Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung bei Konkursdelikten – Buchführungsmängel und Offenbarungseid/§ 19a ZVO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 578/55
Datum
19.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen mehrerer Angeklagter wegen Konkursverbrechen, Untreue, Betrug u.a. Teilweise hob er das Urteil samt Feststellungen auf, u.a. bei unordentlicher Buchführung und bei einer Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung im Offenbarungsverfahren. Maßgeblich war, dass ausgeschiedene Verantwortliche nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO nur haften, wenn Buchführungsmängel bei Konkurseröffnung fortbestanden, und dass § 19a ZVO nur eine nichteidesstattliche Versicherung vorsah. Im Übrigen blieben mehrere Schuldsprüche bestehen; die Sache wurde im Aufhebungsumfang zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzter Handlung beginnt die Verjährung für alle Teilakte einheitlich erst mit Abschluss des letzten in die Handlungseinheit einbezogenen Teilakts.

2

Ein vertretungsberechtigter (auch ausgeschiedener) Gesellschafter kann wegen unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO nur verantwortlich sein, wenn die aus seiner Vertretungszeit stammenden Mängel bei Konkurseröffnung noch fortbestanden und ihm deren Fortwirken zurechenbar ist.

3

Ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB kann bereits in einer konkreten Vermögensgefährdung liegen, etwa in der riskobegründenden Übernahme wechselrechtlicher Haftung ohne gesicherte Gegenleistung.

4

Eine Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt setzt voraus, dass das einschlägige Verfahren eine eidesstattliche Erklärung vorsieht oder feststeht, dass eine solche tatsächlich (ggf. rechtswidrig) abgenommen wurde; eine bloß formelhafte Bezeichnung genügt nicht.

5

Für Betrug durch Verschweigen/Unterlassen im Vollstreckungszusammenhang bedarf es tragfähiger Feststellungen zum Vermögensschaden; das Unterlassen einer Maßnahme begründet nur dann Schaden, wenn die vereitelte Zugriffsmöglichkeit einen realisierbaren Vermögenswert betroffen hätte.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 30. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Herbert █████ aus ████, 1.) geboren am ███████ 1909 in █████, die Ehefrau Magdalene ███████ geb. ████ aus ███, 2.) geboren █████████████ █████████████, den Fabrikanten Hans ███ aus ██ ██████████, 3.) geboren am ███████████ 1898 in ███████, den Volksschullehrer Walter ██████ aus ███, 4.) geboren am █████ in █████, wegen Konkursverbrechens usw.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Herbert ███, Hans ██ und Walter ██ wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 30. Juni 1955 samt den Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:

1.) hinsichtlich des Angeklagten Herbert a) in vollem Umfange, soweit dieser Beschwerdeführer wegen unordentlicher Buchführung und wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist; b) im Übrigen in den Strafaussprüchen;

2.) hinsichtlich des Angeklagten Hans ███ a) in vollem Umfange, soweit dieser wegen unordentlicher Buchführung und wegen Unterschlagung verurteilt worden ist; b) im Übrigen in den Strafaussprüchen;

3.) hinsichtlich des Angeklagten Walter: in vollem Umfange.

Die weitergehenden Revisionen der Beschwerdeführer Herbert und Hans ██ ███ werden verworfen.

Verworfen wird auch die Revision der Angeklagten Magdalene █████. Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer – auch über die Kosten – Verhandlung und Entscheidung, der Rechtsmittel der Beschwerdeführer Herbert ███, Hans und Walter ██ an die Große Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:

1.) der Angeklagte Herbert ███████████ wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in einem Fall, wegen einfachen Bankrotts in einem weiteren Fall, wegen Untreue in drei Fällen, wegen Betruges in drei Fällen, wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, sowie zu vier Geldstrafen;

2.) der Angeklagte Hans ██████ wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, wegen einfachen Bankrotts, wegen Untreue, wegen Beihilfe zur Untreue, wegen Betruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen;

3.) die Angeklagte Magdalene ████████ wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist;

4.) der Angeklagte Walter ███████ wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und wegen Schuldnerbegünstigung zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis und zu einer Geldstrafe; die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil haben alle genannten Angeklagten Revisionen im vollen Umfange eingelegt.

A.

Revision des Angeklagten Herbert ███

Dieser Beschwerdeführer rügt in zulässiger Form nur die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Was die Revision als Aufklärungsrügen bezeichnet, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

I.

Untreue durch Materialentnahmen zum Nachteil der Franz K__ KG in der Zeit von 1948 bis 1950

1.) Die Revision vermisst im Urteil eine Feststellung darüber, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Diese stets von Amts wegen zu prüfende Frage braucht aber in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erörtert zu werden. Hier lag umso weniger Veranlassung dazu vor, als das Landgericht eine einheitliche (fortgesetzte), bis August 1950 andauernde Handlung angenommen hat; bei dieser Würdigung konnte die Frage der Verjährung gar nicht auftauchen. Denn im Falle der fortgesetzten Handlung macht sich die Einheit der Straftat dahin geltend, dass auch die Verjährung für alle Teilakte einheitlich ist und erst mit dem Abschluss des letzten Tuns beginnt, das noch in diese Einheit einbezogen wird (vgl. BGHSt 1, 91, 92). Gegen die Annahme eines fortgesetzten Tuns bestehen bei den Feststellungen keine rechtlichen Bedenken.

Hiervon abgesehen würde eine Verjährung auch aus dem Grunde ausscheiden, weil bereits am 3. Dezember 1952 in diesem Verfahren ein gerichtlicher Beschlagnahmebeschluss wegen der Geschäftsunterlagen der Franz ████████ ergangen war.

2.) Auch sachlichrechtlich bestehen gegen diese Verurteilung wegen Untreue keine durchgreifenden Bedenken.

a) Nach dem Wortlaut der Entscheidungsgründe hat die Strafkammer hier den Treubruchtatbestand angenommen. Dabei hat sie nicht, wie die Revision meint, die Rechtsstellung des Geschäftsführers einer Kommanditgesellschaft verkannt. Dem Angeklagten ist nämlich nicht der Gebrauch seiner Vertretungsmacht an sich oder seiner nach § 164 HGB unbeschränkten Befugnis zur Geschäftsführung als solcher vorgeworfen worden, sondern vielmehr die Verletzung der ihm im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschafterin obliegenden Vermögensfürsorgepflicht. Diese Pflicht ergab sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Danach musste der Angeklagte ungeachtet der ihm nach außen hin zustehenden Befugnisse die Vermögensinteressen der Mitgesellschafter genau wie die eigenen wahrnehmen. Denn die Mitgesellschafter haben einen Anspruch darauf, an allen Gewinnen entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil beteiligt zu werden (§ 120 HGB).

b) Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme eines Nachteils, wenn sie vorträgt, ein Gewinnanteil der Kommanditistin sei niemals errechnet worden; im Übrigen könne lediglich Versuch vorliegen, weil die Entnahmen bei der späteren Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Kommanditistin voll berücksichtigt worden seien.

Es ist in diesem Zusammenhange unerheblich, ob die Kommanditistin ihre Einlage voll bezahlt hatte oder nicht. Denn ihr Anspruch auf Gewinn wurde hierdurch nicht berührt. Gegebenenfalls war dieser Anspruch auf die noch nicht voll geleistete Einlage anzurechnen.

Der Gewinnanteil ist nun aber zumindest dadurch erheblich gefährdet worden, dass der Angeklagte seine Materialentnahmen nicht verbuchen ließ. Der in dieser Gefährdung liegende Nachteil war bereits eingetreten und die Untreue damit vollendet, als durch spätere Buchungen der Schaden wieder gutgemacht wurde. Die Strafkammer hat im Übrigen ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, dass die späteren Buchungen nur wegen der Entdeckung des Verhaltens des Angeklagten erfolgt sind.

Auf das weitere Vorbringen der Revision hierzu braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil es offensichtlich unbegründet ist.

c) Auch der Vorsatz pflichtwidrigen Handelns ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei (UA S. 16). Die Beweiswürdigung ist frei von Denkfehlern. Insbesondere liegt auch kein Denkverstoß darin, dass die Strafkammer eine Äußerung des Angeklagten gegenüber █████████ (S. 14) anders auslegt als der Beschwerdeführer.

