Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vereinsvorsitzender wegen Betrugs und Untreue verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 666/53
Datum
04.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ehrenamtlicher Vorsitzender eines Schweinezuchtvereins, nutzte seine Stellung, um Darlehen und Verkaufserlöse für eigene Zwecke zu verwenden. Das Landgericht verurteilte ihn wegen mehrfachen Betrugs (§263 StGB) sowie fortgesetzter Untreue/Unterschlagung (§§266, 246 StGB). Der BGH verwirft die Revision; maßgeblich waren Täuschung durch Verschweigen, Ausnutzung vertraulicher Rolle und die Entnahme von Verbandsgeldern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Täuschung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen oder durch Verhalten erfolgen, das im Rahmen vertrauter Gepflogenheiten einen falschen Eindruck bestätigt, sodass der Getäuschte zu einer vermögensmindernden Verfügung verleitet wird.

2

Wer unter Vorspiegelung falscher oder verschwieger Tatsachen Gelder eines Vereins als Vorstand zur eigenen Befriedigung häuslicher Ansprüche verwendet, macht sich wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar, wenn hierdurch eine vermögensmindernde Verfügung bewirkt wird.

3

Die eigenmächtige Entnahme fremder Vereinskassenmittel, über die der Entnehmende alleinigen Gewahrsam hat und deren Verwendung zur eigenen Befriedigung seiner Forderungen rechtswidrig ist, erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung/Untreue (§§ 246, 266 StGB).

4

Bei Vermittlungsgeschäften eines Vorstands begründet die vorsätzliche Verschleierung der wahren Zahlungsweise und Verwendung des Kaufpreises eine taugliche Täuschung, wenn der Verkäufer im Vertrauen auf die Darstellung die Ware herausgibt und dadurch ein Vermögensschaden eintritt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 17. Juli 1953

Rubrum

Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am █████ in ███ (Krs. West ███), Kaufmann Bruno, wegen Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Krumme Bundesrichter als Vorsitzender, Dr. Engels Bundesrichter, Hille Bundesrichter, Martin Bundesrichter, Dr. Seibert Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung, ███████████ ████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 17. Juli 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war ehrenamtlicher Vorsitzender eines eingetragenen Vereins, der sich der Herdbuchzucht von Schweinen widmete, und bis zum 29. Juni 1951 auch sein Geschäftsführer. Als solcher hatte er Anspruch auf eine Vergütung, deren Höhe später festgesetzt werden sollte, und auf Ersatz seiner baren Auslagen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen (§ 263 StGB) und wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (§§ 266, 246, 73 StGB) verurteilt, im Übrigen ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde.

1. Betrugsfälle

a) Als der Verein im Sommer 1951 in Zahlungsschwierigkeiten ging, bat der Angeklagte vier Mitglieder um größere Darlehen für den Verein, angeblich um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Dabei verschwieg er bewusst, dass er einen großen Teil der Gelder, die ihm gewährt wurden, zur Abgeltung seiner ungeklärten und noch nicht anerkannten Forderungen auf Ersatz von Reisekosten und Vergütung als Geschäftsführer verwenden wollte.

Alle vier Mitglieder hat der Beschwerdeführer über den Verwendungszweck der Darlehen █████████ und sie so zu der vermögensmindernden Verfügung bewogen: ███████ dadurch, dass er vorspiegelte, er benötige den Betrag für die Auktion; ███ ███, indem er ihm wahrheitswidrig erklärte, er wolle das Geld für die „fälligen Gehälter“ verwenden. Fällige Gehaltsforderungen hatten aber nur der Tierzucht- und der Leistungsinspektor sowie der Kassenwart, während die Vergütung für den Geschäftsführer erst zu zahlen war, wenn die Kasse diese Belastung zu tragen vermochte. Gegenüber ██ und ███ sprach der Angeklagte von der „Deckung laufender Ausgaben“, dabei erwähnte er nicht die für ihn und die Darlehensgeber wesentliche Tatsache, dass er dazu in erster Linie seine schon entstandenen Ansprüche gegen den Verein rechnete. Durch das Fortlassen dieses wichtigen Punktes wurden die richtigen Vorstellungen über die Verwendung des Geldes in der Vorstellung der Darlehensgeber verschoben; darin liegt eine Entstellung der Wahrheit. Der Schaden, den die Vereinsmitglieder erlitten, bestand darin, dass sie nur einen Rückzahlungsanspruch gegen den völlig verschuldeten Angeklagten gewannen: ██ und ███ mussten ihn später im Konkursverfahren anmelden; ████ und ██ █████████ zwar später „in Anrechnung auf die Darlehensschuld“ Tiere geliefert; darin liegt aber nur eine Wiedergutmachung des Schadens. Diese Feststellungen lassen erkennen, dass der Verband die Verbindlichkeiten aus den Darlehensgeschäften als Vereinsschulden nicht anerkannt hat.

Die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sind dargetan:

Auch der innere Tatbestand ist erfüllt. Der Angeklagte war von vornherein entschlossen, das Geld für die eigene Schweinefarm zu verwenden, sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er täuschte deshalb die Darlehensgeber, weil er mit Recht befürchtete, er werde das Geld auf keinen Fall bekommen, wenn er den wahren Verwendungszweck offenbare. Auch erkannte er als gewandter Kaufmann, dass er seine angeblichen Ansprüche gegen den finanziell schwachen Verein nicht auf Kosten einzelner Mitglieder befriedigen durfte. Darin liegt die tatrichterliche Überzeugung beschlossen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, es stehe auch dem Verein ein rechtlich begründeter Anspruch zur Seite, den er etwa als Vorsitzender verwirklichen dürfe.

b) Der Verein hatte es nach seiner Satzung, deren Wortlaut das Urteil insoweit nicht mitteilt, übernommen, den An- und Verkauf von Zuchttieren zu vermitteln. Der Angeklagte war zwar auch Großhändler in Schweinen; in den Zuchtverbänden gilt es jedoch als selbstverständlich, dass Mitglieder des Vorstandes mit Mitgliedern des Verbandes keine Geschäfte über fremde Schweine als Händler vornehmen. Diesen Brauch kannte der Beschwerdeführer. Gleichwohl setzte er innerhalb des Vereins Schweine von Mitgliedern mit Gewinn ab, während die Beteiligten erkennbar davon ausgingen, der Beschwerdeführer vermittle das Geschäft uneigennützig als Vorsitzender. Das Kaufgeld verwendete er in vollem Umfang für eigene Zwecke; die Verkäufer gingen leer aus. In diesem Verhalten hat die Strafkammer zu Recht einen Betrug erblickt.

Im Falle ████ täuschte der Angeklagte den Verkäufer bei Abschluss des Vertrages, indem er ihm erklärte, er kenne den Käufer der Schweine nicht, dieser könne nicht sofort zahlen, sondern erst in vier Wochen; dadurch veranlasste er den Verkäufer, auf sofortige Zahlung zu verzichten und die Tiere auf Kredit zu liefern. Einen Schaden erlitt dieser durch die erschlichene Stundung, wenn er sie einem Vertragspartner einräumte, der nicht kreditwürdig war. Das Urteil gibt keine klare Auskunft darüber, wer nun eigentlich der ██████████████ des ██ war: sollte es der Käufer ████ gewesen sein, der die Tiere nach dem Eintreffen sogleich bezahlte, so wäre ein Schadenseintritt durch die erschlichene Stundung allein zu verneinen. Da die Abrechnung über den Verband lief, kam ein Zug-um-Zug-Geschäft von vornherein aus. ██████ musste also in jedem Falle einige Zeit auf den Hingang des Kaufgeldes warten.

Dem Angeklagten kam es nach dem Urteilszusammenhang darauf an, den gesamten Kaufpreis für eigene Zwecke zu verwenden, da er hoch verschuldet war und sich lästigen Nachforschungen des Verkäufers nach dem Eingang und dem Verbleib des Geldes zu entziehen, um ungestört damit eine Zeitlang wirtschaften zu können. Die Täuschungshandlung liegt mithin darin, dass er seinem Vereinsbruder █████████ vorspiegelte, er wolle ihm beim Absatz der Zuchttiere zu einem angemessenen Preise behilflich sein, während er in Wahrheit darauf ausging, dem Zeugen das Geld einstweilen vorzuenthalten. Dabei erkannte er, dass dieser in ihm seinen Vertrauensmann sah, der die Interessen der Züchter bei der Vermittlung von Schweinekäufen zu vertreten hatte, und dass ihm das Risiko des Geschäfts nicht bewusst wurde. Im Glauben an die ehrlichen Absichten des Beschwerdeführers – mochte dieser nun als Vereinsvorsitzender █████████ oder als Händler tätig werden – begab sich ██ zu seinem eigenen Nachteil des Besitzes an den Tieren. Er erwarb dafür nur einen in der Verwirklichung zweifelhaften Anspruch; denn nachdem ██████ dem Verband den Kaufpreis entrichtet hat, muss ████ ██ entweder an diesen oder den Angeklagten halten. Jedenfalls hat er den Kaufpreis noch nicht erhalten, vielmehr seine Forderung im Konkurs des Angeklagten angemeldet; das deutet darauf hin, dass der Verein auf den Betrag nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann.

Beim Verkauf der Schweine an ████, in den sich der Beschwerdeführer ebenfalls einschaltete, ging ██ davon aus, der Kaufpreis werde ihm sofort nach Eingang beim Verband ausgezahlt werden. Der Angeklagte erkannte das, unterließ es aber, eine andere Zahlungsweise zu vereinbaren, um auch dieses Geld vorläufig für sich verwenden zu können. Ob dem Angeklagten bei Berücksichtigung seiner eigenen billigenswerten Interessen zugemutet werden konnte, offen zu erklären, er wolle den Kaufpreis zunächst für eigene Bedürfnisse verwenden und sich damit unredlicher Absicht zu bezichtigen, mag dahinstehen (vgl. Welzel, Deutsches Strafrecht, 3. Aufl. 1953, Vorbem. VII Nr. 2 vor § 265).

Wer sich in einem engeren Lebenskreis nach dessen Gepflogenheiten, wie das Urteil für die Vereinsmitglieder ermittelt hat, so verhält, dass sein Gebaren nur im Sinne dieser Gebräuche verstanden werden kann und er dies auch erkennt, bestätigt durch schlüssiges Verhalten die nach seinen Plänen falsche Vorstellung des Verhandlungspartners genau so, als wenn er sich ausdrücklich zu den Gebräuchen bekannt hätte. Die soziale Sinnbedeutung der Verhaltensweise kann dann nicht mehr in einem bloßen Unterlassen erblickt werden. Auch hier wollte der Angeklagte dem ihm vertrauenden ██ die Gegenleistung einige Zeit vorenthalten; musste er in den Besitz der Tiere gelangen. ██ hat das Kaufgeld noch nicht erhalten, sondern seine Forderung vielmehr im Konkurs angemeldet.

Bei dem Vorstandsmitglied ████ ████████ gab der Angeklagte dahingehende Erklärungen ab, ████████████ werde das Geld für die drei Sauen alsbald bekommen, während er auch hier den Kaufpreis für sich verwenden wollte; er erkannte, dass ██ ███ die Tiere bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht aushändigen würde. Auch hier wusste er den Eindruck hervorzurufen, als nehme er die Interessen ███ wahr, indem er ihm einschärfte, er solle die Schweine nur gegen Barzahlung hergeben. Der Schaden des ███ besteht darin, dass er gutgläubig die Ware aus der Hand gab und es dadurch dem Angeklagten ermöglichte, die Gegenleistung für sich zu verwenden, wie dieser von vornherein beabsichtigt hatte. Der Verkäufer bekam schließlich statt des Geldes vom Angeklagten einen Wechsel, der zu Protest ging.

II. Untreuehandlungen

Eine Auktion, die Mitglieder des Verbandes beschickt hatten, erbrachte einen Erlös von rund 13 000 DM, die der Angeklagte an die Mitglieder auszuzahlen hatte. Über einen Teil dieses Betrages verfügte der Angeklagte zu seinen eigenen Gunsten und vereitelte durch seine unberechtigten Entnahmen die Ansprüche der Berechtigten auf Auszahlung der Erlöse. Gegen die Annahme einer fortgesetzten Untreue bestehen insoweit keine durchgreifenden Bedenken.

Das für ihn fremde Geld hat der Angeklagte der Verbandskasse entnommen; an ihr hatte er alleinigen Gewahrsam. Er wusste, dass er seine Forderungen an den Verband aus der Kasse nicht befriedigen durfte. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Unterschlagung.

KrummeHilleSeibert
EngelsMartin

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