Revision im Konkursstrafrecht: Teilaufhebung wegen Gläubigerbegünstigung und Bankrott
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 603/54
- Datum
- 22.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs entsteht nicht bereits mit der Leistung, sondern erst, wenn der Nichteintritt endgültig feststeht.
Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert und noch nicht bezahlt sind, fallen im Konkurs des Käufers wegen des Aussonderungsrechts des Vorbehaltsverkäufers nicht in die Konkursmasse; sie sind daher grundsätzlich keine Vermögensstücke des Gemeinschuldners im Sinne der Bankrotttatbestände.
Bei einer Verurteilung darf eine den Angeklagten begünstigende Einlassung nur zugrunde gelegt werden, wenn das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist; bloße Nichtwiderlegbarkeit genügt nicht.
Eine auf Dauer angelegte Lieferantenkreditbeziehung kann ein Vertrauensverhältnis begründen, das den Abnehmer verpflichtet, den vorleistungspflichtigen Lieferanten über eingetretene wesentliche Zahlungsschwierigkeiten vor Bestellung oder Abnahme weiterer Ware aufzuklären; pflichtwidriges Schweigen kann Betrug begründen.
Zieht ein Kommissionär Verkaufserlöse ein und führt sie dem Kommittenten vertragswidrig nicht ab, ist die Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG vorrangig gegenüber § 266 StGB zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1924 in [REDACTED], wegen Konkursverbrechens u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident [REDACTED] als Vorsitzender, - Bundesrichter Krimme, - Bundesrichter Dr. Engels, - Bundesrichter Dr. Augustin, - Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen
als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. September 1954 im Schuldausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG verurteilt wird.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Soweit der Beschwerdeführer wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in den Fällen IV A 2 und 3 des angefochtenen Urteils (Übertragung des Erbteils von Inge [REDACTED] und Übereignung von Waren an die Firma Edith [REDACTED]) und wegen neun Vergehen der Gläubigerbegünstigung verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch einschließlich des Verbots der Berufsausübung, wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte betrieb in Kirchlengern ein Einzelhandelsgeschäft und eine Großhandlung für Rundfunk- und Elektrogeräte nebst Zubehörteilen. Obwohl er kein nennenswertes Eigenkapital hatte, entwickelte sich sein Geschäft bis zum Jahre 1951 gut. Als aber der Rundfunkmarkt nach dem Neuheitentermin vom Juli 1951 durch Typen- und Preisänderungen ständig beunruhigt wurde, begann er mit Verlust zu arbeiten. Seine Überschuldung betrug schon am Ende dieses Jahres 79.000 DM. Dennoch gelang es ihm, seine Lage durch Inanspruchnahme vorgetäuschter Kredite noch einige Zeit zu verschleiern. Seine fälligen Bank- und Wechselverbindlichkeiten konnte er nur durch die Gewährung übermäßiger Preisnachlässe an seine Kunden und durch den Verkauf von Waren weit unter seinen Einkaufspreisen, um Bargeld zu bekommen, erfüllen. Diese Schleuderverkäufe führten dazu, dass seine Überschuldung bald 300.000 DM überstieg. Die Jagd nach Bargeld beherrschte sein ganzes Unternehmen, so dass er keinen ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb mehr aufrechterhalten konnte. Trotz der ständigen Steigerung seines Umsatzes fiel es ihm immer schwerer, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Unfällige Wechsel noch im letzten Augenblick einzulösen, musste er immer häufiger kurzfristige Überziehungskredite von mehreren tausend Mark bei seiner Bank in Anspruch nehmen. Auch gab er fast regelmäßig vordatierte, noch nicht gedeckte Schecks in Zahlung. Als der letzte Versuch, durch Zeitungsanzeigen ein langfristiges Darlehen zu erhalten, scheiterte und er erkannte, dass er den Zusammenbruch seines Geschäfts nicht länger verschleiern konnte, entschloss er sich Ende März 1952 dazu, seine Großgläubiger um eine längere Stundung zu bitten. Auf ihr Verlangen gewährte er ihnen Sicherheiten durch Abtretung von Außenständen und Übereignung seiner Büro- und Wohnungseinrichtung sowie des Elektrolagers. Am 29. April 1952 musste er die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragen, die das Amtsgericht am 5. Juni 1952 ablehnte. Zugleich wurde der Anschlußkonkurs eröffnet. Die in der letzten Zeit seines wirtschaftlichen Niedergangs getroffenen Verfügungen des Angeklagten und sein sonstiges Geschäftsgebaren sind Gegenstand dieses Strafverfahrens.
I. Gütertrennungsvertrag
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verheimlichens und Beiseiteschaffens von Vermögensstücken in fünf Fällen (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), übermäßigen Aufwands (§ 240 Nr. 1 KO), unordentlicher Führung seiner Handelsbücher (§ 240 Abs. 1 Nr. 2 KO), neun Vergehen der Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO), drei Betrugsvergehen, zwei und fortgesetzter Untreue zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und 300 DM Geldstrafe verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter dauernd aberkannt; auch wurde ihm die Ausübung jeglichen selbständigen Handelsgewerbes auf zwei Jahre untersagt.
Seine Revision erhebt die Verfahrensbeschwerde, die indes nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Außerdem rügt sie Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie kann nur zum Teil Erfolg haben.
