Treffer
BGH Urteil

Revision: Straffreiheit beseitigt Fahrlässige Tötung, Beihilfe nach §315a StGB bleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 165/54
Datum
16.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung. Das Revisionsgericht hob die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aufgrund des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf, beließ aber die Verurteilung wegen Beihilfe nach §315a StGB als nicht von der Straffreiheit erfasst. Die Sache wurde zur Neufestsetzung der Strafe und erneuten Prüfung der Strafaussetzung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Straffreiheitsgesetz von 17. Juli 1954 findet auf vor dem 1. Dezember 1953 begangene Taten Anwendung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Tat nicht nach ausdrücklicher Ausnahmevorschrift (z.B. § 9 StFrG) ausgenommen ist.

2

Die ausdrückliche Ausschlusssnorm des Straffreiheitsgesetzes erfasst nicht nur den Haupttäter, sondern auch die Teilnahme (Beihilfe) an den genannten Straftaten.

3

Bei der Beurteilung der Fahruntüchtigkeit sind Blutalkoholgrenzwerte Orientierungspunkte; ein gemessener Wert von 1,5 ‰ kann im Einzelfall bereits zur Annahme unbedingter Fahruntüchtigkeit führen, ohne dass eine pauschale Umrechnungsregel (‚ein Glas =0,1 ‰‘) gilt.

4

Eine bewusst unterstützende Mitfahrt, die die Durchführung einer verbotenen Fahrt ermöglicht oder fördert, erfüllt die äußere Tatbestandsseite der Beihilfe; fördernde Wirkung ist auch dann ausreichend, wenn sie nicht ursächlich für den Erfolg im naturwissenschaftlich-kausalen Sinn ist.

5

Hat der Wegfall eines Schuldspruchs möglicherweise die Strafhöhe beeinflusst, ist eine erneute Strafzumessung und Neuprüfung der Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg a. d. Lahn, 15. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Jungwerker Oswald R., ██, geboren am ██, ███ ██████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Prof. Dr. Busch Bundesrichter Bundesrichterin Martin Dr. Wiefels Bundesrichter als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg a. d. Lahn vom 15. Januar 1954 dahin geändert, dass die tat- 1. im Schuldeinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wegfällt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist ihm verweigert worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung fällt unter das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (BGBl. I S. 203). Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden. Die dafür ausgesprochene Gefängnisstrafe übersteigt nicht drei Monate, und der Angeklagte ist nur mit 45 DM vorbestraft (§§ 1, 2 StFrG). Die Verurteilung wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit (§ 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB) bleibt dagegen von der Straffreiheit nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 9 StFrG ausgeschlossen; diese Vorschrift erfasst nicht nur die Eigentäterschaft, sondern auch die Teilnahme an den dort genannten Straftaten. Da das Vergehen der fahrlässigen Tötung zu der Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit steht, kommt eine förmliche Einstellung des Verfahrens allerdings nicht in Betracht; es entfällt nur die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, während das Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Vergehen nach § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB anhängig bleibt (vgl. u. a. BGH 3 StR 303/51 vom 21. Juni 1951, 3 StR 755/52 vom 8. Juli 1953).

Infolge des Wegfalls des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung brauchen die Einwendungen der Revision gegen diesen Vorwurf nicht erörtert zu werden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Das Landgericht hat als erwiesen erachtet, dass der tödlich verunglückte BCD, auf dessen Motorrad der Beschwerdeführer und der rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte HC mitgefahren sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs vorsätzlich beeinträchtigt hat, indem er ein Kraftfahrzeug führte, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke zu dessen sicherer Führung nicht in der Lage war, und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt hat (§ 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Diese Annahme ist nach den im Urteil getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. BCD wies im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ auf. Gegen die Richtigkeit dieser Feststellung geht die Revision vergeblich an. Es gibt keine allgemein gültige „Faustregel“, dass ein Glas Bier immer einer Blutalkoholkonzentration von 0,1 ‰ entspricht; der Blutalkoholwert hängt, außer von persönlichkeitsbedingten Umständen, jeweils von der Größe des Glases und dem Alkoholgehalt des genossenen Bieres ab. Die mehr oder minder große Alkoholempfindlichkeit des Trinkenden ist nur für die Frage von Bedeutung, ob und in welchem Maße der festgestellte Blutalkoholgehalt die Fahrtüchtigkeit gerade dieser Person beeinträchtigt hat; auf die Feststellung des Blutalkoholwerts als solche hat sie keinen Einfluss.