Frei von Rechtsirrtum sind auch die Feststellungen der Strafkammer über das Bewusstsein des Angeklagten, durch sein Verhalten den Gewinn der Mitgesellschafterin zu schmälern. Die Ausführungen der Revision hierzu betreffen ebenfalls nur die Beweiswürdigung als solche und bedürfen daher keiner näheren Erörterung. Da auch sonst keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel zu erkennen waren, musste in diesem Falle der Schuldspruch wegen Untreue bestehen bleiben.

II.

Betrug bei der Lieferung von „Matador-Kalk“

Die Revision wendet sich hier ebenfalls überwiegend nur gegen die Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche. Ihr Vorbringen ist also unzulässig. Lediglich auf folgendes sei daher hingewiesen:

1.) Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte bei den Empfängern des Kalks den Irrtum erregt hat, „sie bekämen eine Menge von 40 kg, die er vorspiegelte“. Auch die sonstigen Ausführungen lassen deutlich erkennen, dass sie sich auf alle Geschädigten und nicht nur auf Wiebe beziehen.

Ob Kalk üblicherweise nur in Säcken und ohne Gewichtsangabe gehandelt wird oder nicht, kann in diesem Rechtszuge nicht geprüft werden. Es kommt auch nicht darauf an. Das Landgericht stellt nämlich fest, dass der Angeklagte den Kalk sackweise verkauft und hierbei ein bestimmtes Sackgewicht vorgespiegelt hat, das auf den Säcken aufgedruckt war. Angesichts dieses Aufdrucks bedurfte es ohne Beweisantrag der Verteidigung keiner besonderen „Erhebungen“ über den Irrtum der Abnehmer.

2.) Den Vermögensschaden der Kunden sieht die Strafkammer in dem Unterschied zwischen den Preisen von 35 und 40 kg Kalk.

Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte seine Preise ohne Bindung und nur nach kaufmännischen Grundsätzen bilden konnte. Das Ergebnis seiner kaufmännischen Berechnungen hatte er dann aber auch ordnungsgemäß mitteilen müssen und nicht einen Preis berechnen dürfen, der einer Menge von 40 kg entsprach, in der Hoffnung, der Kunde werde das Untergewicht nicht merken.

Für die Feststellungen zur Berechnungsweise beruft sich die Strafkammer ohne Denkfehler auf den Sachverständigen Bachmann.

Der Schuldspruch wegen Betruges in diesem Falle enthält auch sonst keine Rechtsmängel.

III.

Untreue durch Annahme der K__-Wechsel

Auch die Einzelangriffe der Revision gegen diese Verurteilung beziehen sich überwiegend auf die Feststellungen und auf die Beweiswürdigung als solche.

1.) Der Angeklagte ist nicht deshalb bestraft worden, weil er überhaupt keinen Wechsel für die Firma ███ hätte annehmen dürfen, sondern weil er dies gegen das klar auf der Hand liegende Interesse dieses Betriebes tat. An den Ausführungen des Urteils hierzu kann kein Zweifel bestehen.

2.) Die Strafkammer stellt nicht fest, dass Vorkassegeschäfte im Kalksandsteinhandel ganz allgemein unüblich seien. Nur für Vorkassegeschäfte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten wird dies festgestellt. Der von der Revision behauptete Widerspruch ist daher nicht im Urteil enthalten, weil hinsichtlich der „Vorkassegeschäfte mit den Kunden zu Beginn der Produktion“ (UA 12) keine längere Laufzeit als drei Monate festgestellt wird.

3.) Die Strafkammer durfte ihre Überzeugung, der der Wechselannahme zugrunde liegende Steinkauf sei ein Scheingeschäft gewesen, auch auf das Zeugnis des Ehemannes der Gesellschafterin gründen. Gegen diese Feststellung können daher rechtliche Bedenken nicht mit Erfolg vorgebracht werden; damit erledigen sich aber die weiteren Einwendungen der Revision gegen den äußeren Tatbestand ebenfalls. Insbesondere ist auch der Umfang der Wechselverbindlichkeiten der Firma K__ in diesem Zusammenhange völlig bedeutungslos, abgesehen davon, dass dieses Revisionsvorbringen in Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen steht (vgl. UA 20).

4.) Das angefochtene Urteil findet einen Nachteil darin, dass „das Vermögen der Firma K__ durch die Annahme des Wechsels Monate hindurch gefährdet gewesen“ sei, „weil die Möglichkeit bestanden hat, dass das Kalksandsteinwerk nicht zu Geld und damit auch nicht zur Produktion kommen würde. In diesem Falle hätte die Firma als Akzeptant der Wechsel ohne Gegenleistung in Anspruch genommen werden können“. (UA S. 21)

Dass diese Gefahr wechselrechtlicher Inanspruchnahme einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB darstellt, ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt.

Die Revisionsausführungen wenden sich nur gegen die Urteilsfeststellungen oder tragen neue Tatsachen vor, wobei der Beschwerdeführer an einer Stelle übrigens selbst vorträgt, dass erst nach Verlängerung der Wechsel eine Lieferung von Kalksandsteinen möglich gewesen sei.

5.) Es bedurfte auch keiner Feststellung darüber, welche Lieferungen die Firma Franz K__ KG zum Aufbau des Kalksandsteinwerkes getätigt hat.

6.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt auch sonst keine Rechtsmängel, durch die der Angeklagte beschwert wäre. Der Schuldspruch wegen Untreue durch Annahme von Wechseln hat daher ebenfalls zu bestehen.

IV.

Betrug bei Erlangung der öffentlichen Kredite durch Versprechen eines Darlehens von 100.000 DM

Der wirtschaftliche Bestand der unter anderem auch von dem Angeklagten gegründeten Kalksandsteinwerk KG hing entscheidend von der Gewährung öffentlicher Kredite ab. Bei den Verhandlungen hierüber war dem Angeklagten von Anfang an durch die zuständigen Stellen die Auflage gemacht worden, der Kommanditgesellschaft ein langfristiges Darlehen von 100.000 DM zu geben. Sinn dieser Auflage war – wie der Beschwerdeführer ████ wusste, weil er es mit angehört hatte –, ihn durch die Bindung eigener Mittel zu vorsichtiger Bewirtschaftung anzureizen. Am 7. März 1951 unterschrieb der Beschwerdeführer noch ausdrücklich folgende Erklärung:

„Hiermit erkläre ich unwiderruflich, dass ich außer meiner Verpflichtung, die ich ... mit einer Darlehenshergabe von DM 100.000 ... übernommen habe, weitere DM 30.000 ... darlehensweise als Betriebsmitteldarlehen kurzfristig (Mindestdauer zwei Jahre) gegen übliche Verzinsung zur Verfügung stelle. Ich erkläre mich ferner damit einverstanden, falls dieses Betriebsmitteldarlehen durch die der vorgenannten Firma zugesagten Vorauszahlungen der verschiedenen Abnehmerfirmen nicht bedient werden sollte, dass dieses Betriebsmitteldarlehen von DM 30.000 als langfristiges Investitionsdarlehen in Anspruch genommen werden kann. Ich erkläre ausdrücklich, dass meine Investitionsdarlehen von DM 100.000 als auch evtl. DM 30.000 erst dann rückzahlbar werden, wenn alle öffentlichen Mittel, die der Firma gewährt werden, zurückerstattet sind.“

Entgegen der Erklärung von Inhalt und Bedeutung dieser Verpflichtungen hatte der Angeklagte „weder die Absicht, sein Darlehen langfristig in dem Kalksandsteinwerk zu belassen, noch wollte er für den ganzen Betrag des Darlehens selbst als Darlehensgeber auftreten“.

