Revision erfolgreich: Einstellung wegen StFG aufgehoben; Verurteilung nach §402 RAO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 303/51
- Datum
- 21.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesstraffreiheitsgesetz (§12 StFG) gewährt keine Straffreiheit für Steuervergehen; sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach dem Sprachgebrauch der Steuergesetzgebung.
Steuervergehen im Sinn der Abgabenordnung sind strafbare Verletzungen steuerlicher Pflichten, die der Besteuerung dienen; diese Bestimmung erfolgt insbesondere nach §392 RAO.
Wer als Händler versteuerte Tabakwaren zu einem höheren als dem auf der Packung angegebenen Kleinverkaufspreis verkauft, ist nach §28 TabakStG verpflichtet, den sich ergebenden Mehrbetrag nachzuversteuern; die Unterlassung begründet bei Verkürzung der Steuereinnahmen die Steuergefährdung (§402 RAO).
Das Vorliegen einer tateinheitlichen, unter dem StFG eventuell verfolgungsfreien Wirtschaftsordnungswidrigkeit führt nicht zur Amnestie eines daneben bestehenden Steuervergehens; Steuervergehen sind hiervon gesondert zu ahnden.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Josef T. aus █████, geboren am ████ 1915 in ██████, wegen Wirtschafts- und Steuervergehens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Come als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. November [REDACTED] – soweit das gegen den Angeklagten gerichtete Verfahren eingestellt worden ist – aufgehoben. Jedoch bleibt die Anordnung aufrechterhalten, dass der Angeklagte einen Mehrerlös in Höhe von 22.770,— DM an die Staatskasse abzuführen hat.
Der Angeklagte ist eines Vergehens der Steuergefährdung nach § 402 RAbgO schuldig. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat im Jahre 1946 von einem Germersheimer Tabakwarenfabrikanten Zigaretten, auf deren Packung deutsche Steuerzeichen über einen dem damaligen Höchstpreis entsprechenden Kleinverkaufspreis von RM 0,15 aufgeklebt waren, in großer Menge bezogen und hat davon in seinem Kölner Bezirk an verschiedene Abnehmer 16 ½ Kartons mit je 12.000 Stück um RM 1,30 für das Stück, mithin unter erheblicher Überschreitung des Höchstpreises, weiterveräußert, ohne zuvor den Unterschied des Kleinverkaufspreises von RM 1,15 für jedes Stück nachversteuert zu haben.
Das Landgericht hat auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts angenommen, dass der Angeklagte
1. einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen Preisvorschriften nach § 1 der zur Zeit der Tat geltenden Preisstrafrechtsverordnung vom 3. Juni 1939 (RGBl. I S. 999), an deren Stelle jetzt die Strafdrohung der §§ 18 und 22 WiStG gem. § 104 dieses Gesetzes gilt, und
2. tateinheitlich einer fahrlässigen Abgabenhinterziehung (Steuergefährdung) nach § 402 RAO in Verbindung mit § 28 des Tabaksteuergesetzes
sich schuldig gemacht hat. Das Landgericht hat jedoch von einem Strafausspruch abgesehen und nach § 3 des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (StFG) das Verfahren eingestellt auf Grund der vorläufigen Annahme, dass für diese Tat eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten und daneben eine Geldstrafe von weniger als 5.000 DM angemessen wäre.
Dieses Urteil ist mit der Revision lediglich vom Hauptzollamt als Nebenkläger angefochten.
Die Revision ist beschränkt auf die Rüge einer irrigen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes. Die §§ 1, 392, 395, 396, 401, 402 Reichsabgabenordnung (RAO) sind, wie der Zusammenhang ergibt, in der Revisionsbegründung nur deshalb als verletzt mitgenannt, weil infolge der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes eine Verurteilung wegen des Steuervergehens nicht erfolgt ist. Diese Beschränkung der Revision steht im Einklang mit der gesetzlichen Begrenzung der Rechtsstellung des Nebenklägers (§§ 467 und 472 RAO und § 401 StPO). Hierdurch ist jedoch das Revisionsgericht nicht gehindert, erschöpfend zu prüfen, ob außerhalb des Gebiets des Steuerstrafrechts liegende Rechtsnormen des sachlichen Rechts durch das angefochtene Urteil verletzt sind (RGSt 65, 60).
