED] Sparkasse [REDACTED] bis Januar 1954, mit der [REDACTED] Sparkasse [REDACTED] bis 6. März 1954 (gemeint ist nach dem Zusammenhang ersichtlich „1954“) und mit der [REDACTED] Sparkasse [REDACTED] bis 13. März 1954 enthielt. Ein Kassenbuch wurde nur bis 31. August 1953 geführt, ein Postscheckbuch bis Juni 1953 abgeschlossen und aufgerechnet.
Nach § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO sind Schuldner strafbar, welche „Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag“. Von einem „Unterlassen“ kann nur dann gesprochen werden, wenn jede Buchführung fehlt; bei unterbliebener Führung einzelner Handelsbücher ist noch eine Buchführung vorhanden, wenn auch eine unordentliche (RGSt 30, 170; 39, 217; BGHSt 4, 270, 274 f.); sie kann unter den Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO zur Bestrafung des Schuldners wegen betrügerischen Bankrotts führen. Im Betrieb der Angeklagten wurden, wie erwähnt, über den 7. September 1953 hinaus das Wechselheft, das Rechnungsausgangsbuch und das Bankbuch eine Zeit lang weitergeführt; mit dem 13. März 1954 endete auch dies. Von da an bis zur Konkurseröffnung am 23. August 1954 wurden überhaupt keine Bücher mehr geführt. Spätestens vom 13. März 1954 an lag also eine vollständige Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Führung von Handelsbüchern (§ 1 Abs. 2 Nr. 8, § 38 HGB) im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO vor. Für die Zeit vom 7. September 1953 bis 13. März 1954 war, falls und soweit die in dieser Zeit geführten Nebenbücher als Handelsbücher (und nicht nur als Geschäftsbücher, vgl. BGHSt 4, 270, 274 f.) zu betrachten sind, die Buchführung nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls eine unordentliche im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO, da sie mangels Führung des „Journals“ keine Übersicht über den Vermögensstand gewährte (vgl. oben Abschn. I und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Landgericht wird dies und gegebenenfalls das rechtliche Verhältnis zwischen den Verfehlungen nach § 239 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KO klarzustellen haben. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt hat die Buchführung mit dem 7. September 1953 im Wesentlichen aufgehört, sodass, was das rechtliche Verhältnis anbelangt, es wegen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nahe liegt, gegebenenfalls eine einheitliche durch Dauerunterlassung verübte Straftat anzunehmen, die zunächst § 239 Abs. 1 Nr. 4 und sodann (§ 73 StGB) den § 239 Abs. 1 Nr. 3 KO verletzte (vgl. RGSt 49, 276; Hartung SJZ 1950, 326, 332).
Dass die Angeklagte die zur Führung ihrer Geschäftsbücher erforderlichen Kenntnisse selbst nicht besaß und andererseits in Ermangelung von Geldmitteln außerstande war, einen Buchhalter mit der Buchführung zu beauftragen, entschuldigt ihr Verhalten, somit die Tatbestände des § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO in Frage stehen, nicht, wie die Strafkammer richtig dargelegt hat, kann aber für das Merkmal der Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 239 KO) von Bedeutung sein.
c) Bedenklich erscheint schließlich die Annahme eines im Verhältnis zur Nichtführung der Geschäftsbücher (oder deren nicht ordentlicher Führung) rechtlich selbständigen Vergehens der unterlassenen Bilanzziehung nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO.
Zwar war die Angeklagte zur Aufstellung einer Bilanz für das Jahr 1953 „innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ verpflichtet (§ 39 HGB) und hat diese Pflicht verletzt, da sie bis zur Konkurseröffnung am 23. August 1954 nichts unternommen hatte, um die Bilanz aufzustellen oder aufstellen zu lassen; der von der Steuerhelferin [REDACTED] nach Einreichung des Konkursantrags für Zwecke des Gerichts aufgestellte Vermögensstand ersetzte die vorgeschriebene Bilanz nicht, wie das Landgericht richtig ausführt.
Der Tatrichter geht selbst davon aus, dass die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresbilanz einen Teil der der Angeklagten obliegenden Buchführung darstellte (vgl. RGSt 30, 170; BGH LM Vorbem. zu § 73 StGB Fortsetzungszusammenhang Nr. 15 mit Anm.; 5 StR 31/52 vom 28. Februar 1952), und dass sie unterblieb, weil die nicht oder nicht ordentlich erfolgte Führung der Geschäftsbücher eine Bilanzziehung unmöglich machte. Es hätte deshalb nahegelegen, die Unterlassung der Bilanzaufstellung mit der Dauerstraftat der Nichtführung der Bücher (vgl. BGHSt 3, 23, 26 f.; 3 StR 434/53 vom 26. Mai 1954) zu einer einheitlichen Straftat (§ 73 StGB) zusammenzufassen. Die Verneinung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht hinsichtlich der Unterlassung der Bilanzziehung stand dem nicht entgegen; der Grundtatbestand der Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 3, 4 KO und der Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3, 4 KO ist derselbe, wobei nicht verkannt wird, dass § 239 Abs. 1 Nr. 3, 240 Abs. 1 Nr. 3, 4 KO nur die gesetzlich vorgeschriebene, § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO jedoch auch die freiwillige Buchführung und Bilanzziehung des Schuldners betreffen (BGHSt 2, 386); das lediglich strafschärfende Merkmal der Benachteiligungsabsicht in § 239 KO hindert die Annahme einer Handlungseinheit nicht (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 239 KO; 1 StR 262/54 vom 23. November 1954).