50.000 DM gab er ein eigenes Darlehen an das Kalksandsteinwerk. Diesen Betrag hatte er sich von einer Sparkasse geliehen, und zwar unter der Auflage, das Geld auf Verlangen ohne jede Kündigung sofort zurückzahlen zu müssen. Der andere Teil der Darlehensverpflichtung wurde durch einen fremden Darlehensgeber (die gleiche Sparkasse) eingebracht; der Angeklagte sicherte dieses Darlehen nur ab. Wegen dieses Betrages war dem Kalksandsteinwerk von der Darlehensgeberin die Verpflichtung auferlegt worden, ihn nach einem Jahr wieder zurückzuzahlen.

Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte von vornherein beabsichtigt hat, keine langfristigen Darlehen zu geben und einen Teil des Darlehens nur abzusichern. Es führt bei der rechtlichen Würdigung folgendes aus:

„Der Angeklagte hat sich des Betruges gemäß § 263 StGB schuldig gemacht. Er hat der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass sein Darlehen von 100.000 DM langfristig sein werde und dass er in voller Höhe dieses Betrages als Darlehensgeber selbst zu dem Werk in Rechtsbeziehungen treten werde. Hierdurch hat er bei den Herren des Wirtschaftsministeriums und des Kreditausschusses den Irrtum erregt, in dem Werk stecke genügend Eigenkapital, und zwar langfristig; es könne verantwortet werden, die Kredite zu geben. Dieser Irrtum ist ursächlich dafür gewesen, dass die Kredite gegeben worden sind, obwohl die gestellten Bedingungen nicht erfüllt waren. Hierdurch ist das Vermögen der öffentlichen Hand geschädigt worden. Denn die öffentlichen Kredite waren nunmehr in ein Werk gesteckt, dessen Kapital über die öffentlichen Kredite hinaus in erheblichem Umfang aus Fremdkapital bestand. Außerdem war zu befürchten, dass die nunmehr kurzfristigen Darlehen frühzeitig gekündigt würden, was die finanzielle Lage des Werkes noch mehr erschweren würde. Diese Gefährdung der öffentlichen Kredite ist ein Vermögensschaden der öffentlichen Hand. Darauf, ob der Schaden durch die Rückzahlung der Kredite wieder gutgemacht worden ist, kommt es nicht an.

Der Angeklagte hat bewusst getäuscht. Es ist ihm klar gewesen, dass der Kreditausschuss auf Grund der Erklärung vom 7. März 1951 die finanzielle Ausgangslage des Unternehmens günstiger beurteilen werde, als sie in Wirklichkeit gewesen ist. Als erfahrener Bankfachmann und vermögender Kaufmann hat er gewusst, dass das Risiko, mit dem die Kredite der öffentlichen Hand belastet waren, durch seine Vorspiegelung vergrößert worden ist. Da die Kommanditgesellschaft auf die Kredite unter den gegebenen Voraussetzungen keinen Anspruch gehabt hat, ist der von ihm erstrebte Vermögensvorteil, nämlich der Empfang dieser Kredite, rechtswidrig gewesen. Auch der innere Tatbestand des § 263 StGB ist somit gegeben.“

Das Rechtsmittel greift auch diese Verurteilung vergeblich an.

1.) Mit Unrecht vermisst der Beschwerdeführer den ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung.

a) Er trägt hierzu folgendes vor:

Der angeblich getäuschte Minister sei gar nicht Darlehensgeber gewesen. Das Geld habe vielmehr die Bank für Wirtschaft und Arbeit gegeben. Diese Bank sei aber von vornherein darüber unterrichtet gewesen, dass der Angeklagte die 100.000 DM nicht flüssig habe. Auch über die Art und Weise der Geldeinbringung sei sie unterrichtet gewesen.

b) Dieses Vorbringen wird den Urteilsfeststellungen nicht gerecht. Die von der Niedersächsischen Bank für Wirtschaft und Arbeit gegebenen Gelder (100.000 DM) stellen nur einen Teil der öffentlichen Mittel dar, die dem Angeklagten unter den erwähnten Auflagen gewährt wurden (vgl. UA S. 9, 10). Die übrigen Gelder wurden ihm aus ERP-Mitteln und als Kredit des Landes Niedersachsen gegeben. Sämtliche auszahlenden Stellen waren lediglich ausführende Organe und handelten auf Weisung des Kreditausschusses des Landes Niedersachsen. Dieser gab aber seine Auszahlungsanweisung erst, nachdem der von ihm beauftragte Wirtschaftsprüfer der Vorspiegelung des Angeklagten, die Auflagen seien erfüllt, erlegen war (UA S. 10).

Auf das Schreiben der Bank für Wirtschaft und Arbeit vom 22. Dezember 1950 kommt es nicht an (abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben auch anders auslegt als das Landgericht). Diese Erklärung ist nämlich durch die spätere Entwicklung überholt worden. Die endgültigen Auflagen an den Angeklagten sind erst im Jahre 1951 erfolgt, und der Angeklagte hat ihre Erfüllung am 7. März 1951 bestätigt.

2.) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist auch ein Schaden dadurch entstanden, dass die öffentlichen Mittel hingegeben wurden, obwohl die Auflagen nicht erfüllt waren. Mit Recht sieht die Strafkammer diesen Schaden in der Gefährdung des öffentlichen Kredites durch die abredewidrige Beteiligung weiterer kurzfristiger Fremdgelder in erheblichem Umfange. Es ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter unter diesen Umständen den wirtschaftlichen Wert des Rückzahlungsanspruches des öffentlichen Kreditgebers geringer einschätzt als den hingegebenen Darlehensbetrag. Da bereits hierdurch ein Vermögensschaden verursacht worden war, kommt es auf eine etwaige spätere Wiedergutmachung nicht an.

3.) Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des inneren Tatbestandes sind angesichts der Urteilsfeststellungen hierzu (UA S. 26) offensichtlich unbegründet.

Auch sonst sind keine rechtlichen Bedenken gegen diesen Schuldspruch wegen Betruges zu erkennen.

V.

Unordentliche Buchführung

Die Angriffe der Revision gegen diese Verurteilung haben Erfolg.

1.) Der Angeklagte konnte sich zunächst um die Buchführung des Kalksandsteinwerks nicht im Einzelnen kümmern. „Im Sommer 1951 schaltete er sich in die Buchführung ein“ und „setzte durch, dass der unfähige Zeuge █████ durch eine besser ausgebildete Buchhalterin, die Zeugin ██████, ersetzt wurde, und ließ die bisher aufgezeichneten Buchungen nachholen, allerdings ohne alle Vorgänge im Einzelnen zu rekonstruieren.“ Das Urteil führt in diesem Zusammenhange beispielshalber einige Mängel der Buchführung auf und fährt dann fort: „Die Buchführung war bei Konkurseröffnung derart unübersichtlich, dass der Sachverständige Dr. Damm im Vorverfahren Wochen und Monate brauchte, um durch mühsames Suchen der Belege, die teilweise fehlten, den wirklichen Vermögensstand des Werkes zu ermitteln.“ An anderer Stelle des Urteils (UA S. 13) wird festgestellt, dass der Angeklagte schon Mitte des Jahres 1952 aus dem Kalksandsteinwerk ausgeschieden war.

Das Landgericht bestraft den Beschwerdeführer nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und führt bei der Rechtswürdigung folgendes aus:

„Er ist Schuldner im Sinne dieser Vorschrift. Denn als ehemaliger Komplementär der Kommanditgesellschaft haftet er auch nach seinem Ausscheiden für die Schulden der Gesellschaft (vgl. §§ 159, 161 Abs. 2 HGB). Er hat seine Zahlungen eingestellt. Am 16. Juni 1953 hat er vor dem Amtsgericht in Celle die Versicherung zur Abwendung des Offenbarungseides abgegeben. Das ist eine Handlung, die nach außen erkennbar macht, dass er seine fälligen Geldschulden wegen dauernden Mangels an Mitteln nicht bezahlen kann. Als Komplementär und Geschäftsführer des Kalksandsteinwerkes ist er für die Buchführung mit verantwortlich gewesen. Er ist sich dessen bewusst gewesen, dass selbst ein Sachverständiger aus den Handelsbüchern der Kommanditgesellschaft nur mit viel Mühe und erheblichem Zeitverlust den wahren Vermögensstand der Gesellschaft ermitteln konnte. Der Umstand, dass neben ihm in erster Linie der Kommanditist ███████ die Buchführung zu überwachen hatte, schließt seine Schuld nicht aus.“

2.) Nach den Urteilsgründen besteht die Möglichkeit, dass die Strafkammer einem Rechtsirrtum erlegen ist.

