Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Konkursverwalter wegen Untreue und Unterschlagung verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 639/53
Datum
19.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der als Konkursverwalter tätige Angeklagte wurde wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt, weil er Gelder der Konkursmasse privat verwendete. Die Revision rügte die Besetzung des Gerichts und das Unterbleiben eines psychiatrischen Gutachtens. Der BGH verwirft die Revision: die einstweilige mündliche Zuteilung eines Assessors nach §67 GVG war wirksam, ein Sachverständigengutachten war mangels konkreter Anhaltspunkte nicht erforderlich, und die Feststellungen zur Verantwortlichkeit und zum Missbrauch der Verfügungsbefugnis sind tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Zuteilung eines Assessors für eine Sitzung ist auch bei mündlicher Anordnung wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 67 GVG vorliegen und eilbedürftiges Handeln geboten ist.

2

Die Hinzuziehung eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn konkrete, aus Tatsachen ableitbare Anhaltspunkte für Ausschluss oder erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit vorliegen oder entsprechende Beweisanträge gestellt sind.

3

Ein Konkursverwalter erfüllt den Tatbestand der Untreue, wenn er seine Verfügungsbefugnis über Mittel der Konkursmasse zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger missbraucht.

4

Eine nachträgliche Wiedergutmachung schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Untreue nicht aus; der eingetretene Nachteil und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bleiben relevant.

5

Tateinheit zwischen Untreue und Unterschlagung kann bejaht werden, wenn dieselben Vermögensvorgänge sowohl den Missbrauch der Verfügungsbefugnis als auch die Verletzung fremden Gewahrsams verwirklichen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 19. Juni 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Hans R. ████████████ aus ███████, geboren am ████ ███ in ███, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hiille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. Juni 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und zu 500 DM Geldstrafe verurteilt.

Er war Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns G. ████, Inhaber der Firma „████“. In dieser Eigenschaft oblag ihm insbesondere die Aufgabe, ausstehende Forderungen einzuziehen und zur Konkursmasse gehörige Gegenstände zu veräußern. Sämtliche eingehende Gelder hatte er, gemäß Beschluss der Gläubigerversammlung, einem bei der Stadtsparkasse eingerichteten Sonderkonto gutzubringen oder zu hinterlegen.

Der Beschwerdeführer, der sich dauernd in Geldschwierigkeiten befand, verbrauchte von den auf das Sonderkonto der Konkursmasse eingegangenen und von ihm abgehobenen Beträgen 1.644,90 DM für sich (falls die im Urteil wiedergegebenen Mitzelvermerke stimmen, waren es nur über 500 DM). Ferner nahm er 1.021,55 DM – in bar oder in Scheckform – für die Konkursmasse entgegen. Anstatt diese Werte dem Sonderkonto gutzubringen, verwendete er sie ebenfalls für sich. Nach einer bei ihm vorgenommenen Kassenrevision, bei der er die prüfenden Beanten täuschte, bemühte er sich um den Ausgleich des Fehlbetrages, was ihm nach einigen Schwierigkeiten mit fremder Hilfe, u. a. der seines Vaters, schließlich auch gelang.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

A. Verfahrensbeschwerde:

1. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) greift nicht durch. An der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1953 hat als beisitzender Richter der Assessor █████████ mitgewirkt. Dieser ist allerdings erst durch Beschluss des Prisidiums des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juni 1953 mit Wirkung vom selben Tage der erkennenden Strafkammer als Beisitzer zugeteilt worden. Die Behauptung der Revision, dass vorher keine Bestimmung über die Verwendung dieses Assessors getroffen worden sei, ist jedoch unzutreffend. Nach der dienstlichen Äußerung des ständigen Vertreters des Landgerichtspräsidenten (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GVG) ist davon auszugehen, dass dieser am Tage vor der Hauptverhandlung den Assessor ██████████ zum Beisitzer für diese Sitzung bestimmt hat. Dass diese Anordnung nur mündlich erfolgte, stand ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Für derartige, eilbedürftige Entscheidungen ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben (RGSt 65, 299, 301), mag auch, wie der hier zu entscheidende Fall zeigt, eine schriftliche Niederlegung zweckmäßig sein. Die Voraussetzungen des § 67 GVG waren gegeben. Sowohl das ordentliche Mitglied der betreffenden Strafkammer ███████████ wie auch sein regelmäßiger Vertreter ████████████ waren am 19. Juni verhindert. Die einstweilige Zuweisung des Assessors ███████ lag daher im Rahmen des § 67 GVG. Der Präsidialbeschluss vom 23. Juni 1953 betraf die endgültige Zuteilung dieses Assessors und berührte daher die Wirksamkeit der zuvor nach § 67 GVG getroffenen einstweiligen Maßregel nicht.

2. Auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht begründet. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte allerdings auf den Antrag des Verteidigers vom 12. Juni 1953 die Ladung des Facharztes Dr. ███ ███████████ angeordnet. Dieser sollte sich nach dem Inhalt der Schutzschrift u. a. darüber als Zeuge und Sachverständiger äußern, dass der Beschwerdeführer leicht beeinflussbar und völlig unkritisch sei sowie dazu neige, Wunsch und Wirklichkeit gleichzusetzen. Diese Veranlagung habe, so war in dem Schriftsatz ausgeführt, durch eine im Jahre 1939 erlittene Sprachstörung und Lähmungserscheinungen im Zusammenhang mit einer nicht sicher erkannten Gehirnerkrankung ihre Verstärkung erfahren. Ein schweres Kreislaufleiden in Verbindung mit den erwähnten Krankheitserscheinungen hätten ferner zur Zurückstellung des Angeklagten vom Wehrdienst geführt. Dr. ████ solle sich auch als Psychiater und Psychologe über die Urteilsbildung des Angeklagten äußern, insbesondere darüber, dass dessen jetzige Einlassung, er habe an die jederzeitige Erstattungsfähigkeit geglaubt und deshalb kein Unrechtsbewusstsein gehabt, glaubhaft sei. Zur Hauptverhandlung ist Dr. ███ nicht erschienen.

Zur Krankengeschichte des Angeklagten hat die Strafkammer im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Verteidigers festgestellt, dass er im Herbst 1938 von Kreislaufstörungen und einem nicht genau festgestellten Gehirnleiden befallen wurde. Als Folgeerscheinung hatten sich bei ihm eine rechtsseitige Lähmung und Sprachstörungen gezeigt. Nach seiner Genesung habe er seine frühere Tätigkeit wieder aufgenommen. Zum Wehrdienst sei er jedoch nicht eingezogen worden, weil die Krankheitsfolgen noch nicht restlos beseitigt gewesen seien.

Im Übrigen führt das Landgericht aus: „Bedenken hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Gericht nicht gehabt. Wenn der Angeklagte von den als lebensfremd, geistig schwerfällig und willensschwach geschilderten Zeugen in eigenen Angelegenheiten geschickt, wenn nicht gar im Falle der Not gerissen ist.“

Der Angeklagte hatte sich im Vorverfahren weder bei der Polizei noch gegenüber dem Untersuchungsrichter auf geistige Störungen im Zeitpunkt seiner Taten berufen. Dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur maßgebenden Zeit im Sinne des § 51 StGB ausgeschlossen oder auch nur erheblich beeinträchtigt war, ist in der genannten Schutzschrift nicht einmal andeutungsweise behauptet. Beweisanträge in dieser Richtung haben der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Die Tat des Beschwerdeführers weist keine abartigen Züge, etwa eines Triebdelikts, auf, sondern findet, wie das Landgericht ersichtlich erwogen hat, in den festgestellten dauernden Geldschwierigkeiten und der leichten Gelegenheit ihre Erklärung. Die Tatsache der früheren Erkrankung des Angeklagten war daher nicht geeignet, der Strafkammer die Notwendigkeit der Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen aufzudrängen oder nahezulegen. Der Tatrichter konnte vielmehr bei der gegebenen Sachlage, auch ohne die Hilfe eines Sachverständigen, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des Unrechtsbewusstseins des Beschwerdeführers entscheiden (vgl. auch RG HRR 1940 Nr. 1369).

B. Sachbeschwerde:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung lässt keinen ihn beschwerenden Rechtsverstoß erkennen.

Der Bestand des Sonderkontos unterlag dem Verfügungsrecht des Beschwerdeführers als Konkursverwalter (§ 6 Abs. 2 KO), im Interesse des Gemeinschuldners und der Gläubiger. Die durch ihn von diesem Konto abgehobenen Beträge fielen in das Eigentum des Gemeinschuldners als des Forderungsberechtigten und damit in die Masse. Denn es ist davon auszugehen, dass die Sparkasse an den übereignen wollte, den es anging, also nicht etwa an den Angeklagten persönlich, der nicht Inhaber dieses Konkurs-Sonderkontos war (vgl. § 116 Satz 1 BGB). Aus diesen Geldern durfte der Angeklagte, wie auch geschehen und ihm zugutegehalten, die ihm bewilligte Vergütung (§ 85 KO) entnehmen (§ 181 BGB, letzter Halbsatz; Jaeger Anm. 21 zu § 6 KO). Soweit er aber darüber hinaus das abgehobene Geld für sich verwendete, hat er, wie das Landgericht zutreffend darlegt, seine Verfügungsbefugnis zum Nachteil des Gemeinschuldners und der Konkursgläubiger (§ 82 KO) missbraucht (§ 266 Abs. 1 StGB). Ob er durch sein Verhalten auch den Treubruchtatbestand verwirklichte (vgl. RGSt 73, 283, 284), kann auf sich beruhen, da die Strafkammer nur die erste Begehungsform zugrunde gelegt hat. Der eingetretene Nachteil wurde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte, wie zu seinen Gunsten unterstellt, ersatzbereit war und dass er den Schaden später wieder gutgemacht hat (RGSt 73, 286).

Auch der innere Tatbestand der Untreue ist rechtsbedenkenfrei festgestellt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zweifelsfrei, dass der Angeklagte sich des Missbrauchs seiner Verfügungsmacht und der Benachteiligung der Betroffenen bewusst war. Zum mindesten hat er mit der von ihm gebilligten Möglichkeit einer Schädigung gerechnet.

Der Beschwerdeführer hat auch mit dem erforderlichen Unrechtsbewusstsein gehandelt und war sich, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei darlegt, darüber klar, dass er nicht so handeln durfte. Dass sein Tun strafbar war, brauchte er nicht erkannt zu haben (vgl. auch BGH 4 StR 469/53 vom 25. Februar 1954). Es kann dahinstehen, ob und wieweit eine auf jederzeitiger Ersatzfähigkeit beruhende Wiedergutmachungsabsicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auszuschließen vermag (vgl. RGSt 21, 366; 60, 311, 312; 73, 286). Denn aus den rechtlich unangreifbaren Darlegungen des Tatrichters ergibt sich, dass der in dauernden Geldschwierigkeiten befindliche Angeklagte sich bewusst nicht jederzeit ersatzfähig war und dass er auch nicht ernstlich geglaubt hat, lediglich mit Rücksicht auf die Absicht späterer Wiedergutmachung zu seinem, dem Konkurszweck völlig zuwiderlaufenden Handeln berechtigt zu sein. Eine solche Annahme würde zudem, wie der Tatrichter ersichtlich erwogen hat, bei einem Rechtsanwalt und Konkursverwalter, welcher der Aufsicht und Kontrolle des Konkursgerichts, der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses unterstand (§§ 83, 88, 131, 132 KO), jeder Lebenserfahrung widersprechen (vgl. auch BGH 4 StR 469/53 vom 25. Februar 1954). Der Angeklagte hat selbst nicht geltend gemacht, damit gerechnet zu haben, der Gemeinschuldner, das Konkursgericht und die Konkursgläubiger würden mit seinen privaten Entnahmen einverstanden sein.

Gegen die Annahme einer tateinheitlichen Unterschlagung der von dem Angeklagten abgehobenen und für eigene Zwecke verbrauchten Beträge ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.

Auch hinsichtlich der nicht auf das Sonderkonto eingezahlten, der Konkursmasse entzogenen Beträge lässt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Diese Zahlungen in bar oder durch Scheckbegebung hatte der Angeklagte, wie festgestellt, für die Konkursmasse entgegengenommen. Sie fielen also ebenfalls in das Eigentum des Gemeinschuldners, unterlagen aber der Verfügungsbefugnis und dem Gewahrsam des Angeklagten als Konkursverwalter. Es spricht nichts dafür, dass sich unter den hereingenommenen Schecks auch solche nur zur Verrechnung (BGH 4 StR 666/53 vom 4. Februar 1954) befunden haben sollten.

Eine Verletzung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB ist ebenfalls nicht erkennbar. Das vom Tatrichter hervorgehobene geschickte oder gar verschlagene Verhalten des Angeklagten nach der Tat betraf allerdings nur seine Verstandestätigkeit. Die Sachlage bietet jedoch keinen Anhalt dafür, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit seiner Taten ausgeschlossen oder erheblich vermindert war.

Da das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß erkennen lässt,

ist die Revision zu verwerfen.

EngelsHiilleSeibert
KrummeDr. Augustin

Zitiert (2)

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