Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42m StGB) widerspricht Bewährungs- und Strafzumessungserwägungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 446/58
- Datum
- 13.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, die die unzulässige Heranziehung von Hilfsrichtern wegen dauerhaften Richterbedarfs behauptet, muss konkrete Tatsachen zum Umfang und zur Dauer des Hilfsrichtereinsatzes darlegen; pauschale Hinweise genügen nicht (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Zuweisung eines Richters an Stelle eines aus einer Kammer ausgeschiedenen Mitglieds ist keine Vertretung im Sinne des § 70 Abs. 1 GVG und erfordert keinen entsprechenden Präsidialantrag.
Präsidialbeschlüsse zur Geschäftsverteilung können mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelung im Umlaufverfahren gefasst werden; es genügt die Mitwirkung aller erreichbaren Präsidiumsmitglieder.
Für vorübergehend verhinderte Mitglieder des Präsidiums ist gesetzlich keine Stellvertretung vorgesehen; Entscheidungen können durch das aus den übrigen Mitgliedern bestehende Präsidium getroffen werden.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit setzt eine nachvollziehbare, widerspruchsfreie Begründung voraus; sie ist rechtsfehlerhaft, wenn die Annahme der Ungeeignetheit mit den Strafzumessungsgründen und einer positiven Bewährungsprognose unvereinbar ist (§ 42m StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 8. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████ ███ Dr. med. ███████ ██ ██ ██ in geboren am ███ aus ██ wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Februar 1959 in der Sitzung vom 13. Februar 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter ██████████████, als Beisitzer, Oberstaatsanwalt ███ bei der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. Juli 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
1. Die Verfahrensrügen.
Entgegen der Meinung der Revision war die 3. große Strafkammer des Landgerichts bei der Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Sache vorschriftsmäßig besetzt.
Nach dem Beschluss des Präsidiums über die Geschäftsverteilung des Landgerichts vom 19. Dezember 1957 gehörten für die Dauer des Geschäftsjahres 1958 der 3. großen Strafkammer an: Landgerichtsdirektor AC, Landgerichtsrat JC, Landgerichtsrat KC. Von diesen hat Landgerichtsrat KC hier den Vorsitz geführt; das wird von der Revision nicht gerügt. Sie beanstandet aber die Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. SchD und des Assessors ██████. Die dienstliche Auskunft des Landgerichtspräsidenten ergibt hierzu folgendes:
Assessor ██ war dem Landgericht von der Justizverwaltung als Hilfsrichter zugeteilt, „um ihn auf eine künftige Anstellungswürdigkeit zu erproben“. Das Präsidium teilte ihn der 3. Strafkammer zu, da im gleichen Zeitpunkt ein anderes Mitglied des Landgerichts aus dieser Kammer ausgeschieden war. Das war zulässig. Es handelte sich hier auch nicht, wie die Revision meint, um die Vertretung eines Mitgliedes der 3. Strafkammer im Sinne des § 70 Abs. 1 GVG, sondern um die Zuweisung eines Richters an Stelle eines ausgeschiedenen. Ein Antrag des Präsidiums nach § 70 Abs. 1 GVG war daher nicht erforderlich.
Die Revision macht weiter geltend, Assessor █████ sei zur Abhilfe eines ständig erhöhten Bedarfs an Richterkräften einberufen worden, dem nur durch die Anstellung planmäßig auf Lebenszeit berufener Richter habe begegnet werden dürfen. Damit wird ersichtlich Bezug genommen auf die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 13. März 1956 (BGHSt 9, 107). Wenn geltend gemacht werden sollte, dass die dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben des Landgerichts über mehrere Jahre hin zu einem wesentlichen Teile von Hilfsrichtern erfüllt worden seien und dass dieser Zustand auch noch zur Zeit der Beschäftigung des Assessors █████ bestanden habe, müssten Angaben über das Verhältnis der Planstellen am Landgericht Saarbrücken zu der Zahl der in einem längeren Zeitraum dort beschäftigten Hilfsrichter gemacht werden. Zur tatsächlichen Begründung führt die Revision aber nur aus, dass ein derartiger erhöhter Bedarf an Richterkräften vorgelegen habe; das habe „die Beschäftigung von Assessoren beim Landgericht Saarbrücken vor und nach dem Hauptverhandlungstermin vom 8. Juli 1958 gezeigt“.
Das ist angesichts der Erfahrung, dass die Beschäftigung einer gewissen Anzahl von Hilfsrichtern allein schon zu Ausbildungszwecken und zur Erledigung vorübergehend erhöhten Bedarfs unvermeidlich ist, zu allgemein gehalten, um mehr als eine bloße Vermutung zu begründen. Es fehlt demnach an der erforderlichen tatsächlichen Begründung dieser Verfahrensrüge im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Landgerichtsrat Dr. SchD ist, wovon auch die Revision ausgeht, als Vertreter eines verhinderten Mitgliedes der 3. Strafkammer auf Grund des Beschlusses des Präsidiums vom 30. Dezember 1957 eingetreten, wonach – in Abänderung des Beschlusses vom 19. Dezember 1957 – nicht die Mitglieder der 10. Zivilkammer, sondern die Mitglieder der 2. großen Strafkammer zur Vertretung verhinderter Mitglieder der 3. Strafkammer berufen waren; die erste Vertretung hatte der dienstjüngste Beisitzer zu übernehmen und so fort. Die Bedenken der Revision gegen die Gültigkeit des Beschlusses vom 30. Dezember 1957 sind unbegründet.