Rechtlich bedenkenfrei sind zwar die Ausführungen über die grundsätzliche Weiterhaftung von Vertretungsberechtigten einer Gesellschaft für Buchführungsmängel aus der Zeit ihrer Vertretung.

Jedoch können die ausgeschiedenen Gesellschafter nur dann nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verantwortlich gemacht werden, wenn die unordentliche Buchführung aus ihrer Vertretungszeit auch noch zur Zeit der Konkurseröffnung bestand, nicht aber dann, wenn sie keine Einwirkung mehr auf die bei Konkurseröffnung vorhandenen Buchführungsmängel hatten.

Hierüber fehlt es bislang noch an ausreichenden Feststellungen. Zwar wird, wie erwähnt, bei der rechtlichen Würdigung auf das Bewusstsein des Angeklagten von der mangelnden Übersicht der Handelsbücher der Kommanditgesellschaft hingewiesen; dies lässt zunächst den Schluss zu, dass schon bei Ausscheiden des Angeklagten keine Übersicht über die Buchführung bestand und dass dieser Mangel auf die fehlende Übersicht bei Konkurseröffnung eingewirkt hat.

Eine solche nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe denkbare Urteilsauslegung erscheint hier jedoch unangebracht, weil die vom Landgericht als Beispiele angeführten Mängel der Buchführung zum Teil nicht geeignet sind, die Annahme eines Fortwirkens auf die Unübersichtlichkeit zur Zeit der Konkurseröffnung zu rechtfertigen.

Das gilt zunächst schon dafür, dass „die sogenannten ██ ██████████ in der Buchführung des Werkes nicht erscheinen“. Denn diese Wechsel sind bereits im Jahre 1951 durch das Kalksandsteinwerk eingelöst worden. Zumal zu dieser Einlösung private Mittel des Mitangeklagten Hans ██ verwandt wurden (und daher zunächst schon der Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des Kalksandsteinwerks zweifelhaft erscheint), ist nicht ohne weiteres ersichtlich, welche Auswirkungen dieser Vorgang noch auf die Buchführung bei Konkurseröffnung, d.h. zwei Jahre später, gehabt haben soll.

Ähnliches trifft auf das Beispiel der Bilanz zum Jahresende 1950 zu. Soweit in dieser Bilanz eine Zahlung mit Unrecht aufgeführt wurde, ist diese Unrichtigkeit offenbar zwei Monate später durch die nun wirklich erfolgte Zahlung ausgeglichen worden, so dass hier ebenfalls Auswirkungen auf Vorgänge, die zwei Jahre später liegen, nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Liegen, für ein weiteres Beispiel sagt das Urteil selbst, dass es sich hier nur um eine „zeitweise“ Unrichtigkeit handelte, von der im Übrigen nicht erkennbar ist, ob sie bereits vorlag, als der Angeklagte noch dem Kalksandsteinwerk angehörte.

Da es sich bei den erörterten um drei von vier im Urteil aufgeführten Beispielen handelt, und weil, wie das Landgericht dem Beschwerdeführer ausdrücklich bescheinigt, er habe sich bemüht, die Buchführung zu verbessern, können über die Feststellungen hinaus keine Folgerungen zu Ungunsten des Angeklagten aus dem Zusammenhang des Urteils gezogen werden.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers ██ █████ wegen unordentlicher Buchführung (einfachen ██████████) war daher aufzuheben.

VI.

Betrügerischer Bankrott in Tateinheit mit Untreue

1.) Die „Rüge der mangelnden Sachaufklärung“ entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer weder Beweistatsachen noch Beweismittel angibt.

2. a) Zur Sachrüge macht die Revision in Bezug auf die Konkursverurteilung unter anderem geltend, das Landgericht habe nicht genügend festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau eine erdichtete Forderung anerkannt habe.

Dieser Einwand wird den Urteilsgründen nicht gerecht. Danach hat der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Komplementär des Kalksandsteinwerkes eine angebliche Darlehensforderung von 100.000 DM gegen dieses Werk an seine Ehefrau abgetreten, obwohl er wusste, dass seine Darlehensforderung „nur in Höhe von höchstens 50.000 DM als eigene Darlehensforderung“ bestand, während „Darlehensgläubiger der übrigen 50.000 DM nicht der Angeklagte, sondern die Kreissparkasse ████ war“ (UA S. 31). Mit Recht sieht die Strafkammer wegen dieses Teilbetrages von 50.000 DM in dem notariellen Anerkenntnis über 100.000 DM eine „erdichtete“ Forderung im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO. Was die Revision hiergegen (z.B. unter Berufung auf Grundschulden usw.) vorträgt, ist in tatsächlicher Hinsicht neu und kann daher in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden.

b) Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Gläubiger des Gesamtbetrages von 100.000 DM gewesen, zumindest habe er dies geglaubt, „weil das Geld letzten Endes“ von ihm stamme, wird im Urteil an mehreren Stellen ausdrücklich widerlegt (vgl. z.B. UA S. 31, 24). Die hierbei ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellungen binden das Revisionsgericht.

c) Das gleiche gilt für den Einwand mangelnder Identität zwischen dem Darlehen ███████████ und dem Darlehen Kalksandsteinwerk-BrC__. Hier finden sich die gegenteiligen Feststellungen auf Seite 30 der Urteilsabschrift.

Soweit in diesem Zusammenhange die Rüge mangelnder Sachaufklärung erhoben wird, fehlt es an der Angabe von Beweismitteln, die sich dem Landgericht hätten aufdrängen sollen.

d) Es kann dahinstehen, ob bezüglich einiger Gegenstände die Sicherungsübereignung nach bürgerlichem Recht unwirksam geblieben ist oder nicht. Soweit es sich beispielsweise um die Büromöbel handelt (UA 29), trifft diese Auffassung jedenfalls nicht zu.

e) Die Strafkammer stellt weiterhin auch fest, dass „die Angeklagten“ (also auch ███████) „wussten, dass das Werk nicht Schuldner des Darlehens (Brf{__}) war“ (UA S. 29). Das Urteil brauchte sich dann aber nicht darüber auszulassen, ob der Angeklagte ████ auch noch von den Falschbuchungen gewusst hatte.

f) Eine Benachteiligung der Gläubiger der Kommanditgesellschaft hat das Landgericht nicht nur darin gesehen, dass ihr „weitere Gläubiger zugeführt“ wurden, sondern auch darin, dass es sich um Gläubiger mit dem Recht auf vorzugsweise Befriedigung handelte (UA S. 31).

g) Die Darlegungen des Urteils über die Absicht des Beschwerdeführers, die Gläubiger zu benachteiligen, enthalten keinen Widerspruch. Auch wenn die „wesentlichen Verluste“ des Jahres 1952 buchmäßig erst am 31. Juli 1952 ausgewiesen wurden, kann der Beschwerdeführer als leitender Komplementär diese Verluste schon früher erkannt haben (vgl. UA S. 13 und § 28).

3.) Die Angriffe der Revision gegen die tateinheitliche Annahme von Untreue bleiben ebenfalls vergeblich.

a) Sowohl die Übereignung der Büromöbel zur Sicherung einer Forderung, die gar nicht bestand, als auch das Anerkenntnis einer Darlehensschuld gegenüber einem gesellschaftsfremden Gläubiger stellen, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, Nachteile im Sinne des § 266 StGB dar.

b) Dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, stellen die Entscheidungsgründe ausdrücklich fest (UA 33).

c) An dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit kann nach dem Zwecke des Geschäfts und nach dem Verhalten des Beschwerdeführers kein Zweifel bestehen (UA S. 28).

Der Schuldspruch besteht daher zu Recht.

VII.

