Versuchter betrügerischer Bankrott: Benachteiligungsabsicht bei Grundschuldbestellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 494/55
- Datum
- 17.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des betrügerischen Bankrotts durch Vollstreckungsvereitelung kann objektiv auch dadurch verwirklicht werden, dass ein Schuldner den wirtschaftlichen Wert eines Grundstücks durch Belastung mit Pfandrechten ohne sofort greifbaren Gegenwert dem Gläubigerzugriff entzieht.
Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Täter drängende Gläubiger bevorzugen oder „stillhalten“ lassen will; sie setzt aber voraus, dass der Täter eine Schädigung der Masse über die bloße Bevorzugung Einzelner hinaus wenigstens als Ziel seines Handelns erstrebt.
Für die Benachteiligungsabsicht genügt es nicht, dass der Täter eine Benachteiligung der Gläubigergesamtheit nur als unvermeidliche Folge einer beabsichtigten Gläubigerbevorzugung in Kauf nimmt.
Handelt der Schuldner in ernsthafter, begründeter Überzeugung, durch die belastende Maßnahme Zeit zur Sanierung zu gewinnen und dadurch die Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu ermöglichen, fehlt der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung.
Für die Wissenszurechnung bei einem durch Vertreter geschlossenen Vertrag ist im Regelfall die Kenntnis des Vertreters maßgeblich; auf die Kenntnis anderer Personen beim Vertretenen kommt es für Irrtum und Täuschung grundsätzlich nicht an.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 11. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabrikanten Karl █, geboren am ██ in ███, wegen versuchten Konkursverbrechens u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Bundesrichter Gude, die Bundesrichter Krumme, Dr. Augustin, Dr. Sauer, Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, der Bundesanwalt Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen versuchten betrügerischen Bankrotts verurteilt ist, und im Gesamtstrafenausspruch in diesem Umfang die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten betrügerischen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, wegen einfachen Bankrotts durch unordentliche Führung seiner Handelsbücher, wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in zwei Fällen verurteilt worden. Seine Revision kann nur zum Teil Erfolg haben.
I. Zur Rüge des Angeklagten, die erkennende Strafkammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts nicht zuständig gewesen, ist nicht begründet. Wenn der Geschäftsverteilungsplan vom 17. Dezember 1954, der für das neue Geschäftsjahr 1955 einen anderen Verteilungsschlüssel vorsah, für die Bearbeitung der bis zum 31. Dezember 1954 eingegangenen Anklagen die nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 29. Dezember 1953 zuständige Strafkammer beließ, ist hierunter – wie der Vorsitzende der 4. Strafkammer dienstlich bestätigt hat – die hiernach zuständige Kammer in ihrer jeweiligen im Zeitpunkt der Bearbeitung geltenden Besetzung zu verstehen.
Eine Verletzung der §§ 63 ff. GVG ist nicht ersichtlich. Für die Abstimmung des Präsidiums über die Geschäftsverteilung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine schriftliche Beschlussfassung im Wege des Umlaufs unter den Mitgliedern des Präsidiums wäre mithin nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 65, 299).
Der Geschäftsverteilungsplan vom 29. Dezember 1953, der die Zuteilung der vorliegenden Strafsache an die 3. Strafkammer erstmalig bestimmte, ist nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten mündlich beschlossen worden. Das Datum der Unterschriften nach der schriftlichen Absetzung des Beschlusses ist unwesentlich.
Die Aufnahme einer Niederschrift über die Art und Weise und das Ergebnis der Abstimmung ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Dass der Geschäftsverteilungsplan nicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden sei, behauptet der Beschwerdeführer übrigens selbst nicht.
Die Verteilung der Anklagen nach einem bestimmten Nummernschlüssel, der nur die Nummern 1 bis 28 aufweist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision verkennt den Sinn dieses Beschlusses, der eine Verteilung sämtlicher beim Landgericht eingehenden Strafsachen nach diesen Nummern vorsah, sodass die nach deren Verbrauch eingehenden Anklagen wieder von Nr. 1 an gezählt werden mussten. Demgemäß wurde die Verteilung nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der 3. Strafkammer auch gehandhabt.
