BGH: Anforderungen an Feststellungen zu übermäßigem Aufwand und Benachteiligungsabsicht im Konkurs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 89/56
- Datum
- 05.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Übermäßiger Aufwand i.S.d. § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO setzt Feststellungen dazu voraus, welche Ausgaben nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen notwendig und üblich sind, und erfordert einen Vergleich mit den tatsächlichen Ausgaben zum maßgeblichen Zeitraum.
Bei der Beurteilung von Aufwand und Übermaß ist zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben zu unterscheiden; bei Geschäftsausgaben sind regelmäßig die Roheinkünfte in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen.
Der Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO ist nicht bereits durch „Privatentnahmen“ erfüllt; maßgeblich ist die Verausgabung der entnommenen Gelder und deren Angemessenheit im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Schuldners.
Betrügerischer Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfordert Benachteiligungsabsicht, die über die bloße Vorstellung einer möglichen Gläubigerbenachteiligung hinausgeht und mindestens die Voraussicht der Benachteiligung als sichere Folge des Handelns umfasst.
Für eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) bedarf es in jedem Einzelfall hinreichend klarer Feststellungen zu Täuschungshandlung, Ursächlichkeit des Irrtums für die Vermögensverfügung und Schadenseintritt; formelhafte oder widersprüchliche Feststellungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 18. November 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Filmkaufmann Hans von ██ ███, geboren am █████ in █, wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als ████████████ Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 1955 aufgehoben, 1.) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betrugs (Fall II 6 Huber) und wegen Unterschlagung (Fall II 10) verurteilt ist; 2.) mit den Feststellungen, soweit er im Übrigen verurteilt ist.
In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen einfachen und wegen betrügerischen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), ferner wegen – zum Teil fortgesetzten – Betrugs (§ 263 StGB) in 15 Fällen, wegen eines versuchten Betrugs (§§ 263, 43 StGB) und wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Von der Anklage wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Nr. 3 KO und wegen Betrugs in weiteren Fällen ist er freigesprochen worden. Mit der Revision erhebt er gegen seine Verurteilung verfahrensrechtliche Beanstandungen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.
Soweit verfahrensrügen erhoben sind, braucht auf sie nicht eingegangen zu werden, da sie nur die Fälle betreffen, in denen das Urteil mit den Feststellungen auf die Sachbeschwerde aufgehoben wird.
I. Konkursstraftaten
1.) Einfacher Bankrott (II der Urteilsgründe)
Die Strafkammer hat den Begriff des übermäßigen Aufwands (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) verkannt. Aufwand im Sinne dieser Vorschrift sind die Ausgaben oder Schulden, die nach den durch Einkommen und Vermögen bezeichneten Lebensverhältnissen des Schuldners das Notwendige und Übliche übersteigen. Der Aufwand ist übermäßig, wenn er der Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht angemessen ist und über seine wirtschaftlichen Kräfte geht (RGSt 70, 260; 73, 229; BGHSt 3, 23, 25 f.). Vor der Frage nach dem Übermaß des Aufwands steht also die Frage nach dem Aufwand überhaupt (RGSt 70, 260). Dazu ist für die Regel unerlässlich festzustellen, welche Ausgaben dem Schuldner nach den in seinen Lebensverhältnissen gewohnlichen (privaten und geschäftlichen) Verpflichtungen zwangsläufig erwachsen. Nur wenn ein Vergleich mit den tatsächlichen Ausgaben (Schulden) ergibt, dass diese höher sind, hat der Schuldner Aufwand getrieben. Zur Beurteilung der Frage wiederum, ob der Aufwand übermäßig ist, muss regelmäßig festgestellt werden, welcher Aufwand das rechte Maß hielt, d. h. sich nach der wirtschaftlichen Gesamtlage des Schuldners nicht beanstanden ließ. Die hiernach erforderlichen Vergleiche müssen jeweils für den Zeitpunkt des Aufwands und aus dieser Schau regelmäßig für einen Zeitraum gezogen werden, den auch der Schuldner bei vernünftigem Wirtschaften ins Auge gefasst hätte (vgl. BGH StR 636/52 vom 11. Juni 1953).