Untreue durch Privatentnahmen

1.) Auch hier wendet sich die Revision vergeblich gegen die Annahme des äußeren Tatbestandes der Untreue.

Wegen seiner selbständigen Verfügungsmacht bedurfte der Angeklagte ██ zwar nach außen hin nicht der Zustimmung der Kommanditisten; gleichwohl schmälerte er im Innenverhältnis die Erträge der Kommanditgesellschaft und damit ihren Gewinn, wenn er ohne Wissen der übrigen Gesellschafter „für private Zwecke aus der Gesellschaft verschiedene Teilbeträge im Gesamtbetrage von 10.484,57 DM entnahm, obwohl er wusste, dass er über sein Monatsgehalt hinaus nichts entnehmen durfte“ (UA S. 33). Wollte man die Auffassung der Revision zugrunde legen, dann könnte der allein vertretungsberechtigte Gesellschafter Geld oder Werte in beliebiger Menge dem Firmenvermögen für eigene Zwecke entnehmen und damit dem wirtschaftlichen Vermögen seiner Mitgesellschafter entziehen, ohne sich strafbar zu machen.

2.) Das Bewusstsein des Angeklagten von der Pflichtwidrigkeit seines Handelns ergibt sich aus den Entscheidungsgründen ebenfalls deutlich. Abgesehen davon, dass die Strafkammer hierzu eine ausdrückliche Feststellung trifft (UA S. 34), kann insoweit bei den Feststellungen über die Intelligenz und die kaufmännische Erfahrung des Angeklagten kein Zweifel bestehen.

Dieser Schuldspruch musste daher gleichfalls bestehen bleiben.

VIII.

Betrug beim Ausscheiden als Komplementär

1.) Diese Verurteilung greift der Beschwerdeführer u.a. mit der Behauptung an, „die Feststellungen des Gerichts auf Seite 34 des Urteils“ fanden „in dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stütze“. Er trägt alsdann den „wirklichen Sachverhalt“ vor.

So kann das Rechtsmittel der Revision nicht begründet werden. Sämtliche Einzelausführungen der Revision zu diesem Falle sind unzulässig, weil vor dem Revisionsgericht keine neuen Tatsachen oder bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche berücksichtigt werden können.

2.) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt, dass die Revision – soweit es den Schuldspruch angeht – in diesem Punkte offensichtlich unbegründet ist.

IX.

Falsche eidesstattliche Versicherung in Tateinheit mit Betrug bei der Vermögensoffenbarung

Das Landgericht stellt hierzu u.a. folgendes fest:

Am 16. Juni 1953 gab der Angeklagte auf Betreiben der Firma Maschinenbau █████ & Co., ███████ vor dem Amtsgericht in Celle die Versicherung zur Abwendung des Offenbarungseides ab. In dem von ihm unterschriebenen Vermögensverzeichnis führte er unter der Rubrik „Forderungen“ nur den Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten seiner Ehefrau auf. Er verschwieg, obwohl er laut Protokoll auf die Bedeutung der Versicherung hingewiesen wurde, dass er außerdem noch gegen das Kalksandsteinwerk ██████████ die Forderung auf Auszahlung seiner Kapitaleinlage in Höhe von 24.000 DM hatte. Er wollte verhindern, dass der Gläubiger diese Forderung pfändete. Bei Vorlage des Vermögensverzeichnisses gab er laut Protokoll die Versicherung dahin ab, dass er nach bestem Gewissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

Das Landgericht bestraft den Angeklagten unter Anwendung der §§ 156, 263, 73 StGB. Die Strafe selbst hat es der Vorschrift des § 263 StGB entnommen (UA S. 74). Im Urteilsspruch ist – wie die Entscheidungsgründe ausdrücklich hervorheben (UA S. 39) – die „tateinheitliche Erfüllung des Betrugstatbestandes versehentlich nicht erwähnt worden“.

1.) Die Einzelangriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gehen fehl. Jedoch hat die allgemeine Sachrüge Erfolg.

Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen sind die unrichtigen Angaben des Angeklagten in einer Versicherung zur Abwendung des Offenbarungseides abgegeben worden. Die rechtliche Möglichkeit zu einer solchen Erklärung beruhte auf § 19a der Zwangsvollstreckungsverordnung vom 26. Mai 1933, die durch das Vollstreckungsmaßnahmengesetz vom 20. August 1953 aufgehoben worden ist. Nach § 19a a.a.O. erfolgt die Erklärung durch einfache, d.h. nichteidesstattliche Versicherung. Dass im vorliegenden Falle die Versicherung eidesstattlich abgegeben worden wäre, wird im angefochtenen Urteil nur bei der rechtlichen Würdigung formelhaft erwähnt („eidesstattlich“). Angesichts der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung genügt das aber nicht.

Wie der Fall rechtlich zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Vollstreckungsrichter entgegen dem Gesetz die Erklärung eidesstattlich abgenommen hätte, brauchte nicht entschieden zu werden, weil der bislang festgestellte Sachverhalt noch keine Veranlassung dazu gibt.

2.) Hiervon abgesehen hätte die gesamte Verurteilung auch deshalb nicht bestehen bleiben können, weil der tateinheitlich angenommene Betrug nur unzulänglich festgestellt worden ist.

a) Zur Frage des Vermögensschadens enthält das angefochtene Urteil folgendes:

„Der Gläubiger, dem laut Protokoll eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses erteilt worden ist, wurde dadurch in den irrigen Glauben versetzt, der Schuldner, der Angeklagte, sei unpfändbar. Dieser Irrtum hat ihn veranlasst, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Angeklagten abzusehen. Der Verzicht stellt eine Vermögensverfügung dar, denn durch Pfändung und Überweisung der Forderung des Angeklagten wäre der Gläubiger in die Lage versetzt worden, die Forderung nunmehr von sich aus im Konkurs anzumelden. Diese Unterlassung wiederum hat das Vermögen des Gläubigers geschädigt. Denn der Konkurs des Kalksandsteinwerkes ist noch nicht beendet. Es ist noch nicht abzusehen, ob für die Gläubiger eine Quote verteilt werden wird.“

Für die Annahme eines Vermögensschadens des Gläubigers hätte es der Feststellung bedurft, dass die Forderung im Falle einer Anmeldung zum Konkurs wenigstens teilweise zum Zuge gekommen wäre. Mit Unrecht lässt die Strafkammer diese Frage dahingestellt. Denn das Unterlassen des Erwerbes einer ohnehin nicht zu verwirklichenden Forderung kann weder einen wirtschaftlichen Verlust noch eine Gefährdung des eigenen Vermögens mit sich bringen.

b) Widersprüchlich, zumindest aber unklar, sind die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite des Betruges.

Bei der Beweisführung legt das Landgericht zunächst dar, der Angeklagte habe „gewusst, dass diese Forderung zwar für ihn nicht realisierbar“ sei, „dass sie aber von einem Gläubiger gepfändet werden“ könne. Diese Feststellungen sind nicht ohne weiteres mit der Annahme vereinbar, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen.

X.

Straffrage

In Bezug auf den Beschwerdeführer Herbert ███ ████ wird das Landgericht also über die Fälle der unordentlichen Buchführung und der falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit Betrug neu verhandeln und entscheiden müssen.

Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Höhe der wegen der übrigen Verurteilungen an sich rechtlich bedenkenfrei verhängten Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen (mit Einzelstrafen von einem und sechs Monaten Gefängnis) beeinflusst worden sind, mussten auch die übrigen Einzelstrafen mit den Feststellungen aufgehoben werden.

B.

Revision des Angeklagten Hans ██████

Dieser Beschwerdeführer beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

I.

