Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anstiftung zum betrügerischen Bankerott und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 106/52
Datum
14.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen seine Verurteilung wegen Anstiftung zum betrügerischen Bankerott ein. Der BGH verwirft die Revision und führt aus, die Ablehnung einer Zeugenvernehmung nach § 244 Abs. 3 StPO begründe keinen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO. Die Beweiswürdigung des Tatrichters verstoße nicht gegen zwingende Erfahrungssätze, und die rechtliche Würdigung nach § 239 KO sei zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen nach § 244 Abs. 3 StPO begründet keinen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO, wenn die vom Tatrichter als wahr unterstellte Tatsache eine Vernehmung entbehrlich macht.

2

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur dann vom Revisionsgericht zu beanstanden, wenn sie gegen zwingende Erfahrungssätze verstößt oder konkrete Zweifel des Tatrichters an der Schuld des Angeklagten erkennen lässt.

3

Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen gebunden und darf diese nicht durch eigene, anderslautende Tatsachenwürdi-gung ersetzen.

4

Eine Anstiftung zu einem schwereren Delikt bleibt strafbar, auch wenn das gleiche Verhalten zugleich den Tatbestand eines geringeren Delikts erfüllen könnte; eine Entlastung durch eine mildere Spezialnorm kommt nur in Betracht, wenn deren Voraussetzungen geltend gemacht und geprüft werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 5. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreinermeister Georg D. ██ aus ██, geboren am ███ 1914 in ███, wegen Anstiftung zum betrügerischen Bankerott

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Mantel, Bundesrichter, Dr. Geier, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter,

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 5. Dezember 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Verfahrensrüge: Mit der Begründung, die in das Wissen des Ingenieurs N. ███████ gestellte Tatsache werde als wahr unterstellt, durfte die Strafkammer nach § 244 Abs. 3 StPO die Vernehmung dieses Zeugen ablehnen. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO ist daher nicht gegeben. Die Urteilsfeststellungen widersprechen auch nicht der als wahr unterstellten Tatsache. Insbesondere folgte aus der Äußerung des Angeklagten zu N. ███████ (Nr. 3 des Beweisantrages) nicht zwingend, dass der Angeklagte beim Empfang der Sachen auch wirklich ihren Gegenwert zur Konkursmasse leisten wollte. Dass das Gericht aus der Beweistatsache nicht die von dem Verteidiger gewollte Schlussfolgerung zog, ist kein Rechtsfehler.

II. Sachrüge: 1.) Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte, überwiegend jedoch sachlich-rechtliche Rüge ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beweiswürdigung der Strafkammer gegen zwingende Erfahrungssätze verstoßen hätte. Ebenso ist nicht erkennbar, dass der Tatrichter den Grundsatz verletzt hätte, wonach im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist; die Urteilsgründe lassen keine Zweifel des Tatrichters hervortreten.

2.) Sonstige Rechtsausführungen enthält die Revisionsbegründung nicht, vielmehr nur eine von den Urteilsfeststellungen abweichende Darstellung des Sachverhalts. Damit kann sich das Revisionsgericht nicht auseinandersetzen, weil es nach dem Gesetz an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist.

Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu prüfen, ob die Strafkammer auf den von ihr für erwiesen erachteten Sachverhalt das Strafgesetz richtig angewendet hat. Dabei hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass die Strafkammer sein Verhalten nicht auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO gewürdigt hat, beschwert ihn nicht. Die Anstiftung zum Verbrechen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO würde auch dann als solche strafbar bleiben, wenn sich die Tat zugleich als Verletzung des § 242 Abs. 1 Nr. 1 darstellen würde (vgl. RGSt 21, 291; 42, 105, 110). Eine den § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ausschließende mildere Sonderbestimmung enthält dagegen § 241 KO. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung brauchte die Strafkammer aber nicht zu erörtern. Sie unterstellt zwar in dem freisprechenden Teil des Urteils das Bestehen einer größeren Forderung des Beschwerdeführers gegen den Gemeinschuldner ████████. Der Beschwerdeführer hatte sich aber nie auf den Standpunkt gestellt, die zum Schaden der Konkursmasse weggekommenen Sachen seien ihm für seine Forderung an Zahlungs statt überlassen worden; er hatte im Gegenteil zum Konkurs seine gesamte Forderung angemeldet. Ferner hatte er dem █████████ versprochen, ihn für die Sachen zu entschädigen. Aus alledem ergibt sich, dass es den beiden nach der Überzeugung des Tatrichters nicht um eine bevorzugte Befriedigung des ██████████ zu tun war.

Dr. PeetzMantelDr. Geier
RichterGlanzmann
Revision verworfen: Anstiftung zum betrügerischen Bankerott und Beweiswürdigung — Themis