Aufhebung der Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 341/53
- Datum
- 22.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 KO setzt voraus, dass der Schuldner die Absicht hat, die Gesamtheit der Konkursgläubiger durch Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Vermögensgegenständen zu schädigen; die Absicht, lediglich einen einzelnen Gläubiger zu benachteiligen, genügt nicht.
Das Verheimlichen eines Vermögensgegenstandes gegenüber einem Gläubiger kann auf die für § 239 KO erforderliche Gesammtschädigungsabsicht schließen lassen, bedarf jedoch einer eindeutigen und widerspruchsfreien Feststellung durch das Tatgericht.
Auch die Veräußerung eines Vermögensgegenstands gegen gleichwertige Gegenleistung kann den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfüllen, wenn der Schuldner den Verkaufserlös eigennützig verwenden und dadurch die Gläubigergesamtheit schmälern will.
Besteht eine tatsächliche oder vermutete Überzeugung des Schuldners, ein einzelner Gläubiger habe ein alleiniges Recht an dem Vermögensgegenstand, so ist statt § 239 KO die Prüfung anderer Tatbestände (z. B. § 241 KO; ggf. § 263 StGB bei Strafantrag) vorzunehmen.
Verschiedene Bankrottsdelikte sind nicht bereits deshalb zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen, weil sie durch dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung ausgelöst sind; jeder Tatbestand ist gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht München IV, 16. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Max K. █ aus ███, geboren am ██ in ██, wegen betrügerischen Bankrotts
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende ████████, Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der ███████, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München IV vom 16. Dezember 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Herbst 1949 erwarb der Angeklagte einen Stehausschank. Zur Begleichung eines Teiles des Kaufpreises stellte ihm der frühere Mitan- ████ einen Betrag von 3.000 DM zur Verfügung; der Angeklagte übertrug ihm zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung das Eigentum an dem Verkaufsstand und der Einrichtung. Schon nach einigen Monaten geriet der Angeklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 8. Juli 1950 verkaufte er den Stand mit der Einrichtung ohne Wissen des ████ an eine Frau █████ für 8.000 DM; 5.000 DM wurden sofort an den Angeklagten ausgezahlt. Er verwandte davon 2.000 DM zur Begleichung dringender Schulden. Dann kaufte er einen Ford-Bifel-Sportwagen für 4.000 DM und gab dem Verkäufer den ihm verbliebenen Rest von 3.000 DM als Anzahlung. Als ████ von diesen Vorgängen Kenntnis erhielt, begab er sich mit dem Angeklagten zu Frau █████, die sie dem Angeklagten noch 1.000 DM, aus dem Vertrag vom 8. Juli 1950 schuldete, aushändigen ließ. ████ forschte nach dem Verbleib des restlichen Kaufpreises. Der Angeklagte verschwieg zunächst, dass er den Kraftwagen gekauft hatte, und behauptete, das Geld werde irgendwo in München aufbewahrt. Erst nachdem ████ █████ Polizeibeamten herbeigeholt hatte, um nach dem Geld fahnden zu lassen, gab der Angeklagte den wahren Sachverhalt zu und überließ das Fahrzeug dem ██████. Am 2. August 1950 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Es wurde mangels Masse eingestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) verurteilt, weil er den Kraftwagen dem Gläubiger ████ verheimlicht habe. Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge, der der Erfolg nicht zu versagen ist.
Wegen Verbrechens gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO werden Schuldner bestraft, die ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, Vermögensstücke verheimlicht oder beiseite geschafft haben. Zum inneren Tatbestand des § 239 KO gehört danach, dass der Täter die Konkursgläubiger in ihrer Gesamtheit schädigen will, und zwar durch Schmälerung der Masse, die dazu dienen soll, alle Beteiligten gemeinschaftlich zu befriedigen; dagegen genügt nicht die Absicht des Schuldners, nur einen einzelnen Gläubiger zu benachteiligen (RGSt 39, 136, 139 f.; RG JW 1938, 2005, 4).
Die Darlegungen des Landgerichts lassen es zweifelhaft erscheinen, ob es diese Grundsätze erkannt und beachtet hat.
Die Strafkammer stellt zwar fest, dass der Angeklagte den bestimmten Willen hatte, den Kraftwagen den Gläubigern, also ihrer Gesamtheit, zu entziehen. Sie schließt dies in an sich zulässiger Weise daraus, dass er den Besitz – in Betracht kommt in Wahrheit sein Anwartschaftsrecht auf Übereignung (vgl. BGHSt 3, 32) – einem der Gläubiger verheimlicht und abgeleugnet habe. An anderen Stellen des Urteils finden sich aber Ausführungen, die hiermit in Widerspruch stehen und eine abweichende Beurteilung rechtfertigen können.