1. Gütertrennungsvertrag
Am 18. Februar 1952 verlangte die Firma [REDACTED] GmbH, bei welcher der Angeklagte eine Warenschuld von etwa 4.000 DM hatte, Bezahlung ihrer November- und Dezemberrechnungen von über 21.000 DM. Sie drohte ihm mit der Einstellung weiterer Lieferungen bis zur Abdeckung des Schuldsaldos auf 20.000 DM. Der Angeklagte konnte ihr weder Scheck noch Wechsel in der gewünschten Höhe übergeben. Er musste daraufhin sämtliche nach dem 10. März fällig werdenden Wechsel im Betrage von etwa 20.000 DM von ihr verlängern lassen. Dafür sicherte er die Gläubigerin am 19. März 1952 durch Übereignung von Kraftfahrzeugen und Verpfändung seines großväterlichen Erbteils. Ende Februar und im März 1952 fallige Wechsel in Höhe von zusammen 16.000 DM konnte er nicht mehr einlösen. Er bat die Gläubigerinnen teils um Verlängerung, teils um Überweisung der zur Einlösung erforderlichen Beträge und gab vordatierte Schecks hin. In diesen bedrängten Tagen schloss er am 7. März 1952 mit seiner Ehefrau einen Gütertrennungsvertrag, in dem die Vertragschließenden den Wert des Frauenvermögens mit 35.000 DM angaben. Sie erklärten, dieses Vermögen bestehe aus den in dem beigefügten Verzeichnis aufgeführten Gegenständen. Dieses enthielt die gesamte Einrichtung der ehelichen Wohnung. Der Vertrag nebst Vermögensverzeichnis wurde dem Registergericht eingereicht und alsbald im Güterrechtsregister eingetragen.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in den im Vertrag abgegebenen Erklärungen des Angeklagten ein Verheimlichen von Vermögensstücken zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung gesehen, soweit die Sachen der Zwangsvollstreckung unterlagen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Frau nur wenige Gegenstände mit in die Ehe gebracht. Die übrigen gehörten entweder zum Nachlass des Großvaters des Mannes oder waren aus den Einkünften des Mannes vor und nach der Eheschließung aus Barzahlung von den Eheleuten angeschafft worden. Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht trotzdem mit Rücksicht auf den Beitrag der Frau zum ehelichen Aufwand durch Führung des Haushalts Miteigentum beider Ehegatten an der Wohnungseinrichtung angenommen. Seine Erklärung, diese gehöre der Frau allein, war nach der den Urteilsgründen eindeutig zu entnehmenden Überzeugung des Tatrichters bewusst falsch. Er wollte die Zugehörigkeit dieser in seinem Miteigentum stehenden Gegenstände zur Konkursmasse verschleiern, um damit einen Zugriff seiner Gläubiger zu vereiteln. Das Vorbringen des Verteidigers, der Angeklagte habe mit dem Abschluss des Vertrages seine Frau zur Alleineigentümerin machen wollen, steht mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch. Es kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Der Absicht der Gläubigerbenachteiligung steht es nicht entgegen, dass der Angeklagte damals vielleicht noch die entfernte Hoffnung hatte, sein Unternehmen durch Aufnahme von Kredit irgendwie über den Zusammenbruch hinwegzubringen. Wie der erkennende Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, könnte eine solche Absicht allerdings dann ausgeschlossen werden, wenn der Gemeinschuldner in der Überzeugung gehandelt hätte, im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu handeln, indem er durch sein tatbestandsmäßiges Verhalten die Mittel zum Weiterarbeiten seines Betriebes und damit zur Befriedigung aller Gläubiger verschaffen wollte (4 StR 557/52 vom 5. Mai 1953; 4 StR 384/51 vom 22. Oktober 1953; L-M Nr. 2 zu § 241 KO; RG JW 1934, 1500 Nr. 718). Diese Möglichkeit scheidet jedenfalls bei der Unterdrückung des zum Schuldnervermögen gehörenden Miteigentumsrechts an der Wohnungseinrichtung nach dem festgestellten Sachverhalt unzweifelhaft aus. Dem Angeklagten kam es einzig und allein darauf an, den Zugriff der Gläubiger in sein Privatvermögen zu verhindern. Er hatte schon im Februar 1952 den Gedanken gefasst, ein neues Geschäft unter dem Namen seiner Frau zu führen, auf das er die Vermögenswerte seines bisherigen Unternehmens überleiten konnte. Dieses Vorhaben hat er im April 1952 auch in die Tat umgesetzt. Der Wille, sich selbst das Vermögen zu erhalten, schließt die Feststellung einer betrügerischen Bankrotthandlung hier nicht aus, denn die Gläubigerbenachteiligung brauchte nicht der Endzweck seines Handelns zu sein (vgl. BGH 4 StR 202/51 vom 19. Dezember 1951; BGHSt 2, 20; § 239 KO Anm. 5).
Mit Recht hat das Landgericht deshalb auch der späteren Sicherungsübereignung der Wohnungseinrichtung an die Firma [REDACTED] hier keine Bedeutung beigemessen.
Der Schuldspruch wegen vollendeten Konkursverbrechens wird nach alledem von den Feststellungen getragen.
II. Übertragung des Erbteils von Inge [REDACTED] an die Ehefrau [REDACTED]
Der Angeklagte und seine Schwester Inge [REDACTED] waren zu gleichen Teilen Erben ihres im Jahre 1938 verstorbenen Großvaters, zu dessen Nachlass das Geschäftsgrundstück in Kirchlengern gehörte. Nach ihrem von Anfang an gefassten Plan sollte der Angeklagte später den Erbteil seiner Schwester erwerben. Durch notariellen Vertrag vom 15. März 1952 veräußerte Inge [REDACTED] ihren Erbteil zum Preise von 4.000 DM an die Ehefrau des Angeklagten. Sie erklärte, auf den Kaufpreis schon 3.600 DM erhalten zu haben, und erhielt zur Begleichung des Restbetrages einen vom Angeklagten ausgestellten Scheck über 400 DM. Das Grundbuch wurde am 23. Mai 1952 [REDACTED] berichtigt. Einige Tage später verpfändete Frau [REDACTED] den ihr übertragenen Erbteil der Firma [REDACTED] zur Sicherung der Schulden ihres Mannes. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nicht nur 400 DM von seinem Konto zur Verfügung gestellt, sondern auch die weiteren 3.600 DM aus seinem Vermögen gezahlt und zwar nach und nach im Laufe der Jahre als Unterstützungen an seine Schwester. Dies geschah in Hinblick auf die künftige Übereignung des Erbteils, auf den diese Beträge nach dem Willen beider Geschwister verrechnet werden sollten. Das Landgericht hat in der Hingabe der Schecksumme und in dem Einverständnis des Angeklagten mit der Übertragung des Erbteils an seine Ehefrau unter Anrechnung der von ihm gezahlten 3.600 DM ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erblickt.
Der Schuldspruch wegen betrügerischen Bankrotts wird in diesem Falle nicht von den Urteilsfeststellungen getragen.
Zu Unrecht vermisst die Verteidigung zwar den Nachweis, dass der Gegenwert von 3.600 DM vom Beschwerdeführer stamme. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Summe seiner Schwester zum Teil durch Überweisungen und Schecks, im Übrigen bei persönlichen Begegnungen gegeben hat. Auch das Einverständnis des Angeklagten mit der Verrechnung dieser Beträge auf den Kaufpreis des Erbteils ist eindeutig festgestellt. Es konnte schon aus dem Gesamtinhalt des Veräußerungsvertrages und der anschliessenden Hingabe eines vom Angeklagten ausgestellten Schecks über den Restbetrag entnommen werden. Nach Angabe weiterer Beweistatsachen war der Tatrichter nicht verpflichtet (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist in den Urteilsgründen für alle Bankrotthandlungen zusammen ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt.
Dagegen ist den Urteilsausführungen über das Beiseiteschaffen eines zum Schuldnervermögen gehörenden Wertes durch die Binverständniserklärung mit der Verrechnung nicht gefolgt werden. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen seine Schwester gehabt, weil er seine Zahlungen an sie nur in Erwartung der künftigen Übertragung des Erbteils auf ihn selbst geleistet habe (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Anspruch auf Rückzahlung sei schon mit der ersten Zahlung entstanden und habe sich mit jeder weiteren erhöht. Er sei durch das Einverständnis in Verbindung mit der Erbteilsveräußerung an seine Frau erloschen, ohne dass ein entsprechender Gegenwert in sein Vermögen geflossen sei. Die Strafkammer nimmt also einen Erlass des Rückzahlungsanspruchs an. Ein solcher stünde allerdings einer Veräußerung gleich, weil er ebenfalls geeignet ist, den Zugriff der Gläubiger auf diese Forderung zu vereiteln (GA 40, 145; RGSt 6, 100, 102). Der bisher festgestellte Sachverhalt rechtfertigt jedoch die Annahme eines Bereicherungsanspruchs des Angeklagten gegen seine Schwester nicht. Der Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung infolge Nichteintritts des mit ihr bezweckten Erfolges entsteht, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht schon mit der Leistung, sondern erst, wenn der Nichteintritt des erwarteten Erfolges endgültig feststeht (RGZ 108, 332; Soergel 8. Aufl. § 812 Anm. 10).
