Revision: Landfriedensbruch und Widerstand aufgehoben, Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 823/51
- Datum
- 15.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Anwesenheit in einer Menschenmenge, in der Ausschreitungen stattfinden, begründet nicht ohne weitere Feststellungen die Teilnahme am Landfriedensbruch (§125 StGB).
Zur Verurteilung wegen Landfriedensbruchs ist erforderlich, dass der Angeklagte selbst gewalttätig geworden ist oder sich bewusst einer gewalttätigen Menge angeschlossen hat, um deren Ziele zu fördern.
Widerstand gegen die Staatsgewalt (§113 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Amtshandlung als solche erkannt und diese durch aktives Tun oder in bestimmten Fällen durch beharrliches Unterlassen wirksam behindert hat; bloße Weigerung genügt nicht.
Fehlen konkrete Feststellungen zu den tatbestandlichen Merkmalen, hat die Revisionsinstanz das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht des Landgericht █, 8. Oktober 1951
Rubrum
in der Strafsache gegen ████, ██
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1952, an der teilgenommen haben als Vorsitzender: Senatspräsident Wichter, als Beisitzer: Senatsrichter Dr. Schäfer, Senatsrichter Claussen, Senatsrichter Dr. Jagusch, als Beisitzerin: Senatsrichterin Dr. Gollwitzer, als ehrenamtlicher Richter: Oberstaatsanwalt Dr. ██, als Vertreter der Staatsanwaltschaft: Oberstaatsanwalt ███, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: ████, als Verteidiger: Rechtsanwalt ██████,
auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts █ vom 8. Oktober 1951, soweit der Angeklagte wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden ist, aufgehoben und insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte am 1. Dezember 1950 in █ an einer Menschenmenge teilgenommen, die sich vor dem Gebäude der ████████ versammelt hatte, um gegen die dortige Durchsuchung durch die Polizei zu protestieren. Dabei hat er sich an Ausschreitungen beteiligt, die in § 125 Abs. 1 und 2 StGB beschrieben sind, und sich der Festnahme durch Polizeibeamte widersetzt.
II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht geltend, das Schwurgericht habe den Begriff des Landfriedensbruchs verkannt und die Voraussetzungen des § 113 StGB nicht hinreichend geprüft.
1. Soweit der Angeklagte wegen Landfriedensbruchs verurteilt worden ist, erweist sich die Revision als begründet.
a) Das Schwurgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich an einer Menschenmenge beteiligt, die mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalt verübt habe. Diese Begründung ist unzureichend. Das Schwurgericht hat nicht dargelegt, inwiefern die Handlung des Angeklagten als Teil einer solchen Gewalttätigkeit anzusehen ist. Es fehlt insbesondere die Feststellung, dass der Angeklagte selbst gewalttätig geworden ist oder dass er sich bewusst einer gewalttätigen Menge angeschlossen hat, um deren Ziele zu fördern. Die bloße Anwesenheit an einem Ort, an dem Ausschreitungen stattfinden, reicht für die Annahme einer Teilnahme an einem Landfriedensbruch nicht aus (vgl. BGHSt 1, 363; 2, 335).
b) Auch die Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Angeklagte die Polizeibeamten in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes behindert hat. Es fehlt an Feststellungen dazu, ob der Angeklagte die Beamten in ihrer Diensthandlung erkannt und trotzdem Widerstand geleistet hat. Die bloße Weigerung, einer Aufforderung der Polizei nachzukommen, stellt für sich allein noch keinen Widerstand im Sinne des § 113 StGB dar.
2. Die Sache war daher insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Das neue Tatgericht wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Landfriedensbruchs oder wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt strafbar gemacht hat. Dabei wird es insbesondere zu berücksichtigen haben, dass die bloße Teilnahme an einer Menschenansammlung, die sich gegen staatliche Maßnahmen wendet, noch nicht ohne weiteres die Annahme einer Straftat rechtfertigt. Es wird vielmehr festzustellen sein, ob der Angeklagte selbst durch sein Verhalten den Tatbestand des Landfriedensbruchs oder des Widerstands gegen die Staatsgewalt erfüllt hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Von Rechts wegen.
| Jagusch | |
| Claussen |