Die Unterscheidung, die das Landgericht bei der Feststellung der Willensrichtung der Angeklagten gemacht hat, indem es angenommen hat, dass die Verletzung der Buchführungspflicht mit, die Nichtaufstellung der Bilanz aber ohne die Absicht der Gläubigerbenachteiligung erfolgt sei, hängt mit der oben behandelten Auslegung des Merkmals der Benachteiligungsabsicht durch den Tatrichter zusammen und wird von ihm in der erneuten Verhandlung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen sein. Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass auch die Führung der Bücher ohne eine solche Absicht unterblieben ist, so würde nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ein einheitlicher Verstoß der Angeklagten gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO anzunehmen sein (vgl. BGH JZ 1954, 56; 1 StR 262/54 vom 23. November 1954; 1 StR 266/54 vom 28. Januar 1955).
2.) Die Betrugsfälle.
Insoweit hält das Urteil im Wesentlichen der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Im Fall 4 ([REDACTED] Sparkasse [REDACTED]) erblickt das Landgericht den rechtswidrigen Vermögensvorteil, der das Ziel der Täuschungshandlungen der Angeklagten war, in der Vermeidung der Kündigung ihres bereits erhaltenen Kredits. Es stellt fest, dass im Januar 1953 (Zeitpunkt der betrügerischen Forderungsabtretungen) und im Juni 1953 (Zeitpunkt der falschen Erklärungen über ihre Aufnahme im Schuldnerverzeichnis) die bei Aufdeckung der Täuschung und Kündigung des Kredits zu erwartenden Zwangsmaßnahmen der Gläubigerin noch, mindestens zum Teil, von Erfolg gewesen wären; es unterlässt diese Prüfung allerdings bei den Versprechungen der Angeklagten vom 8. Juli, 27. August und 21. Oktober 1953. Allein der Tatrichter stellt zum Fall [REDACTED] (V 13 des angefochtenen Urteils) fest, dass Zwangsmaßnahmen im Laufe der Sommermonate des Jahres 1953 noch mindestens teilweise zur Befriedigung [REDACTED] hätten führen können. Diese Feststellung gilt ersichtlich nicht nur für den Gläubiger [REDACTED], sondern für alle Gläubiger, also auch für die [REDACTED] Sparkasse [REDACTED]. Danach ist das Landgericht zum mindesten hinsichtlich der täuschenden Versagen der Angeklagten vom 8. Juli und 27. August 1953 davon ausgegangen, dass sie zur Schädigung der Sparkasse durch die erzielte Unterlassung erfolgversprechender Zwangsmaßnahmen beigetragen haben. Von dem betrügerischen Versprechen vom 21. Oktober 1953 kann dies nach dem Urteilszusammenhang freilich nicht mehr angenommen werden, so dass es aus dem Fortsetzungszusammenhang auszuschließen ist. Da der Schuldspruch durch die Feststellungen im Übrigen getragen wird, kann der Senat den Schuldumfang in diesem Sinne klarstellen. Der Strafausspruch ist, wie noch zu erörtern sein wird, bereits aus anderen Gründen aufzuheben, so dass das Landgericht bei der erneuten Festsetzung der Strafe auch den berichtigten Schuldumfang Rechnung tragen kann, falls es dies für angemessen hält.
b) Fall 5 ([REDACTED] Abtretungsfall).
Die Strafkammer erblickt die Täuschungshandlung der Angeklagten in dem Mantelabtretungsvertrag vom 1. Dezember 1953, der den ihr zu gewährenden Kredit von der Höhe der von ihr abzutretenden Forderungen abhängig machte, in Verbindung mit den hierauf folgenden betrügerischen Übertragungen nicht bestehender und teilweise schon anderweit abgetretener Forderungen. Der Schaden liegt in der daraufhin erfolgten Gewährung des Kredits.
Die Erwähnung der bereits am 4. Juli 1953 erfolgten Abtretung einer nicht bestehenden Forderung gelegentlich der Feststellung des Sachverhalts kehrt bei der rechtlichen Würdigung nicht wieder; diese Tatsache ist also nicht in den mit dem 1. Dezember 1953 beginnenden Betrug einbezogen, sondern nur beiläufig erwähnt. Durch die Unterlassung der Prüfung, ob auch in ihr bereits eine Betrugshandlung zu erblicken ist, wird die Angeklagte nicht beschwert.
c) Fall 6 ([REDACTED] Sparkasse [REDACTED] – Wechsel).
