Treffer
BGH Urteil

Revision im Bankrott- und Betrugsverfahren: Teilaufhebung wegen Vorsatz- und Kaufmannsfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 477/53
Datum
08.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fortgesetzten Betrugs sowie wegen (versuchten) Bankrottdelikten verurteilt und legte Revision ein. Der BGH bestätigte die Betrugsverurteilungen weitgehend, beanstandete aber im Einzelfall fehlende Feststellungen zum Vertragsinhalt und damit zum Schädigungsvorsatz. Beim versuchten betrügerischen Bankrott verlangte der Senat für die Benachteiligungsabsicht einen „bestimmten Willen“, der regelmäßig sichere Voraussicht der Gläubigerbenachteiligung voraussetzt. Die Verurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO scheiterte zudem an nicht festgestellter gesetzlicher Buchführungspflicht (Kaufmannseigenschaft).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug durch Verschweigen wirtschaftlicher Schwierigkeiten liegt vor, wenn der Täter in einem Vertrauensverhältnis Umstände verschweigt, die die Erfüllung vertraglicher Zusagen von vornherein ernstlich zweifelhaft machen, und der Getäuschte dadurch zu Vermögensleistungen veranlasst wird.

2

Ein Vermögensschaden tritt auch dann ein, wenn der Getäuschte zwar einen Anspruch erlangt, dessen wirtschaftlicher Wert aufgrund der erkennbar schlechten Leistungsfähigkeit des Schuldners den hingegebenen Mitteln nicht annähernd entspricht.

3

Für den versuchten betrügerischen Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO kann ein Beiseiteschaffen auch durch rechtsgeschäftliche Übereignung ohne Gegenwert in Betracht kommen; zur Vollendung bedarf es des wirksamen Vermögensabflusses.

4

Die Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfordert einen bestimmten Willen zur Gläubigerbenachteiligung; die bloße Vorstellung einer nur möglichen Benachteiligung genügt nicht, während sicher vorausgesehene Folgen vom Willen umfasst sind.

5

§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO (Buchführungsbankrott) setzt eine gesetzliche Pflicht zur Führung von Handelsbüchern voraus; eine tatsächlich geführte Buchhaltung ohne gesetzliche Verpflichtung genügt hierfür nicht. Bei Bauunternehmern ist die Kaufmannseigenschaft nicht allein wegen des Baugewerbes gegeben, sondern bedarf weiterer Voraussetzungen (z.B. Nebenhandelsgewerbe oder Registereintragung).

Vorinstanzen

Landgericht in ████████, 18. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Fritz █████████ aus ███, geboren ████ ██ ██ in ███, ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchten betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in ████████ vom 18. Juni 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten betrügerischen Bankrotts und wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 der Konkursordnung verurteilt, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der Personen, die ihm Zuschüsse für den Hausbau ██████████████ ██ gegeben haben, weist keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfehler auf. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte noch nicht Eigentümer des Grundstücks, weil der Kaufvertrag dem Grundbuchamt erst nach Zahlung des Kaufpreises oder nach Eingang einer Zahlungszusage der als Kreditgeberin in Aussicht genommenen Versicherungsgesellschaft einzureichen war. Die Finanzierung des Baues, dessen Kosten (einschließlich des Grundstückspreises) auf etwa 265.000 DM veranschlagt waren, war nicht gesichert; eine Darlehenszusage des Finanzministeriums wurde Anfang Mai 1950 zurückgenommen. Der Angeklagte war überdies schwer verschuldet und befand sich in Zahlungsschwierigkeiten; seit dem 24. Mai 1950 konnte er nicht einmal mehr die vollen Löhne für seine Arbeiter aufbringen. Seine gegen Frau ███ und gegen Englert erhobenen Ansprüche waren damals und später bestritten. All das wusste der Angeklagte. Er gab sich gleichwohl den Wohnungsbewerbern gegenüber als Eigentümer des Grundstücks aus, behauptete, dass die Deckung der Baukosten gesichert sei und dass die Wohnungen innerhalb bestimmter Frist fertiggestellt werden könnten; er verschwieg seinen Vertragspartnern, die in ein Vertrauensverhältnis zu ihm traten, seine schwierige wirtschaftliche Lage, die die Erfüllung der Verträge von vornherein, wenn nicht unmöglich, so doch zumindest sehr zweifelhaft machte. Die Vertragspartner ließen sich, wie der Angeklagte erkannte, dadurch täuschen und gaben ihm deshalb bis weit in den Juni 1950 hinein beträchtliche Baukostenzuschüsse, die sie bei Kenntnis der wirklichen Sachlage nicht geleistet hätten. Dafür erwarben sie zwar Ansprüche auf Erfüllung der Verträge, doch entsprach der Wert dieser Ansprüche unter den gegebenen Umständen nicht entfernt den dafür aufgewandten Mitteln. Diesen Schaden, der die Wohnungsbewerber zugleich mit der Hingabe der Gelder traf, hat der Angeklagte nach der dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmenden Überzeugung der Strafkammer erkannt und auch in seinen Willen aufgenommen; seine unsichere Hoffnung, es werde ihm doch noch gelingen, die nötigen Gelder zur Errichtung des Baues zu beschaffen, steht dem nicht entgegen. Er erstrebte die Baukostenzuschüsse, obwohl er bei der festgestellten Sachlage keinen Anspruch darauf hatte. Damit ergibt das Urteil alle Merkmale eines Betrugs nach § 263 StGB. Auch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist rechtlich unbedenklich. Was der Angeklagte in der Revisionsbegründung und in seiner Schrift vom 15. November 1953 vorträgt, geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und kann deshalb von dem Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden.