In dem dafür maßgebenden Zeitpunkt waren sich hier aber alle Beteiligten darüber einig, dass an Stelle der ursprünglich als Zweck der Zahlungen ins Auge gefassten Erbteilsübertragung an den Angeklagten die Veräußerung des Erbteils an die Frau treten sollte. Durch die Verwirklichung dieser Abrede hat die Leistungsempfängerin das von ihr erwartete Verhalten in die Tat umgesetzt. Ein Rückgewähranspruch gegen sie konnte dem Angeklagten mithin nicht entstehen.
Die Annahme eines Bereicherungsanspruchs des Beschwerdeführers gegen seine Frau, die durch die Verrechnung der 3.600 DM insoweit von ihrer Kaufpreisschuld befreit worden war, ist schon deshalb irrig, weil sie von ihrem Mann nicht ohne rechtlichen Grund empfangen hat. Das Landgericht ist nämlich, wie das tatsächliche Urteil in diesem Zusammenhang ausführt, davon überzeugt, dass Frau [REDACTED] als Treuhänderin ihres Mannes gehandelt hat. Sie sollte das Miterbenrecht nur verwalten, damit es nach außen hin nicht als sein Vermögen erschien und in die Konkursmasse fiel. In diesem Falle hatte der Angeklagte jedoch aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils gegen seine Frau, dessen Verheimlichung ebenfalls den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO erfüllen könnte (RGZ 69, 44, 48; 84, 304; 91, 16; RGRK 10. Aufl. § 117 Anm. 1). Gegenansprüche der Frau wegen der Belastung des Grundstücks scheiden bei dieser Sachlage aus. Die Hingabe des Schecks bildete dann nur eine Leistung zur Ermöglichung der Ausführung des Auftrags (§ 669 BGB). Zur abschließenden rechtlichen Beurteilung fehlen aber noch ausreichende Feststellungen, besonders zum inneren Tatbestand.
III. Übereignung von Waren an die Firma Edith [REDACTED]
Mitte Mai 1952 meldete Frau [REDACTED] einen selbständigen Gewerbebetrieb an, dessen Gegenstand der Großhandel mit Rundfunk- und Elektrogeräten bildete. Dadurch wollte sie ihrem Mann die Fortführung einer Erwerbstätigkeit nach dem Zusammenbruch seines eigenen Geschäfts ermöglichen. Der Angeklagte hat auch dieses Unternehmen selbst geführt, das nach seiner Verhaftung wieder abgemeldet wurde. Die ersten Geschäfte der Firma Edith [REDACTED] wurden in der zweiten Aprilhälfte abgeschlossen. Als der Angeklagte am 6. Juni 1952 von der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen erfuhr, brachte er Waren, die sich im Zimmer seiner Schwägerin befanden, zu einem Geschäftsfreund und sollte sie nach Beendigung der Bestandsaufnahme in seinen Geschäftsbetrieb wieder abholen. Seine Einlassung, diese Waren habe er seiner Frau am 20. April 1952 auf Rechnung verkauft und übergeben, lässt sich nicht mit letzter Sicherheit widerlegen. In der Hingabe der Waren ohne Empfang eines entsprechenden Gegenwertes hat das Landgericht wiederum ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung gesehen.
Der Schuldspruch lässt sich hier schon deshalb nicht aufrechterhalten, weil das Landgericht die Tatbestandshandlung nicht mit Bestimmtheit festgestellt hat. Zugunsten des Angeklagten konnte es zwar ohne weiteres von seiner unwiderlegten Einlassung ausgehen, so dass ein Verheimlichen von Vermögensstücken des Gemeinschuldners durch die Maßnahmen nach der Konkurseröffnung (vom 6. Juni 1952) entfiel. Verurteilen durfte es ihn auf Grund seiner Einlassung aber nur, wenn es von ihrer Richtigkeit voll überzeugt war. Diese Überzeugung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. In die Verurteilung wegen Meineids hat das Landgericht diesen Fall deshalb auch nicht einbezogen.
Die rechtliche Würdigung der angeblichen Veräußerung vom 20. April 1952 ist ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. Da nicht festgestellt werden konnte, ob und welche Waren bei der Übergabe an Frau [REDACTED] schon bezahlt und von dem Eigentumsvorbehalt der Lieferfirmen frei waren, ist das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Eigentumsvorbehalt noch nicht erloschen war. Das Anwartschaftsrecht des Gemeinschuldners, die Waren gegen Zahlung des Kaufpreises zu eigen zu erwerben, hat es rechtsbedenkenfrei als Vermögensstück ausgeschieden, weil es sich um Elektronaterial handelte, das für die Konkursmasse wertlos gewesen wäre (BGHSt 3, 323; 4 StR 202/54 vom 16. Dezember 1954). Der Ansicht des Landgerichts, dass diese Gegenstände selbst trotz des Eigentumsvorbehalts als Vermögensstücke des Gemeinschuldners zu gelten hätten, vermag dagegen der erkennende Senat nicht zu folgen.
Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebensowenig wie mit den Entscheidungen des Reichsgerichts im Einklang (BGHSt 3, 32, 35; RGSt 66, 175, 178; 72, 252, 255; 73, 127; JW 1938, 2338 Nr. 14). Der Verkäufer einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten, noch nicht bezahlten Sache hat im Konkurs des Käufers ein Aussonderungsrecht. Daraus folgt unausweichlich, dass sie nicht in die Konkursmasse fällt. Einen anderen Schluss gestattet auch die vom Landgericht zur Begründung herangezogene Erwägung nicht, dass schon das Vorhandensein der unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sachen im Geschäft des Gemeinschuldners für die Konkursmasse wertvoll sei, weil der Verkäufer dann seinen Herausgabeanspruch geltend machen könne und damit nur eine geringere Forderung aus dem Kaufvertrag in dem Konkurs anmelden werde; dadurch vermindere sich der Stand der Schulden. Mit diesen Überlegungen tatsächlicher Art hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nur die volle Wertlosigkeit einer vom Gemeinschuldner zur Sicherung einer gleichwertigen oder höheren Forderung übereigneten Sache für die Konkursmasse verneint (NJW 1954, 164 Nr. 24). Sie sind hier nicht anwendbar, weil das Sicherungseigentum anders als der Eigentumsvorbehalt eben nur ein Absonderungsrecht begründet, zur Sicherung übereignete Gegenstände also noch zur Masse gehören.