Diesen Regeln entspricht das aus dem Urteil nicht ersichtliche, welche Ausgaben nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten für seinen vierköpfigen Haushalt und für die von ihm betriebenen beiden Filmtheater notwendig und üblich gewesen waren, in welchem Umfang sie aufwendig, aber nicht unangemessen und inwieweit und von welchem Zeitpunkt an sie in dem dargelegten Sinne übermäßig waren. Aus der Höhe der Ausgaben für die mitgeteilten Beispiele (alkoholische Getränke 965,95 DM, Taxifahrten 570 DM, Bewirtung von Geschäftsfreunden 531,97 DM, Weihnachtsgeschenk für die Ehefrau 280 DM) ergibt sich ein Aufwandsübermaß nicht ohne Weiteres. Einmal vertraten die Ausgaben verschiedene, vom Landgericht augenscheinlich nach der auffalligen Höhe einzelner Ausgaben zusammengerechnete Zeiträume; außerdem sind für einige der Aufwendungen nur wenige Tage zusammengerechnet (Taxifahrten), für andere lagen sie vor dem Beginn der wirtschaftlichen Bedrängnis des Angeklagten, sogar vor dem Zeitpunkt, in dem der Entschluss zum Bau des Filmtheaters in ██████ ihn zu anderen Haushaltsverpflichtungen verpflichtete (Kameradschaftsabend). Weiter sind bei Geschäftsausgaben anders als bei Privatausgaben die Fragen des Aufwands und seines Übermaßes auch nach den Roheinkünften zu beurteilen (BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23). Das Landgericht hat aber
bei den erwähnten Beispielen zwischen den beiden Arten von Ausgaben nicht unterschieden. Aus der weiteren Feststellung, der Angeklagte habe in der Zeit von Juni 1948 bis Ende März 1950 außer verbuchten Privatentnahmen von rund 28.000,— DM noch unverbuchte Beträge von etwa 60.000,— DM teils für sich privat, teils für laufende betriebliche Zwecke verausgabt, leitet das Landgericht selbst nichts zur Frage des übermäßigen Aufwands her. In der Tat ist dies nicht angängig, weil diese Feststellung mit anderen Urteilsausführungen nicht in Einklang steht. So hat der Angeklagte aus den unverbuchten Entnahmen in der Zeit vom 20. Oktober 1949 bis 25. Mai 1950 mehr als 4.000,— DM für den Bau des Filmtheaters in ██████ verwendet. Wie viel er in der Zeit vorher (bis Juni 1949?) diesem Zweck zugeführt hatte, ist nicht festgestellt. Da aber nur ein geringer Teil der Forderungen entweder von der Käuferin des Filmtheaters übernommen oder von den Gläubigern des Angeklagten zum Konkursverfahren angemeldet wurde, hat er möglicherweise noch weitere Summen den Unterschied zu den Gesamtkosten für Bauzwecke aufgewendet. Dass sich darüber keine Belege gefunden haben, begründet nicht ohne Weiteres die gegenteilige Annahme, denn das Urteil bezeichnet die Buchführung des Angeklagten als mangelhaft. Nicht schlüssig ist auch die Erwägung, dass der Angeklagte die im ersten Vierteljahr 1950 erzielten Kassenüberschüsse von rund 10.000,— DM zu einem erheblichen Teil für sich privat verwendet haben muss, wenn er für diese Zeit lediglich 361,— DM als privat entnommen in seine Bücher eingetragen hat.
