Treffer
BGH Urteil

BGH: Beihilfe zum Gestapo-Mord; Aufhebung Freispruch wegen § 54 StGB-Notstand

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 341/51
Datum
21.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen ein Schwurgerichtsurteil zu nächtlichen Erschießungen politischer Häftlinge durch Gestapo-Beamte Ende März 1945. Die Revision eines wegen Beihilfe zum Mord verurteilten Angeklagten blieb erfolglos. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH den Freispruch des Mitangeklagten nach § 54 StGB auf, weil die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands (gegenwärtige Gefahr, Unabwendbarkeit, Unverschuldetheit) nicht tragfähig festgestellt waren. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen; zudem sind Fragen des vermeintlichen Notstands und ggf. fahrlässiger Tötung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sitzungsniederschrift hat nach § 274 StPO ausschließliche Beweiskraft; behauptete Verfahrensvorgänge, die ihr widersprechen oder in ihr nicht enthalten sind, bleiben im Revisionsverfahren unbeachtlich.

2

Die Belehrungspflicht nach § 55 Abs. 2 StPO dient dem Schutz des Zeugen; ein Unterlassen beschwert den Angeklagten regelmäßig nicht.

3

Für Beihilfe (§ 49 StGB a.F.) genügt, dass der Tatbeitrag die Haupttat fördert; eine Mitursächlichkeit des Gehilfenbeitrags für den tatbestandlichen Erfolg ist nicht erforderlich.

4

Ein Freispruch wegen entschuldigenden Notstands (§ 54 StGB a.F.) setzt tragfähige Feststellungen zu einer ernstlich drohenden gegenwärtigen Gefahr sowie zur objektiven Unabwendbarkeit der Gefahrenlage durch zumutbare Ausweichmöglichkeiten voraus.

5

Der entschuldigende Notstand ist nicht „unverschuldet“, wenn der Täter die Zwangslage schuldhaft herbeiführt, indem er vorhersehbare Gefährdungslagen nicht vermeidet, obwohl ihm ein zumutbarer Ausweg ohne Gefahr für Leib oder Leben offenstand.

Vorinstanzen

Schwurgericht Gießen, 12. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Willi ███, geboren am █ 1929 in ██, wohnhaft daselbst,

2. den Kriminalsekretär a.D. Ernst ███, geboren am █ 1892 in ██, wohnhaft in ██,

wegen Beihilfe zum Mord

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat ████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Gießen vom 12. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Gießen zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Ende März 1945, kurz vor dem Einmarsch der amerikanischen Truppen in Gießen, wurden in dem Hof hinter dem Landgerichtsgebäude nachts drei für die „Gestapo“ einsitzende politische Häftlinge, der Eisenbahner Karl-Heinz ████, ein Ausländer namens █████ und ein weiterer mit Namen nicht bekannter Ausländer, von „Gestapo“-Beamten durch Nah- und Genickschüsse getötet. Die Erschießungen erfolgten, weil die „Gestapo“ von diesen Häftlingen nach dem Einmarsch der Amerikaner Schwierigkeiten befürchtete.

Der Angeklagte ███, Kriminalsekretär bei der „Gestapo“ in Gießen, hat die durch Wachbeamte aus ihren Zellen in den Gefängnisflur geholten Häftlinge durchsucht, ihnen die in ihrem Besitz befindlichen Sachen abgenommen und die Häftlinge zusammen mit dem Angeklagten ██████, Angestellten bei der „Gestapo“, und weiteren „Gestapo“-Beamten, darunter dem Leiter der „Gestapo“-Abteilung des Gefängnisses, Oberwachtmeister ████, aus dem Gefängnis in den Hof geführt. Dass ███ selbst oder auf sie geschossen haben, ist nicht erwiesen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zum Mord in drei Fällen zu der Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt. Der Angeklagte ███ hat Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Den Angeklagten ██████ hat das Schwurgericht auf Grund des § 54 StGB freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird.

I. Zu der Revision des Angeklagten ███

1. Zu den Verfahrensrügen:

a) Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Pflichtverteidiger des Angeklagten während der ganzen Dauer des Augenscheins im Hof des Landgerichts zugegen gewesen, auch hat der Angeklagte ███ einen Antrag auf Rekonstruktion des damaligen Herausmarschierens der Häftlinge und ihrer Bewachung nicht gestellt. Die gegenteiligen Behauptungen des Angeklagten können im Hinblick auf die gesetzliche Beweiskraft der Sitzungsniederschrift keine Beachtung finden (§ 274 StPO).

An der ausschließlichen Beweiskraft der Sitzungsniederschrift scheitert auch die weitere Rüge, das Schwurgericht habe den Antrag des Angeklagten auf weitere Vorlegung der Spruchkammerakten hinsichtlich der Angaben, die der Zeuge ███████ in der Spruchkammerverhandlung gegen den Angeklagten ███ über die Durchsuchung der Häftlinge durch diesen gemacht hat, zu Unrecht abgelehnt. Dieser Antrag ist in der Sitzungsniederschrift nicht enthalten. Er gilt daher, obwohl er in den Gründen des angefochtenen Urteils erwähnt ist, als nicht gestellt (Löwe-Rosenberg, 18. Aufl. Bem. 3a zu § 274). Im Übrigen geht das angefochtene Urteil davon aus, dass ███████ in der Spruchkammerverhandlung gegen den Angeklagten anders als in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht bekundet hat, der Angeklagte habe den Häftlingen ihre Taschentücher nicht weggenommen, und legt in rechtlich nicht anfechtbarer Weise dar, warum dieser Widerspruch in den Aussagen des Zeugen die Überzeugung des Schwurgerichts von dessen Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern vermochte.

b) Dass die nach § 60 Nr. 3 StPO nicht beeidigten Zeugen ████████ und █████████ entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO nicht über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft belehrt wurden, beschwert den Angeklagten nicht. Die in § 55 Abs. 2 StPO neu eingeführte Belehrungspflicht dient dem Schutz des Zeugen; die verfahrensrechtliche Stellung des Angeklagten hat hierdurch keine Änderung erfahren (Urteil des BGH vom 27. Februar 1951 – 1 StR 14/51 –, BGHSt Bd. 1 S. 39).

c) Die Revision rügt weiter, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil es den Vorgang, wie die Häftlinge in der Tatnacht aus dem Gefängnis durch die Tür in der Gefängnismauer in den Hof verbracht wurden, nicht an Ort und Stelle rekonstruiert habe. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Schwurgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts einen Augenschein vom Schauplatz der Tat eingenommen und sich dadurch einen lebendigen Eindruck von der Örtlichkeit, insbesondere der Tür in der Gefängnismauer, verschafft. Das Schwurgericht war deshalb in der Lage, sich ein klares Bild darüber, ob die Angaben des Mitangeklagten ██████ und des Zeugen ██████████ über die Herausführung der Häftlinge und die Flucht des ███████ nach der Örtlichkeit zutreffen, auf Grund der Ergebnisse der Ortsbesichtigung zu machen. Einer Rekonstruktion der Vorgänge in der Tatnacht bedurfte es hierzu nicht.

d) Die weiteren Ausführungen der Revision, die sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aussagen der Zeugen ███████████ und ████████████ durch das Schwurgericht sowie gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen █████████████ richten, bekämpfen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind nach § 337 StPO in diesem Rechtszug nicht zu beachten.

2. Zu den Sachrügen:

Auch die sachliche Rüge kann keinen Erfolg haben.

a) Die vor der Revision angezweifelte Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Aburteilung, auch insoweit die Tat sich gegen Ausländer richtete, ist gegeben. Das Gesetz Nr. 2 der Amerikanischen Militärregierung (mit Änderungen), nach dessen Art. VI a die deutsche Gerichtsbarkeit beschränkt ist in Strafsachen, die sich auf Staatsangehörige der Vereinten Nationen beziehen, ist durch das Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten vom 25. November 1949 aufgehoben worden.

b) In dem von ihm widerspruchsfrei festgestellten Verhalten des Angeklagten erblickt das Schwurgericht zu Recht drei je in rechtlich selbständiger Handlung begangene Verbrechen der Beihilfe zum Mord im Sinne der §§ 211, 49 in Verbindung mit § 74 StGB. Der Tatbeitrag des Angeklagten ███ besteht, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, darin, dass er die Häftlinge durchsucht und sich an ihrer Verbringung in den Hof beteiligt hat. Die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe zu Unrecht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Verhalten des Angeklagten und den Erschießungen der Häftlinge angenommen, da die Erschießungen nach dem ursprünglichen Plan an der Lahn hätten erfolgen sollen, geht schon deshalb fehl, weil es zur Hilfeleistung im Sinne des § 49 StGB genügt, wenn der Tatbeitrag des Gehilfen die Handlung des Haupttäters gefördert hat; einer Feststellung, dass die Tätigkeit des Gehilfen auch für den Erfolg der Haupttat mitursächlich gewesen ist, bedarf es nicht (RGSt Bd. 58, 113, 114; Bd. 73, S. 52, 54; OGHSt Bd. 1 S. 321, 330).

Der Gehilfenvorsatz des Angeklagten ist vom Schwurgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt. Der Angeklagte hat bei der Aktion mitgewirkt, weil er sie billigte und sie durch seine Mitwirkung fördern wollte; ob die Opfer an einem anderen Ort und früher als zuerst vorgesehen erschossen wurden, galt ihm einerlei.

