Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu Offenbarungsmeineid und betrügerischem Bankrott
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 453/63
- Datum
- 19.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussage eines Zeugen, der die Vereidigung verweigert, ist nicht von vornherein unzulässig; sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung, sofern zwingende Gründe (z. B. erhebliche Gesundheitsgefahr) die Anwendung von Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen haben (§ 70 StPO steht nicht zwingend entgegen).
Ein Offenbarungsmeineid setzt voraus, dass der Täter sich seiner Pflicht zur Offenlegung des betreffenden Vermögensgegenstands bewusst war; liegt die Möglichkeit eines Tatsachenirrtums vor, muss das Gericht hierzu ausdrückliche Feststellungen treffen (vgl. § 59 Abs. 1 StGB).
Die Benachteiligungsabsicht beim (versuchten) betrügerischen Bankrott erfordert den bestimmten Willen, die Gläubiger zu benachteiligen; eine bloße Vorstellung möglicher Benachteiligung oder die bloße Billigung eines denkbaren Erfolgs reicht nicht aus.
Fehlende und nicht aus dem Zusammenhang ableitbare Feststellungen zur inneren Tatseite kann das Revisionsgericht nicht ersetzen; bei solchen Lücken ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 11. Februar 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen Ewald ████ aus █████, geboren am ███ 1913 in ███, Kreis ███, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Offenbarungsmeineids und versuchten betrügerischen Bankrotts zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Revision kann weder darauf gestützt werden, dass der Tatrichter einen den Eid verweigernden Zeugen nicht durch die in § 70 StPO vorgesehenen Zwangsmaßregeln zur Eidesleistung angehalten, noch darauf, dass er die Aussage eines solchen Zeugen verwertet hat (RGSt 25, 134; 36, 92; 57, 29). Es wäre im Gegenteil ein Rechtsfehler, wenn das Gericht die Beachtung einer solchen Aussage als von vornherein unzulässig beurteilte. Sie unterliegt wie jede andere Zeugenaussage der freien Beweiswürdigung. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich im Übrigen, dass das Landgericht mit gutem Grund von Beugemaßnahmen abgesehen hat. Der die Vereidigung ablehnende Zeuge musste im Krankenhaus vernommen werden. Der Arzt hatte mit Rücksicht auf seine schwere Erkrankung ausdrücklich von irgendwelchen Zwangsmaßregeln abgeraten, weil sie für ihn lebensgefährlich seien. Die Revision erwähnt diese Umstände nicht.
II. Dagegen muss das Rechtsmittel mit der Sachrüge durchdringen. Soweit der Angeklagte wegen Offenbarungsmeineids verurteilt worden ist, wendet sich die Revision allerdings vergeblich gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei zur Angabe seines Grundeigentums verpflichtet gewesen, obwohl die dinglichen Lasten den Verkehrswert des Grundstücks erheblich überstiegen. Denn das Eigentum des Angeklagten an dem Grundstück und dessen Zugehörigkeit zu seinem Vermögen wurde durch das Bestehen von Pfandrechten nicht in Frage gestellt; der Angeklagte war deshalb gehalten, es im Vermögensverzeichnis anzugeben (RG GA Bd. 60 S. 88; BGHSt 13, 345, 349).
Indessen kann die Verurteilung keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen lassen. Es war insofern nicht damit getan, dass sich das Landgericht nur mit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzte, der den Eid abnehmende Richter habe die Eintragung des Grundstücks im Vermögensverzeichnis seiner Belastung wegen nicht für erforderlich gehalten. Wenn es diese Einlassung als widerlegt ansah, so war damit doch die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Angabe des überschuldeten Grundstücks irrtümlich nicht für erforderlich hielt, noch nicht ausgeräumt. Ein solcher Irrtum, der als Tatsachenirrtum im Sinne des § 59 Abs. 1 StGB zu beurteilen wäre, lag hier immerhin nicht ganz fern. Die fehlende ausdrückliche Feststellung, der Angeklagte sei sich seiner Verpflichtung zur Angabe des Grundstücks bewusst gewesen, lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergänzen. Nur der Tatrichter wäre befugt gewesen, etwa aus der Art des Leugnens des Angeklagten entsprechende Schlüsse zu ziehen.
Auch die Verurteilung wegen versuchten betrügerischen Bankrotts, den das Landgericht in der durch die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gescheiterten Übereignung des bewussten Grundstücks an die Tochter des Angeklagten gefunden hat, kann wegen Fehlens ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite, nämlich zum Merkmal der Benachteiligungsabsicht, nicht bestehen bleiben. Für diese Absicht genügt nicht die Vorstellung des Täters, dass sein Handeln möglicherweise zur Benachteiligung der Gläubiger führen werde, und zwar selbst dann nicht, wenn er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in seinen Willen übernimmt. Erforderlich ist vielmehr der bestimmte Wille, die Gläubiger zu benachteiligen. Diesen Willen hat der Täter dann, wenn er den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung als sichere Folge seines Handelns voraussieht (RGSt 24, 255; 39, 136; BGH, Urteile vom 10. August 1951 – 4 StR 202/51 – und vom 8. Dezember 1953 – 1 StR 477/53). Eine solche Feststellung hat das Landgericht nicht getroffen. Es hätte sie wohl auch nur treffen können, wenn es Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass der Angeklagte die bestimmte Erwartung hegte, sein Grundstück habe einen die dinglichen Lasten übersteigenden Wert oder werde ihn doch in naher Zukunft erlangen.
Hiernach musste das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Willms | Seibert | Mai | |||
| Dr. Geier | Fischer |