Im Urteil fehlen jegliche Angaben über die Roheinkünfte des Angeklagten. Sie können für die Beurteilung der Angemessenheit der nicht verbuchten Ausgaben von etwa 60.000,— DM nicht entbehrt werden; der Angeklagte hat diese für geschäftliche Zwecke gemacht, wie mangelnder anderer Feststellungen zu seinen Gunsten angenommen werden muss. Schließlich sind auch die Urteilsmitteilungen über das Vermögen des Angeklagten unbestimmt und unklar. Mit der Feststellung, der Angeklagte habe den Bau des Filmtheaters „ohne eigenes Kapital“ begonnen, ist weder ohne Weiteres vereinbar, dass er sein laufendes Bankkonto erst einen Monat später überzogen hatte, noch dass die Bilanz bei Eröffnung des Konkurses ein Aktivvermögen von 80.000,— DM auswies; denn inzwischen hatte er das von ihm erbaute Filmtheater zum Preis von 80.000,— DM veräußert. Ob etwa nur dieser Betrag das erwähnte Aktivvermögen ausmachte oder ob er ihn hinzuzurechnen hat, kann auch aus der Urteilsangabe nicht geklärt werden, dass der Konkursverwalter den erwähnten Veräußerungsvertrag später angefochten hat.
Hiernach fehlt es an einwandfreien Feststellungen schon für den äußeren Tatbestand eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO. Über die innere Tatseite (siehe dazu RGSt 45, 88, 92; BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23; 1 StR 278/54 vom 28. Oktober 1954) verhält sich das Urteil überhaupt nicht. Es kann daher zu diesem Punkt nicht bestehen bleiben. In dem neuen Urteil wird es sich auch empfehlen, deutlicher werden zu lassen, dass der Aufwand nicht schon in der bloßen „Privatentnahme“ liegt, sondern dass es auf die Verausgabung der entnommenen Gelder ankommt (vgl. RGSt 70, 260, 262).
2.) Betrügerischer Bankrott (II der Urteilsgründe)
Auch insoweit hält das Urteil der Nachprüfung nicht stand. Zwar ist der äußere Tatbestand des Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO wenigstens insoweit erfüllt, als der Angeklagte entgegen seiner Verpflichtung dem Konkursverwalter eine Forderung von 15,— DM verschwiegen (§ 100 KO; vgl. RGSt 66, 152 für das Anfechtungsrecht des Konkursverwalters), den Geldbetrag einzog und für sich verbrauchte. In gleich gelagerten anderen Fällen stellte sich heraus, dass ihm keine Forderung mehr zustand. Daher käme insoweit nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, ein vollendeter, sondern nur ein (wegen Fortsetzungszusammenhangs in der vollendeten Tat aufgehender) Versuch des betrügerischen Bankrotts in Betracht. Durchweg hängt aber die Strafbarkeit des Angeklagten davon ab, dass er in der Absicht handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Das stellt das Landgericht zwar fest, jedoch nur in einer den Gesetzeswortlaut wiederholenden Wendung. Das genügt hier nicht: Die Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 239 Abs. 1 KO liegt nicht schon in der Vorstellung des Schuldners, es werde möglicherweise eine Benachteiligung seiner Gläubiger eintreten; dazu gehört vielmehr der bestimmte Wille, die Gläubiger zu benachteiligen, und demnach, wenn schon nicht ein ausgesprochenes Streben nach diesem Erfolg, so doch die Voraussicht der Benachteiligung als einer sicheren Folge seines Handelns (BGH 1 StR 471/53 vom 8. Dezember 1953 und 283/53 vom 5. Mai 1954). Die Strafkammer hätte daher näher darlegen müssen, dass der Angeklagte bei Erteilung der unrichtigen Auskunft an den Konkursverwalter und bei den Eintreibungshandlungen nicht bloß mit der Möglichkeit rechnete, ihm könnten aus noch ausstehenden Abrechnungen mit Werbefilmgesellschaften und aus einem früheren Darlehen an einen befreundeten Anwalt (Rest) Guthaben zustehen, durch deren unbefugte Erhebung er den Konkursgläubigern Nachteil zufüge, sondern dass und inwiefern er sich dessen gewiss war. Auch insoweit er durch Verbrauch des eingezogenen Geldbetrags von 15,— DM ein Vermögensstück beiseite geschafft hat (vgl. BGH 1 StR 4/54 vom 28. Oktober 1954), erübrigt sich bei der Geringfügigkeit des Betrags an sich und in seinem Verhältnis zur Höhe der Gesamtschulden die Darlegung nicht.