Die Widerrechtlichkeit der Erschießungen ist augenfällig. Der Annahme der Revision, es seien außer ███████, der in seiner Aufregung entgegen der Meinung der Revision sehr wohl in einer weißen Küchenjacke im Flur eingetreten sein kann, auch wenn ihm seine Zellengenossen zur Flucht geraten hatten, weitere Häftlinge geflohen und deshalb habe auf sie geschossen werden dürfen, stehen nicht nur die eindeutigen tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts entgegen, vielmehr durften die Häftlinge sich selbstverständlich ihrer willkürlichen, gesetz- und rechtswidrigen Erschießung durch die Flucht entziehen. Dass die Erschießungen der Häftlinge Mord (§ 211 StGB) waren, weist das angefochtene Urteil rechtlich einwandfrei nach. Die Täter, welche die Häftlinge beseitigten, um nicht wegen der monatelangen Inhaftierung ohne gerichtliche Überprüfung zur Rechenschaft gezogen zu werden, handelten aus niedrigen Beweggründen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte den Beweggrund der Täter gekannt und zudem selbst aus diesem Beweggrund gehandelt. Dass er sich im echten oder vermeintlichen Notstand des § 54 StGB oder im Nötigungsstand des § 52 StGB an der Aktion beteiligt hätte, hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei verneint. Die Revision hat das Vorliegen eines dieser Schuldausschließungsgründe auch nicht behauptet.

Auch sonst hat die Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach § 352 StPO auf die Sachrüge hin keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere begegnet die vorwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen den drei Verbrechen der Beihilfe zum Mord keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Revision des Angeklagten ███ war daher zu verwerfen.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

Soweit die Revision die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, genügt sie nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die sachliche Rüge, das Schwurgericht habe dem Angeklagten ██████ zu Unrecht den Schuldausschließungsgrund des § 54 StGB zugestanden, ist begründet.

1. a) Zu dem ersten Erfordernis des § 54 StGB, dem Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters, führt das angefochtene Urteil an:

„Der Angeklagte musste, wenn er Widerstand leistete, damit rechnen, dass auch ihm etwas geschehen und er sein Leben aufs Spiel setzen würde, zumal besonders ███, der von den Zeugen durchweg als roh und geradezu als brutal bezeichnet wurde, durch das Ausbleiben des Zeugen ███████ bereits verärgert und erregt war.“

Damit ist nicht hinreichend dargetan, dass dem Angeklagten, wenn er sich der Beteiligung an der Aktion entzog, von ███ eine Gefahr für Leib oder Leben – die entgegen der Auffassung der Revision eine gegenwärtige gewesen wäre (vgl. RGSt Bd. 66, S. 222, 225) – ernstlich drohte. Der Angeklagte unterstand nicht dem ███, sondern dem Leiter der „Gestapo“, dem Kriminalobersekretär ██████████████, der sich an der Aktion gegen die Häftlinge offenbar nicht beteiligte, obwohl er die Oberaufsicht über die „Gestapo“-Abteilung des Gefängnisses führte. Auch kam es auf die Mitwirkung des Angeklagten bei der Erschießung der Häftlinge nicht maßgeblich an, da außer ███ und dem Angeklagten ██████ noch wenigstens zwei weitere ███████ samtlich mit Schusswaffen ausgerüstet als Begleitpersonal für die Verbringung der drei oder fünf Häftlinge in den Hof zur Verfügung standen. ███ ist in der Tatnacht auch weder gegenüber den Zeugen ███████ noch gegenüber dem Angeklagten ██████ tätlich geworden, sondern hat ihnen nur „erregt schwere Vorwürfe“ gemacht, obwohl beide nach Ansicht des ███ die Flucht des Häftlings ███████, der ebenfalls hätte erschossen werden sollen und an dessen Tod ███ besonders gelegen war, durch grobeste, vom Standpunkt des ███ aus an Sabotage grenzende Sorglosigkeit verschuldet hatten. Von welchem der weiteren Anwesenden dem Angeklagten bei einer Weigerung mitzumachen eine Gefahr für das Leben gedroht hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