Möglicherweise kann schon die Aufgabe des Besitzes einer dem Schuldner nicht gehörenden Sache eine strafbare Vollstreckungsvereitelung bedeuten. Dies ist in der Rechtsprechung gelegentlich für die Zwangsvollstreckung in eine dem persönlichen Gläubiger selbst zur Sicherung übereignete Sache im Rahmen des § 288 StGB angenommen worden (RGSt 61, 407). Im Konkurs des Beschwerdeführers würde jedoch der bloße Besitz von Waren, die der Konkursverwalter alsbald auf Verlangen des Verkäufers auf Grund des Eigentumsvorbehalts hätte herausgeben müssen, für die Gesamtheit der Konkursgläubiger keinen Vorteil bedeuten (vgl. RGSt 73, 542).
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht den Sachverhalt indes noch nicht geprüft. Die Waren blieben trotz der behaupteten Übergabe an die Ehefrau anscheinend weiter auf dem Geschäftsgrundstück und damit im Besitz des Beschwerdeführers.
Vielleicht auch zu Unrecht beruft sich die Revision hier wiederum auf Gegenansprüche der Frau [REDACTED], die durch die Warenübereignung ausgeglichen werden sollten. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass sie keine Forderungen hatte, weil sie den Erbteil nur als Treuhänderin (Strohmann) ihres Mannes erwarb und für ihn verwaltete, damit seine Gläubiger sich nicht aus ihm befriedigen konnten. Überdies kann auch sonst aus der Belastung eines Grundstücks zur Sicherung einer fremden Forderung nicht ohne weiteres ein fälliger Geldanspruch des Grundstückseigentümers gegen den persönlichen Schuldner hergeleitet werden (vgl. RGSt 62, 277, 279). Schon im April 1952 aus den Grundschulden gegen die Grundstückseigentümerin vorzugehen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dies hat auch der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Wohl aber hat sich der Angeklagte eines versuchten Konkursverbrechens schuldig gemacht; denn er hat nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zugegeben, dass wenigstens ein Teil der seiner Frau übergebenen Waren schon bezahlt sei. Dieser gehörte also nach seiner Vorstellung zu seinem Vermögen. Durch sein Beiseiteschaffen wollte er mithin den Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung verwirklichen.
IV. Übermäßiger Aufwand (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO)
Dieser Schuldvorwurf ist rechtsirrtumsfrei begründet.
Obwohl der Angeklagte von Juni 1951 ab mit Verlust arbeitete, gab er in der folgenden Zeit unangemessen hohe Summen für seine Lebenshaltung aus. Noch im September und Oktober 1951 verwandte er rd. 3.000 DM für die Zentralheizungs- und Fernsprechanlage, 1.700 DM für die Neugestaltung seines Gartens. Seine Kleiderrechnung betrug von September 1951 bis Januar 1952 einschließlich der Ausgaben für einen Mantel und eine Braut 255 DM. Seine Frau bekam im November 1951, als sich der drohende Zusammenbruch seines Geschäfts schon deutlich abzeichnete, noch einen zweiten Pelzmantel für 400 DM, seine Freundin einen Baiser-Wollmantel für 1.150 DM. Ein dritter Pelzmantel für 800 bis 900 DM, den er nach Fertigstellung nicht mehr abholen konnte, war im Sommer 1951 bestellt worden. Im November 1951 fuhr er mit einer Gesellschafterin nach Bad Schachen, während er 8 Tage mit seiner Geliebten und ihren Eltern nach Bad Homburg fuhr und dort die ganze Rechnung bezahlte. Im November 1951 kaufte er einen für seinen Betrieb völlig unnötigen Chevrolet-Personenkraftwagen, der mit Zubehör und Kaskoversicherung fast 16.000 DM kostete. Dafür gab er seinen beschädigten Borgward-Personenkraftwagen zum Betrage von 5.300 DM und zwei gute Supergeräte in Zahlung. 2.309 DM bezahlte er bar. Den Restkaufpreis bezahlte er in monatlichen Raten von 636 DM. Alle diese Ausgaben standen in keinem Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zumal er ohne nennenswertes Eigenkapital arbeitete. Dies hat der Angeklagte mindestens seit November 1951 erkannt und ersichtlich auch gebilligt. Bis zu diesem Zeitpunkt traf ihn nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit, der für Verurteilung wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO ausreicht.
Mit Recht hat das Landgericht diesen Aufwand für strafbar angesehen, weil er in die Zeit fiel, in der die Geschäftsentwicklung einen Verlauf nahm, der zum wirtschaftlichen Zusammenbruch des Unternehmens führte. Es fehlt mithin auch nicht an der notwendigen tatsächlichen Beziehung zwischen dieser Bankrotthandlung und der späteren Konkurseröffnung (RGSt 50, 365).
V. Unordentliche Buchführung
Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 240 Nr. 2 KO ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Geschäft des Angeklagten wurde bis zum Jahre 1952 nach der amerikanischen Buchführung geführt, bei der in den letzten Jahren schon große Fehler gemacht worden waren. Als sodann im Januar 1952 die Durchschreibebuchführung eingeführt wurde, geriet sie bald in völlig unordentliche Zustände. Der Angeklagte führte die Kunden- und Lieferantenkonten als Originalkonten und unterließ es, Verzeichnisse dieser Konten aufzustellen und die Belegnummern anzugeben sowie Sachkonten zu führen. Eine Lagerkartei war ebenfalls nicht vorhanden. Bei Eröffnung des Konkurses waren nur einzelne unvollständige Bruchstücke, keine zusammenhängende Buchführung zu finden. Diese gaben keine Auskunft über die Vermögenslage und ließen sich auch nicht nachträglich ergänzen, so dass sich kein Überblick über die Geschäftsentwicklung gewinnen ließ. Außerdem errichtete der Angeklagte zwei erdichtete Konten unter den Namen [REDACTED] und [REDACTED], die nicht nur die richtigen Kundennamen [REDACTED] und [REDACTED] verschleiern, sondern auch dazu dienen sollten, die Geschäfte falsch darzustellen. Er gab dem Buchhalter unvollständige Belege über die verkauften Geräte und das empfangene Geld und zahlte dieses, wie er ihm mitteilte, unmittelbar bei der Sparkasse ein. Gelegentlich behielt er davon Geld für sich selbst ab.
Nach der Entlassung des Angestellten [REDACTED] wurde nur noch gelegentlich gebucht, so dass der Konkursverwalter schließlich Nachbuchungen von 20.436,50 DM vornehmen musste.
Die ungenügende Erläuterung der Buchführung im Urteil des Landgerichts ist als [REDACTED] Verstoß gegen § 267 StPO anzusehen, weil [REDACTED] wie der Angeklagte wusste, aus einem ganz anderen [REDACTED] kam, die Durchschreibebuchführung nicht beherrschte und auch noch die Buchungen für den Monat Januar nachholen musste. Die Kürze der Beschäftigungszeit dieses Angestellten, auf welche die Revision hinweist, vermag den Angeklagten nicht zu entlasten.
Der gewaltige Umsatz in seinem Geschäft hätte ihn dazu veranlassen müssen, sich nach der Einführung der Durchschreibebuchführung die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, mindestens aber eine erfahrene Kraft zu ihrer Überwachung heranzuziehen. Mangelnde Kenntnisse und Befähigung entbinden den Kaufmann nicht von den ihm durch Gesetz auferlegten Pflichten (RGSt 4, 418, 421).
Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte einfach auf [REDACTED] verlassen, der zwar gute Zeugnisse hatte, aber selbst erst von anderen Angestellten in dem neuen Buchführungssystem unterwiesen werden musste. Maßgeblich hat er die Unvollständigkeit der Buchführung dadurch mitverschuldet, dass er den Buchhalter nicht über alle Verkäufe und Geldeingänge unterrichtete.
Zur Führung einer Lagerkartei ist ein Kaufmann allerdings nicht grundsätzlich verpflichtet, wie die Revision zutreffend hervorhebt. Er muss seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens in den Handelsbüchern ersichtlich machen (§ 38 Abs. 1 HGB). In welcher Art Bücher in einem bestimmten Handelsunternehmen zu führen sind, richtet sich nach der Eigenart des Geschäfts. Sie müssen über alle Warenzu- und -abgänge, Einnahmen und Ausgaben und die diesen Vorgängen zugrunde liegenden Geschäftsabschlüsse Auskunft geben. Mit Recht führt das Urteil aus, dass der Handel mit unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Radio- und Elektrogeräten es nach den in diesem Handelszweig üblichen Geschäftsgebräuchen notwendig mache, die von den einzelnen Lieferfirmen erhaltenen und die weiterverkauften Geräte sowie die ihnen im Voraus abgetretenen oder noch abzutretenden Außenstände aus diesen Geschäften im einzelnen ersichtlich zu machen (vgl. RG LZ 1916, 956 Nr. 27; Staub § 38 HGB Anm. 5; Neufeld-Schwarz § 38 Anm. 14; Düringer-Hachenburg 1930 § 38 Anm. 16).
Dies hätte in einem Geräteeingangs- und -ausgangsbuch geschehen können, dessen Führung der Angeklagte zwar im Jahre 1950 begonnen, aber nach kurzer Zeit wieder eingestellt hatte. Der Vorwurf, dass er die auch in dieser Hinsicht unvollständigen Eintragungen in seinen Handelsbüchern nicht wenigstens durch eine Tageskartei ergänzt habe, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden; es bedeutet nicht, dass die Führung einer solchen Kartei von dem Angeklagten verlangt wird, sondern nur, dass ihm der Vorwurf unzureichender Buchführung geblieben wäre, wenn er die Unzulänglichkeit der Bücher durch die Führung der Kartei ausgeglichen hätte.
Der Angeklagte war sich auch der Notwendigkeit dazu bewusst. Er wurde von seinen Angestellten mehrmals darauf hingewiesen und widersetzte sich ihrem Vorhaben mit der Begründung, diese Kartei werde doch niemals stimmen. Dabei war er es selbst, der einen solchen Versuch vereitelte, weil er seinen Angestellten nicht mitteilte, welche Waren er dem Tage über verkauft hatte, und weil er auch Geräte unmittelbar nach ihrem Eintreffen an sich nahm, ohne ihre Lieferung buchen zu lassen. Rechtsbedenkenfrei hat der Tatrichter hieraus, insoweit, auf eine vorsätzliche Verfehlung des Angeklagten geschlossen. Der Hinweis der Revision auf das Vorhandensein eines allgemeinen Warenein- und -ausgangsbuchs greift gegenüber offensichtlich nicht durch.
Eine weitere vorsätzliche Verletzung der Buchführungspflicht ist die Anlegung erdichteter Konten. Zu Unrecht wird diese Maßnahme von der Revision der Führung geheimen Konten gleichgeachtet, die als zulässige Ergänzung der übrigen Geschäftsbücher anerkannt werden. Diese dienen nur dazu, die Darlegung der Geschäftsentwicklung und die Übersicht des Vermögensstandes wahrheitsgemäß zu vervollständigen, während die erdichteten Konten zur Verschleierung der Geschäftsvorfälle bestimmt waren.
Ebensowenig zu beanstanden ist die Annahme, der Angeklagte habe seine Buchführungspflicht auch dadurch vorletzt, dass er nach dem Ausscheiden des Angestellten [REDACTED] keinen anderen geeigneten Buchhalter mehr eingestellt hat. Der wirtschaftliche Niedergang, der den Angeklagten dazu bewogen haben mag, schließt die Schuldform des Vorsatzes nicht aus. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe infolge seines Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens keine geeignete Kraft mehr einstellen können, darf in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.
VI. Betrug
Mit Ausnahme der Verurteilung wegen Betruges wird in allen Fällen von den Urteilsfeststellungen getragen.
Der Angeklagte bezog seine Waren auf Kredit unter den im Radio- und Elektrohandel üblichen Bedingungen von einigen großen Herstellerfirmen. Sie stundeten ihm die Rechnungsbeträge lange und nahmen in großem Umfange Eigenwechsel von ihm in Zahlung. Als sie den drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch ihres Schuldners bemerkten, verlangten sie Zahlung oder Sicherheit. Mitte Februar 1952 kündigte ihm die Firma [REDACTED] die Einstellung ihrer Lieferungen an, falls er den Schuldsaldo nicht erheblich abtrage. Sie erhielt Mitte März nur einige Sicherheiten. Außerdem stand der Angeklagte mit den Firmen [REDACTED], [REDACTED] und [REDACTED] in Geschäftsverbindung. Seit November 1951 schuldete er der Firma [REDACTED] etwa 28.000 DM, der Firma [REDACTED] rund 33.600 DM. Auch die Firma [REDACTED] hatte um diese Zeit schon eine sehr hohe Forderung gegen ihn. Wechsel der Firmen [REDACTED] und [REDACTED] konnte er Ende Februar trotz seiner Schleuderverkäufe nicht mehr einlösen. Er musste diese Gläubigerinnen deshalb um Prolongation oder Überweisung der Wechselbeträge zur Einlösung bitten. Gleichwohl nahm er diesen drei Firmen nach dem 25. Februar 1952 noch Waren zum Rechnungsbetrage von etwa 47.000 DM ab, die er vor oder nach diesem Zeitpunkt bestellt hatte. Da die Rundfunksaison schon beendet war, konnte er diese Warenmenge nicht mehr zu normalen Preisen absetzen. Er ging von Anfang an darauf aus, sie zu verschleudern, um sich dadurch Bargeld zu verschaffen, und verschwieg seine verzweifelte wirtschaftliche Lage, um den Zusammenbruch seines Geschäfts so lange wie möglich zu verbergen und seinen übermäßigen Aufwand zu bestreiten. Die Gläubigerinnen mussten schließlich hohe Konkursforderungen anmelden.
Das Verschweigen dieser ausweglosen geschäftlichen Schwierigkeiten seit dem 25. Februar 1952, entweder schon bei der Bestellung der Waren oder später bis zur Abnahme der Lieferungen, hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei als betrügerisches Verhalten des Angeklagten gewürdigt.
Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, kann auch bei einem gegenseitigen Vertrag nach Treu und Glauben für einen Vertragsteil die Rechtspflicht begründet sein, den Vertragsgegner über Umstände aufzuklären, die für seine weiteren Entschließungen erkennbar von Bedeutung sind. Das gilt besonders für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach dem Vertragsschluss gegenüber einem vorleistungspflichtigen Vertragspartner (BGHSt 6, 198).