II. Betrug
Auch insoweit kann die Verurteilung des Angeklagten nicht aufrechterhalten werden.
1.) Im Falle des Buchprüfers ███ (II 2) könnte zwar gelten, dass dieser sich von dem Angeklagten über dessen Vermögenslage durch eine unrichtige Schuldenaufstellung täuschen und im Januar 1950 sowohl zu weiterer Stundung bereits entstandener Gebührenansprüche als auch zu ferneren Dienstleistungen (vgl. BGHSt 5, 263, 266) ohne alsbaldige Bezahlung bestimmen ließ und dadurch Schaden erlitten hat. In der ersten Märzhälfte 1950 war aber die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten nach außen erkennbar geworden. Die Annahme liegt daher nahe, dass als Buchprüfer des Angeklagten am ehesten zuverlässige Kenntnis davon erlangte. Daher kann nicht ohne Weiteres hingehen, dass das Landgericht auch noch den in der Folgezeit bis zur Konkurseröffnung im Juni 1950 dem ███ entstandenen Schaden der Wirkung der ursprünglichen Täuschung durch den Angeklagten zuschreibt. Hätte ███ die wahre Vermögenslage des Angeklagten inzwischen erkannt und sich dennoch zu weiteren Dienstleistungen für ihn gegen Stundung der Gebühren bereitgefunden, so beruht dieser Schaden auf seinem eigenen Verhalten, nicht auf der Täuschung durch den Angeklagten. Die Frage berührt den Schuldumfang, lässt aber auch Zweifel an der Ursächlichkeit der Täuschung des Angeklagten für das frühere Verhalten ███ entstehen. Beidem wird das Landgericht nachgehen müssen. Dabei ergibt sich die Gelegenheit, näher festzustellen, ob ███, wenn er seine Gebührenansprüche im Januar 1950 gerichtlich geltend gemacht hätte, noch Befriedigung in größerem als in dem Umfang der Konkursquote erlangt hätte.
2.) Die Feststellungen zum Fall ███ (II 3) sind unklar.
a) Nur wenn der Angeklagte dem ihm von ███ gewährten Darlehen von 10.000,— DM ohne dessen Zustimmung zu einer Zeit einen Schuldenstand von DM 20.000,—, insgesamt also von 30.000,— DM vorgespiegelt hat, könnte ihm im Sinne des § 263 StGB vorgeworfen werden, er habe die wirkliche Höhe seiner Verbindlichkeiten ███ verschwiegen. Dann tritt aber die Frage auf, ob der Angeklagte nicht schon das Darlehen selbst betrügerisch erlangt hatte, sofern sich das – was das Landgericht nicht nachgegangen ist – damit erklärt, dass der Angeklagte der damals schon begonnenen Bau des Filmtheaters in ██████ wegen fehlender Mittel keinen weiteren Kredit von mehr als 20.000,— DM aufnehmen durfte, wenn er ihn vorspiegelte, dass er keine höheren Schulden gemacht habe, oder ob er nach Gewährung des Darlehens pflichtwidrig verschwiegen hat, dass er höhere Schulden gemacht hatte. Zur Zeit der Aufnahme des Darlehens von ███ wird der Schuldenstand des Angeklagten und mit den Schulden, die er nach der Darlehensaufnahme zu einem anderen Zeitpunkt, z. B. der Konkurseröffnung, gemacht hat, nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
b) Das Angebot einer hypothekarischen Sicherung bezog sich auf „den noch offenbleibenden Restbetrag“ des Darlehens, da der Angeklagte versprach, zu einem Teil von dem Erlös für den Verkauf des Filmtheaters in ██████ abzudecken. Damit, dass dieses Angebot irreführend war, ist nicht schlüssig begründet, dass der Angeklagte sich dadurch eine Stundung der für das Darlehen rückständigen „Gewinnanteile“ verschaffen wollte. Für diese hatte er vielmehr die Bezahlung aus dem Verkaufserlös versprochen. Dass er auch insoweit ███ hatte täuschen wollen, ist nicht festgestellt.