Der von der Strafkammer festgestellte Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ lag zwar nicht über, sondern unmittelbar an der Grenze, von der ab nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Sicherheit Fahruntüchtigkeit eintritt (BGHSt 5, 168). Es begegnet indes keinen Bedenken, wenn der Tatrichter im Einzelfall auch schon bei diesem Grenzwert unbedingte Fahruntüchtigkeit annimmt. Wie der erkennende Senat aaO ausgeführt hat, ist die menschliche Aufnahme- und Leistungsbereitschaft schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1 ‰ so stark beeinträchtigt, dass die meisten Menschen fahruntüchtig sind. Nur aus Sicherheitsgründen, nämlich um den bisweilen unvermeidbaren Ungenauigkeiten der Blutalkoholbestimmung und der erhöhten Alkoholverträglichkeit trinkfester Menschen Rechnung zu tragen, wird der Beginn unbedingter, d. h. von sonstigen Beweisanzeichen unabhängiger Fahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt „von 1,5 ‰“ angesetzt (BGHSt 5, 170). Die von der Revision gegen diese Rechtsprechung unter Hinweis auf den sog. Bonner Versuch erhobenen Einwendungen sind nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung unbegründet (vgl. dazu insbes. Ponsold in DAR 1954, [REDACTED]).

Die Feststellung des Tatgerichts, BCD sei zur sicheren Führung seines Motorrads nicht mehr imstande gewesen, ist überdies zusätzlich auf die Erwägung gestützt, dass das Motorrad mit drei Personen besetzt war, von denen eine über der Schulter noch ein Fahrrad trug. Damit hat der Tatrichter entgegen der Meinung der Revision nicht offen gelassen, ob die von BCD herbeigeführte Verkehrsgefährdung auf dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit oder auf die Überbesetzung des Motorrads zurückzuführen war, sondern lediglich bei der Prüfung der Fahrtüchtigkeit des BCD zusätzlich den Umstand mitberücksichtigt, dass die Führung eines derart überlasteten Motorrads gesteigerte Anforderungen an das Fahrvermögen stellte. Trotzdem, und obwohl er zur Hälfte auf dem Benzintank sitzen musste, fuhr BCD mit einer Geschwindigkeit von 50–60 km/h die Landstraße entlang. Dass die Fähigkeit zur sicheren Führung des Fahrzeugs unter diesen besonderen Umständen durch den vorausgegangenen Alkoholgenuss stärker beeinträchtigt wurde, als wenn das Motorrad vorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre, liegt auf der Hand und ist vom Landgericht zu Recht angenommen worden. In diesem Zusammenhang war schließlich auch von Bedeutung, dass es sich um eine Nachtfahrt zu vorgerückter Stunde (2.30 Uhr morgens) handelte, die wegen der nächtlichen Sichtbehinderung und der natürlichen Ermüdung des Fahrers ebenfalls ein erhöhtes Maß von Reaktionsbereitschaft verlangte.

Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg auf die Aussage des Zeugen █████████, der von BCD den Eindruck gewonnen haben will, dass er sich bei Antritt der Fahrt in durchaus fahrtüchtigem Zustand befunden habe. Es ist eine Erfahrungstatsache und von der Rechtsprechung anerkannt, dass die äußeren Wirkungen genossenen Alkohols Tatzeugen nicht erkennbar zu sein brauchen (u. a. BGH VRS 4, 549/550). Der Aussage ███████ steht zudem die Feststellung der Strafkammer gegenüber, dass der Gastwirt ECD den Motorradfahrenden Ausschank von Bier unter anderem mit der Erklärung verweigert hat, dass sie genug hätten.