Ob die Kenntlichmachung der Eingangsnummer auf dem Aktendeckel im Allgemeinen ausreicht, bedarf nicht der Entscheidung, da die Revision die richtige Zuteilung im vorliegenden Fall selbst nicht bezweifelt.
Für die Feststellung der Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer einer Strafkammer enthält das Gesetz keine Formvorschriften (§§ 66, 67 GVG). Es steht nichts im Wege, diese Feststellung mündlich oder stillschweigend durch Bestellung des Vertreters zu treffen, ohne sie besonders kundzutun.
Der Kammerbesetzungsplan vom 16. September 1954 wurde – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht unter Verletzung der Abstimmungsvorschrift des § 64 Abs. 2 GVG gefasst. Der Vermerk über die Beurlaubung von drei Mitgliedern des Präsidiums bezeugt nur, dass diese infolge ihrer Beurlaubung bei der Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben.
II. Die weitere Verfahrensrüge, die sich gegen die Verurteilung wegen Betruges richtet, wird im Zusammenhang mit der hierzu erhobenen Sachbeschwerde gewürdigt.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt nur zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten betrügerischen Bankrotts.
Der Angeklagte führte seit 1932 als Tischlermeister in ███████ einen Handwerks- und Fabrikationsbetrieb, in dem er Schlafzimmer zu verhältnismäßig geringen Preisen herstellte. In den ersten beiden Geschäftsjahren nach der Währungsumstellung steigerte sich sein Umsatz ständig, der Gewinn blieb verhältnismäßig gering. Obwohl seine Finanzlage sehr angespannt war, beschloss er im Jahre 1950, seinen Fabrikationsbetrieb durch Ankauf eines Schäl- und Furnierwerkes als Zulieferbetrieb für die Möbelherstellung zu erweitern. An diesem Vorhaben zeigte sich die Gemeinde ████████, in deren Bezirk dieser Betrieb später errichtet wurde, interessiert, weil sie hoffte, dadurch einem großen Teil der dort ansässigen Flüchtlinge Arbeit zu verschaffen. Sie erklärte sich bereit, dem Angeklagten ein großes Grundstück gegen eine geringe Anerkennungsgebühr zu überlassen und langfristige Vergünstigungen zu gewähren. Der am 16. August 1950 beantragte Landeskredit von 250.000 DM wurde ihm nach Verhandlungen mit dem Sachbearbeiter des Wirtschaftsministeriums am 25. Oktober 1950 zunächst zugesagt und am 18. Mai 1951 nach wiederholten Überprüfungen seines Unternehmens durch die Regierung in █████████ vom Wirtschaftsministerium bewilligt und am 9. Juni 1951 ausgezahlt.
In der Hoffnung auf eine frühere Auszahlung des Kredits hatte der Angeklagte schon im Oktober 1950 mit dem Bau des Sperrholzwerkes begonnen. Im Februar 1951 konnte er den weitgehend mit Wechseln und Lieferantenkrediten finanzierten Bau nicht mehr fortführen. Auch die Auszahlung des Landeskredits rettete ihn nicht vor dem Zusammenbruch. Schon am 21. Juni 1951 hatte er über den ganzen Darlehensbetrag verfügt und sein Konto bei dem Bankhaus ██████████ überzogen. Er bemühte sich deshalb um ein Darlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen. Dieser Antrag führte wiederum zu einer Prüfung seines Unternehmens durch das Wirtschaftsministerium, bei der die Gesamtverpflichtungen für das Werk im November 1951 auf über 800.000 DM festgestellt wurden. Der Angeklagte konnte nicht einmal mehr die laufenden Diskontspesen und die Personalkosten bezahlen.