Zur Frage des Schadens und zum inneren Tatbestand, falls ein Betrugsversuch in Betracht kommt, gelten die Ausführungen unter a) Abs. 2 entsprechend (Tatzeit April 1950).
3.) Das gleiche trifft im Falle (II 4) zu, soweit es sich um die Stundung der bereits überfälligen alten Forderung handelt. Daher muss die Verurteilung auch hier aufgehoben werden, obwohl für die Kartenneubestellung der Tatbestand des Betrugs rechtlich bedenkenfrei festgestellt ist. Ob insoweit mit Rücksicht auf den geringen Schadensbetrag (13,— DM) gemäß § 153 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO verfahren werden kann, bleibt der Entscheidung des Tatrichters überlassen.
4.) Im Falle KK) (II 5) ist keine Täuschungshandlung, insbesondere keine Behauptung des Angeklagten festgestellt, er sei zahlungsfähig oder werde bar zahlen. In der bloßen Bestellung des Mietwagens kann sie nicht ohne Weiteres gefunden werden; denn im April und Mai 1950 war der Angeklagte schon seit längerem zahlungsunfähig. Das war nach außen erkennbar. Hatte der am selben Ort ansässige █, entsprechende Kenntnis und ließ er sich dennoch auf das Geschäft mit dem Angeklagten ein, so handelte er in Bewusstsein des damit verbundenen Risikos. Der Tatbestand des § 263 StGB ist dann nicht gegeben.
5.) In den Fällen II 7 a – 7 des Urteils hatte der Angeklagte sich „weitere unberechtigte Stundung“ fälliger Forderungen dadurch verschafft, dass er Gläubigern Wechsel oder Schecks gab, deren Einlösung ihm durch den damaligen Geschäftsführer der VC-Bank in ████████ unter gewissen Voraussetzungen zugesagt worden war, dann aber unterblieb. Da er zu dieser Zeit (Ende März bis Mai 1950) schon zahlungsunfähig war und dies seit Mitte März 1950 wusste, hat er die Gläubiger durch Hingabe der Wechsel und Schecks für ihre ohnehin wertlosen Forderungen weder geschädigt noch schädigen wollen (vgl. oben II 2 Abs. 2). Falls er nicht noch im Besitz pfändbarer Habe ████ Auch ob ihm mit Rücksicht auf die erwähnte Zusage der ██ █████ die betrügerische Absicht fehlte, wird zu prüfen sein (vgl. unten zu 6 Abs. 3).
6.) Gegenüber Filmverleihgesellschaften ist der Angeklagte Filmmieten schuldig geblieben (Fälle II 8 a bis d). Das Landgericht hält ihn insoweit des Betruges für überführt, weil er entgegen dem Geschäftsgebrauch jeweils mehrere Filme auf einmal zum Verleih abrief und durch Hingabe von Schecks zur Abdeckung aufgelaufener Mietrückstände den Anschein des Zahlungswillens und der Zahlungsfähigkeit hervorgerufen, obwohl er bereits zahlungsunfähig war und mindestens mit der Möglichkeit rechnete, die neuen Filmmieten nicht bezahlen zu können.