II. Auch in dem Falle ███████████ bestehen gegen die Verurteilung wegen Betrugs keine rechtlichen Bedenken: Die Täuschungshandlung des Angeklagten liegt darin, dass er sich der Wahrheit zuwider als Bevollmächtigter der Brauerei ausgab oder jedenfalls dem Sinn nach behauptete, diese sei bereit, die bestellten Möbel zu bezahlen. Der von dem Angeklagten mit Wissen und Willen verursachte Schaden des █████████ ergibt sich daraus, dass dieser entgegen seiner Vorstellung keinen Zahlungsanspruch gegen die Brauerei erwarb. Dass er stattdessen Zahlung von dem Angeklagten verlangen konnte (vgl. § 179 Abs. 1 BGB), hindert den Eintritt des Schadens schon deshalb nicht, weil der Angeklagte selbst nicht leistungsbereit war.

III. Dagegen sind in dem Falle R6[REDACTED] die Merkmale des Betrugs nicht lückenlos dargetan. Es fehlt zwar weder an einer Täuschungshandlung des Angeklagten noch an einer Vermögensverfügung des Getäuschten R6[REDACTED]. Das Urteil enthält aber keine Feststellungen über den Inhalt des zwischen der Firma █████ KD und dem Angeklagten abgeschlossenen Bauvertrages. Hatte der Angeklagte die für den Bau erforderlichen Werkstoffe auf eigene Rechnung zu beschaffen, so würde es keinem Zweifel unterliegen, dass er R6[REDACTED] vorsätzlich geschädigt hat. Gingen dagegen seine Abmachungen mit der Firma █████ BC dahin, dass er ihr die Werkstoffe gesondert in Rechnung stellen durfte, so hat er möglicherweise damit gerechnet, dass die Firma die Lieferung R6[REDACTED] bezahlen werde. Dann könnte ihm der Vorsatz gefehlt haben, R6[REDACTED] zu schädigen. Dieser Punkt bedarf daher weiterer Aufklärung.

IV. Rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Nach den Feststellungen überreichte der Angeklagte an Weihnachten 1949 seiner Bürogehilfin Frau ██ █████ von ihm unterzeichneten Brief, nach dessen Inhalt er ihr seine einzeln aufgeführte Wohnungs- und Büroeinrichtung als Weihnachtsgeschenk übergab. Er tat dies, wie das Urteil feststellt, um seinen Gläubigern „den Zugriff auf sein Vermögen zu erschweren“. Er war damals schon überschuldet und rechnete mit der Möglichkeit von Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger. Am 19. September 1950 wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet. Dass zumindest ein erheblicher Teil der in dem Brief aufgeführten Gegenstände pfändbar war, im Falle des Konkurses also in die Masse fiel (§ 1 Abs. 1 und 4 KO), hat das Landgericht zutreffend dargelegt; es handelt sich demnach um Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Solche können nicht nur durch räumliche Entfernung, sondern auch durch rechtsgeschäftliche Veräußerung beiseite geschafft werden, jedenfalls dann, wenn wie hier kein entsprechender Gegenwert in das Vermögen des Schuldners gelangt (vgl. RGSt 62, 152, 277; 64, 139). Ohne Rechtsirrtum ist daher in dem Brief des Angeklagten der Anfang eines Beiseiteschaffens von Vermögensstücken gefunden worden. Vollendung verneint das Landgericht, weil nicht erwiesen sei, dass Frau █████ die Schenkung angenommen habe; das Eigentum sei also, soweit feststellbar, dem Angeklagten geblieben. Gegen diese Ausführungen bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken (vgl. RGSt 61, 107; 62, 152). Das Verhalten des Angeklagten konnte auch nicht nur unter dem Gesichtspunkt eines (straflosen) Versuchs der Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO beurteilt werden. Der Angeklagte hat geltend gemacht, dass er Frau █████ mit dem „Geschenk“ für ihre in seinem Betrieb geleistete Tätigkeit habe entlohnen wollen. Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Wert der ihr zugedachten Gegenstände die Höhe der ihr allenfalls zustehenden Forderung weit überstieg. In solchem Falle ist § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO jedoch nicht anwendbar, soweit der Wert der zugewandten Vermögensstücke über den Wert der Forderung hinausgeht (RGSt 6, 94, 96; Urteil des Senats vom 10. Juli 1951 – 1 StR 8/51). Die Feststellungen ergeben aber nicht, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Unter dieser Voraussetzung ist zwar nicht der von dem Täter verfolgte Endzweck zu verstehen. Andererseits genügt seine Vorstellung, dass sein Handeln möglicherweise zur Benachteiligung der Gläubiger führen werde, selbst dann nicht, wenn er diesen Erfolg für den Fall seines Eintritts in seinen Willen aufgenommen hat. Erforderlich ist vielmehr der bestimmte Wille, die Gläubiger zu benachteiligen (RGSt 24, 255; 39, 153; 66, 88, 90; BGH 4 StR 202/51 vom 10. August 1951). Diesen Willen hat der Täter dann, wenn er den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung als sichere Folge seines Handelns voraussieht. Soweit die Entscheidung RGSt 66, 88 (90) in dem letzten Punkte – im Gegensatz zu der angeführten älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts – eine abweichende Auffassung vertritt, ist ihr nicht zu folgen; denn sicher vorausgesehene Folgen des Handelns sind notwendig von dem bestimmten Willen des Handelnden umfasst, auch wenn er sie nicht geradezu anstrebt. Der Angeklagte hat nach dem Urteil mit Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger nur gerechnet; es ist also nicht festgestellt, dass er sie als sicher vorausgesehen hat. Andererseits muss dem Urteil entnommen werden, dass der Angeklagte seine Überschuldung kannte, also wusste, dass sein Vermögen seine Schulden nicht deckte. Wenn er gleichwohl nur mit Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger rechnete, so könnte daraus beim Fehlen weiterer Feststellungen geschlossen werden, dass er damals noch hoffte, seine Gläubiger aus Erträgnissen seines Geschäfts befriedigen zu können. In diesem Falle hätte er eine Schädigung seiner Gläubiger allenfalls als möglich, nicht jedoch als sicher vorausgesehen. Dann fehlte es ihm aber an dem bestimmten Willen, diesen Erfolg herbeizuführen.