Diese Grundsätze sind auch auf die vorliegenden Geschäftsverbindungen anzuwenden, bei denen der Angeklagte nach Bedarf auf Abruf weitere Bestellungen auf laufende Rechnung unter Eigentumsvorbehalt geliefert erhielt. Eine derartige auf Dauer gerichtete Geschäftsverbindung versetzt den Schuldner in die Lage, sein Handelsunternehmen mit fremden Waren im Wesentlichen ohne eigenes Kapital durch Ausnutzung des Lieferantenkredits zu betreiben. Dadurch kann ein Vertrauensverhältnis begründet werden, durch das der Abnehmer verpflichtet wird, dem ihn beliefernden Gläubiger den Eintritt seiner Zahlungsschwierigkeiten bei der Bestellung oder der Abnahme neuer Waren zu offenbaren. Entscheidend hierfür sind die Gesamtumstände, die das Vertragsverhältnis gestalten.
Die Annahme eines solchen Vertrauensverhältnisses hat der Tatrichter bei den drei Großgläubigern des Angeklagten schuldlos getroffen. Der Angeklagte schloss mit den Lieferfirmen Jahresabschlüsse über mehrere tausend DM ohne einen solchen. Die Gläubiger ließen es zu, dass er die Rechnungen erst lange nach dem Fälligkeitstermin bezahlte, und nahmen dann noch in ganz erheblichem Umfange Eigenwechsel in Zahlung, die schließlich im Februar und März 1952 verlängert oder gar mit ihren Vorsätzen eingelöst werden mussten. Auf diese Weise wuchsen die Schuldsalden des Angeklagten lawinenartig an. Erst als er Ende März und Anfang April einen längeren Zahlungsaufschub wünschte, drangen sie entschieden auf Sicherung ihrer Forderungen. Bis dahin begnügten sie sich mit ihrem einfachen oder erweiterten Eigentumsvorbehalt, indem sie darauf vertrauten, noch einen nicht unerheblichen Teil ihrer Waren im Geschäft des Schuldners oder wenigstens ihren Gegenwert in seinen Außenständen wiederzufinden.
Aus alledem ergibt sich, dass die vertraglichen Beziehungen auf dem Vertrauen zu dem ehrlichen Geschäftsgebaren des Angeklagten aufgebaut waren. Dies begründete ein Treueverhältnis, das ihn rechtlich dazu verpflichtete, den Gläubigerinnen spätestens bis zur Auslieferung neuer Waren zu offenbaren, dass er die ihm anvertrauten Gegenstände nicht ihren Erwartungen entsprechend im ordentlichen Geschäftsgang zu dem für Markenartikel vorgeschriebenen Preis verkaufen konnte.
Diese Verpflichtung entfiel nach der Ansicht der Revision nicht dadurch, dass sich die Gläubigerinnen vor der weiteren Kreditgewährung über die Geschäftslage des Schuldners besser unterrichten konnten. Die Annahme leichtfertiger Kreditgewährung in den Strafzumessungsgründen schließt die Verwirklichung des Betrugstatbestandes ebenfalls nicht aus.
Seines Offenbarungspflicht war sich der Angeklagte spätestens seit Empfang des Mahnschreibens der Firma [REDACTED] vom 18. Februar 1952 bewusst. Er erkannte, dass er den Zusammenbruch seines Geschäfts nicht mehr vermeiden konnte. Durch das pflichtwidrige Verschweigen seiner hoffnungslosen Lage, die ihn zur weiteren Verschleuderung der ihm gelieferten Waren nötigte, erregte oder erhielt er bei den Gläubigerinnen den Irrtum, sie würden den Gegenwert der Waren entweder in bar von dem Angeklagten selbst oder wenigstens durch den Zugriff auf die an deren Stelle tretenden Außenstände erhalten. Sie ahnten nicht, dass er die Geräte verschleudern würde, um Bargeld zu bekommen und den Erlös anderweitig zu verwenden, ohne ihre Kaufpreisforderungen zu befriedigen.
Die auf diesem Irrtum beruhenden Warenlieferungen auf Kredit stellen vermögensschädigende Verfügungen der Lieferfirmen dar, weil ihre Kaufpreisansprüche wertlos, mindestens aber auf das Äußerste gefährdet waren. Da der Angeklagte unter solchen Umständen keinen Anspruch auf Kredit hatte, hat er mit seinem pflichtwidrigen Schweigen rechtswidrige Vermögensvorteile erstrebt. Er kannte und billigte die Vermögensschädigung, weil er spätestens seit dem 25. Februar 1952 davon ausging, die nach diesem Zeitpunkt gelieferten Waren zu verschleudern, um sich Bargeld zur Deckung dringender Schulden und Bestreitung seines Aufwands zu verschaffen. Die Merkmale des Betruges sind somit zur äußeren und inneren Tatseite ausreichend dargelegt. Die Feststellung von drei selbständigen Vergehen gegenüber den aufgeführten Lieferfirmen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
VII. Gläubigerbegünstigung
Der Schuldspruch lässt sich hier nicht aufrechterhalten.
Der Angeklagte bat um Prolongation der ihr zur teilweisen Deckung seines Schuldsaldos hingegebenen, am 10. März 1952 fälligen Wechsel im Gesamtbetrage von 20.000 DM, war die Gläubigerin nur gegen Sicherheitsleistung dazu bereit. Er trat ihr deshalb am 19. März 1952 sein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des Volleigentums des unter Eigentumsvorbehalt gekauften Chevrolet-Personenkraftwagens und seinen Anspruch auf Rückübereignung des Borgward-Lastkraftwagens ab, den er der Kreissparkasse in [REDACTED] zur Sicherung seines laufenden Geschäftskredits übereignet hatte. Außerdem verpfändete er ihr seinen eigenen Erbteil am großväterlichen Nachlass. Der Firma [REDACTED], die er um eine längere Stundung bitten musste, übereignete er am 4. April 1952 seine Büroeinrichtung, auch stimmte er der Übereignung der gesamten Wohnungseinrichtung durch seine Ehefrau an diese Gläubigerin zur teilweisen Sicherstellung seiner Verbindlichkeiten in Höhe von 41.006 DM zu. Den Gläubigern [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED] und [REDACTED] gab er Mitte und Ende April 1952 für kleinere Forderungen aus Werk-, Liefer- und Dienstverträgen Rundfunk- und Elektrogeräte an Erfüllungs Statt. Dem Rechtsanwalt und Notar [REDACTED] trat er am 28. März und 16. April 1952 für rückständige Anwalts- und Notariatsgebühren eine Darlehensforderung und mehrere Forderungen aus Warenlieferungen gegen seine Kunden ab.