In der Hingabe eines Schecks liegt jedoch im Allgemeinen nicht ohne Weiteres die Zusicherung der Zahlungsfähigkeit und des Zahlungswillens über den Scheckbetrag hinaus. Möglicherweise könnte eine solche Behauptung in dem Abruf der Filme erblickt werden. Die Filmmieten werden aber erst nach den Spielergebnissen errechnet. Es entspricht also geschäftlicher Übung, dass die Filmverleihgesellschaften vorleisten. Daher hätte das Landgericht näher darlegen müssen, inwiefern der Angeklagte die Filme nicht schon entsprechend dieser geschäftlichen Gepflogenheit, sondern erst auf Grund bestimmter von ihm hervorgerufener Vorstellungen über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit ausgeliefert erhielt. Dazu nötigte auch der Umstand, dass die neuen Bestellungen zum Teil ausgeführt wurden, bevor Gewissheit bestand, dass der Angeklagte seine Mietrückstände begliche. Selbst dass er mehrere Filme zugleich abzurufen pflegte, muss nicht nur in dem vom Landgericht verstandenen Sinne, sondern auch unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, ob die Ausführung dieser nicht geschäftsgebräuchlichen und daher auffallenden Bestellung etwa auf geschäftlicher Sorglosigkeit und nicht auf einem vom Angeklagten hervorgerufenen Irrtum beruhte.
Näherer Darlegung für jeden Einzelfall bedurfte auch die bisher vom Landgericht formelhaft wiederholte Feststellung, der Angeklagte habe von vornherein damit gerechnet, die entstehenden neuen Mietschulden nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen zu können. Die VC-Bank in ████████ hatte ihm trotz einer allgemeinen Kreditsperre zugesagt, Wechsel und Schecks für ihn einzulösen, soweit davon die Fortführung seines Filmbetriebes abhing. Nach ausdrücklicher Urteilsfeststellung zählten hierzu „Anzahlungen auf die Filmmieten“.
Da diese, wie erwähnt, erst nach dem Abspielen eines Films fällig wurden, liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass der Angeklagte schon bei dem Abruf der Filme damit rechnete, er werde die mit der VC-Bank vereinbarten Bedingungen für die Einlösung derartiger Verpflichtungen nicht einhalten, nämlich die Zustimmung ihres Geschäftsführers nicht erlangen oder eine Teilzahlung darauf nicht leisten können. Im Falle der CC-Film (8 c) hat die VC-Bank z. B. einen Scheck eingelöst, ohne dass die Bedingungen dafür zuvor erfüllt waren.
In der neuen Verhandlung hat das Landgericht Gelegenheit, über den Inhalt der Abrede mit der ████████ Genaueres festzustellen; so, ob sie sich auf beide Filmtheater oder nur auf das neu erbaute Kino in ██████ bezog, ferner, in welcher Höhe der Angeklagte Teilzahlungen an die VC-Bank leisten musste, um deren Einlösungspflicht zu begründen.
Im Falle der RKQ-RC-Filmgesellschaft Ltd. in ███ (II 8 b) wird ferner zu klären sein, ob in dem festgestellten Schaden von 2.000,— DM der „alte Mietrückstand von etwa 719,— DM“ eingeschlossen ist; für diesen gelten die Ausführungen unter II 2 a Abs. 2. Näher auszuführen wird auch sein müssen, inwiefern der Angeklagte sich im Falle Warner Bros. Film Inc. (II 8 a) tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB verhalten hat. Dass diese Verleihfirma ihn seinem „Plan entsprechend für zahlungsfähig hielt“, enthält keine solche Feststellung.
7.) In der zweiten Aprilhälfte 1950 war gegen den Angeklagten eine Filmverleihsperre ausgesprochen worden. Um sie zu beheben, übergab er dem Verband der Filmverleiher am 25. und 27. April 1950 je einen Scheck auf die VC-Bank in ████████. Die davon verständigten Filmverleihfirmen belieferten ihn daraufhin wieder mit Filmen. Die Schecks wurden jedoch nicht eingelöst. Das hatte der Angeklagte „als möglich vorausgesehen, in Kauf genommen und gebilligt“. Eine erneute Verleihsperre wurde erst nach einer ehrenwörtlichen Versicherung vom 6. Juni 1950 aufgehoben, er habe alle rückständigen Abrechnungen bis auf eine an die einzelnen Verleihfirmen auf den Weg gebracht. Die Versicherung war falsch. Auch der Scheck wurde nicht eingelöst, allerdings entgegen einer ausdrücklichen Zusage der VC-Bank.