b) Auch das weitere Erfordernis des § 54 StGB, dass der Notstand auf andere Weise nicht zu beseitigen gewesen wäre, ist bisher nicht nachgewiesen. Das Urteil führt dazu lediglich aus, der Angeklagte habe sich nicht davon überzeugen können, gegen das Vorgehen anzugehen und seine Mitarbeit zu versagen, ohne eine Gefahr für sein eigenes Leben herbeizuführen, und habe durch die Aufnahme der Verfolgung des fliehenden Zeugen ███████ die erste sich ihm bietende Möglichkeit, aus der Sache herauszukommen, ergriffen. Gegenüber diesen Ausführungen ist zu bemerken: Der Angeklagte hat sich durch seine Mitwirkung an der Aktion an schwersten Verbrechen beteiligt. Die Frage, ob der Notstand, in dem er gegebenenfalls gehandelt hat, auf andere Weise abzuwenden war, bedurfte deshalb einer besonders sorgfältigen und strengen Prüfung nach einem objektiven Maßstab. Abwendbar ist der Notstand, wenn dem Bedrohten Maßnahmen zu Gebote stehen, den Eintritt des schädlichen Erfolges auszuschließen (RGSt Bd. 66 S. 98, 102). Die Rechtsordnung muss von dem Bedrohten verlangen, dass er die Maßnahmen ergreift, die der durchschnittliche, sittlich denkende Mensch unter den gegebenen individuellen Begleitumständen ergreifen würde (vgl. OLG Tübingen NJW 47/48, S. 700). Dass der Bedrohte Heldenmut an den Tag legt, wird nicht gefordert; andererseits entschuldigen Charakter- oder Willensschwäche nicht.

Das Schwurgericht wird in der neuen Verhandlung von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend alle Möglichkeiten, durch deren Ergreifung der Angeklagte einer Beteiligung an den Morden tatsächlich entgangen wäre – ausser der standhaften, mit seiner sittlichen Überzeugung, auch nach fester begründeter Weigerung, mitzumachen, unter Umständen auch die Erhebung von Gegenvorstellungen sowie die Anwendung von List bis zur getarnten oder offenen Flucht –, zu erörtern und im Einzelnen darzulegen haben, warum der Angeklagte von diesen Möglichkeiten nicht, ohne sein Leben zu gefährden, Gebrauch machen konnte. Dabei wird namentlich darauf einzugehen sein, von wem der Befehl zur Erschießung der Häftlinge ausging und wie sich die allgemeinen politischen Zustände in der Stadt Gießen in jenen Tagen entwickelt hatten.

c) Der Notstand des § 54 ist nicht schuldausschließend, wenn er nicht unverschuldet ist. Dieses Merkmal ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Täter die Gefahr für seinen Leib und sein Leben nicht selbst verschuldet hat, sondern erst dann, wenn er die Lage nicht schuldhaft verursacht hat, die ihm nur noch den Weg übrig lässt, in fremde Rechte einzugreifen, falls er sein durch die Gefahr bedrohtes Leben oder seine Gesundheit retten will (RGSt Bd. 72 S. 246, 249; Bd. 36 S. 334, 340). Ob das angefochtene Urteil, das nur anführt, der Angeklagte habe sich „in einem unverschuldeten Gewissenskonflikt befunden“, von dieser Auslegung des Begriffs des unverschuldeten Notstands ausgegangen ist, muss zweifelhaft erscheinen. Der Angeklagte hat den Befehl, die Häftlinge zur Erschießung zu führen, erhalten, weil er damals noch Dienst bei der „Gestapo“ tat. Es war nicht unbekannt, dass namentlich in den letzten Tagen vor dem endgültigen Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft politische Häftlinge von „Gestapo“-Beamten aus denselben oder ähnlichen Gründen wie im vorliegenden Fall willkürlich, ohne Spruch und Urteil, vom Leben zum Tode gebracht („liquidiert“) wurden. Hatte der Angeklagte von solchen „Liquidierungen“ gehört und hat er vorhergesehen oder schuldhaft nicht vorhergesehen, dass auch in Gießen die „Gestapo“ solche Willkürakte vornehmen und ihn hierzu heranziehen werde, so hat er, wenn er gleichwohl trotz vorhender Möglichkeit, sich solchem Dienst bei der „Gestapo“ auf irgendeine Weise ohne Leibes- oder Lebensgefahr zu entziehen, im Dienst blieb, die Zwangslage, in die er durch den Befehl, bei den Morden mitzuwirken, geriet, selbst schuldhaft herbeigeführt und deshalb zu verantworten.

Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 54 StGB, auf Grund dessen das Schwurgericht den Angeklagten ██████ freigesprochen hat, nicht rechtlich einwandfrei festgestellt. Das Urteil war deshalb, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an das Schwurgericht in Gießen zurückzuverweisen.

2. Sollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung die Überzeugung gewinnen, dass für den Angeklagten ██████ ein echter Notstand nicht vorlag, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht in vermeintlichem Notstand gehandelt hat. Dieser würde, vorausgesetzt, dass der Angeklagte unverschuldet in die vermeintliche Gefahrenlage geraten ist, seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord ebenfalls ausschließen (RGSt Bd. 66, 225, 227). Beruhte die irrige Annahme des Angeklagten, die Merkmale des § 54 seien gegeben, auf Fahrlässigkeit, würde fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Frage kommen (RG ebenda, ferner Bd. 64 S. 316, 318; Bd. 64 S. 370).

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