Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit von Unterschlagung und Untreue, Bewährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 192/54
- Datum
- 02.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit zwischen Unterschlagung im Amt (§ 266 StGB) und Untreue (§§ 350, 351 StGB) kann bestehen und ist zulässig.
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von § 266 Abs.1 und § 351 Abs.2 StGB ist die nach § 266 Abs.1 drohende Strafe als „schwerste Strafe" i.S. des § 73 StGB zu betrachten.
Bei solchem Zusammentreffen darf das von § 351 Abs.2 vorgesehene Mindestmaß der Freiheitsstrafe nicht unterschritten werden.
Die Aussetzung der Vollstreckung (Bewährung) darf nicht generell wegen eines Amtsdelikts versagt werden; das Gericht hat die Tatumstände und persönlichen Verhältnisse des Täters individualisiert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 12. Januar 1954
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: §§ 266, 350, 351, 75 StGB
Urteil des BGH vom 2. November 1954
2 StR 192/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl █████ aus █████, geboren am ████████████ in ████████████, wegen Unterschlagung im Amt u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, █████████ ███ Bundesanwaltschaft als █████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
1. Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von §§ 266 Abs. 1 und 351 Abs. 2 StGB droht § 266 Abs. 1 die „schwerste Strafe“ i. S. des § 73 StGB an (im Anschluss an RGSt 75, 190). In solchem Falle darf aber das Mindestmaß der Freiheitsstrafe, die § 351 Abs. 2 StGB androht, nicht unterschritten werden (im Anschluss an RGSt 73, 148).
Aktenzeichen: 2 StR 192/54
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12. Januar 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.
Die Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie ist nur zum Teil begründet.
Das Landgericht hat auf den festgestellten Sachverhalt § 266 in Tateinheit mit §§ 350, 351 StGB angewendet.
Der Angeklagte war seit 1946 in einer Beamtenstellung Hausmeister bei der staatlichen [REDACTED] Schule in █████. In dieser Eigenschaft vertrat er seine Behörde bei der Entgegennahme der Geldbeträge, die von privaten Benutzern einzelner Schulräume bei ihrer Inanspruchnahme für kulturelle und sportliche Zwecke zu entrichten waren. Nach seiner Vereinbarung mit der Schulbehörde durfte er von diesen Beträgen die Hälfte als Entgelt für seine Tätigkeit und als Entschädigung für seine Mehraufwendungen selbst behalten. Soweit er das eingenommene Geld über diese Befugnis hinaus für sich verbrauchte, hält das Landgericht zutreffend den Treubruchtatbestand des § 266 StGB und gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 350, 351 StGB für verwirklicht. Dass in solchem Falle Tateinheit möglich ist, entspricht der ständigen und überzeugend begründeten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 333; 70, 53; 75, 190). Allerdings übersieht das Landgericht, dass im vorliegenden Falle nicht § 351 Abs. 2, sondern § 266 Abs. 1 StGB die „schwerste Strafe“ im Sinne des § 73 StGB androht (vgl. RGSt 75, 190). Dieser Fehler wirkt sich aber nicht zu Ungunsten des Angeklagten aus, weil bei solchem Zusammentreffen das Mindestmaß der Freiheitsstrafe, die § 351 Abs. 2 androht, nicht unterschritten werden darf (RGSt 73, 148).
Dagegen muss das Urteil aufgehoben werden, soweit es dem Angeklagten für die verhängte Freiheitsstrafe die Aussetzung zur Bewährung versagt. Die Strafkammer begründet dies damit, dass die Belange der Öffentlichkeit grundsätzlich die Vollstreckung einer jeden für ein Amtsdelikt verhängten Strafe gebieten. Der Senat hat es schon im Urteil vom 23. April 1954 – 2 StR 79/54 – (NJW 1954, 1087 Nr. 12) für nicht zulässig erklärt, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalles eine Strafaussetzung abzulehnen. Die Strafkammer muss daher die Tatumstände und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten daraufhin prüfen, ob nach § 23 StGB die Vollstreckung der verhängten Strafe auszusetzen ist oder nicht.
| Dr. Arndt | Dr. Dotterweich | Hoepner | |||
| Dr. Moericke | Menges |