Mit diesen Ausführungen, mit denen das Landgericht (II 9 a bis g) die Annahme begründet, der Angeklagte sei sieben rechtlich zusammentreffender, teilweise fortgesetzter Vergehen des Betruges schuldig, stimmen jedoch zu den Einzeltaten getroffene Feststellungen nicht überein. Diese wiederum sind in sich teils nicht klar, teils unvollständig, teils nicht frei von Widerspruch.
a) Von der Rh-MaC-Filmgesellschaft bezog der Angeklagte zwei Filme zwischen dem 22. und 27. April 1950, demnach vor der Benachrichtigung dieser Gesellschaft durch den Filmverband über die beiden Scheckzahlungen des Angeklagten. Die Benachrichtigung kann daher für die Auslieferung der Filme an den Angeklagten nicht ursächlich gewesen sein.
b) Im Falle AC-Filmverleih kann aus dem Urteil weder über die zeitlichen noch über die sachlichen Zusammenhänge Klarheit gewonnen werden. Der Angeklagte bestellte hier „Anfang Mai 1950“ einen Film, verzögerte die Abrechnung für diesen und gab dem Verleih „dann Ende April 1950“ einen Scheck über 884,25 DM. Dieser wurde bei Vorlage „Anfang Juni 1950“ nicht eingelöst (wann?). Der Angeklagte ließ sich zwei weitere Filme liefern; ob vor oder nach Aufhebung der zweiten Verleihsperre, ist nicht mitgeteilt. Wie der Schaden von 1.100,— DM sich zusammensetzt, ob er die Mieten für den im Mai oder die im Juni bestellten Filme oder den alten Mietrückstand betrifft, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
c) Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor, ob die OC-Film GmbH bereits im Besitz der unter a) erwähnten Mitteilung des Filmverbandes war, als sie an den Angeklagten „für die Zeit vom 1. bis 4. Mai 1950“ einen Film verlieh. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs ist daher auch hier nicht klar.
d) Im Falle Her-Film-Verleih bestehen Unklarheiten der Art wie im Falle unter b). Es muss genügen, darauf zu verweisen. Das Revisionsgericht kann nur bei einwandfreien Feststellungen prüfen, ob das Recht auf den Sachverhalt richtig angewendet ist.
e) Wenn davon ausgegangen werden kann, dass die ████ Film-Verleih GmbH von der unter a) bezeichneten Nachricht Kenntnis hatte, als sie den Angeklagten „im Mai 1950“ wieder mit Filmen belieferte, und dass damals die zweite Verleihsperre gegen ihn noch nicht ergangen war, so ist doch ungewiss, ob ihre Forderung von 535,87 DM sich auf Mietrückstände vom Dezember 1949 bezieht. Die Frage berührt den Schuldumfang. Für die alte Schuld gelten die Ausführungen unter II 2 a).
f) Im Falle BeC-Film fehlt die für den ursächlichen Zusammenhang mit einer Täuschungshandlung des Angeklagten bedeutsame Feststellung, wann er den Film bezog, vor oder nach der zweiten Verleihsperre.
g) Auch zum Falle der Universum Filmgesellschaft sind genauere Feststellungen nötig.
Für alle Einzelfälle gilt ferner der schon unter II 6) hervorgehobene Gesichtspunkt, ob der Angeklagte auch bei Hingabe der Schecks vom 25. und 27. April 1950 mit der Einlösung durch die VC-Bank rechnen konnte oder warum nicht.
III. Von Bestand wäre das Urteil nur, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betrugs im Falle Hu (II 6) und wegen Unterschlagung (Fall II 10) verurteilt ist.
Es können hier aber nur die Feststellungen zum Schuldspruch aufrechterhalten werden, da die Gesamtstrafe neu gebildet werden muss und möglicherweise die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 in Betracht kommt.
Im Falle erneuter Verurteilung hat das Landgericht auch Gelegenheit, die Nichtanwendung des § 27 b StGB in den in Frage kommenden Einzelfällen eingehender als bisher zu begründen.
| Martin | Dr. Peetz | Dr. Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |