Revision verworfen – Urteilssatz: 'Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue' gestrichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 469/53
- Datum
- 25.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tätigkeit, die durch Bestellung zum Sachbearbeiter und Übertragung von Verwaltungs- und Verwertungsaufgaben staatlichen Zwecken dient, begründet die strafrechtliche Stellung als Beamter.
Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) ist erfüllt, wenn ein Beamter Staatseigentum entgegennimmt und sich dieses ganz oder teilweise aneignet, wobei Kenntnis der amtlichen Eigenschaft und der Eigentumsverhältnisse den Vorsatz begründet.
Ein geltend gemachter Ersatz- oder Aufwendungsanspruch rechtfertigt nicht die einseitige Aufrechnung gegen den Anspruch des Landes auf Ablieferung, soweit keine gleichartigen Forderungen vorliegen.
Eine Schuldigerklärung in einem Urteil darf nicht bestehen bleiben, wenn das Verfahren wegen gesetzlicher Straffreiheit eingestellt wird; nicht mit der Amnestie zu vereinbarende Schuldsprüche sind zu streichen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 12. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Georg ██████████ aus ███████, geboren am ██ 1910 in █ (Schlesien),
wegen Amtsunterschlagung u. a.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt als ██████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12. Mai 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Urteilssatz die Worte:
„Der Angeklagte ist der Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue schuldig“
wegfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war nach 1945 im Dezernat der Regierung von Arnsberg für Erfassung von ehemaligem Wehrmachtsgut beschäftigt, von August 1947 bis 31. Dezember 1949 als Leiter dieser Abteilung. Deren Aufgabe bestand darin, das im Bezirk lagernde ehemalige Wehrmachtsgut zu ermitteln, sicherzustellen und nach Freigabe an Händler zu verkaufen. Den Kaufpreis mussten die Erwerber an die Regierungshauptkasse in Arnsberg entrichten; dem Dezernat oblag nur die Abrechnung des Verkaufserlöses, die Anweisung der Kasse zur Einziehung des Kaufpreises, gegebenenfalls die Mahnung säumiger Käufer. Entgegen diesem sonst eingehaltenen Geschäftsgang ließ sich der Angeklagte von dem Schrotthändlers ███████ im Mai 1949 einen auf die Regierungshauptkasse ausgestellten Scheck über 500 DM aushändigen und durch einen Rohproduktenhändler in Bargeld umwechseln; von diesem Betrag behielt er 335,84 DM für sich, mit dem Rest wurden in der Folgezeit Reparaturen für den vom Angeklagten benutzten Dienstkraftwagen bezahlt.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer unter Freisprechung hinsichtlich eines weiteren Anklagepunktes der Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue für schuldig erklärt, das Verfahren aber auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Revision beantragt Freispruch des Angeklagten. Sie hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
Der Angeklagte war während seiner Tätigkeit bei der Regierung in Arnsberg Beamter im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB). Er war durch Anstellung des Regierungspräsidenten zum Sachbearbeiter, später zum Leiter der Abteilung berufen und mit Aufgaben betraut, die sich aus der Staatsgewalt ableiteten und staatlichen Zwecken dienten: die Verwaltung und Verwertung des Staatseigentums, hier des früheren Wehrmachtsgutes, ist vornehmlich eine staatliche Aufgabe. Dass diese Tätigkeit auch öffentlichen Zwecken diente, ergibt sich daraus, dass dem Staatshaushalt einige Millionen zugeführt werden konnten.
Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht ferner an, dass der Betrag von 500 DM dem Lande Nordrhein-Westfalen gehörte, denn der Scheck war auf die Regierungshauptkasse ausgestellt, der akkontierende Händler wollte dementsprechend auch dem Lande den Geldbetrag übereignen. Der vom Angeklagten zur Empfangnahme beauftragte Angestellte hat die Geldscheine auch für das Land erworben. Dass der Beschwerdeführer den Betrag in amtlicher Eigenschaft empfangen hat, wird von der Revision nicht bestritten.
Da er einen Teilbetrag von 335,84 DM für sich behielt, hat er damit den äußeren Tatbestand der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) verwirklicht. Seine Berufung auf einen ihm zustehenden Ersatzanspruch in gleicher Höhe ist nicht geeignet, sein Verhalten zu rechtfertigen. Ob er als Geschäftsführer ohne Auftrag von dem Lande Ersatz für seine Aufwendungen fordern konnte, weil er Reparaturkosten für den von ihm benutzten Dienstkraftwagen vorgelegt hatte, ist zumindest zweifelhaft (§§ 683, 684 BGB). Selbst wenn aber ein derartiger Anspruch bestand, war der Angeklagte doch nicht befugt, mit diesem gegen den Anspruch des Landes auf Ablieferung des erhaltenen Geldbetrages von 500 DM aufzurechnen, da es sich insoweit nicht um gleichartige Forderungen handelte (§ 387 BGB; RGSt 61, 207, 209; JW 1931, 3668 Nr. 9; DR 1939, 994 Nr. 14).
Der Angeklagte konnte mangels Zuständigkeit auch den einbehaltenen Betrag sich nicht selbst zuweisen und auf diese Art Eigentümer des Geldes werden.
Dass der Angeklagte die Umstände gekannt hat, die ihn als Beamten im strafrechtlichen Sinne kennzeichnen, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt, nach der Sachlage kann aber angesichts seiner Vorbildung und seines beruflichen Werdegangs kein Zweifel darüber bestehen. Der Angeklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, gewusst zu haben, dass der von ihm in Empfang genommene Geldbetrag dem Lande gehörte. Damit sind die inneren Tatbestandsmerkmale der Amtsunterschlagung dargetan. Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe sich für berechtigt gehalten, den Betrag von 335,84 DM zu behalten, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei als unbeachtlich angesehen. Nur wenn er Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass sein Verhalten die Zustimmung der zur Verfügung über das Staatseigentum zuständigen Stelle finden werde, hätte dieser Einwand Beachtung finden können (RG JW 1931, 3668 Nr. 9). Der Angeklagte hat dafür nichts vortragen können; nach den Urteilsfeststellungen hatte er vielmehr selbst Zweifel, ob er seine Auslagen voll ersetzt erhalten werde.
Mit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei in vollem Umfang gutgläubig gewesen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der ausdrücklichen Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe gewusst, dass seine Handlung rechtswidrig war. Er war sich bewusst, dass der von ihm eingeschlagene Weg regelwidrig war; er wollte, da ihm überhaupt zweifelhaft erschien, ob er Ersatz in voller Höhe bekommen werde, vermeiden, dass sich die zuständigen Behörden mit der Prüfung seines Erstattungsanspruches befassten; sein Bestreben ging dahin, sich auf alle Fälle Ersatz zu verschaffen. Der Darstellung der Revision steht übrigens auch die Tatsache entgegen, dass der Angeklagte sich nicht etwa unmittelbar nach der Bezahlung der Reparaturkosten (September 1948) in der beschriebenen Weise Ersatz verschafft hat, vielmehr von September 1948 bis Ende Mai 1949 abwartete. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre aber, hätte er einen Ersatzantrag gestellt, darüber entschieden worden. Dass sein Tun strafbar war, braucht er nicht erkannt zu haben.
Es kommt auch entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der Ersatzanspruch letztlich von der zuständigen Behörde anerkannt worden wäre.
Da das Landgericht rechtsbedenkenfrei eine Amtsunterschlagung bejaht, das Verfahren aber auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt hat, weil eine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis nicht zu erwarten war, kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Angeklagten auch den Tatbestand der Untreue erfüllt. Der Schuldspruch, den der Urteilssatz enthält, muss allerdings wegfallen, weil eine Schuldigerklärung ohne Bestrafung dem Strafverfahrensrecht fremd ist und dem mit der Amnestierung der Straftat verbundenen Zwecke auch entgegenstehen würde (BGH 4 StR 70/50 vom 18. April 1951). Die Revision ist daher mit dieser Maßgabe zu verwerfen.
| Krumme | Dr. Augustin | Seibert | |||
| Engel | Martin |