In einer am 24. Januar 1952 unter dem Vorsitz des Sachbearbeiters des Wirtschaftsministeriums abgehaltenen Sitzung wurde das Unternehmen des Angeklagten deshalb für zahlungsunfähig erklärt. Um ihn aber vor dem Konkurs zu retten und den Flüchtlingen Arbeit zu verschaffen, wurde in Aussicht genommen, das Furnierwerk in ███████████ von dem Betrieb in ████████████ zu trennen, es in eine neu zu gründende GmbH umzuwandeln und diese mit einem weiteren Landeskredit von 250.000 DM auszustatten. Die Gesellschaft sollte das Unternehmen in ███████████ durch Übernahme der Verbindlichkeiten, die für das Werk eingegangen waren, und durch Sperrholzlieferungen auf Kredit stützen. Auch sollte versucht werden, eine Stundung der Steuerrückstände und Sozialversicherungsbeiträge zu erreichen. Der Gesellschaftsvertrag wurde im Mai 1952 geschlossen. Durch notariellen Vertrag vom 3. Juni 1952 übertrug der Angeklagte das Unternehmen in ███████████ mit Grundstück, Gebäuden, Maschinen und Vorräten auf die „Holzindustrie GmbH“, während diese die erwähnten Verbindlichkeiten übernahm. Außerdem erhielt er eine Ausgleichsforderung von rund 110.000 DM gegen die GmbH.
Durch diese Maßnahmen konnte der wirtschaftliche Zusammenbruch des Angeklagten nicht aufgehalten werden. Das Finanzamt drängte auf Zahlung der rückständigen Steuern von rund 70.000 DM bis zum 20. August 1952 und beantragte nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Eröffnung des Konkursverfahrens. Am 4. Oktober 1952 wurde der Konkurs über das Vermögen des Angeklagten eröffnet.
1. Der Schuldspruch wegen versuchten betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO kann nicht aufrechterhalten werden. Der äußere Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung ist zwar erfüllt, wenn der Schuldner den wirtschaftlichen Wert seines Grundstücks durch die Belastung mit Pfandrechten zugunsten Dritter dem Zugriff der Gläubiger ohne Zuführung eines sofort greifbaren Gegenwertes entzieht (RGSt 66, 130). Doch ist das Merkmal der Gläubigerbenachteiligungsabsicht bisher nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt.
Eine solche Absicht wird allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner zugleich mit dem Willen handelt, besonders drängende Gläubiger durch Abtretung von Grundschulden zum Stillhalten zu bewegen, sofern er nur die Konkursmasse über die Bevorzugung einzelner Gläubiger hinaus schädigen will (BGHSt 8, 55, 56; RGSt 66, 88, 91; 68, 368). Die Gläubigerbenachteiligung braucht auch nicht der Endzweck seines Handelns zu sein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1955 – 4 StR 603/54). Es würde aber nicht genügen, wenn er die Möglichkeit, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, nur als unvermeidliche Folge der Bevorzugung einzelner Gläubiger in Kauf nähme (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1955 – 4 StR 462/55).
Falls der Angeklagte in der begründeten Überzeugung gehandelt haben sollte, durch die Bestellung und spätere Abtretung der Grundschulden Zeit zur Sanierung seines Unternehmens und damit die Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger zu erhalten, würde der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung fehlen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1955 – 4 StR 462/55). Dies hat das Landgericht verkannt, weil es das Bewusstsein des Angeklagten, dass die Bestellung der Grundschulden zunächst zu einer Schlechterstellung der Gesamtgläubigerschaft führen würde, für entscheidend erachtet hat. Zur Zeit der Grundschuldbestellung – im Januar 1952 – war der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zwar schon zahlungsunfähig. Mit Billigung des Sachbearbeiters des Wirtschaftsministeriums sollte indes durch die Gründung der Holzindustrie GmbH in ███████████ auch das Werk in ████████████ gestützt werden; sämtliche Gläubiger einschließlich des Finanzamts und der Ortskrankenkasse sollten zur Stundung ihrer Forderungen veranlasst werden. Der Angeklagte durfte damals ernstlich auf eine Gesundung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mit staatlicher Hilfe hoffen, wie in den Strafzumessungsgründen hervorgehoben wird. Das Landgericht hat dagegen die Behauptung des Schuldners, er habe durch die Bestellung der Grundschulden nur Zeit für die Sanierung erhalten wollen, die es ihm ermöglicht hätte, sämtliche Gläubiger zu befriedigen, als rechtlich unerheblich angesehen und infolgedessen nicht auf ihre Richtigkeit hin geprüft.
Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da es für die Entscheidung des Senats noch auf die Frage des strafbefreienden Rücktritts ankommt.
In dieser Hinsicht hat die Strafkammer bisher ohne Rechtsirrtum angenommen, der Angeklagte habe seinen Plan als entdeckt angesehen, seinen Antrag also nicht freiwillig zurückgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass er sich von vornherein die Möglichkeit, den Rücknahme offen zu lassen, wollte. Maßgebend ist allein der für die Aufgabe seines Plans bestimmende Beweggrund.
2. Der Schuldspruch wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte war als Vollkaufmann nach § 38 HGB verpflichtet, Handelsbücher zu führen. Seine Buchführung war aber so unordentlich und unübersichtlich, dass die Handelsbücher bei der Konkurseröffnung keine Übersicht über seinen Vermögensstand gewährten und die Abwicklung des Konkursverfahrens dadurch ungewöhnlich erschwert wurde. Die im Urteil zutreffend erörterten Mängel hat der Beschwerdeführer im Allgemeinen nicht bestritten. Er beruft sich nur – zu Unrecht – darauf, dass die Anfertigung eines falschen Belegs für die Darlehensforderung der Frau █████████████ kein Buchführungsfehler sei.
Jeder zur Buchführung verpflichtete Kaufmann muss die Geschäftsvorfälle in seinen Büchern nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Geschäftsführung ersichtlich machen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Buchungen einen Beleg zugrunde zu legen; denn erst dem Beleg in Verbindung mit der Eintragung in den Büchern, nicht dieser allein, kommt die Beweiskraft für einen Geschäftsvorfall zu. Wenn also schon ein Mangel an Belegen einen Verstoß gegen die Buchführungspflicht darstellt (BGH, Urteil vom 25. März 1954 – 3 StR 232/53), so gilt dies erst recht für die Anfertigung falscher Belege.
Frau █████████████ erhielt zur Sicherung ihrer Darlehensforderung von ██████████████ DM auf Anweisung des Angeklagten eine fingierte Rechnung über 40 Schlafzimmer zum Betrage von 22.500 DM. Eine Durchschrift dieser Rechnung mit dem Vermerk „obigen Betrag erhalten“ befand sich in den Buchungsunterlagen, während ein entsprechender Hinweis in den Büchern fehlte. Diese Unstimmigkeit ist ein wesentlicher Buchführungsmangel, weil sie den der Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall verschleiert. Wenn es sich, wie die Revision behauptet, um eine echte Umwandlung der Darlehensforderung in eine Kaufpreisforderung handeln sollte, so hätte sich dies auch aus den Büchern ergeben müssen. In diesem Falle hat das Landgericht mit Recht eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen.
Im Übrigen wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Der Angeklagte, der sich als Vollkaufmann betätigte, war verpflichtet, sich selbst die zur Überwachung der Buchführung erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich hierzu der Hilfe sachkundiger Personen zu bedienen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er den kaufmännischen Beruf nicht erlernt habe, sondern nur ein einfacher Handwerksmeister sei.
Seine Maßnahmen zur Verbesserung der im Januar 1949 vom Finanzamt beanstandeten Buchführung seines Unternehmens waren nach den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren, bindenden Feststellungen des Tatrichters unzulänglich. Er ließ die Angestellte ███████████████, die bisher die Bücher allein geführt hatte, durch den Angestellten ████████████████ ablösen, der keine Vorbildung und Erfahrung auf dem Gebiet der kaufmännischen Buchführung hatte. Insbesondere kannte dieser Buchhalter die vom Angeklagten eingeführte neue Durchschreibebuchführung nicht und musste erst durch den Steuerberater █████████████████ in dieses System eingeführt werden. Als der Steuerberater █████████████████ bei der Bilanz zum 30. Juni 1950 bemerkt hatte, dass ████████████████ die notwendigen Kenntnisse fehlten, unterrichtete er den Angeklagten unverzüglich, ohne dass dieser bis September 1951 irgendwelche Folgerungen daraus zog.