Die Täuschungshandlung der Angeklagten liegt darin, dass sie die Gefälligkeitsakzepte des [REDACTED] als Kundenwechsel ausgab, der Schaden in der Diskontierung dieser Wechsel, denen keine Forderungen zugrunde lagen. Daher wird der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Schaden dadurch, dass die diskontierende [REDACTED] [REDACTED] zunächst bei der [REDACTED] Bank [REDACTED] eine Auskunft über [REDACTED] einholte, nicht in Frage gestellt.
d) Fall 8 (Gastwirt [REDACTED]).
Hier erblickt das Landgericht den Betrug der Angeklagten ohne Rechtsirrtum darin, dass sie dem Gastwirt [REDACTED] durch ihr Verhalten den Zugriff auf ihr seinem Pfandrecht unterliegendes Gepäck entzog; die Strafkammer nimmt also nicht einen Fall der regelrechten Zechprellerei an.
e) Fälle 9, 10 (Druckerei [REDACTED] und Graphiker [REDACTED]).
Die Täuschungshandlung liegt in dem betrügerischen Versprechen der Angeklagten auf der gemeinsamen Fahrt nach [REDACTED], sie werde die Druckerei [REDACTED] (Fall 9) und den Graphiker [REDACTED] (Fall 10) aus der zu erwartenden Teilzahlung der Stadt [REDACTED] befriedigen, worauf [REDACTED] und [REDACTED] die Aufträge übernahmen, durch deren Ausführung sie Schaden erlitten.
f) Im Fall 12 (Kohlenlieferung [REDACTED]), in dem die Angeklagte geständig war, ist kein Rechtsirrtum erkennbar.
g) Fall 13 (Gastwirt [REDACTED]).
Die Strafkammer sieht auch hier in dem Verhalten der Angeklagten keine eigentliche „Zechprellerei“, sondern verurteilt die Beschwerdeführerin lediglich wegen des Mitte des Jahres 1953 verübten Wechselbetrugs, und zwar hinsichtlich der zwei Wechsel, von denen der eine nur teilweise, der andere gar nicht eingelöst wurde. Sie stellt fest, dass [REDACTED] bei Kenntnis des betrügerischen Verhaltens der Angeklagten Zwangsmaßnahmen eingeleitet hätte und dass diese, wie bereits erwähnt, im Laufe der Sommermonate des Jahres 1953 mindestens teilweise zu seiner Befriedigung geführt hätten. Die Pfändung von Büchern des [REDACTED] Verlags wäre immer noch möglich gewesen.
Für den später gegebenen Wechsel vom 23. Dezember 1953 trifft das Landgericht keine solche Feststellung; er ist jedoch auch in den Schuldspruch nicht einbezogen worden.
h) Fall 14 ([REDACTED] Verkehrsverband).
Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Jedoch hat das Landgericht es unterlassen, eine Einzelstrafe für diesen Betrug festzusetzen. Das ist nachzuholen (BGHSt 4, 345 ff.).
III.
Die Revision der Angeklagten führt hiernach zur Aufhebung des Urteils in den Fällen 1 und 2 in vollem Umfang.
Da nicht auszuschließen ist, dass der Strafausspruch in den Betrugsfällen durch die aufgehobene Verurteilung nach § 239 KO beeinflusst worden ist, müssen die an sich nicht zu beanstandenden Einzelstrafen in den Betrugsfällen ebenfalls aufgehoben werden. Damit hat das Landgericht zugleich die Möglichkeit, der Beschränkung des Schuldumfangs im Fall 4 (oben II 2 a) Rechnung zu tragen und zur Anwendbarkeit des § 27 b StGB ausdrücklich Stellung zu nehmen.
Zur Klarstellung des Urteilssatzes der angefochtenen Entscheidung wird noch bemerkt, dass die Angeklagte von der Anklage des Betrugs in zwei weiteren Fällen und von der Anklage der Unterschlagung in einem Fall freigesprochen ist.
Bundesrichter Dr. Peetz ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Bundesrichter Martin | Dr. Hengsberger | ||
| Dr. Hirchner | Hübner |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 262/54 · 23.11.1954Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen Konkursdelikten, Bestätigung von Betrugsurteilen
- BGH · 1 StR 89/56 · 05.06.1956BGH: Anforderungen an Feststellungen zu übermäßigem Aufwand und Benachteiligungsabsicht im Konkurs
- BGH · 1 StR 477/53 · 08.12.1953Revision im Bankrott- und Betrugsverfahren: Teilaufhebung wegen Vorsatz- und Kaufmannsfragen
- BGH · 3 StR 434/53 · 26.05.1954BGH: Vorsatzanforderungen bei Konkursvergehen und Untreue (Kurzarbeiterunterstützung)
- BGH · 1 StR 266/54 · 18.01.1955Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einzelner Verurteilungen und der Gesamtstrafe wegen Feststellungsmängeln