Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Besetzung der Jugendkammer als vorschriftsmäßig bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 365/64 (alt: 5 StR 419/62)
Datum
21.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Besetzung der Jugendkammer (§§ 63 ff. GVG) sowie sachliche Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass die Zuteilung durch den Geschäftsverteilungsplan rechtmäßig war, Verhinderungen ordnungsgemäß festgestellt wurden und eine mündliche Feststellung/Vertretungsbestimmung nach § 67 GVG ausreicht. Die Mitwirkung des Gerichtsassessors war zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung einer Jugendkammer richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan und den §§ 63 ff. GVG; eine Zuteilung durch den Geschäftsverteilungsplan begründet die Eigenschaft als ordentliches Mitglied.

2

Eine Verhinderung eines Richters im Sinne der §§ 63, 67 GVG liegt vor, wenn dienstliche Gründe oder gesundheitliche Einschränkungen eine Teilnahme an der Verhandlung unzumutbar machen.

3

Die mündliche Feststellung der Verhinderung und die mündliche Bestimmung des Vertreters genügen den Anforderungen des § 67 GVG; eine schriftliche Feststellung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

4

Die Mitwirkung eines Gerichtsassessors als Beisitzer ist zulässig, wenn dieser durch den Geschäftsverteilungsplan für das betreffende Geschäftsjahr als ordentliches Mitglied der Jugendkammer zugeteilt ist.

5

Die fehlende Kenntnis des Angeklagten von der Verhinderung oder Vertretungsregelung beeinträchtigt nicht die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung; maßgeblich ist die Kenntnis der Mitglieder der erkennenden Kammer.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 21. Januar 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Polizeimeister Karl ██ aus ███, geboren am ██████████ in ██, Kreis ██████ ███, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 21. Januar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die verfahrensrechtliche Rüge, dass die Jugendkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), greift nicht durch. An der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten haben Landgerichtsrat Schuster als Vorsitzender, Landgerichtsrat St█ und Gerichtsassessor K██ als beisitzende Richter teilgenommen (Niederschrift vom 20. und 21. Januar 1964 – Bd. III Bl. 80, 92 d. A.). Wie die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten vom 8. April und 8. Mai 1964 ergeben, entsprach diese Besetzung den Vorschriften der §§ 63 ff. GVG.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1964 gehören der Jugendkammer in Aurich als ordentliche Mitglieder an: als Vorsitzender Landgerichtsdirektor H███ und als Beisitzer Gerichtsassessor K██ (für den erkrankten Landgerichtsrat ████████) und Landgerichtsrat █████████. Landgerichtsdirektor ██ █████ war verhindert, in der vorliegenden Sache am 20. und 21. Januar 1964 den Vorsitz zu führen, weil er die Schwurgerichtssitzung gegen Dr. Scheu vorzubereiten hatte. Sein ständiger Vertreter, Landgerichtsrat ███████, konnte ebenfalls den Vorsitz nicht übernehmen; er hatte zwar nach längerer Krankheit am 16. Januar 1964 den Dienst wieder angetreten, konnte sich aber wegen der Kürze der Zeit und offenbar auch wegen seines noch nicht ganz wiederhergestellten Gesundheitszustandes auf die am 20. und 21. Januar 1964 anberaumte Hauptverhandlung nicht mehr vorbereiten und war vor allem gesundheitlich noch nicht in der Lage, an einer zweitägigen Sitzung teilzunehmen. Das genügt zur Annahme einer Verhinderung im Sinne der §§ 63, 67 GVG (vgl. BGH LM StS GVG § 67 Nr. 4), wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Der Landgerichtspräsident hat nach seiner dienstlichen Äußerung vom 8. April 1964 am 17. Januar 1964 in einer Besprechung mit Landgerichtsdirektor ███ die Verhinderung festgestellt und am 20. Januar 1964 noch vor Beginn der Sitzung schriftlich vermerkt. Als das nächstälteste ordentliche Mitglied der Jugendkammer hatte danach Landgerichtsrat ████████ den Vorsitz zu führen (§ 66 Abs. 1 GVG). Das beanstandet die Revision im Ergebnis auch nicht.

Aus den bezeichneten Gründen war Landgerichtsrat ██████ zugleich auch verhindert, in der Hauptverhandlung am 20. und 21. Januar 1964 als Beisitzer mitzuwirken. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass an seiner Stelle Gerichtsassessor K██ als beisitzender Richter an der Sitzung teilgenommen hat. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 8. April 1964 in Verbindung mit der schriftlichen Verhinderungsmeldung des Landgerichtsdirektors ███ vom 18. Januar 1964 (Bd. III Bl. 145 d. A.) hatte das Präsidium des Landgerichts ihn durch den Geschäftsverteilungsplan vom 18. Dezember 1963 anstelle des erkrankten Landgerichtsrats ███████ für das Geschäftsjahr 1964 der Jugendkammer als ordentliches Mitglied zugeteilt (vgl. § 63 Abs. 2 GVG). Diese Eigenschaft verlor Gerichtsassessor K██ nicht, wie die Revision meint, bereits durch den Dienstantritt des Landgerichtsrats █████ am 16. Januar 1964. Wie bereits hervorgehoben, konnte Landgerichtsrat █████ infolge der Nachwirkungen seiner Krankheit an der Hauptverhandlung am 20. und 21. Januar 1964 noch nicht teilnehmen. Gegen die Teilnahme des Gerichtsassessors ██████ an der Hauptverhandlung am 20. und 21. Januar 1964 ist danach nichts einzuwenden.

Vertreter des Landgerichtsrats ███████████, der seinerseits infolge der Heranziehung als Vorsitzender verhindert war, in der Hauptverhandlung als Beisitzer der Jugendkammer mitzuwirken, war nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 18. Dezember 1963 Landgerichtsrat W█ und bei dessen Verhinderung das jeweils dienstälteste Mitglied des Landgerichts. Landgerichtsrat ██ konnte den als Beisitzer ausfallenden ███████████████ ████ nicht vertreten, weil er, wie in Übereinstimmung mit der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 8. April 1964 die Revision selbst vorträgt, am 21. Januar 1964 an der Sitzung einer anderen Strafkammer teilnehmen musste. Das nach ihm geschäftsplanmäßig zur Vertretung berufene dienstjüngste Mitglied des Landgerichts, Landgerichtsrat H█, war verhindert, weil ihm am 20. Januar 1964, dem ersten Verhandlungstag der vorliegenden Sache, die Leitung der regelmäßig am Montag stattfindenden Arbeitsgemeinschaft für Referendare oblag. Der Landgerichtspräsident hat nach seiner ergänzenden dienstlichen Äußerung vom 8. Mai 1964 (Bd. II Bl. 157 d. A.), deren Richtigkeit zu bezweifeln kein Anlass besteht, in seiner Besprechung mit dem Landgerichtsdirektor R███ am 17. Januar 1964 die Verhinderung des Landgerichtsrats ███ allerdings nur formlos mündlich festgestellt, eine schriftliche Feststellung hierüber also nicht getroffen. Da eine solche zwar zweckmäßig sein mag, das Gesetz sie aber nicht vorschreibt (vgl. RGSt 65, 299, 301; BGH 4 StR 639/53 vom 22. April 1954 und 4 StR 494/55 vom 26. Januar 1956), genügen die mündliche Feststellung der Verhinderung und die mündliche Bestimmung des Vertreters den Anforderungen des § 67 GVG. Wenn der Beginn einer Hauptverhandlung mit der regelmäßig stattfindenden Arbeitsgemeinschaft für Referendare auf einen Tag fällt, so ist das für den an diesem Tag als Leiter der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Richter im Interesse einer sachgemäßen Ausbildung des juristischen Nachwuchses ein ausreichender Hinderungsgrund. Dass dem Angeklagten und dem Verteidiger dieser Hinderungsgrund bekannt war, ist nicht notwendig. Vielmehr genügt es, dass die Mitglieder der erkennenden Jugendkammer von ihm Kenntnis hatten. Auch Landgerichtsrat St█ war hiernach als geschäftsplanmäßiger Vertreter zur Mitwirkung an der Verhandlung berufen.

Gegen die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung der Jugendkammer in dieser Sache ergeben sich nach alledem keine Bedenken.

2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die Einzelangriffe der Revision hierzu sind offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

Schmitt Sarstedt Siemer Borker Kersting

be-

Zitiert (2)