Außerdem überließ er der Angestellten ███████████████ die Führung der Kasse und die Erstattung des Kassenberichts, obwohl der Vertrauensmann des Bankhauses ██████████, Dr. ██████████████████, schon bei der Betriebsprüfung im Juli 1951 erhebliche Mängel der Kassenführung festgestellt hatte. Er änderte selbst dann nichts, als der Buchhalter ████████████████ im September 1951 erklärte, es sei unmöglich, die Bücher ordnungsmäßig zu führen, solange die Angestellte ███████████████ die Kasse führe und ihm Buchungsunterlagen nach ihrem Belieben zur Verfügung stelle.
Der Vorwurf wiegt umso schwerer, als ███████████████ beim Fehlen von Bargeld mit eigenen Mitteln aushalf, um die vorgelegten Beträge nach Eingang ausreichender Gelder wieder der Kasse zu entnehmen, und außerdem unter dem Namen ihres Vaters Geschäfte auf eigene Rechnung abschloss, über die den Kunden seit dem Jahre 1952 teilweise von der Firma ███████████████████ Rechnungen erteilt wurden, ohne diese Vorgänge in den Büchern kenntlich zu machen. Über den Umfang dieser Geschäfte konnte infolgedessen in der Hauptverhandlung keine Klarheit geschaffen werden.
Zu Unrecht beruft sich der Angeklagte zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf, dass die allgemeine Lebenserfahrung und kaufmännische Übung gebiete, Kassenführung und Buchhaltung möglichst getrennt zu halten, um die Kassenkontrolle zu erleichtern und Unregelmäßigkeiten einen wirksamen Riegel vorzuschieben. Er war nicht genötigt, die Kassenführung dem Buchhalter zu übertragen, sondern er konnte diese Aufgabe entweder selbst übernehmen oder sie einem anderen zuverlässigen Angestellten anvertrauen. Dagegen ließ er ███████████████ über ihr eigentliches Aufgabengebiet hinaus im Falle seiner Abwesenheit völlig selbständig schalten und walten. Er verzichtete also auf eine ständige Kontrolle ihrer Maßnahmen. Deshalb musste er spätestens, als im Januar 1949 Beanstandungen vom Finanzamt erhoben wurden, aber auf die Beschwerden des Dr. ██████████████████ und des Buchhalters ████████████████ hin für eine laufende Überwachung der Kassenführung sorgen.
Hierzu genügte weder die Prüfung des Steuerberaters █████████████████ noch die des Betriebsprüfers Dr. ████████████████████. █████████████████ hatte keinen Auftrag zur laufenden Überwachung, sondern nur die Abschlüsse zu fertigen; ihm wurden auch die Geschäftsunterlagen nicht vorgelegt. Dr. ████████████████████ wurde im Juli 1951 vom Bankhaus ██████████ die Prüfung der Vermögensverhältnisse des Angeklagten übertragen. Er nahm nur stichprobenweise Prüfungen vor und unterstützte den Angeklagten bei den Bemühungen um die Sanierung seines Unternehmens. Einen Auftrag zur laufenden Überwachung der Kassen- und Buchführung hatte er ebenfalls nicht. Zur Kontrolle der gesamten Geschäftsführung war die Einstellung des Angestellten ████████████████ vom Bankhaus ██████████ gefordert worden. Abredewidrig beschäftigte der Angeklagte ihn aber nur als Buchhalter, während die als Grundlage der Buchführung dienende Kassenführung in der Hand von ███████████████ blieb. Aus den Mitteilungen von Dr. █████████████████ und ████████████████ erkannte er außerdem nicht die Mängel der Buchführung, sondern nur die unzulängliche Führung der Kasse.
Nach der nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO notwendigen tatsächlichen Verbindung zwischen der im Jahre 1950 beginnenden schuldhaften Vernachlässigung der Buchführungspflicht und dem zur Konkurseröffnung führenden Zusammenbruch des Unternehmens in ████████████ ist im Urteil einwandfrei festgestellt.
3. Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung lässt ebenfalls keinen wesentlichen Rechtsmangel erkennen.