Das Landgericht hat in sämtlichen Fällen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO angenommen. Die Gläubiger erhielten nach der spätestens Anfang März 1952 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten Befriedigung oder Sicherungen für ihre Forderungen, die sie in der Art nicht zu beanspruchen hatten. Die Forderung auf Rückübereignung des Borgward-Lastkraftwagens, den die Firma [REDACTED] zur Sicherung übereignet erhielt, war nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Landgerichts nicht wertlos. Maßgebend ist hier nicht, wie die Revision meint, das spätere Ergebnis der Verwertung durch die erste Sicherungseigentümerin für die Masse, sondern eine Bewertung für den Zeitpunkt der Begehung der Begünstigungshandlung, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte, vor allem der übrigen für den Kredit der Kreissparkasse mithaftenden Vermögenswerte.
Das Landgericht durfte davon ausgehen, dass die Firma [REDACTED] sich den Kraftwagen nicht im Anschluss zur Sicherung hätte übereignen lassen, wenn er damals infolge der vorhergehenden Sicherungsübereignung völlig wertlos gewesen wäre. Auch das Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb des Chevrolet-Personenkraftwagens und der eigene Erbteil des Angeklagten hatten nach den nicht angreifbaren Ausführungen des Landgerichts noch einen ansehnlichen Wert.
Die Firma [REDACTED] hat durch Übereignung der Büro- und Wohnungseinrichtung ebenfalls erhebliche Vermögenswerte erhalten. Auch die angebliche Übertragung des Eigentums an der Wohnungseinrichtung an seine Ehefrau durch den Gütertrennungsvertrag kann sich der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nicht mehr berufen.
Die Strafkammer hat die Untreuehandlungen des Angeklagten unterstellt, dass die den Gläubigern [REDACTED], [REDACTED] und [REDACTED] eingegebenen Geräte noch nicht bezahlt waren und daher im Eigentumsvorbehalt der Lieferanten hoch nicht in das Vermögen des Gemeinschuldners gefallen waren. Sie waren deshalb, wie oben unter III näher ausgeführt, nicht Bestandteil des Schuldnervermögens geworden. Durch ihre Übereignung an gutgläubige Erwerber konnte die Konkursmasse daher nicht verringert werden. Anders wäre es vielleicht, wenn hier auch die Anwartschaftsrechte des Angeklagten auf den Erwerb des Eigentums an die Gläubiger abgetreten worden wären. Die Urteilsgründe lassen indes nicht einmal erkennen, ob die Gläubiger den Eigentumsvorbehalt kannten. Auch der Wert dieser Anwartschaftsrechte ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
VIII. Untreue
Dieser Schuldvorwurf ist im Wesentlichen begründet.
Der Angeklagte, der schon seit April 1952 unter dem Namen seiner Frau ein Rundfunk- und Elektrohandelsgeschäft betrieb, erhielt im Januar 1953 die Vertretung der [REDACTED] Großhandlung Alfred [REDACTED]. Die Firma "Edith [REDACTED]" musste nach außen hin als [REDACTED] auftreten, aber die Geschäfte gegen Provision für Rechnung der Firma [REDACTED] ausführen. Sie erhielt ein Konsignationslager und bekam die Radiogeräte unter Eigentumsvorbehalt gegen Vorausabtretung der Kundenforderungen geliefert. Auch war sie verpflichtet, die Geschäftsabschlüsse sogleich durch Übersendung von Rechnungsdurchschriften mitzuteilen und alle Zahlungen auf das Konto der Firma [REDACTED] bei der Kreissparkasse [REDACTED] zu leisten. Für dieses Konto war Alfred [REDACTED] zeichnungsberechtigt.
Der Angeklagte war von vornherein entschlossen, sich seine Geschäftsunkosten dadurch zu verschaffen, dass er die ihm überlassenen Geräte alsbald abzuführen begann, als er sie auf eigene Rechnung verkaufte, ohne den Erlös an die Firma [REDACTED] abzuführen. Zu diesem Zweck führte er zwei getrennte Kundenkarteien, eine offizielle und eine inoffizielle, und errichtete auch ein inoffizielles Konto bei der Kreissparkasse, von dem [REDACTED] nichts wusste. Während seiner Tätigkeit für diese Firma schloss der Angeklagte mit fünf Rundfunk-Einzelhändlern eine Anzahl Verkäufe ab, ohne seinen Auftraggeber davon zu benachrichtigen. Er fertigte fingierte Rechnungen an, in denen er falsche Namen als Käufer angab, und übersandte die Durchschriften an die Firma [REDACTED]. Demgemäß wurden die Geschäfte in beiden Karteien verschieden verbucht. Die Verkaufserlöse verwandte er für sich. In sechs weiteren Fällen sandte er der Firma [REDACTED] zwar die richtigen Rechnungsdurchschriften, führte aber die Erlöse ebenfalls nicht an sie ab und teilte ihr auch den Eingang des Geldes nicht mit. Außerdem ließ er sich von einem Rundfunkhändler [REDACTED], mit dem er in laufender Geschäftsverbindung stand, ein bestimmtes Mende-Gerät liefern, das er zum Verkauf an einen anderen Kunden brauchte. Er brachte ihm den Gegenwert zu Lasten der Firma [REDACTED] gut und verkaufte das Gerät für eigene Rechnung weiter, ohne seinen Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
Das Landgericht meint, der Angeklagte habe in allen Fällen Untreue durch Missbrauch der ihm vertraglich eingeräumten Verfügungsbefugnis begangen, und zwar in den ersten Fällen durch die Veräußerung der Geräte unter Verheimlichung der wahren Käufer, in den übrigen durch Einziehung der Kaufpreise und ihre Verwendung für sich selbst. Im Falle [REDACTED] sieht die Strafkammer die Untreuehandlung in der Nichtverbuchung des empfangenen Gegenwertes.
Die Auffassung des Landrichters trifft für die Geräte nur dann zu, wenn der Angeklagte schon zur Zeit der Veräußerung beabsichtigt hatte, den Verkaufserlös für sich selbst zu verwenden; denn nur in diesem Falle hätte er über die ihm zum Verkauf überlassene Ware vertragswidrig verfügt (RGSt 63, 251; 3 StR 106/53 vom 13. Mai 1953 bei L-M Nr. 11 zu § 266 StGB).
Diese Voraussetzung kann den Feststellungen indes nicht entnommen werden. Wie das Urteil in anderem Zusammenhang ausführt, ist es nämlich nicht völlig ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte bei den einzelnen Verkäufen zunächst überhaupt keine Gedanken darüber machte, ob das Geschäft auf Rechnung der Firma [REDACTED] oder auf eigene Rechnung getätigt werden sollte, sondern hierüber erst dann eine Entscheidung traf, wenn es darum ging, die Buchführung stimmend zu machen und eigenmächtige Entnahmen von Geschäftsgeldern, sei es zur Bestreitung von Geschäftskosten, sei es für private Zwecke, nach außen hin zu verbergen.
Zur Verfügung über die eingezogenen Verkaufserlöse war der Angeklagte ersichtlich nicht berechtigt, weil er ähnliche bar eingehende Gelder auf das Sonderkonto einzuzahlen und auch die Kundenschecks an die Sparkasse zum Einzug zwecks Gutschrift auf dieses Konto weiterzugeben hatte. Die durch die Inkassoermächtigung geschaffene tatsächliche Verfügungsgewalt begründet noch keine Befugnis, über die eingezogenen Beträge zu verfügen. Auch das Recht und die Pflicht, Buchungen vorzunehmen, bedeutet keine Verfügungsbefugnis; die Verbuchung in den Geschäftsbüchern enthält überdies keine Verfügung, weil durch sie keine Rechtsänderung herbeigeführt wird.
