Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht nach §175 StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 384/51
Datum
20.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte P. wurde wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern (Zeitraum 1946 bis Sommer 1950) zu Jugendgefängnis verurteilt. Er rügte Verletzung des §3 RJGG und Anwendung des §175 Abs. 2 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, bestätigt die Feststellungen des Landgerichts und den Fortsetzungssachzusammenhang; eine Anwendung des Strafrechtsbereinigungsgesetzes bleibt ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungssachzusammenhang kann trotz zeitlicher Abstände bejaht werden, wenn der Täter von vornherein mit einem gestalteten Vorsatz handelt und eine dauerhafte Beziehung wiederholte Tatgelegenheiten bot.

2

Vorprozessuale, nicht angeklagte gleichgelagerte Taten bilden rechtlich selbständige Delikte und dürfen nicht ohne entsprechende Anklage in die Verurteilung einbezogen werden.

3

Feststellungen des Tatrichters über Verhandlungsfähigkeit und Schuldfähigkeit sind für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich; Angriffe auf diese tatsächlichen Feststellungen sind ohne Rechtsfehler unbegründet.

4

Eine Strafrechtsbereinigung nach dem Gesetz vom 31.12.1949 findet keinen Eingang, wenn die fortgesetzte Tat über den Anwendungszeitraum des Gesetzes hinaus andauert.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache aus █ gegen den Maurer Wilhelm P., geboren am ██ 1931 in ███, wegen Unzucht zwischen Männern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dreher, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████, ████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschwerdeführer ist als Jugendlicher wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 175 StGB, das er nach den Feststellungen des Landgerichts in der Zeit von 1946 bis zum Sommer 1950 mit dem Friseurmeister █████ begangen hat, zu drei Monaten Jugendgefängnis verurteilt worden. Die Revision rügt Verletzung des § 3 RJGG und des § 175 Abs. 2 StGB. Das Urteil unterliegt sonach in vollem Umfang der Prüfung des Revisionsgerichts, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.

Der Angeklagte P. war, wie die Strafkammer festgestellt hat, bevor die Beziehungen zu █████ begannen, im Jahre 1946 durch einen anderen Mann, den Anstreicher ███, zur gleichgeschlechtlichen Unzucht verführt worden. Dieser Fall ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklage und des Eröffnungsbeschlusses geworden, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass ihm nur zur Last gelegt worden ist, mit einem anderen Mann, womit ersichtlich ███ gemeint ist, Unzucht getrieben zu haben. Der Fall ████ ist im angefochtenen Urteil nur im Rahmen der Schilderung des Entwicklungsgangs des Beschwerdeführers erwähnt und nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht worden. Er stellt rechtlich eine selbständige Tat dar, über die im Fall ██ █████ wegen Verfehlungen gegen § 175 StGB, soweit sie mit verschiedenen Männern begangen sind, nicht in Fortsetzungssachzusammenhang stehen können (RGSt 70, 262; OLG Hamm JMBINRW 1951 S. 293; vgl. RGSt 70, 245; 72, 257).

Die Urteilsfeststellungen zum Fall █████ sind zwar nicht frei von Unklarheit und Widerspruch. Der Senat ist jedoch bei der Auslegung des Urteils, besonders unter Berücksichtigung der zusammenfassenden Schlussfeststellungen, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Strafkammer ersichtlich die volle richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben gewonnen hat, die der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Vernehmung abgegeben hatte, und nach der es zwischen ihm und █████ zur gegenseitigen Onanie gekommen ist. Wenn das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts auch Ausführungen dazu gemacht hat, dass zwischen den Beteiligten jeweils nur zur gleichen Zeit Onanie (ohne körperliche Berührung des anderen Partners) getrieben worden ist, und sogar für den weiteren Fall, dass sich zwischen den Beteiligten ein Vorhang befunden hat, so handelt es sich hierbei ersichtlich um reine Hilfserwägungen, die auf sich beruhen können und den Bestand des Urteils nicht gefährden.

Auf der Grundlage dieser Auslegung des Urteils begegnet die Anwendung des § 175 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Ob die gleichzeitige Onanie ohne körperliche Berührung der Partner oder sogar bei deren Getrenntheit durch einen Vorhang für die Anwendung des § 175 StGB ausreichen würde, bedarf nach Lage des Falles nicht der Entscheidung.

Die Annahme eines Fortsetzungssachzusammenhangs zwischen den einzelnen Handlungen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte auf Grund eines von vornherein gefassten Vorsatzes gehandelt hat. Diese Annahme steht im Einklang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Lehrverhältnis zu dem Friseurmeister █████ stand und diesen auch nach Beendigung der Lehrzeit wiederholt in rechtlichen Angelegenheiten besuchte. Hiernach sind nicht unvorhersehbare Gelegenheiten zur Unzuchtsausübung an den Beschwerdeführer herangetreten. Die verhältnismäßig weiten zeitlichen Abstände zwischen den Einzelhandlungen stehen der Annahme eines Fortsetzungssachzusammenhangs nach der Rechtsprechung nicht zwingend entgegen.

Die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers unterliegt angesichts der Feststellung, dass er nicht an krankhaften Störungen der Nerven leide, keinen Zweifeln. Auch die Schuldfähigkeit i. S. des § 3 JGG ist, soweit die Einzelhandlungen in die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres fallen, vom Richter rechtlich einwandfrei dargelegt worden. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit gegen die für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts.

Die Frage, ob bei einer fortgesetzten Tat, die teils vor und teils nach der Vollendung des 18. Lebensjahres begangen worden ist, § 15 RJGG anzuwenden ist (so Dallinger-Lackner, 6. Aufl. § 15 RJGG Anm. II; Einm. DJ 1944, § 15 Anm. 1), oder ob schlechthin das Erwachsenenstrafrecht Anwendung zu finden hat (so Schwarz, StGB, 14. Aufl. § 15 RJGG Anm. 23; vgl. auch RGSt 66, 56), kann dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer durch seine Verurteilung zu Jugendgefängnis anstelle von Gefängnis nicht beschwert ist.

Dass die Verfehlungen nicht mit Jugendarrest ausreichend geahndet werden konnten, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum unter Hinweis auf die große Anzahl der Einzelhandlungen festgestellt.

Die Begründung, mit der § 175 Abs. 2 StGB unangewendet geblieben ist, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Den Angriffen der Revision muss auch insoweit der Erfolg versagt bleiben.

Für die Anwendung des Strafrechtsbereinigungsgesetzes vom 31. Dezember 1949 ist kein Raum, da sich die fortgesetzte Tat bis zum Sommer 1950 erstreckt hat.

Nach alledem war die Revision des Angeklagten P. mit der sich aus § 349 Abs. 2 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

EngelsDr. DreherDr. Hille
Dr. GroßDr. Augustin

Zitiert von (2)