Aus dem auf die „Holzindustrie GmbH“ Anfang Juni 1952 übertragenen Vermögenskomplex gehörten ein Krupp-Lastkraftwagen mit Anhänger und 102 Dachbinder. Über den Anhänger und 80 Dachbinder hatte der Angeklagte am 19. Dezember 1951 mit der █████████████████████ Holzindustrie zwei Sicherungsübereignungsverträge geschlossen, weil diese Gläubigerin Sicherheiten für die Lieferung eines weiteren Postens Eichenmesserfurniere verlangte. Die Besitzübergabe des Lastkraftwagenanhängers war durch den Abschluss eines Leihvertrages ersetzt worden. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände war folgendes vereinbart:
„Die █████████████████████ Holzindustrie hat heute von diesen Gegenständen Besitz ergriffen. Die vorbezeichneten Gegenstände sind mit den Eigentumsmerkmalen der Firma █████████████████████ Holzindustrie bezeichnet worden. Diese Firma ist berechtigt, die vorbezeichneten Gegenstände zu verkaufen.“
Die Dachbinder lagerten auf dem Grundstück in ███████████. Sie wurden von einem Vertreter der Sicherungsgläubigerin mit den Buchstaben „WO“ gezeichnet und im April 1952 mit der Aufschrift „Eigentum der Firma █████████████████████“ versehen. Bei dem späteren Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages mit der GmbH wusste der Angeklagte, dass der Lastkraftwagenanhänger und die Dachbinder zu den dieser übertragenen Vermögensstücken gehörten; der Vertreter der Gesellschaft ██████████████████████ war dagegen nicht bekannt, dass irgendwelche Gegenstände für Schulden des Angeklagten, die das Werk in ████████████ betrafen, sicherungsübereignet waren.
Die █████████████████████ führte in der Folge mehrere Rechtsstreitigkeiten auf Herausgabe jener Gegenstände gegen die GmbH. Den Prozess über den Anhänger verlor die GmbH, während sich die Parteien hinsichtlich der Dachbinder in der Berufungsinstanz verglichen, nachdem die █████████████████████ in erster Instanz obsiegt hatte; diese verzichtete gegen Zahlung einer Abfindung von 2.200 DM auf ihr Recht.
Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges für überführt erachtet, weil er den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer ███████████████████████ der Holzindustrie GmbH bei dem Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages nicht auf das Bestehen der Sicherungsübereignungsverträge hingewiesen und der GmbH dadurch vorgespiegelt habe, dass die Binder und der Anhänger sein unbelastetes Eigentum seien, er insoweit also unbeschränkte Verfügungsmacht habe.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Angeklagte hatte sich zum Beweise seiner Behauptung, anlässlich von Besprechungen im Bankhaus ██████████ gegen Ende Mai/April 1952 und in ████████████████████████ wegen der █████████████████████████ der Holzlieferungen der Gemeinde sei davon gesprochen worden, dass die Dachbinder und der Anhänger der █████████████████████ Holzindustrie übereignet worden seien, auf die Zeugen ██████████████████████████ und ███████████████████████████ berufen und die Beiziehung der Akten des Amtes ████████████████████████████, des Bankhauses ██████████ und der Protokolle über diese Sitzungen beantragt. Er wollte damit nachweisen, dass der Bankier █████████████████████████████ Kenntnis von der Sicherungsübereignung hatte. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil die Zeugen ██████████████████████████ und ███████████████████████████ zur Frage der Übereignung an die █████████████████████ Holzindustrie bereits eingehend vernommen worden seien und nach dem Ermessen der Kammer keine Veranlassung für ihre nochmalige Vernehmung bestehe, und weil es aus rechtlichen Gründen unerheblich sei, ob Bankier █████████████████████████████ Kenntnis von der Übereignung der Binder an die █████████████████████ Holzindustrie hatte. Entscheidend für die Kenntnis der GmbH wäre die Kenntnis des alleinigen Geschäftsführers ███████████████████████. Die gegen diese Begründung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche Fragen in der Hauptverhandlung an die vernommenen Zeugen gerichtet worden sind. Die Revision kann mit Erfolg nicht geltend machen, dass die benutzten Beweismittel nicht ausgeschöpft worden seien. Auf eine nochmalige Vernehmung von Zeugen über denselben Beweisgegenstand hat ein Angeklagter keinen Anspruch. Im Übrigen kommt es für die Kenntnis eines für den Vertragsschluss wesentlichen Umstandes in der Tat regelmäßig auf das Wissen des Vertreters, nicht des Vertretenen an.