Im Eröffnungsbeschluss wurde dem Angeklagten u. a. ein Vergehen gegen § 241 KO zur Last gelegt, weil er dem ████ durch Verschaffung des Eigentums an dem Wagen eine Sicherung oder Befriedigung gewährt habe, die dieser nicht in der Art zu beanspruchen hatte. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit nicht verurteilt, weil er der Meinung habe sein können, dass ████ einen Anspruch auf Übereignung des Wagens habe. Bei dieser Einstellung des Angeklagten liegt aber die Annahme nahe, dass er, als er kurz vorher das Vorhandensein des Fahrzeugs ab-
auch nur den Willen hatte, denjenigen zu benachteiligen, dem nach seiner Auffassung das alleinige Anrecht auf den Wagen zustand, also den ████. Darauf deutet auch die Feststellung hin, dass der Angeklagte möglicherweise nicht die Gesamtheit der Gläubiger schädigen wollte, als er die Restkaufgeldforderung von 1.000 DM dem ████ abtrat; denn diese Möglichkeit, die das Landgericht unterstellt, bestand nur dann, wenn der Angeklagte glaubte, ████ habe unter Ausschluss aller übrigen Gläubiger das alleinige Recht auf die Vermögensstücke, die aus der Versilberung des Verkaufsstandes herrührten.
Danach ist es denkbar, dass der Angeklagte nicht die Gesamtheit der Gläubiger, sondern nur den ████ benachteiligen wollte, als er versuchte, ihn hinsichtlich des Kraftwagens irre zu führen. Das würde – nach dem Gesagten – zur Bestrafung aus § 239 KO nicht genügen. Das Urteil muss wegen dieser Unklarheit aufgehoben werden.
In dem Eröffnungsbeschluss wurde dem Angeklagten ein Verbrechen gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 241, 240 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 KO zur Last gelegt. Die Strafkammer hält die Tatbestände der §§ 241, 240 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KO nicht für gegeben; hat aber eine Freisprechung unterlassen, weil sämtliche Straftaten in dem Eröffnungsbeschluss als in Tateinheit begangen behandelt worden sind. Die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung haben unter diesen Umständen die Wirkung, dass auch die Straftaten, deren Tatbestände das Landgericht bisher nicht feststellen konnte, erneut seiner Prüfung unterliegen.
Dabei wird es insbesondere folgendes zu beachten haben:
a) Es wird zu prüfen sein, ob die Anschaffung des möglicherweise besonders teuren Ford-Bifel-Sportwagens als strafbarer Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO anzusehen ist.
Die Strafkammer befasst sich zwar in diesem Zusammenhang mit dem Ankauf eines Kraftwagens durch den Angeklagten. Nach den Urteilsfeststellungen handelt es sich indessen anscheinend um ein anderes Fahrzeug als den Ford-Bifel-Sportwagen. Das Landgericht führt aus, dass nicht zweifelsfrei habe geklärt werden können, zu welcher Zeit und mit welchen Mitteln die Anschaffung erfolgt ist; die Behauptung des Angeklagten, der Ankauf habe „im notwendigen Interesse seines Geschäfts“ gelegen, sei nicht widerlegt worden. Diese Erörterungen können nicht den Ford-Bifel-Sportwagen betreffen; denn hinsichtlich dieses Fahrzeugs steht fest, dass der Angeklagte es Mitte Juli 1950 gekauft und die Anzahlung mit Mitteln geleistet hat, die ihm aus der Veräußerung seines Stehausschanks zur Verfügung standen.
b) Bisher nicht erörtert ist die Frage, ob der Angeklagte den Verkaufsstand durch die Veräußerung beiseite geschafft hat. Selbst wenn er dafür einen gleichwertigen Vermögensgegenstand erhalten haben sollte, kann der Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO gegeben sein, insbesondere dann, wenn er die Absicht hatte, zu seinem eigenen Nutzen über den Kaufpreis zu verfügen und ihn den Gläubigern zu entziehen (BGH NJW 1953, 1152).
c) Die Erwägung, der Angeklagte habe „das dunkle Gefühl“ gehabt, der Kraftwagen stehe nicht dem ████ allein, sondern allen Gläubigern zur Befriedigung zu, nur deswegen habe er dem ████ gegenüber den Besitz abgeleugnet,
Gerade diese Ausführungen legen die erneute Prüfung nahe, ob der Angeklagte sich nicht doch bewusst war, dass er mit der Abtretung der Anwartschaftsrechte auf Übereignung des Wagens und der Restkaufpreisforderung von 1.000 DM dem ████ mehr zukommen ließ, als dieser zu beanspruchen hatte. Ein die Strafbarkeit nach § 241 KO ausschließender Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB) käme in diesem Falle nicht in Betracht.
d) Sollte die Verhandlung ergeben, dass der Angeklagte, als er dem ████ unwahre Angaben über die Verwendung des Kaufpreises machte, nur dessen Benachteiligung im Auge hatte, ware die Anwendbarkeit des § 263 StGB zu prüfen, falls der erforderliche Strafantrag gestellt ist.
e) § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO findet entgegen der Annahme des Landgerichts auch auf die freiwillig geführten Bücher eines Minderkaufmanns Anwendung (BGHSt 2, 386).
f) Weiter wird zu beachten sein, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Bankrottverbrechen oder -vergehen nicht schon deshalb zu einer einheitlichen Straftat zusammengefasst werden, weil sie durch dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar geworden sind (BGHSt 1, 186; 3, 190).
g) Auch die Anwendbarkeit des § 23 StGB n. F. wird der Tatrichter gegebenenfalls zu prüfen haben.
| Jagusch | Dr. Horchner | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |