Treffer
BGH Urteil

Bankrott (§ 240 KO): Schleudern auch bei Eigentumsvorbehalt; Hehlerei-Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 193/55
Datum
01.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen mehrerer Angeklagter u.a. wegen fortgesetzten Betrugs, Bankrottdelikten nach § 240 KO und Hehlerei. Die Revisionen zweier Angeklagter (u.a. des Haupttäters) wurden verworfen; hinsichtlich eines Mitangeklagten wurde das Hehlereiurteil wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz aufgehoben und zurückverwiesen. Zudem gab der BGH der Revision des Finanzamts teilweise statt und ergänzte den Schuldspruch um zwei Fälle der Steuergefährdung; zur Festsetzung der Geldstrafen wurde zurückverwiesen. Tragend ist u.a., dass § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO auch bei Waren mit Eigentumsvorbehalt eingreift und Steuerdelikte nicht wegen Straffreiheitsgesetz „außer Betracht“ bleiben dürfen, wenn die Gesamtstrafe die Amnestiegrenze überschreitet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 240 Abs. 1 Nr. 2 KO erfasst auch das „Schleudern“ von auf Kredit entnommenen Waren, an denen zugunsten des Lieferanten ein Eigentumsvorbehalt besteht; Volleigentum des Schuldners ist nicht erforderlich.

2

Der Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO (unterlassene Bilanzziehung) bleibt auch dann erfüllbar, wenn die Bilanzaufstellung infolge unordentlicher Buchführung unterbleibt; die dadurch begründete Unmöglichkeit entlastet nicht, wenn sie vom Täter zu verantworten ist.

3

Mehrere, unter verschiedene Nummern des § 240 KO fallende Bankrotthandlungen sind nicht als unselbständige Ausführung einer Einzeltat zu behandeln; es kommen selbständige Delikte in Tateinheit/Tatmehrheit nach allgemeinen Regeln in Betracht.

4

Für die Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) müssen die Feststellungen den Vorsatz tragen; die bloße Annahme eines „dringenden Verdachts“ oder eine unklare Vermengung von Verdacht und bedingtem Vorsatz ist rechtsfehlerhaft.

5

Steuervergehen, die amnestiefähig sind, dürfen bei tateinheitlicher Aburteilung nicht „außer Betracht“ bleiben, wenn die verhängte Gesamtstrafe die Amnestiegrenze überschreitet; der Schuldspruch ist nachzuholen und die Strafe festzusetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 15. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den Vertreter Edgar W. aus █, dort geboren am ██, 2.) ██████████████████ Re[ces] aus ███ (Thüringen), geboren am ████, 3.) den ████████ Heinrich █████, geboren am ██████ in ███████,

wegen fortgesetzten Betruges u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter ███████████ als Beisitzer, ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Co[...] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten Edgar W., ███ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. Oktober 1954 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten KC wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revision des Nebenklägers, des Finanzamts in ██, wird das Urteil bezüglich des Angeklagten Edgar W. im Schuldspruch dahin ergänzt, dass er wegen zweier Vergehen der Steuergefährdung verurteilt ist.

Im Umfang der Aufhebung (II) sowie bei Edgar W. zur Festsetzung von Geldstrafen wegen Steuergefährdung (III) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten KC und des Nebenklägers zu entscheiden.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte Edgar W. ist wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem, teilweise gemeinschaftlichen Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO (Verschleuderung) und wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO (unterlassene Buchführung) in Tateinheit mit zwei Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO (unterlassene Bilanz-Ziehung) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, als selbständiger Einzel- oder Großhändler sowie als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer Personal- oder Kapitalgesellschaft tätig zu sein.

Weiter wurde der Beschwerdeführer nach den Urteilsgründen (S. 66, 68 UA) der Steuergefährdung in zwei Fällen für schuldig befunden, die nach Auffassung der Strafkammer in Tateinheit mit dem Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO stehen. Diese Steuergefährdungen hat das Landgericht nach dem StFG 1954 bei der Verurteilung außer Betracht gelassen, weil § 402 RAbgO nur Geldstrafe vorsehe und die zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe bei gesonderter Aburteilung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen würde (S. 86, 87 UA). Auch die Verurteilung wegen eines festgestellten Vergehens gegen §§ 64, 84 GmbHG hat die Strafkammer aus ähnlichen Gründen außer Betracht gelassen.

Ferner sind der Angeklagte ███ wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und der Angeklagte KC wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu acht Monaten Gefängnis, insoweit unter Aussetzung zur Bewährung, verurteilt.

II. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten Edgar W., ███ und KC. Ferner hat das Finanzamt als Nebenkläger insoweit Revision eingelegt, als das Steuerstrafverfahren gegen Edgar W. eingestellt worden sei.

Revision Edgar W.:

Dieses Rechtsmittel, das die allgemeine Sachrüge erhebt, kann keinen Erfolg haben.

Der Beschwerdeführer war seit 1947 zusammen mit seinem Vater, dem früheren Mitangeklagten Erich W., Gesellschafter und Geschäftsführer der „Erich W. GmbH“, deren Stammkapital ursprünglich 20.000 RM und später 5.000 DM betrug. Edgar W., ein ehemaliger kaufmännischer Angestellter, hatte niemals selbständig Bücher geführt, beherrschte das Buchführungssystem seiner Firma nicht und konnte keine Bilanz ziehen. Branchenkenntnisse auf dem Gebiet des Textilhandels besaß er nicht.

Am 29. April 1952 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Im Juli 1952 wurde es mangels einer den Kosten entsprechenden Masse wieder eingestellt. Dem Wert der Masse von etwa 15.000 DM standen Konkursforderungen von über 1 Million DM gegenüber.

1. Unordentliche Buchführung:

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist ausreichend dargetan. Unter der Verantwortlichkeit des Angeklagten als Geschäftsführer (§ 83 GmbHG) ist die Führung von Handelsbüchern zeitweise ganz unterblieben. Spätestens seit dem 1. Januar 1950 sind sie so unordentlich geführt worden, dass sie keine Übersicht über den Vermögensstand der Gesellschaft gewährten.

Wie das Landgericht darlegt, war die kurze Zeit der Krankheit der Buchhalterin Sch. angesichts der bereits eingetretenen erheblichen Rückstände ohne wesentliche Bedeutung (S. 64 UA). Auch die Unfähigkeit des nur kurz tätigen Buchhalters KC vermag den Beschwerdeführer, wie der Tatrichter bedenkenfrei ausführt, nicht zu entlasten. Der Angeklagte genügte seinen Pflichten nicht dadurch, dass er jeweils einen Buchhalter einstellte und wieder entließ. Er musste, da er selbst von Buchführung nichts verstand, für geeignete Überwachung sorgen.

Der Überzeugung des Landgerichts, dass er seine Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt habe, kann mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

Dass der § 83 GmbHG, der die gesetzliche Handhabe für die Anwendung des § 240 KO gegen den Angeklagten darstellt, nur in den Urteilsgründen erwähnt ist (S. 64 UA), nötigt zu einer Ergänzung des Urteilsspruchs nicht. Dieser enthält eine ausreichende rechtliche Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 4 StPO). Eine Rüge ist übrigens insoweit nicht erhoben.

2. Unterlassene Bilanzziehung:

Die Verurteilung aus § 240 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 83 GmbHG lässt ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen sind die Bilanzen zum 31. März 1950 und 31. März 1951 nicht fristgerecht gezogen worden. Der Beschwerdeführer hat es bewusst unterlassen, für die Bilanzierung zu sorgen (S. 65 UA).

Das Urteil erwähnt zwar an anderer Stelle (S. 34 UA), Edgar W. habe sich im Jahre 1952 auf Drängen der Landeszentralbank entschlossen, die Bilanz für 1950 nach eigenem Gutdünken aufzustellen. Dies war jedoch ersichtlich keine in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehende Bilanz i. S. des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO. Es kann daher offen bleiben, ob dieser einem Gläubiger erteilte Status überhaupt als Bilanz gewertet werden könnte.

Dass die vom Angeklagten zu verantwortende unordentliche Buchführung eine Bilanzaufstellung unmöglich machte (S. 13, 85 UA), stand seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO nicht entgegen. Die Strafkammer hat damit entgegen dem Vorbringen des Verteidigers vom Revisionsgericht nicht etwa Unmögliches verlangt, sondern sie hat ihn dafür verantwortlich gemacht, dass eine Bilanzziehung infolge unordentlicher Buchführung unmöglich war und daher unterblieb. Der § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO ist ein selbständiger Bankrott-Tatbestand (vgl. auch die Ausführungen unter II 5 sowie RGSt 39, 165, 168) und keine straflose Nachtat gegenüber dem Vergehen der Nr. 3. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern die unterlassene Bilanzierung für 1950 nicht ebenfalls ein Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO darstellen sollte. Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dieser Unterlassung und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch (LK 1951, Bd. 2 S. 545) war ersichtlich gegeben.

Die Annahme zweier selbständiger Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO ist rechtlich nicht angreifbar. Bezüglich der Bilanzierungspflicht liegt es insofern naturgemäß anders als bei Verstößen gegen die Buchführungspflicht oder mehreren Einzelakten übermäßigen Aufwandes (hierzu BGHSt 3, 26, 27). Wenn das Landgericht andererseits zwischen diesen Vergehen und der Zuwiderhandlung gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO eine natürliche Handlungseinheit angenommen hat (S. 85 UA), so beschwert das den Angeklagten nicht.

3. Fortgesetzter Betrug:

Auch insoweit ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden.

Schon 1950 waren bei der Firma ██ die ersten Zahlungsschwierigkeiten entstanden, im Herbst desselben Jahres war es zu mehrfachen Pfändungen gekommen (S. 17 UA). Am 26. Juli 1951 wies der Buchsachverständige den Angeklagten und seinen Vater auf die Konkursanmeldungspflicht hin (S. 16 UA). Daraufhin ging Edgar W. dazu über, laufend Waren (Textilien) in großem Umfang auf Kredit aufzukaufen und sie alsbald unter Einkaufspreis weiter zu verkaufen, um flüssige Mittel zur Abdeckung älterer Verbindlichkeiten in die Hand zu bekommen und die Konkurseröffnung hinauszuschieben (S. 20, 25, 26, 28 UA).

In Ausführung dieses Entschlusses kaufte der Beschwerdeführer von Mitte 1951 bis April 1952 bei mindestens 800 Firmen Textilwaren im Gesamtwert von etwa 1,8 Millionen DM auf. Der Angeklagte ███ unterstützte ihn dabei tatkräftig. Teilweise handelte es sich bei den Lieferanten um Firmen, mit denen Edgar W. bereits in Geschäftsverbindung gestanden hatte, zum Teil um solche, die er auf Veranlassung des Angeklagten Edgar W. aus Lieferantenverzeichnissen herausgesucht hatte. Bei schriftlichen Bestellungen verwendete die Firma W. Auftragsformulare, die Edgar W. nach dem Muster der Formblätter einer Großfirma hatte anfertigen lassen. Die Bestellungen erfolgten zum großen Teil unter Hinweis darauf, dass die Ware schnell benötigt werde und als Expreßgut geliefert werden müsse.

Bei seinen Aufträgen gab Edgar W. häufig Referenzen an, darunter die Sparkasse in ██, der er unrichtige Vermögensübersichten bezüglich seines Unternehmens beigegeben hatte, sowie einige Firmen, die er bei Zahlungen erheblich besser behandelte als seine übrigen zahlreichen Gläubiger (S. 33 bis 36 UA).

Den Lieferanten ließ er teilweise – besonders in den letzten Monaten vor Konkurseröffnung – zum Teil erheblich vordatierte Schecks übergeben. Die Bezahlung der so bestellten Waren erfolgte nur teilweise. Die Summe der einzelnen Schadensbeträge beläuft sich auf mehr als 170.000 DM.

Die Waren, deren Erwerb die Strafkammer als betrügerisch ansieht, wurden zeitlich nach jenem Hinweis des Buchsachverständigen angeschafft. Von diesem Zeitpunkt ab war sich Edgar W. ungeachtet gewisser vager Hoffnungen darüber im Klaren, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zerrüttet war und keine begründete Aussicht bestand, den umfangreichen Zahlungsverpflichtungen auch nur annähernd nachkommen zu können. Es kann dahinstehen, ob Edgar W. gemäß Annahme der Strafkammer nach Treu und Glauben verpflichtet war, die Lieferanten bei den jeweiligen Bestellungen auf die hoffnungslose Lage seiner Gesellschaft hinzuweisen, wie dies die Rechtsprechung in besonderen Fällen bejaht hat (BGHSt 6, 198, 199; BGH 4 StR 603/54 v. 7. Juli 1955, S. 22 ff.; vgl. auch Maurach, Besonderer Teil, 2. Aufl. S. 273). Das Bestehen einer solchen Offenbarungspflicht könnte bezüglich der Lieferanten zweifelhaft sein, mit denen bisher noch keine Geschäftsverbindung bestanden hatte.

Wenn jedoch der Angeklagte trotz Erkennens der ausweglosen Lage des Unternehmens weiterhin Waren auf Kredit bestellte und Zahlung zum Fälligkeitstag versprach, so spiegelte er seinen Lieferanten durch schlüssiges Handeln nicht nur seine Erfüllungsbereitschaft, sondern auch seine in Wirklichkeit nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit vor. Zumindest lag in diesem Verhalten die Erklärung, die Vermögensverhältnisse der Bestellerfirma stünden der vereinbarten Vertragserfüllung nicht im Wege (vgl. LK Anm. 33 a zu § 263 StGB; mit Nachweisen). In Wirklichkeit hatte der Beschwerdeführer – ausgenommen den Fall PCD (S. 37, 38, 77 UA) – schon beim Einkauf die Absicht, die so erlangten Waren alsbald zu verschleudern, so dass er dadurch einerseits den Gläubigern unmöglich machte, zu ihrem Geld oder sonst zu einer Befriedigung zu gelangen, und er sich andererseits selbst die Erfüllungsfähigkeit weitgehendst nahm. Außerdem traf der Angeklagte, wie schon erörtert, in zahlreichen Fällen durch irreführende Auftragsscheine und Referenzen, Eilbestellungen oder ausdruckliche falsche Zusicherungen (z. B. im Fall AWO, S. 50, 51 UA) noch besondere Vorkehrungen, um seine Lieferanten zu täuschen.

Nach den Feststellungen würde keiner der Gläubiger Waren geliefert haben, wenn er die wirkliche Lage der Gesellschaft und die Absichten des Angeklagten Edgar W. gekannt hätte. Im Fall WX (S. 47, 78 UA) war es zwar dem Geschäftsführer der Lieferfirma möglicherweise gleichgültig, ob die gelieferte Ware anschließend verschleudert werden würde. Aber auch er rechnete auf Grund des Verhaltens des Angeklagten damit, Bezahlung zu erhalten.

Die Merkmale der Vermögensbeschädigung oder -gefährdung und der Bereicherungsabsicht sind ebenfalls hinreichend nachgewiesen (S. 80, 83 UA). Der Hinweis des Verteidigers in der Revisionsverhandlung auf die teilweise erfolgte Befriedigung der Gläubiger geht fehl. Die Strafkammer hat diese Tatsachen durchaus gesehen. Sie hat jedoch dargelegt, dass bei der gegebenen Sachlage schon bei der jeweiligen Auslieferung der bezogenen Waren das Vermögen der Lieferanten gefährdet war, auch wenn später noch eine Zahlung erfolgte. Gleichwohl hat der Tatrichter zu Gunsten des Beschwerdeführers nur die endgültig nicht gezahlten Beträge in Rechnung gestellt (S. 80, 106 UA). Hiergegen lässt sich rechtlich nichts einwenden.

Der Beschwerdeführer Edgar W. ist ferner, wie bereits dargelegt, in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO verurteilt.

Nach den Feststellungen hat er, teilweise gemeinschaftlich mit Erich W., ab Mitte 1951 laufend Waren auf Kredit aufgekauft und zu Preisen weiterveräußert, die durchschnittlich um 20 – 60 v. H. unter seinen Einkaufspreisen lagen. Dies tat er in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben. Wenn das Landgericht bei der Wertbemessung die Einkaufspreise erwähnt, so ist das nur eine missverständliche Ausdrucksweise; aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere S. 104 UA, ergibt sich die Überzeugung der Strafkammer, dass die bei der Weiterveräußerung erzielten Preise erheblich unter dem Handelswert lagen, den die betreffenden Gegenstände zu diesem Zeitpunkt besaßen (vgl. dazu RGSt 47, 61, 62).

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte Edgar W. des Glaubens war, ein Eigentumsvorbehalt der Lieferanten habe in keinem der Fälle bestanden; er habe also die Waren zu Volleigentum erworben. Dass kein Eigentumsvorbehalt rechtswirksam vereinbart war, ließ sich nur bei fünf Lieferfirmen feststellen (S. 71, 72 UA).

Das Landgericht hält es jedoch, unter Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 66, 175, 177, 178; 72, 188) und von dem ihm größtenteils folgenden Schrifttum, im Rahmen des § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO rechtlich für unerheblich, ob die verschleuderte Ware vor ihrer Veräußerung durch den Angeklagten in seinem bzw. seiner Gesellschaft Eigentum stand oder ob und inwieweit daran ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten begründet war.

Dieser Rechtsauffassung ist im Ergebnis beizutreten.

Das Reichsgericht (66, 178) hat dargelegt, es sei nicht die Aufgabe des § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO, den Berechtigten solche Waren zu erhalten, an denen diesen infolge Eigentumsvorbehalts im späteren Konkurs ein Aussonderungsrecht (§ 43 KO, § 455 BGB) zustehe. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Der § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO wurde im Jahre 1898 im Zusammenhang mit Art. 1 EG BGB in die Konkursordnung eingeführt. Nach der Reichstagsvorlage sollten solche Schuldner getroffen werden, die, „obwohl sie ihre Überschuldung kannten, Vermögensstücke von erheblichem Wert um Schleuderpreise veräußert oder Waren auf Borg gekauft, um diese zu geringeren Preisen wiederzuverkaufen, oder den Gläubigern verderbliche Mittel angewendet haben, um sich Geld oder Geldwerte zu verschaffen“ (Reichstagsdrucks. 1893/94 S. 1363 f.). Diese Formulierung ging u. a. auf den Art. 585 Code de Commerce und § 261 Nr. 4 des PrStGB zurück (vgl. auch RGSt 47, 62; 62, 258). Da sie teilweise als zu weitgehend erschien (RT-Drucks. 1365), wurde nach dem Vorbild ausländischer Konkurs- und Handelsgesetze der neunziger Jahre die jetzige Fassung gewählt. Die Begründung der Novelle (Hahn, Mat. VII, 260) enthält hierzu im Wesentlichen nur den Satz: „Die neue Strafvorschrift richtet sich gegen eine Handlungsweise, durch welche zahlungsunfähige Schuldner ihren Gläubigern nicht selten schweren Vermögensschaden zufügen, ohne dass es im einzelnen Falle möglich ist, die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über den Betrug zur Anwendung zu bringen.“ Es sollte durch die neue Strafvorschrift ein der Konkurshinausschiebung dienendes und in den betreffenden Wirtschaftskreisen als besonders anstößig empfundenes Verhalten insolventer Schuldner getroffen werden (vgl. auch RGSt 72, 187, 189).

Das Gesetz will durch die Strafvorschrift des § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO auf Konkursverschleppung abzielende Machenschaften unter Strafe stellen, die regelmäßig zu einer erheblichen Benachteiligung sämtlicher Gläubiger, nicht nur derjenigen führen, die Waren auf Kredit geliefert hatten (vgl. auch Jaeger, 3. und 4. Aufl., Anm. 1 zu § 240 KO). Bei derartigem Vorgehen eines Schuldners werden notwendigerweise seine Schulden vermehrt und seine Vermögensbestandteile vermindert, so dass dann, wenn es endlich zum Konkursantrag oder zur Eröffnung kommt, meist eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht mehr vorhanden ist (§§ 107, 204 KO).

In der Regel wird also der wirtschaftliche Zusammenbruch um so katastrophaler sein, je länger er durch unwirtschaftliche Manipulationen künstlich hinausgeschoben war. Der § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO spricht, sicherlich bewusst, in mehr kaufmännischer als typisch juristischer Ausdrucksweise von „Waren“, die der Schuldner „auf Kredit entnommen“ hatte. Nach Entstehungsgeschichte, Wortlaut wie nach Sinn und Zweck der Vorschrift spricht nichts dafür, dass die entnommenen, d. h. bezogenen Waren in das Volleigentum des Schuldners gelangt sein müssten. Ein bloß schuldrechtlicher Vertrag reicht zwar nicht aus, andererseits genügt es jedoch, wenn der Schuldner die betreffenden Gegenstände durch Kreditmissbrauch in seine Verfügungsgewalt bekommen und sie dann verschleudert hat, um den drohenden Konkurs aufzuhalten.

Praktisch handelt es sich um ein Weiterwirtschaften mit fremden Vermögenswerten auf Kosten der Lieferanten und der Gläubigergesamtheit (vgl. Oetker, Konkursordnung in alter und neuer Gestalt S. 198). Auch wenn der Schleudertatbestand später in § 240 Abs. 1 KO Aufnahme fand, so hindert das nicht, ihn im Zusammenhang mit den übrigen dort behandelten Bankrotthandlungen zu betrachten, in denen leichtfertige und unwirtschaftliche Lebensführung oder Geschäftsgebarung und eine dadurch bewirkte Gefährdung der Gesamtheit der Gläubiger (LK, I zu § 240) zum Gegenstand der Strafdrohung gemacht sind, ohne dass es im Einzelfall des Nachweises einer eingetretenen Schädigung bedarf. Übermäßiger Aufwand und Schleudern (Abs. 1 Nr. 1 und 2 des § 240) werden dabei als besonders verwerfliches Verhalten insolventer Schuldner angesehen, wie die Zulässigkeit des Ehrenrechts-Verlusts (Abs. 2) ergibt.

Die von den Kreditlieferanten vereinbarten Eigentumsvorbehalte sind bei Sachgestaltungen, wie sie § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO voraussetzt, von höchst fragwürdigem Wert. Die Waren, die ein solcher Schuldner kurz vor der Katastrophe noch in die Hand zu bekommen vermag, sind in jedem Falle zur schnellsten Weiterveräußerung bestimmt. Auch daraus mag sich erklären, dass das Gesetz nicht von „erworbenen Vermögensstücken“, sondern von „auf Kredit entnommenen Waren“ spricht.

Auch der Hinweis des Reichsgerichts auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Untreue oder Unterschlagung kann zu einer abweichenden Beurteilung nicht führen. Ein Treuverhältnis i. S. des § 266 StGB zwischen Lieferanten und Schuldner wird nicht immer bestehen oder nachweisbar sein. Unterschlagung wird sich zum inneren Tatbestand oft nicht nachweisen lassen. Dies zeigt gerade der hier zu entscheidende Fall, wo dem Angeklagten seine Überzeugung, die Waren ohne Eigentumsvorbehalt erworben zu haben, nicht zu widerlegen war. Schließlich kann die Anwendbarkeit des § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht von dem mehr zufälligen Umstand abhängen, ob die Vorbehaltsklausel in der Auftragsbestätigung oder nur auf der Rechnung gestanden hatte. Eine so enge Auslegung dieser Vorschrift, wie sie das Reichsgericht für geboten erachtet hat, würde sie, zumal in heutiger Zeit umfassender Kreditsicherung und gefährdeter Wirtschaftsmoral, fast unanwendbar machen. Ein Gesetz ist aber immer so auszulegen, dass es seine Aufgaben im praktischen Rechtsleben zu erfüllen vermag. Nach alledem gilt der § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO auch für solche, auf Kredit entnommenen Waren, an denen ein Eigentumsvorbehalt der Lieferanten bestand.

Die Entscheidungen des 1. Strafsenats (BGHSt 3, 32, 36 zu b) und des erkennenden Senats (4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955, S. 13, 14) haben nicht den § 240 Abs. 1 Nr. 2, sondern die anders zu beurteilende Frage des Beiseiteschaffens von Vermögensstücken i. S. des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zum Gegenstand.

Gegen die Verurteilung aus § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO ergeben sich auch sonst keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist die Konkursverschleppungsabsicht in allen Fällen festgestellt (S. 71 UA). Für das Schleudervorhaben genügt bedingter Vorsatz. Dieser ist im Fall PCD dargetan (S. 77 UA). Der diesbezügliche Einwand des vor dem Senat aufgetretenen zweiten Verteidigers greift daher nicht durch.

5. Die Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO einerseits und den Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO andererseits ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Reichsgericht hatte zwar die Auffassung vertreten, die einzelnen, unter verschiedene Nummern des § 240 KO fallenden Bankrotthandlungen seien bei demselben Konkurs nur unselbständige Ausführungsvorgänge einer einzigen Straftat (RGSt 13, 242, 243; 58, 305; JW 1955, 2062, zu d). Diese Rechtsansicht lässt sich angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr aufrechterhalten (vgl. BGHSt 1, 186, 190–192; 3, 24, 26).

Das Landgericht hat weiter in Tateinheit mit den Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO ein Vergehen des Angeklagten Edgar W. gegen § 84 i. V. mit § 86 GmbHG (unterlassene Konkursbeantragung) angenommen (S. 86 UA). Dass insoweit eine Verurteilung mit Rücksicht auf das StFG 1954 unterblieben ist, beschwert den Angeklagten nicht. Es wird hierauf im Zusammenhang mit der Revision des Nebenklägers (Abschnitt V) zurückzukommen sein.

Die Strafzumessungserwägungen, gegen die allein sich die schriftliche Revisionsbegründung des Beschwerdeführers mit Einzelangriffen richtete, lassen gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn das Landgericht einen besonders schweren Fall des Betrugs (§ 263 Abs. 4 StGB) verneint hat (S. 84 UA), so benachteiligt das Edgar W. nicht. Andererseits hinderte diese Tatsache das Landgericht nicht, innerhalb des normalen Strafrahmens als erschwerend zu werten, dass der Angeklagte besonders raffiniert und gewissenlos gehandelt habe (S. 106 UA). Das gesetzliche Beispiel besonders arglistigen Handelns enthält der § 263 Abs. 4 nach der Neufassung durch das 3. StrafRÄndG nicht mehr. Es kann also, entgegen der Revision, keine Rede davon sein, die Strafkammer habe durch die Nichtanwendung des § 263 Abs. 4 das Vorliegen besonderer Arglist verneint und sich damit in Widerspruch zu der Annahme besonders raffinierten Verhaltens gesetzt.

Das übrige Vorbringen der Revision enthält unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Strafzumessung, die keinen Ermessensfehler aufweist.

Bezüglich des Berufsverbots (§ 42 StGB) ergeben die Urteilsdarlegungen (S. 107 UA), dass die Strafkammer die Maßregel im Zeitpunkt der Strafverhängung (BGH GoldA 1953, 155 zu 4) für erforderlich gehalten hat. Damit hat der Tatrichter die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die Wirkung des Strafvollzugs nicht ausreichen werde, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dem ist aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten.

Die Revision des Angeklagten Edgar W. ist daher zu verwerfen.

III. Revision des Angeklagten ███:

Der Angeklagte ███ ist wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, welche die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben. Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist von dem noch zu erörternden § 3 StFG abgesehen nicht ausgeführt. Entgegen der Annahme der Verteidigung ist es nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, nach etwaigen Verfahrensverstößen zu forschen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 3. Aufl. S. 82 ff.).

Im Übrigen ist zu bemerken: ███ war im Auftrag und mit Wissen und Willen des Hauptangeklagten Edgar W. tätig (S. 83, 84, 35–53, 94–95, 108 UA). Wie das Landgericht darlegt, unterstützte ███ den Angeklagten Edgar W. bei den Bestellungen und Einkäufen, die er – ███ – als betrügerisch erkannte. Er nahm dabei die Schädigung oder Gefährdung der Gläubiger bewusst in Kauf. Er setzte sich, trotz voller Erkenntnis der Sachlage, sowohl bei den Auftragserteilungen als auch bei seinem späteren Drängen auf Auslieferung der bestellten Waren mit aller Kraft für den „betrügerischen Betrieb“ ein. Dieser hätte ohne seine tatkräftige Mitarbeit nicht so lange aufrechterhalten bleiben können (S. 108).

Der Hinweis der Revision auf seine Treupflicht gegenüber Edgar W. geht fehl. Diese Treupflicht endete dort, wo ihre Wahrnehmung in strafbarer Weise in die Rechtssphäre anderer eingriff. Soweit der Tatrichter die Auffassung vertreten haben sollte, der Beschwerdeführer hätte die ihm bekannte schlechte Wirtschaftslage seiner Firma den Lieferanten offenbaren müssen (S. 23 UA), könnte diese Annahme rechtlich bedenklich sein. Sie würde jedoch die Verurteilung des Angeklagten ███ nicht in Frage stellen. Er durfte die Betrugshandlungen seines Arbeitgebers nicht, wie geschehen, tatkräftig unterstützen. Statt bloße Vorhaltungen zu machen (§ 29 UA), hätte er notfalls die Stellung aufgeben müssen. Ein allgemeiner übergesetzlicher Entschuldigungsgrund der Nichtzumutbarkeit kann bei vorsätzlichem Tun nicht in Betracht kommen (RGSt 66, 397, 399; Welzel, 5. Aufl. S. 147).

Der Angeklagte hat sich zudem, wie die Urteilsgründe ausweisen, auch gar nicht darauf berufen, dass für ihn ein rechtmäßiges Verhalten unzumutbar gewesen sei oder dass er angenommen habe, als weisungsgebundener Angestellter so, wie geschehen, handeln zu müssen oder zu dürfen.

Dass er von dem Bestreben geleitet war, sich seine Stellung nach Möglichkeit zu erhalten, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt (S. 108 UA).

Die Anwendbarkeit des § 3 StFG auf das Tun des Beschwerdeführers hat die Strafkammer allerdings nicht ausdrücklich erörtert. Der Urteilszusammenhang ergibt jedoch, dass das Landgericht die Vorschrift auch bei dem Beschwerdeführer nicht übersehen, sondern das Vorliegen ihrer Voraussetzungen bei ihm, wenn auch stillschweigend, verneint hat. Die Strafkammer hebt nämlich bei den Erörterungen zu § 3 StFG im Fall der Mitangeklagten ███ ausdrücklich hervor, dass ihr Tatbeitrag nicht 50 % groß gewesen sei (S. 97–98 UA). Wie der des Angeklagten ███ mag sich zwar infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse zunächst in einer unverschuldeten Notlage befunden haben: Er war aus der Sowjetzone in die Bundesrepublik hinübergewechselt. Indes hatte er, bevor er im Frühjahr 1951 bei der Firma W. mit dem geringen Bruttogehalt von 300 DM monatlich als Einkäufer eintrat (Bl. 38 Bd. II d. A.), in einem Walzwerk gearbeitet, wo er ein größeres Einkommen erzielt hatte (S. 23 UA). Wenn er sich nun aus eigenem Entschluss bei einer Firma anstellen ließ, die notleidend war, so war diese Situation und das Bestreben, diese Stellung nicht zu verlieren, keine Notlage, wie sie § 3 StFG voraussetzt. Der Fall liegt hier insoweit anders als in BGHSt 8, 239, 240. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ███ als rühriger Mann – im Gegensatz zu dem Mitangeklagten ███ (S. 96, 97 UA) – nicht alsbald eine andere Beschäftigung hätte finden können. Er hat sie denn auch gefunden, und zwar zu etwa denselben Bruttobezügen wie bei der Fa. W. (S. 5 UA).

Das Landgericht ist daher ersichtlich davon ausgegangen, dass seine Taten weder unmittelbar einer Notlage entsprangen noch direkt deren Beseitigung dienen sollten (vgl. auch Brandstetter, Anm. 12 zu § 3 StFG). Nothilfe scheidet aus, weil die wirtschaftliche Notlage des Unternehmens von seinen Gesellschaftern verschuldet war.

Die Revision dieses Angeklagten ist somit als unbegründet zu verwerfen.

IV. Revision des Angeklagten KC:

Der Angeklagte KC, ein notleidender Großhändler, ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, unter Strafaussetzung, verurteilt. Seine Sachbeschwerde hat Erfolg.

Die Waren, deren Erwerb die Strafkammer dem Beschwerdeführer KC zur Last legt, waren von Edgar W. durch Betrug zum Nachteil seiner Lieferanten erlangt. Für die Annahme, dass das Landgericht den Umfang der vom Angeklagten KC erworbenen Gegenstände zu seinem Nachteil zu weit bemessen habe, besteht kein hinreichender Anhalt. Doch mag das Landgericht dieser Frage nachgehen, da das Urteil ohnehin aufgehoben werden muss.

Zum inneren Tatbestand der Hehlerei ergeben sich bereits durchgreifende rechtliche Bedenken: Bei der Schilderung des Falles KG (S. 61, 62 UA) erwähnt die Strafkammer einen zwischen der Gläubigerin und den Firmen W. und KC nachträglich zustande gekommenen gütlichen Ausgleich. Die Firma W. hatte zunächst den Vorwurf der Hehlerei erhoben. Die Firmen KC und W. ließen sich dann auf den Vergleich ein, um einen Prozess zu vermeiden. „Der Gesichtspunkt der Hehlerei lag ihnen dabei fern“, heißt es im Urteil der Strafkammer. Hierauf ist das Landgericht bei Erörterung des inneren Tatbestandes der Hehlerei nicht eingegangen. Dies wäre indes erforderlich gewesen.

Überdies ist der Nachweis der inneren Tatseite des § 259 StGB – ausgenommen das Vorteilsstreben – bisher nicht rechtlich einwandfrei erbracht.

Einmal verwendet das Landgericht die Beweisregel (S. 102, vgl. auch S. 99 UA betreffend den Mitangeklagten Dr. G.). An späterer Stelle der Urteilsgründe (S. 105 UA) spricht die Strafkammer von einem dringenden Verdacht des Angeklagten, der jedoch nicht ausreiche (BGH NJW 1955, 350 Nr. 15). Sodann geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte KC auf Grund der dargelegten „Umstände“ zumindest bedingten Vorsatz gehabt habe. Demnach besteht die Möglichkeit, dass der Tatrichter das Vorliegen bedingten Vorsatzes mit einem Verdacht vermengt oder seine Überzeugung von dem gerechtfertigten bedingten Vorsatz tatsächlicherweise aus der Anwendung der Beweisregel hergeleitet hat. Das wäre rechtlich fehlerhaft (BGH StR 891/53 v. 6. Mai 1954; Maurach, Besonderer Teil, 2. Aufl. S. 330).

Der Tatrichter hätte zwar die angeführten Umstände (anrüchige Geschäftsverbindung als solche zwischen Großhändlern, sehr niedrige Verkaufspreise und aufdringliche Geschäftsmethoden der Fa. W.) unter Umständen als Beweisanzeichen für bedingten Vorsatz verwenden können (Borker, DRiZ 1956, 11 zu 2). Die Urteilsdarlegungen lassen jedoch nicht erkennen, dass dies geschehen ist.

Zudem ist den Feststellungen der Strafkammer nicht eindeutig zu entnehmen, durch welche strafbare Handlung Edgar W. die an den Angeklagten KC veräußerten Gegenstände, nach dessen Vorstellung, erlangt haben soll. Dem Beschwerdeführer KC war durch den Eröffnungsbeschluss (Bd. V Bl. 75 zu III) gewerbsmäßige Hehlerei an den seitens des Angeklagten Edgar W. durch Betrug erlangten Waren zur Last gelegt. Dass der Angeklagte KC dies gewusst oder damit gerechnet habe, hat das Landgericht ersichtlich nicht festzustellen vermocht. Nun erfordert zwar die innere Tatseite der Hehlerei nicht die Kenntnis (bzw. das Inkaufnehmen oder Annehmenmüssen), durch welche strafbare Handlung der Vortäter die Sache erlangt hatte, wenn diese nur ein Vermögensdelikt war (RGSt 55, 234; 75, 5, 293; Maurach § 331). Würde der Angeklagte angenommen oder damit gerechnet haben, Edgar W. habe die an ihn, KC, weiterveräußerten Waren durch Unterschlagung erlangt, so würde es der Feststellung des inneren Hehlereitatbestandes nicht entgegenstehen, dass sich Edgar W. die Gegenstände in Wirklichkeit durch Betrug verschafft hatte. Dass die Vorstellungen des Beschwerdeführers sich in dieser Richtung bewegten, ist jedoch den Urteilsdarlegungen nicht eindeutig zu entnehmen. Das Landgericht führt insoweit bezüglich des Angeklagten aus:

„Er war sich darüber klar, dass derjenige, der Waren auf Kredit bezog, um sie alsbald zu verschleudern, sich strafbar machte, und dass auch derjenige, der Waren unter Eigentumsvorbehalt bezog und sie in einer den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung widersprechenden Weise unter Preis weiterverkaufte, sich strafbar machte.“

In dieser Aufzählung sind die Tatbestandsmerkmale des § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO teilweise enthalten. Hatte der Beschwerdeführer nach seiner Vorstellung lediglich für möglich gehalten, dass Edgar W. durch die Weiterveräußerung an ihn das Konkursvergehen des § 240 Abs. 1 Nr. 2 begehe, so würde das zum Nachweis der inneren Tatseite der Hehlerei nicht ausreichen.

Das Wesen der Hehlerei liegt in der einvernehmlichen Aufrechterhaltung des durch die Vortat bereits geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes (RGSt 59, 129; BGH GrSen StR 7, 137). Im Fall des § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO handelt es sich aber allenfalls um eine rechtswidrige Vermögensverschiebung, an der der Abnehmer notwendig beteiligt ist. Der Bankrott-Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO ist für den Schleuderware abnehmenden Käufer keine strafbare Vortat des § 259 StGB. Hierauf hat auch der Oberbundesanwalt überzeugend hingewiesen.

Die zusammenfassende allgemeine Wendung der Urteilsgründe: „Er (KC) wollte die Ware auf jeden Fall auch dann erwerben, wenn sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt war“, reicht hier nicht aus. Gegenüber einem erfahrenen, langjährig tätigen Großhändler, der bisher nur einmal in der Vorkriegszeit wegen Wirtschaftsverbrechens verurteilt worden war, hätte eine Feststellung von solcher Tragweite besonderer Begründung bedurft.

Eventuell hat sich der Angeklagte KC der Beihilfe der Bankrotthandlung des Angeklagten Edgar W. aus § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO schuldig gemacht (vgl. RGSt 25, 8; 43, 45 zu § 239 Abs. 1 Nr. 2 KO), sofern die Betätigung des Beschwerdeführers über die notwendige Teilnahme (RGSt 61, 315, 316) hinausging. Dergleichen konnte allerdings noch nicht darin gefunden werden, dass er es unternahm und auch erreichte, Edgar W. zu immer stärkerem Nachgeben in den Preisen zu veranlassen (S. 60 UA).

Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei kann jedenfalls nicht bestehen bleiben. Das Landgericht erhält durch die Zurückverweisung Gelegenheit, das Revisionsvorbringen dieses Beschwerdeführers mit zu würdigen.

V. Revision des Nebenklägers:

Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Edgar W. wegen Steuervergehens. Trotz dieser Beschränkung erstreckt sich die Revisionsnachprüfung so weit, als die vom Landgericht angenommene Tateinheit reicht (RGSt 65, 131, 135; 68, 352), sofern die Annahme von Tateinheit gerechtfertigt ist. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.

Das Landgericht hat den Angeklagten Edgar W. in den Urteilsgründen der Steuergefährdung (§ 402 RAbgO) in zwei Fällen für schuldig befunden (S. 65–69, 86–87 UA), und zwar hinsichtlich der Fehlumätze für 1950 und der Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Nichtleistung der Vorauszahlung für März 1952. Die Strafkammer hat Tateinheit zwischen diesen Steuerzuwiderhandlungen und dem Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO angenommen, hat jedoch, wie schon angeführt, bei der Verurteilung die Steuergefährdungen „nach dem Straffreiheitsgesetz außer Betracht gelassen“. Sie hat dies damit begründet, dass § 402 RAbgO nur Geldstrafe vorsehe und die zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe bei gesonderter Aburteilung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen würde.

Ein Entfallen der Verurteilung hinsichtlich der Steuervergehen kam hier, entgegen der Auffassung der Strafkammer, nicht in Betracht. In den Fällen BGH 3 StR 165/54 v. 16. Dezember 1954 und BGHSt 7, 306, wo ein solches Außerbetrachtlassen gebilligt wurde, hatte es sich anders als hier um ein Zusammentreffen von amnestiefähigen und nichtamnestierbaren Straftaten gehandelt. Die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen sind jedoch sämtlich vor dem Stichtag des 1. Dezember 1953 begonnen; keine ist ihrer Art nach des § 9 StFG von der Straffreiheit ausgeschlossen. Die verhängte Gesamtstrafe (§ 11 StFG) von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis übersteigt die Grenze des § 2 Abs. 2 StFG. Demnach ist auch die für die Steuervergehen verwirkte Strafe nicht erlassen, mag sie auch, für sich betrachtet, noch innerhalb der Grenze des § 2 Abs. 2 StFG liegen (vgl. BGH 2 StR 192/54 v. 20. Januar 1955, S. 2, 23).

Daher muss die Verurteilung wegen der beiden rechtlich bedenkenfrei festgestellten Steuervergehen nachgeholt werden. Den Schuldspruch kann der Senat insoweit von hier aus ergänzen. Zur justiziellen Straffestsetzung (§§ 402, 418 RAbgO) ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Eine weitere Abänderung des angefochtenen Urteils kommt nicht in Betracht. Die vom Landgericht angenommene Tateinheit zwischen diesen Steuervergehen und dem Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO besteht in Wirklichkeit nicht. Die entsprechenden Ausführungshandlungen berühren sich in keinem Punkt. Dass die Steuerzuwiderhandlungen die Folge der unordentlichen Buchführung waren, begründet noch keinen rechtlichen Zusammenhang.

Das Landgericht hat nun, wie bereits früher erörtert (Abschnitt II 6 dieses Urteils), weiterhin Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen §§ 64, 84 GmbHG und den Zuwiderhandlungen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO angenommen. Auch insoweit besteht, richtig gesehen, Tatmehrheit (§ 74 StGB). Der ursächliche Zusammenhang der unterlassenen Konkursbeantragung und der Verletzung der Buchführungs- und Bilanzpflicht rechtfertigt die Annahme von Tateinheit nicht. Bezüglich der unterlassenen Verurteilung aus §§ 64, 84 GmbHG, die den Angeklagten nicht beschwert und die von der Revision des Nebenklägers nicht erfasst ist, muss es daher sein Bewenden haben.

GüdeSeibert
Dr. SauerDr. Lang-Hinrichsen

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