Verfahrensbeschwerden

1.) Nach Meinung des Beschwerdeführers soll das Gericht die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts „in folgenden Fällen“ verletzt haben:

a) Das Urteil enthalte eine „falsche Würdigung der Eingliederungskredite“ usw. Dies wird der Strafkammer in unzulässiger Form vorgeworfen. Die Revision gibt nämlich weder Tatsachen noch Beweismittel näher an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Der vernommene Zeuge ████ sei „vor seiner Zeugenvernehmung nicht vereidigt worden“. Nach dem Wortlaut der Rüge ist offenbar die angeblich unterlassene „Belehrung“ des Zeugen „HeC__“ gemeint. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dieser Zeuge aber sowohl belehrt als auch vereidigt worden.

c) Auf Grund welcher Umstände sich die von der Revision für notwendig gehaltene Aufklärung der „Vorgänge um die Beleihung des Kalksandsteinwerks“ usw. dem Landgericht hätte aufdrängen und mit Hilfe welcher Beweismittel es diese Aufklärung hätte durchführen sollen, gibt die Rechtsmittelbegründung nicht an.

2.) Mit Unrecht vermisst die Revision auch eine Aufklärung darüber, „welche Rolle für die Bewilligung und Erlangung der Landesmittel“ im Einzelnen genannte Personen gespielt haben.

Hierzu ist Minister Ku__ ausweislich des Urteils als Zeuge gehört worden. Der Beschwerdeführer hatte also Gelegenheit gehabt, entsprechende Fragen an ihn zu stellen. Der damalige stellvertretende Landrat Lal hat – wie die Urteilsgründe ebenfalls ergeben – (UA S. 13) Selbstmord begangen. Mit der Mitwirkung dieser Person beschäftigt sich das Urteil im Übrigen (u.a. S. 8).

Von alledem abgesehen, ist diese Beanstandung auch nicht ordnungsgemäß erhoben, weil sie die Beweistatsachen nicht angibt.

3.) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Gutachten seien einseitig gewürdigt worden.

4.) Die auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bezogene Aufklärungsrüge ist verspätet erhoben worden.

5.) Die Beanstandungen des Verfahrensrechts, die sich – soweit erforderlich – mit der Sachrüge decken, werden in diesem Zusammenhange zu erörtern sein.

II.

Sachbeschwerden

1.) Beihilfe zur Untreue des Angeklagten Herbert ███ (vgl. oben A III):

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision nicht im Einzelnen.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge lässt keine Rechtsfehler erkennen, durch die der Angeklagte Hans ██████ beschwert wäre.

2.) Fortgesetzter Betrug bei der Krediterlangung

Die Einzelbeanstandungen der Revision hierzu stützen sich im Wesentlichen auf einen neuen Tatsachenvortrag, auf vom Urteil abweichende eigene Beweiswürdigung und auf die nicht nachprüfbare Wiedergabe von Zeugenbekundungen aus der Hauptverhandlung. Mit alledem kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.

Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, von denen allein ausgegangen werden muss, besteht die Annahme des fortgesetzten Betruges aber zu Recht. Die hiergegen vorgebrachten rechtlichen Erwägungen der Revision greifen aus folgenden Gründen nicht durch:

a) Der Angeklagte Hans ██ will nicht getäuscht haben. Er hält es für zweifelhaft, ob er die Rechtspflicht gehabt habe, zu offenbaren, dass er bereits einen Flüchtlingsausweis B besaß, als er den Flüchtlingsausweis A beantragte und aushändigte.

Wie die Revision verkennt, legt das Landgericht dem Angeklagten in diesem Punkte nicht zur Last, durch bloßes Verschweigen getäuscht zu haben, sondern es sieht eine Irrtumserregung durch wahrheitswidrige Angaben, d.h. durch positives Tun, als erwiesen an. Bei Abholung des Flüchtlingsausweises A hat der Angeklagte nämlich auf ausdrückliches Befragen verneint, überhaupt einen Flüchtlingsausweis zu besitzen (UA S. 40). Das geschah, „weil der Angeklagte wusste, dass der Bürgermeister ██ dann genauere Unterlagen verlangen würde, wenn er von der Existenz des Flüchtlingsausweises B Kenntnis erhielt“ (ebenda). Auch die weiteren Zweifel der Revision, nämlich ob der Angeklagte bewusst getäuscht habe und ob hierdurch die festgestellten weiteren Betrugsfolgen verursacht worden seien, bestehen daher nicht zu Recht.

b) Der Angeklagte will geglaubt haben, dass er einen Rechtsanspruch auf einen Flüchtlingsausweis A gehabt habe. Die Strafkammer stellt jedoch fest, dass ihm das Gegenteil klar gewesen ist. Sein abweichender Sachvortrag ist vor dem Revisionsgericht unzulässig.

Das angefochtene Urteil legt dem Angeklagten für die Zeit nach Besitzerlangung des Ausweises A nur zur Last, „im Laufe des Winters 1950/51 bis zur Kreditgewährung Anfang März 1951 (UA 42) den von ihm hervorgerufenen Irrtum, er sei Flüchtling der Gruppe A, unterhalten“ zu haben. Die Rechtspflicht, „den Sachverhalt richtigzustellen“, leitet der Tatrichter aus dem Schreiben des Niedersächsischen Ministers für Vertriebene vom 12. Dezember 1950 her (UA 41). Darin ist kein Rechtsmangel zu finden. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Inhalt des Schreibens nicht auf den formellen Besitz eines Flüchtlingsausweises A berufen, weil er wusste, dass es nur auf die Berechtigung zum Besitze und nicht auf den bloßen Besitz ankam.

„Der Angeklagte kann deshalb nicht damit gehört werden, er habe über seine Vertriebeneneigenschaft keinen Irrtum erregt. Er hat den Irrtum unterhalten, zu dem zum Empfang solcher Kredite berechtigten Personenkreis zu gehören“ (UA S. 43).

c) Dieser Irrtum war auch ursächlich für die Hingabe der Kredite.

Die Revision meint, Aufgaben und Funktion des interministeriellen Kreditausschusses seien von der Strafkammer falsch gewürdigt worden; der Minister, der von dem Angeklagten voll und zutreffend unterrichtet gewesen sei, habe gegen den Vorschlag dieses Ausschusses den Kredit gewährt.

Dieses Vorbringen ist neu und daher unbeachtlich.

Die Strafkammer hat die Vorgänge anders festgestellt. Dabei sind die Feststellungen bei der allgemeinen Wiedergabe der Verhältnisse (UA S. 10) und die Darlegungen zum Einzelfalle (UA S. 40-44) zusammen zu betrachten. Dann ergibt sich, dass die Überzeugung der Strafkammer, die Kredite seien nur auf Grund der „irrigen Vorstellung“ der „maßgeblichen Stellen“ erlangt worden (UA S. 43), auf lückenfreien Feststellungen beruht.

d) Auch ein Vermögensschaden ist ohne Rechtsirrtum angenommen worden.

Ob der endgültige Verlust schließlich abgewendet wurde, wie der Zeuge KuC__ bekundet haben soll, ist strafrechtlich nicht entscheidend, weil hierdurch nur die Frage der Wiedergutmachung berührt wird. Die Schmälerung der nur begrenzt verfügbaren Mittel (ERP und Vertriebenenkredite – UA S. 10) durch Gewährung von Krediten an einen Nichtberechtigten, dessen Betrieb überdies besonders risikobelastet war, stellt eine wirtschaftliche Wertminderung dar.

e) Fehl gehen schließlich auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme der inneren Tatseite des Betruges.

Dabei müssen zunächst schon alle diejenigen Folgerungen des Beschwerdeführers außer Betracht bleiben, die unter Berufung auf angebliche Auskünfte des Ministers Ki__ an einen neuen oder mit den Feststellungen in Widerspruch stehenden Sachvortrag anknüpfen.

Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung besteht weder für einen Tatirrtum noch für einen Verbotsirrtum Anhalt. Da der Angeklagte den Kredit für sich beanspruchte, obwohl ihm die entgegenstehenden Vorschriften bekannt waren, und weil er seinen vermeintlichen Anspruch durch eine Täuschungshandlung durchsetzte, hat die Strafkammer hier ohne Rechtsirrtum einen schuldausschließenden Irrtum abgelehnt.