V. Auch hier sind deshalb weitere Feststellungen erforderlich.

VI. Begündet ist die Revision ferner, soweit der Angeklagte wegen einfachen Bankrotts, nämlich wegen unterlassener und unordentlicher Führung von Handelsbüchern nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt ist. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift hängt davon ab, dass der Angeklagte zur Führung von Handelsbüchern gesetzlich verpflichtet war. Für § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO ist zwar in der Rechtsprechung angenommen worden, dass die dort unter Strafe gestellten Handlungen auch an Handelsbüchern begangen werden können, die ein Schuldner, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, tatsächlich führt (RGSt 42, 284; Urteil des Senats vom 22. September 1953 – 1 StR 341/53). Das gilt aber nicht im Falle des hier angewandten § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, wie der Wortlaut dieser Vorschrift unzweifelhaft ergibt (RG aaO; BGH 1 StR 671/51 vom 8. Januar 1952). Zur Führung von Handelsbüchern sind nur (Voll-)Kaufleute gesetzlich verpflichtet (§ 38 Abs. 1, § 4 HGB). Dass der Angeklagte, der Bauunternehmer war, diese Eigenschaft besaß, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkammer verweist auf den § 1 HGB; allein keiner der dort enthaltenen Tatbestände trifft auf einen Bauunternehmer zu. Insbesondere gilt das von der Vorschrift in § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB, die der Strafkammer vorgeschwebt haben mag. Bauunternehmer pflegen nämlich Baustoffe zwar anzuschaffen, aber nicht als Waren, also als bewegliche Sachen weiterzuveräußern, wie dies in der angeführten Bestimmung vorausgesetzt wird; ihre Vertragspflicht ist vielmehr die Herstellung eines Bauwerks, also einer unbeweglichen Sache, und dafür sind die Baustoffe nur Mittel (RGSt 18, 363; 33, 419; 52, 292; Urteil des Senats vom 13. Mai 1952 – 1 StR 823/51). Bauunternehmer können deshalb die Kaufmannseigenschaft nur durch ein daneben betriebenes Grundhandelsgewerbe erlangen, z. B. den Handel mit Baustoffen, oder aber durch Eintragung in das Handelsregister nach § 2 HGB. Weder für das eine noch für das andere gibt das Urteil einen Anhalt. Es bedarf daher hier ebenfalls erneuter tatrichterlicher Prüfung, auch in der Richtung, ob der von diesem Anklagepunkt erfasste Sachverhalt etwa als Steuerordnungswidrigkeit nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 160 Abs. 2, 161 RAbgO zu beurteilen ist.

VII. Soweit der Angeklagte wegen einfachen Bankrotts, nämlich wegen Aufwands, auf Grund des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO verurteilt ist, bleibt sein Rechtsmittel erfolglos. Das Landgericht ist von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Es hat im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass die beanstandeten Ausgaben des Angeklagten das Maß des Notwendigen und Üblichen überstiegen und seiner Vermögenslage nicht entsprachen. Das Vorbringen der Revision ist tatsächlicher Art und kann daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.

VIII. Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Dass das Landgericht die von den Schuldnern bestrittenen Forderungen des Angeklagten außer Acht gelassen habe, trifft nicht zu. Die Aufhebung des Urteils in einzelnen Teilen führt jedoch auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der neben dieser erkannten Ehrverluststrafe (RGSt 68, 176).

Dr. PeetzJagusch
GlanzmannHeimann-Trosien

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