Der Angeklagte hat sich aber durch die Nichtabführung und den Verbrauch der Verkaufserlöse des Treubruchs im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht. Das Treueverhältnis zur Firma [REDACTED] begründete für ihn die Verpflichtung, die Vermögensinteressen seines Auftraggebers bei dem Absatz der ihm übergebenen Rundfunkgeräte wahrzunehmen, vor allem für den Eingang der Kaufpreise Sorge zu tragen. Er war deshalb verpflichtet, diese Beträge sofort auf das Geschäftskonto einzuzahlen und damit in die alleinige Verfügungsgewalt des Geschäftsherrn zu bringen. Diesen Anspruch vereitelte er wider Treu und Glauben durch den Verbrauch des Geldes. Außerdem verschleierte er durch Verabsäumung der ihm vertraglich obliegenden Benachrichtigungspflichten, durch Nichtverbuchung und Falschbuchungen, Erteilung fingierter Rechnungen und die Führung doppelter Kundenkarteien nicht nur seine eigenen Verfehlungen, sondern er verdunkelte auch den Vermögensstand des Auftraggebers. Dieser konnte nicht mehr erkennen, wer die Abnehmer der dem Angeklagten gelieferten Geräte waren, welche Verkaufsgeschäfte schon endgültig abgewickelt waren und aus welchen Verträgen ihm noch Ansprüche gegen die Käufer zustanden. Dies gilt auch für den Fall [REDACTED], in dem der Angeklagte das übernommene Gerät für Rechnung seines Auftraggebers erwarb, ohne ihm den Erlös aus dem Weiterverkauf gutschreiben zu lassen.
Der Vermögensnachteil der Firma [REDACTED] ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Zur inneren Tatseite hat das Landgericht zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Der Vorsatz des Angeklagten und sein Unrechtsbewusstsein sind dem Urteilszusammenhang gleichwohl eindeutig zu entnehmen. Dass er im Innenverhältnis zu [REDACTED] alle Geschäftskosten selbst zu tragen hatte, ist ausdrücklich festgestellt. Die Absicht, die Fehlbeträge später auszugleichen, schließt das Unrechtsbewusstsein nicht aus (RGSt 13, 285; HRR 1940, 257).
Da der Beschwerdeführer aber hier offensichtlich Kommissionär war, musste seine Verurteilung auf § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG gestützt werden (RG JW 1932, 748 Nr. 19). Der hier vorausgesetzte Vorsatz, sich selbst Vermögensvorteile zu verschaffen, und die Absicht, den Kommittenten zu benachteiligen, ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Der Urteilssatz kann insoweit vom Revisionsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden. Im Strafausspruch wirkt sich diese Änderung hier ersichtlich nicht aus.
IX. Strafzumessungsgründe
In den Strafzumessungsgründen vermisst die Revision zu Unrecht eine ausdrückliche Erörterung des § 27b StGB. Das Landgericht hat sämtliche Einzelstrafen, also auch die Freiheitsstrafen unter drei Monaten, für geboten erachtet und damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Strafzweck in keinem Falle durch eine Geldstrafe erreicht werden konnte.
Neben der Bildung der neuen Gesamtstrafe muss der Tatrichter erneut über das Verbot der Berufsausübung entscheiden. Die Voraussetzungen für diese Sicherungsmaßnahme mögen an sich gegeben sein. Für die Ausübung des richterlichen Ermessens war bisher die Erwägung entscheidend, der Angeklagte habe durch die Untreue zum Nachteil der Firma [REDACTED] gezeigt, dass er auf Grund seiner charakterlichen Veranlagung einen Drang zu einem unlauteren Geschäftsgebaren besitze. Bei Begehung dieser Tat habe er den Zusammenbruch seines Großhandelsgeschäfts schon hinter sich gehabt. Die Voruntersuchung gegen ihn sei ihm bekannt gewesen, welche Folgen aus einem solchen Verfahren für seine künftige Geschäftsführung entstehen könnten. Er sei nicht in der Lage gewesen, so viel Selbstbeherrschung aufzubringen, um hieraus die Konsequenzen zu ziehen.
Möglicherweise ist die Notlage, in die der Angeklagte durch die Konkurseröffnung geraten war, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er hatte nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung bei Beginn der Geschäftstätigkeit für die Firma [REDACTED] keine ausreichenden Mittel, um seine Geschäftsunkosten und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch hat ihm das Landgericht geglaubt, dass er den festen Willen gehabt habe, den seinem Auftraggeber zugefügten Schaden wieder gutzumachen; dies hätte er möglicherweise auch durchführen können, wenn er seine Tätigkeit nicht infolge seiner Verhaftung hätte aufgeben müssen.
X. Ergebnis
Nach alledem muss der Schuldspruch wegen Untreue dahin berichtigt werden, dass der Angeklagte nicht aus § 266 StGB, sondern aus § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG verurteilt ist. Die Verurteilung wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in den Fällen IV und 3 des angefochtenen Urteils sowie wegen Gläubigerbegünstigung in neun Fällen und die Gesamtstrafe einschließlich des Verbots der Berufsausübung müssen aufgehoben werden. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Krumme | Dr. Augustin | ||
| Teng-Hinrichsen | Dr. Lang-Hinrichsen |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 557/52 · 07.05.1953Betrug und Konkursvergehen: Anforderungen an bedingten Vorsatz und Begünstigungsabsicht
- BGH · 4 StR 202/54 · 16.12.1954BGH: Betrügerischer Bankrott durch Verheimlichen einer Eigentumsanwartschaft
- BGH · 4 StR 384/51 · 20.02.1951Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht nach §175 StGB bestätigt
Zitiert von (7)
- BGH · 1 StR 239/59 · 14.01.1959Revision im Bankrottverfahren: Berufsverbot aufgehoben, im Übrigen verworfen
- BGH · 4 StR 494/55 · 17.01.1956Versuchter betrügerischer Bankrott: Benachteiligungsabsicht bei Grundschuldbestellung
- BGH · 4 StR 462/55 · 15.12.1955§ 239 KO: Beiseiteschaffen setzt verwertbaren Vermögenswert und Benachteiligungsabsicht voraus
- BGH · 4 StR 193/55 · 01.03.1956Bankrott (§ 240 KO): Schleudern auch bei Eigentumsvorbehalt; Hehlerei-Urteil aufgehoben
- BGH · 5 StR 578/55 · 19.06.1956BGH: Teilaufhebung bei Konkursdelikten – Buchführungsmängel und Offenbarungseid/§ 19a ZVO
- BGH · 2 StR 22/61 · 22.02.1961Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 335/67 · 05.09.1967Revision: Teilaufhebung der Einziehung bei Besitz von Diebeswerkzeug (§245a StGB)