3.) Unordentliche Buchführung (vgl. oben A V)

a) Die tatsächlichen Darlegungen und Angriffe der Revision gegen diese Verurteilung können zwar keine Beachtung finden.

b) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, dass die allzu knappen Feststellungen zur inneren Tatseite diese Verurteilung nicht tragen.

aa) Das Landgericht führt hierzu lediglich folgendes aus:

„Als Komplementär der Kommanditgesellschaft ist er für die Buchführung verantwortlich gewesen. Diese Verantwortlichkeit wird im vorliegenden Falle auch nicht dadurch beseitigt, dass er die Buchhalter sorgfältig ausgesucht hätte. Dem steht seine eigene, oben wiedergegebene Einlassung entgegen, ██████ wenn er erkannt hat, dass sich weder ██ noch La__ als voll vertrauenswürdig erwiesen, wäre es seine Pflicht gewesen, die Buchführung anderen Personen zu übertragen.“

bb) Auf Grund dieser Darlegungen ist eine rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs nicht möglich.

Nach den Feststellungen war die Buchführung bei Gründung der Gesellschaft in die Hände des Kommanditisten La__, eines Bücherrevisors (und stellvertretenden Landrats), gelegt worden, der „für den kaufmännischen Teil“ bestellt worden war, wobei ihm ein Buchhalter zur Seite stand (vgl. UA S. 8 und 26). Dass dem Beschwerdeführer das Vertrauen zu diesen Personen zunächst nicht vorzuwerfen ist, nimmt offenbar auch die Strafkammer an. Sie legt ihm lediglich seine eigene Verteidigung zur Last, wonach er „schon im November 1950 erkannt hat, dass dem Kommanditisten La__ nicht zu trauen sei“.

Ungefähr acht Monate später ist dann die Buchführung anderen Personen übertragen worden (UA 26).

Zur Entschuldigung für diese Verzögerung beruft sich der Beschwerdeführer ██████ aber darauf, dass er sich gegenüber dem Widerstand des Mitangeklagten ████ von dem auf die besondere Bedeutung des Kommanditisten ███████ die gesamte Gesellschaft hingewiesen worden sei, nicht habe durchsetzen können. Zumindest mit dieser Einlassung hätte sich das Landgericht näher auseinandersetzen müssen.

Dies umso mehr, als an keiner Stelle des Urteils gesagt wird, weshalb der Angeklagte dem █████ misstraute, und ob sich dieses Misstrauen insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erstreckte. Das versteht sich schon deshalb nicht von selbst, weil La__ wie erwähnt von Beruf Bücherrevisor und stellvertretender Landrat war.

c) Hiervon abgesehen nimmt die Strafkammer ausdrücklich auf die Feststellungen zur entsprechenden Verurteilung des Angeklagten Herbert ██ Bezug (UA S. 44). Da diese Feststellungen aufgehoben werden mussten (vgl. oben A V), wird hiervon auch die Verurteilung des Beschwerdeführers Hans ██ berührt.

Für den Vorwurf unordentlicher Buchführung wird die Strafkammer daher in Bezug auf diesen Angeklagten ebenfalls neu verhandeln und entscheiden müssen.

4.) Betrügerischer Bankrott in Tateinheit mit Untreue durch Abgabe von Schuldanerkenntnissen und Vornahme von Sicherungsübereignungen (vgl. oben A VI):

Der Tatrichter nimmt hier gemeinschaftliches Handeln mit dem Angeklagten Herbert ██ █████████ der mitangeklagten Ehefrau ██████████ einer Frau BrC__ an. Diese Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit sich die Einzelangriffe des Beschwerdeführers Hans ██ nicht bereits durch die Ausführungen zur Revision des Herbert ███ erledigen und soweit sie nicht nur rein tatsächlicher Natur sind, ergibt sich folgendes:

a) Die Behauptung der Revision, Frau ████████ und Frau BrC__ seien Gläubigerinnen des Werkes gewesen, widerspricht den Feststellungen (vgl. UA S. 28/29).

b) Nach Meinung der Strafkammer war der Angeklagte nicht etwa der „Überzeugung, dass genügend Masse und Werte vorhanden sind, um die gesamte Gläubigerschaft zu befriedigen“. Er hat vielmehr schon im März 1952 die Absicht gehabt, Frau ██ und Frau BrC__ vor den wahren Gläubigern des Werkes zu bevorzugen und diese zu benachteiligen (UA S. 46). Hieraus ergibt sich, dass er den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung als sichere Folge seines Tuns voraussah. Er handelte also auch mit dem (erforderlichen) bestimmten Willen, die Gläubiger zu benachteiligen (vgl. BGH in 1 StR 477/53 vom 8.12.1953).

Diese Absicht wird im Übrigen nicht dadurch ausgeräumt, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit noch die Hoffnung gehabt haben mag, das „Unternehmen durch Aufnahme von Krediten irgendwie vor dem Zusammenbruch zu bewahren“ (vgl. BGH in 4 StR 603/54 vom 7.7.1955).

c) Da auch die tateinheitliche Anwendung des § 266 StGB keine Rechtsmängel erkennen lässt, durch die der Angeklagte beschwert wäre, hat der Schuldspruch in diesem Falle Bestand.

5.) Betrügerischer Bankrott in Tateinheit mit Untreue durch Sicherung von Scheinforderungen

Die Einzelangriffe der Revision gegen diese Verurteilung betreffen nur die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche.

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab keine Rechtsmängel, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

6.) Untreue durch unzulässige Entnahmen:

Fehl geht die Auffassung der Revision, ein Komplementär könne wegen seiner unbeschränkten Verfügungsmacht keinen Treubruch begehen. Das hierzu Erforderliche ist bereits zur Revision des Mitangeklagten Herbert ███ ausgeführt worden (vgl. oben A II 2).

b) Die Darlegungen der Revision zum inneren Tatbestand der Untreue lassen die Urteilsfeststellungen unbeachtet (vgl. UA S. 50).

c) Auch sonst weist der Schuldspruch keine Rechtsmängel auf.

7.) Unterschlagung zum Nachteil Gr__:

Diese Verurteilung musste in vollem Umfange aufgehoben werden, weil nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft ist, ob das Eigentum an den Steinen auf den Käufer Gr__ übergegangen war, die Steine mithin für den Angeklagten „fremde“ Sachen waren.

Das angefochtene Urteil spricht zwar mehrfach davon, die Steine seien „übereignet“ worden. Auf diese Wendung kommt es jedoch nicht an, weil es sich dabei um eine Rechtswürdigung handelt, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt. An Tatsachen, die für diese Ansicht sprechen könnten, führt die Strafkammer wiederholt an, die „Parteien seien sich darüber einig“ gewesen, „dass diese Steine Eigentum des Zeugen ████ seien“. Einigung allein genügt aber zum Eigentumsübergang nicht. Es muss noch die Übergabe oder an ihrer Stelle die Vereinbarung eines Besitzverhältnisses hinzutreten.

Die Möglichkeit einer Eigentumsverschaffung durch Übergabe scheidet im vorliegenden Falle offenbar aus, weil die Steine noch auf dem Grundstück der Verkäuferin lagerten.

Im Übrigen spricht allein schon der Umstand, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen Unterschlagung und nicht wegen Diebstahls verurteilt hat, gegen die Möglichkeit, dass die Steine durch Übergabe in das Eigentum des Käufers gelangt sein sollten. Der Tatrichter bringt damit zum Ausdruck, die Verkäuferin habe Alleingewahrsam gehabt; anderenfalls hätte wegen Diebstahls – auch bei bloßem Mitgewahrsam – verurteilt werden müssen.

Nicht fern liegt die Möglichkeit, dass zwischen dem Angeklagten und ████████ ein Rechtsverhältnis vereinbart worden ist, vermöge dessen █████ den mittelbaren Besitz erlangt hatte. Hierüber fehlt es jedoch an jeder Feststellung im Urteil. Da nach der insoweit strengen Rechtsprechung der obersten Zivilgerichte ein Besitzmittlungsverhältnis auch wirklich geschaffen werden muss und es ungenügend ist, wenn der Veräußerer lediglich erklärt, er wolle in Zukunft für den Erwerber besitzen, konnte der Senat von sich aus nicht unterstellen, dass (beispielsweise) ein Verwahrungsvertrag zwischen den Parteien vereinbart worden sei.