Dies ist im § 166 BGB für die zivilrechtlichen Folgen einer Willenserklärung ausdrücklich bestimmt. Dasselbe gilt für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes dann, wenn ein Vertragsschluss erst infolge des durch das betrügerische Verhalten des Täters hervorgerufenen Irrtums des Vertreters zustande kommt. Einen solchen Fall hat das Landgericht hier angenommen.
Der Geschäftsführer ███████████████████████ hat ausweislich der Urteilsausführungen bei seiner zweimaligen Vernehmung eindeutig bekundet, dass ihm nichts von einem Sicherungseigentum bekannt gewesen sei. Weder bei den vorbereitenden Besprechungen noch bei der endgültigen Formulierung des Vertrages sei irgendwie die Rede davon gewesen, dass außer den bekannten Eigentumsvorbehalten weitere Sicherungsrechte bestanden hätten, obwohl über die Binder und den Lastkraftwagen eingehend verhandelt worden sei. Er ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von anderer Seite darüber unterrichtet worden. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte er entweder die Übernahme der Binder und des Kastenanhängers unter entsprechender Kürzung der dem Angeklagten gewährten Ausgleichsforderung überhaupt abgelehnt oder aber die endgültige Gutschrift des Betrages von ca. 21.840 DM von der vorherigen Auslösung der Binder und des Kastenanhängers durch den Angeklagten abhängig gemacht. Die angebliche Kenntnis des Gesellschafters ██████████████████████████████, die dieser selbst als Zeuge übrigens entschieden bestritten hat, war für den Vertragsschluss mithin bedeutungslos.
Auch die sachlich-rechtlichen Rügen sind unbegründet. Der Angeklagte ist nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters nicht davon ausgegangen, dass die Eigentumsverhältnisse der GmbH als solche bekannt waren. Er hat die Sicherungsübereignungsverträge, an deren volle Wirksamkeit er glaubte, vielmehr mit ganzer Absicht verschwiegen. Durch Aufnahme der sicherungsübereigneten Gegenstände in die Aktiven des Werks in ████████████ täuschte er den Geschäftsführer ███████████████████████ also vorsätzlich über den Vermögensstand.
Die Annahme eines vollendeten Betruges begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat die Vermögensschädigung der GmbH darin gesehen, dass der Angeklagte eine Forderung gegen die Gesellschaft erlangen konnte, ohne dieser an dem Gegenwert, soweit der Lastkraftwagenanhänger und die Dachbinder in Betracht kommen, unanfechtbares Eigentum zu verschaffen. Unbeachtlich ist der Einwand der Revision, dass eine Kontogutschrift keine Vermögensverfügung enthalte. Diese bestand hier nicht in einer bloßen Buchungsmaßnahme, sondern an der vertraglichen Begründung eines Anspruchs auf Auszahlung eines bestimmten Betrages, bei dessen Bemessung der Wert jener Vermögensstücke mitberücksichtigt worden war. Dies bedeutet mangels einer gleichwertigen Gegenleistung eine Vermögensminderung. Der Bestand dieser Forderung konnte nur durch die Anfechtung des Auseinandersetzungsvertrages beseitigt werden. Die Kontogutschrift diente der teilweise Verrechnung mit Gegenforderungen der GmbH und der Vertragserfüllung. Die Vertragsanfechtung und Rückbuchung machten den eingetretenen Vermögensschaden wieder gut.
Für die Vollendung des Betrugstatbestandes unerheblich ist ferner die vom Landgericht rechtlich einwandfrei begründete Tatsache, dass die GmbH – entgegen der Auffassung des Angeklagten – durch den Vertrag vom 3. Juni 1952 doch Eigentümerin der Dachbinder geworden war, weil die Übergabe der Binder an die GmbH nicht rechtswirksam vollzogen worden war (RGZ 74, 148; 77, 201; 153, 261).