Daran, dass BCD durch das Fahren in untüchtigem Zustand für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für seine Beifahrer, eine Gemeingefahr (§ 315a Abs. 3 StGB) herbeigeführt und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet hat, kann angesichts des späteren Unfalls nicht gezweifelt werden. Nach der Feststellung des Landgerichts wusste BCD, dass er wegen des genossenen Alkohols „nicht mehr nüchtern“ war; er erkannte auch die besondere Gefährlichkeit seines Unternehmens. Diesen Feststellungen kann der Vorsatz der Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand ausreichend entnommen werden.

Die äußere Beihilfehandlung des Beschwerdeführers zu der vorstehend erörterten Haupttat des BCD hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, dass jener gemeinsam mit BCD und HCD die Durchführung der verbotswidrigen Fahrt beriet und sodann auf dem Motorrad Platz nahm und mitfuhr. Damit unterstützte er BCD durch Rat und Tat bei seinem strafbaren Tun. Ohne seine Mitfahrt wäre die Fahrt nicht zustande gekommen, da sie nur dem Zweck diente, ihn – den Beschwerdeführer – nach seinem Wohnort zu bringen. Wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, entbehrte das Tun des Angeklagten auch nicht deshalb der fördernden Wirkung, weil sich BCD aus eigenem Antrieb zur Fahrt erboten hatte. Entgegen der Meinung der Revision war die Mitwirkung des Beschwerdeführers für den von BCD herbeigeführten Handlungserfolg, der in der Gefährdung des Straßenverkehrs lag, ursächlich. Abgesehen davon ist eine dem Haupttäter gewährte Unterstützung dann tatbestandsmäßige Beihilfe, wenn sie für den Erfolg nicht ursächlich ist (RGSt 58, 113/114/115; 73, 52/54; BGH 3 StR 341/51 vom 21. Juni 1951, 3 StR 765/52 vom 19. März 1953, 3 StR 215/53 vom 8. April 1954).

Nach den Darlegungen der Strafkammer hat der Beschwerdeführer seine Beihilfe vorsätzlich geleistet. Er wusste einerseits, dass BCD nicht unerhebliche Mengen an Bier getrunken hatte, und andererseits, dass ein Kraftfahrer schon nach dem Genuss selbst geringerem Mengen Alkohols in seiner Verkehrstüchtigkeit erheblich beeinträchtigt sein kann (§ 8 UA). Er erkannte weiter die besondere Gefährlichkeit des Unternehmens und wusste, dass der unter Alkohol stehende BCD mit dem überlasteten Motorrad die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden und nicht nur sich selbst, sondern auch die Mitfahrenden und andere Verkehrsteilnehmer in Leibes- oder Lebensgefahr bringen konnte (§ 4, 9 US). Schließlich war er sich dessen bewusst und nahm er in seinen Willen auf, dass er durch sein Verhalten die Tat des BCD förderte (§ 9 UA).

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst nicht unerheblich unter Alkoholeinfluss stand – er wies im Zeitpunkt der Tat einen Blutalkoholgehalt von 1,25 ‰ auf – und dass er ein eigenes Interesse an der Durchführung der Tat hatte, weil er nach Hause gebracht werden wollte. Gleichwohl hat es von seiner Verurteilung als Mittäter an der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch BCD mit der Begründung abgesehen, dass es sich bei diesem Vergehen um ein eigenhändiges Delikt handele. Da der Beschwerdeführer durch diese rechtliche Beurteilung begünstigt ist, bedarf es keiner Erörterung ihrer Richtigkeit.

Dass der genossene Alkohol die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt habe, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei verneint.

Der Strafausspruch und die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Da jedoch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung weggefallen und nicht auszuschließen ist, dass er die Höhe der Strafe beeinflusst hat, muss der Tatrichter die Strafe (aus den §§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 49 StGB) neu festsetzen und die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nochmals prüfen.

Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des Strafausspruchs auf den rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten HC kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die Verurteilung zu Jugendarrest nicht unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fällt (§ 15 Abs. 1 StFrG 1954).

BuschGlanzmannDr. Wiefels
KoenigerMartin

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