Das Fehlen einer Feststellung über den Besitz und damit über den rechtlich wirksam vollzogenen Eigentumsübergang nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Unterschlagung.

8.) Amnestie und Straffrage

a) Einer Anwendung des § 3 StRG 1954 stand bislang jedenfalls die Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Gesamtstrafe entgegen. Der Beschwerdeführer wird jedoch nun Gelegenheit haben, diese Frage vor dem Landgericht erneut zu erörtern. Für den Fall, dass der Tatrichter eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes in Betracht ziehen sollte, wäre er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch die rechtskräftigen Schuldspüche nicht gehindert, das gesamte Verfahren einzustellen.

b) Die Aufhebung auch derjenigen Strafen, deren Schuldspüche keine Rechtsmängel aufweisen, war unumgänglich.

aa) Keine Veranlassung hierzu boten allerdings die gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB gerichteten (nachtraglichen) Angriffe der Revision.

Diese räumt ein, dass sich der Tatrichter zur Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten „Gedanken ... gemacht“ habe; sie meint aber, nach der Urteilsbegründung sei wegen des Fanatismus, Eifers und der Besessenheit des Angeklagten „ein Rechtsirrtum nach § 244 Abs. 2 StPO nicht ausgeschlossen“.

Die Aufklärungsrüge ist verspätet und zudem unzulässig erhoben worden. Sachlichrechtlich weisen die sich über mehrere Seiten erstreckenden Darlegungen der Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel auf.

bb) Durch die beiden aufgehobenen Verurteilungen kann jedoch auch die Höhe der übrigen Strafen beeinflusst worden sein. Allein aus diesem Grunde mussten alle anderen Einzelstrafen ebenfalls aufgehoben werden. Die Gesamtstrafe konnte ohnehin keinen Bestand haben.

C.

Revision der Angeklagten Magdalene ███████

Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott ihres Ehemannes, des Angeklagten Herbert ███, verurteilt worden. Sie wendet sich dagegen mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.

1.) Wie oben dargelegt (vgl. A VI), bestehen gegen den rechtlichen Bestand der Haupttat keine Bedenken.

2.) Auch die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe durch ihre Mitwirkung bei der Übereignung der Grundstücke und durch Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages wegen der angeblichen Darlehensschuld von 100.000 DM Beihilfehandlungen begangen, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3.) Die Feststellungen zur inneren Tatseite enthalten ebenfalls keinen Rechtsmangel. Die möglicherweise mangelnde innere Kenntnis der Beschwerdeführerin von den Geschäftsvorfällen steht hierzu nicht im Widerspruch.

4.) Erfolglos wendet sich die Revision auch gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Unwahrheit der Einlassungen der Angeklagten ohne Rechtsfehler gebildet.

Dass sich die Angeklagte bewusst war, selbst keinen Anspruch auf die ihr zugewendeten Vermögensstücke zu haben, ergibt der Urteilszusammenhang ebenfalls deutlich.

5.) Die Behauptung der Revision, der Angeklagten sei ihre bisherige Unbescholtenheit bei der Strafzumessung nicht zugerechnet worden, ist unzutreffend. Denn gerade unter Berufung auf diesen Umstand billigt das Landgericht der Beschwerdeführerin mildernde Umstände zu (vgl. UA S. 71).

Im Übrigen sind die Strafzumessungsgründe zwar knapp, geben jedoch die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Gesichtspunkte ausreichend wieder.

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin Magdalene ███████ war daher in vollem Umfange zu verwerfen.

D.

Revision des Angeklagten Walter ██████

Diese Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

I.

Verfahrensbeschwerden

1.) Die von beiden Revisionsrechtfertigungen erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß vorgebracht worden; es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren Gebrauch sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen.

2.) Es besteht keine Verfahrensvorschrift, welche dem Tatrichter die Angabe von Beweismitteln im Urteil zur Pflicht macht.

II.

Sachbeschwerden

1.) Die sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen der Revision bleiben ebenfalls erfolglos.

a) Dass der Angeklagte keinen eigenen Honoraranspruch hatte, wird im angefochtenen Urteil unter Angabe der Beweismittel im Einzelnen dargelegt (UA S. 59, 60). Wie weiterhin ausdrücklich festgestellt wird, war der Beschwerdeführer in den in Betracht kommenden Monaten nicht für die Kommanditgesellschaft tätig geworden. Unter diesen Umständen ist die Folgerung des Landgerichts, dass die Bestimmungen des Darlehensvertrages vom 28. Februar 1951, aus dem die Honorarverpflichtung abgeleitet wird, nur zum Schein verabredet worden sind, denkgesetzlich möglich und daher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Mit der nach §§ 1192, 1154 BGB notwendigen Entgegennahme der Grundschuldbriefe kann der Angeklagte auch eine Beihilfehandlung zur Straftat seines Bruders Hans █████ geleistet haben.

c) Selbst ein Verhalten längere Zeit nach der Tat kann als Beweisanzeichen für die Einstellung des Täters vor der Tat herangezogen werden. Jedenfalls ist hierin nur in Ausnahmefällen ein sachlichrechtlicher Mangel zu sehen. Von einer solchen Ausnahme kann aber im vorliegenden Falle nicht die Rede sein.

d) Die übrigen, ausschließlich gegen die Beweiswürdigung gerichteten Einzelbeanstandungen bedürfen keiner näheren Erörterung.

2.) Die allgemeine Sachrüge verhilft der Revision jedoch in beiden Fällen zum Erfolg.

Sowohl die Beihilfehandlung zum betrügerischen Bankrott des Mitangeklagten Hans █████ als auch die Schuldnerbegünstigung beziehen sich auf dasselbe Vermögensstück, nämlich die Grundschuld. In Bezug auf die Teilnahmehandlung an der Bankrotthandlung geht das Landgericht nun davon aus, diese sei durch Entgegennahme des Grundschuldbriefes verwirklicht worden. Zur inneren Tatseite führt es dabei aus, der Beschwerdeführer „wollte, dass die wahren, nicht bevorrechtigten Gläubiger des Werkes im Fall des Zusammenbruchs das Nachsehen hätten“.

Diese Feststellung legt die Annahme nahe, der Beschwerdeführer habe von der ihm übertragenen Grundschuld von Anfang an im Konkurse Gebrauch machen wollen. Jedenfalls wäre dies der nächstliegende Weg gewesen, um den „wahren Gläubigern das Nachsehen“ zu geben.

Dann aber müssten die Beihilfe zum betrügerischen Bankrott und die Schuldnerbegünstigung als einheitliche Handlung angesehen werden.

Erwägungen hierüber hat die Strafkammer bislang noch nicht angestellt. Lediglich bei der rechtlichen Würdigung wird ohne nähere Begründung erwähnt, es handele sich um „eine weitere selbständige Handlung (§ 74 StGB)“.

Nun führt das Urteil zwar zu Beginn der Sachdarstellung der Schuldnerbegünstigung aus, der Angeklagte habe sich „am 7. März 1953, also nach Konkurseröffnung, entschlossen, ... von seiner Grundschuld Gebrauch“ zu machen. Diese Bemerkung muss aber nicht notwendig auf einen neuen, selbständigen Entschluss hindeuten. Sie kann auch besagen, dass er entsprechend seinem ursprünglichen, einheitlichen Vorsatz an diesem Tage den Entschluss fasste, einen weiteren Teil seines einheitlichen Vorhabens zu verwirklichen. Im Hinblick auf die erwähnten Feststellungen und wegen der Sachgleichheit des Vermögensstückes liegt dies mindestens nicht fern.

Für die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Teilnahme am Verbrechen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO auch als solche strafbar bleibt, wenn sich die Tat zugleich als Verletzung des § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO darstellt (vgl. u.a. BGH in 1 StR 106/52 vom 14.10.1952; 3 StR 844/53 vom 25.11.1954; a.A. offenbar: IK Ba 2, 565 I zu § 242 KO).

Zu der von dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Ki__ beantragten Verweisung an ein anderes Landgericht bestand keine Veranlassung.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt

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