Die Rechtslage war nämlich höchst zweifelhaft und bedurfte in einem Zivilprozess der Klärung. Die Sicherungsgläubigerin bestritt den Eigentumserwerb der GmbH. Die Gefahr der Geltendmachung ihres vermeintlichen Eigentums im Klagewege verminderte den Wert dieser Vermögensstücke so wesentlich, dass sie keine gleichwertige Gegenleistung für die Begründung des auf sie entfallenden Anteils der Ausgleichsforderung darstellten, wie es im Vertrag unter Zugrundelegung eines unbestrittenen Eigentumserwerbs vorausgesetzt worden war (vgl. BGHSt 3, 370, 372).
4. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung lässt gleichfalls keinen wesentlichen Rechtsmangel erkennen.
Die Revision übersieht hier, dass das Landgericht hinsichtlich der Dachbinder nur eine versuchte Unterschlagung angenommen hat, weil der Angeklagte irrig glaubte, diese Gegenstände gehörten der █████████████████████. Der Schuldspruch musste indes auf vollendete Unterschlagung lauten, weil der Tatrichter in der Übertragung des Lastkraftwagenanhängers und der Dachbinder zutreffend eine einheitliche Handlung erblickt hat.
5. Erfolgreich wendet sich die Revision schließlich gegen die Verurteilung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Dass die vom Tatrichter mit Recht angenommene Idealkonkurrenz der Verstöße gegen die verschiedenen für die Kranken-, Unfall-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung geltenden Gesetzesbestimmungen nicht im Urteilssatz zum Ausdruck gebracht ist, benachteiligt den Beschwerdeführer nicht.
Das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten hat die Strafkammer für die der Verurteilung zugrunde gelegten Bestände hinreichend festgestellt. Im Januar 1952 war in einer für den Angeklagten erkennbaren Weise erklärt worden, dass das Wirtschaftsministerium selbst keine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bewilligen, sondern sie nur empfehlen dürfe. Er konnte deshalb nur die für Januar und Februar 1952 durch die Innungskasse beantragte Stundung der laufenden Beträge erwarten, weil diese insoweit von Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen absah und sich mit einer Ratenzahlung begnügte. Für die zurückliegende Zeit und für die Monate März bis September 1952 hatte er zu einer solchen Hoffnung nicht den geringsten Anlass. Die gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffe der Revision zielen darauf ab, anstelle der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Auslegung der für erwiesen erachteten Tatsachen zu setzen. Das ist unzulässig. Gegen die Annahme zweier selbständiger Vergehen bestehen nach der Sachlage keine rechtlichen Bedenken.
Nach alledem ist nur die Verurteilung wegen versuchten Konkursverbrechens, einschließlich des Gesamtstrafenausspruchs, aufzuheben. Im Übrigen muss die Revision verworfen werden.
| Dr. Augustin | Gude | Dr. Sauer | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 603/54 · 22.07.1955Revision im Konkursstrafrecht: Teilaufhebung wegen Gläubigerbegünstigung und Bankrott
- BGH · 3 StR 232/53 · 25.03.1954Sicherungsübereignung: § 138 BGB und Untreue bei Erlösabrede; Buchführung ohne Belege
- BGH · 4 StR 462/55 · 15.12.1955§ 239 KO: Beiseiteschaffen setzt verwertbaren Vermögenswert und Benachteiligungsabsicht voraus
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 239/59 · 14.01.1959Revision im Bankrottverfahren: Berufsverbot aufgehoben, im Übrigen verworfen
- BGH · 4 StR 446/58 · 13.02.1959Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42m StGB) widerspricht Bewährungs- und Strafzumessungserwägungen
- BGH · 1 StR 94/65 · 02.12.1964Aufhebung und Zurückverweisung wegen vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer
- BGH · 5 StR 365/64 (alt: 5 StR 419/62) · 21.01.1964Revision verworfen: Besetzung der Jugendkammer als vorschriftsmäßig bestätigt