a) Nach der Auskunft des Landgerichtspräsidenten musste die Vertretung der Mitglieder der Zivilkammern u. a. geändert werden, weil im Beschluss vom 19. Dezember 1957 übersehen war, dass die Mitglieder der 8. und 9. Zivilkammer die gleichen Sitzungstage hatten und daher nicht, wie der Beschluss bestimmte, zu gegenseitiger Vertretung imstande waren. Das machte es ersichtlich auch nötig, von der Vertretung der Beisitzer der 3. Strafkammer durch Beisitzer der 10. Zivilkammer abzusehen. Daher entwarf der Landgerichtspräsident unter dem 30. Dezember 1957 den schon erwähnten Beschluss, unterschrieb ihn und setzte ihn durch die Verfügung: „Beschluss von den Mitgliedern des Präsidiums unterschreiben lassen“ in Umlauf. Diese Verfügung richtete sich an die Verwaltungsgeschäftsstelle mit dem Auftrag, den Beschlussvorschlag den Mitgliedern des Präsidiums zur Unterschrift, d. h. zur Entscheidung über ihre Zustimmung, vorzulegen. Die Meinung der Revision, durch diese Verfügung habe „die Mitunterzeichnung durch sieben Mitglieder des Präsidiums angeordnet“ werden sollen und stelle daher keinen echten Beschluss des Präsidiums dar, bedarf keiner ernstlichen Widerlegung.
b) Die teilweise Undurchführbarkeit des Geschäftsverteilungsplanes vom 19. Dezember 1957 hinderte die Mitglieder der 8. und 9. Kammer dauernd, sich gegenseitig zu vertreten. Daher war seine Änderung gemäß § 63 Abs. 2 GVG auch noch im Laufe des Geschäftsjahres 1958 zulässig. Daraus, dass einzelne Mitglieder des Präsidiums erst am 2. Januar 1958 zugestimmt hatten, sind mithin keine Bedenken herzuleiten.
c) Präsidialbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Gesetzliche Vorschriften hierüber bestehen nicht. Durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl. I, 455) sollten „der Führergrundsatz im Gerichtswesen beseitigt, die ursprüngliche Präsidialverfassung wiederhergestellt und die hergebrachten Grundsätze für die Stellvertretung des Präsidenten und der Kammervorsitzenden sowie für die Geschäftsverteilung wiedereingeführt werden“ (Amtliche Begründung zu Nr. 30 des Regierungsentwurfs). Zu diesen hergebrachten Grundsätzen gehörte auch die Möglichkeit, Präsidialbeschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen (vgl. RGSt 65, 299; JW 1931, 3560 Nr. 25, auf die auch die nicht veröffentlichten Urteile 4 StR 494/55 vom 26. Januar 1956 und II 2R 137/56 vom 13. Februar 1958 Bezug nehmen, ferner LK Anm. 9 zu § 64 GVG). Es bedarf hierbei auch nicht, wie die Revision meint, stets der Zustimmung aller Mitglieder des Präsidiums. Die dafür aus dem Recht der Vereine und Handelsgesellschaften herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen sind wegen der völlig verschiedenen Lebensgebiete, die sie betreffen, hier auch im Grundgedanken nicht anwendbar. Es genügte die Mitwirkung aller erreichbaren Mitglieder bei der Beschlussfassung.
d) Die erforderliche Abänderung des Geschäftsverteilungsplanes berührte die Vertretung verhinderter Mitglieder von drei Zivilkammern und der 3. Strafkammer; sie musste daher möglichst früh vor den ersten Sitzungen dieser Kammern im neuen Geschäftsjahr beschlossen sein. Schon aus diesem Grunde schied die Beteiligung des beurlaubten Landgerichtsdirektors BC, des erkrankten Landgerichtsdirektors ███████ und des ortsabwesenden Landgerichtsdirektors Dr. MC an der Beschlussfassung des Präsidiums aus. Für vorübergehend verhinderte Mitglieder des Präsidiums ist im Gesetz keine Stellvertretung vorgesehen; in einem solchen Fall entscheidet das aus den übrigen Mitgliedern bestehende Präsidium. Das hat der Bundesgerichtshof schon in dem nicht veröffentlichten Teile der Gründe seines Urteils vom 8. Juli 1958 – 1 StR 150/58 (BGHSt 12, 11) ausgesprochen.
e) Eines der drei gewählten Mitglieder des Präsidiums, Landgerichtsrat Dr. ███████, war im August 1957 durch Versetzung an ein Amtsgericht ausgeschieden. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Nachwahl im Jahre 1957 erforderlich, oder wie der Landgerichtspräsident meint, unzulässig war. Denn auch wenn eine Ergänzung des Präsidiums durch Nachwahl noch im Jahre 1957 und mit Wirkung für dieses Geschäftsjahr zulässig und erforderlich und das nicht so ergänzte Präsidium im Dezember 1957 nicht mehr als gesetzmäßig gebildet anzusehen war, ergibt sich daraus im vorliegenden Falle nicht die Unwirksamkeit des hier erörterten Beschlusses:
Der Bundesgerichtshof hat in dem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 8. November 1958 – 1 StR 449/58 – den Geschäftsverteilungsbeschluss eines nicht ordnungsgemäß gebildeten Präsidiums für gültig erklärt, weil der Fehler bei der Besetzung dieser Körperschaft auf der Mehrdeutigkeit des Begriffs „Mitglieder des Landgerichts“ in § 64 Abs. 3 GVG beruhte. „Hätte in einem solchen Zweifelsfalle“, – so lauten die anschließenden Erwägungen, denen der Senat beitritt –, „wenn der Bundesgerichtshof die rechtliche Auffassung des landgerichtlichen Präsidiums nicht billigt, dessen Beschlüsse als ungültig und die auf ihnen beruhende Besetzung der Kammern als gesetzwidrig angesehen werden, so könnte die geordnete Rechtspflege schwer gestört und die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigt werden.... Unmöglich kann das Rechtsleben so weittragende Folgen nur um eines rechtlichen Zweifels willen auf sich nehmen. Dienten diese.... Erwägungen nur dazu, auf die Gestaltung des Präsidiums und so auf die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern sachfremden Einfluss zu gewinnen, so könnte es anders liegen.... Die Präsidialverfassung ist den Gerichten gegeben, um die Rechtspflege vor willkürlichen Eingriffen der Staatsmacht zu schützen. Die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Rechtsprechungskörper sind in die Hand unabhängiger Richter selbst gelegt, um zu verhindern, dass die Regierungsgewalt sich die Rechtsprechung gefügig macht und um zu gewährleisten, dass Richter unparteiisch urteilen, die allein dem Gesetz, dem Gewissen und der Gerechtigkeit verpflichtet sind.“ Diesen Erfordernissen läuft es auch im vorliegenden Falle nicht zuwider, dass das Präsidium des Landgerichts nach dem Ausscheiden des Landgerichtsrats Dr. ███████ von einer Nachwahl absah, weil es sie mit Wirkung für das Geschäftsjahr 1957 nicht für zulässig hielt, da das Gesetz eine solche Nachwahl nicht erwähnt und § 64 Abs. 3 GVG von der „Dauer des Geschäftsjahres“ spricht, für welche die drei durch Wahl zu bestimmenden Mitglieder des Präsidiums gewählt werden sollen. Diese Auslegung wäre auch, wenn sie unrichtig sein sollte, nicht so abwegig, dass bei ihrer praktischen Anwendung der Gesetzesverstoß klar zutage gelegen hätte oder von Willkür bei der Bildung des Präsidiums die Rede sein könnte.
f) Sieht man von dem unter e) erörterten Bedenken ab, so genügte im vorliegenden Falle die Beteiligung der danach verbleibenden neun Mitglieder des Präsidiums an der schriftlichen Abstimmung. Diese haben nach der dienstlichen Auskunft des Landgerichtspräsidenten den Beschluss sämtlich bis zum 2. Januar 1958 unterschrieben. Mit der Unterschrift des letzten Mitgliedes war die Vertretung verhinderter Beisitzer der 3. großen Strafkammer durch Beisitzer der 2. großen Strafkammer rechtsgültig angeordnet. Einer Mitteilung des Beschlusses an alle Mitglieder des Präsidiums bedurfte es dazu nicht mehr.
2. Die Sachrüge.
1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungsgründe sind offensichtlich unbegründet.
2. Dagegen muss der Revision zugegeben werden, dass die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat, in unvereinbarem Gegensatz zu den Strafzumessungsgründen steht. Nach diesen hat die Kammer dem Angeklagten mildernd zugute gehalten, dass es sich bei ihm letztlich doch um eine einmalige Fehlleistung gehandelt hat; sie hat die erkannte Freiheitsstrafe ferner zur Bewährung ausgesetzt, weil auf Grund seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner bisherigen Lebensführung und seines ernsthaften Schuldbekenntnisses zu erwarten steht, dass er sich in Zukunft ordentlich führen wird und insbesondere in der Folgezeit Fehlleistungen der festgestellten Art bei ihm nicht mehr vorkommen werden.
Dazu aber steht die Begründung in unvereinbarem Widerspruch, mit der das Landgericht feststellt, der Angeklagte habe sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 42 m StGB ungeeignet erwiesen. Sie lautet nur, dass er sich „durch sein schwerwiegendes Versehen am Unfalltage in Verbindung mit der Bewertung seiner Gesamtpersönlichkeit, wobei die im Urteil früher erwähnten beiden Bestrafungen wegen Verkehrsübertretungen herangezogen werden, sich als ungeeignet zum Führen von kraftbetriebenen Fahrzeugen erwiesen“ habe.
Aus diesem Grunde muss das Urteil insoweit aufgehoben werden, als es auf die Maßnahme nach § 42 m StGB erkannt hat.
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