Die Revision ist begründet.
Gemäß § 12 StFG wird Straffreiheit nach diesem Gesetz für Steuervergehen nicht gewährt. Da der Rechtsbegriff des Steuervergehens im Straffreiheitsgesetz nicht näher umschrieben ist, muss sein Umfang nach dem Sprachgebrauch der Steuergesetzgebung bestimmt werden. § 392 RAO bezeichnet als Steuervergehen strafbare Verletzungen von Pflichten, welche die Steuergesetze im Inland im Interesse der Besteuerung auferlegen. Eine solche Steuerverpflichtung ist im § 28 des Tabaksteuergesetzes vom 4. April 1939 (RGBl. I S. 721) auferlegt. Danach hat jeder, der mit versteuerten Tabakwaren Handel treibt und zu einem höheren Preis verkauft als dem auf der Packung aufgeklebten Steuerzeichen entspricht, den aus dem Preisunterschied sich ergebenden Mehrbetrag an Tabaksteuer nachzuversteuern. Diese Steuerpflicht des Tabakwarenhändlers wird fällig in dem Zeitpunkt, da er aus seinem Bestand an Tabakwaren gleicher Sorte erstmals zu einem erhöhten Preis verkauft.
Durch die Unterlassung der Nachversteuerung vor dem Weiterverkauf der Zigaretten hat der Angeklagte als Steuerpflichtiger die Steuereinnahmen des Staates verkürzt, womit die äußere Tatseite des gesetzlichen Tatbestands der Steuergefährdung nach § 402 RAO verwirklicht ist. Das Landgericht hat auch die innere Tatseite unter Beachtung der im ersten Revisionsurteil gegebenen rechtlichen Beurteilung zur Schuldfrage nach § 395 RAO erörtert und hiernach zutreffend die fahrlässige Handlungsweise des Angeklagten festgestellt.
Trotz dieser fehlerfreien Annahme der Schuld des Angeklagten nach § 402 RAO hat das Landgericht von einer Verurteilung Abstand genommen, weil das Strafverfahren durch das Bundesstraffreiheitsgesetz niedergeschlagen und daher einzustellen sei. Das Landgericht beruft sich dabei, unter Verzicht auf eine eigene Begründung, auf ein Urteil des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (OGHSt 3, 47). Der Bundesgerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen (2 StR 13/50 und 3 StR 89/51) es abgelehnt, dieser Entscheidung des OGH zu folgen. Der erkennende Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung. Bei der klaren sprachlichen Fassung des § 12 StFG ist kein Raum dafür, im Wege einer „berichtigenden Auslegung“ des Gesetzes auch Steuervergehen als amnestiert zu behandeln. Das Urteil muss daher, da es auf einer irrigen Auslegung des Straffreiheitsgesetzes und einer fehlerhaften Nichtanwendung des § 402 RAO beruht, aufgehoben werden.
Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass in derselben Handlung, die als Steuervergehen zur Aburteilung steht, zugleich eine Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz verwirklicht ist, die wegen des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes der Strafverfolgung entzogen ist (RGSt 52, 270; 53, 50 und 67, 235). Aus dem Straffreiheitsgesetz folgt jedoch, dass der Angeklagte wegen des tateinheitlich begangenen Wirtschaftsvergehens nicht schuldig gesprochen und die Strafe nur dem § 402 RAO entnommen werden darf.
Hiernach ist das Urteil, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten T. eingestellt worden ist, aufzuheben. Die tatsächlichen Feststellungen bleiben, da sie von der irrigen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht betroffen sind, aufrechterhalten. Auch die von der Revision nicht angegriffene Anordnung, den Mehrerlös abzuführen, bleibt von der Aufhebung unberührt, da auf Mehrerlös selbständig erkannt werden kann. Der Klarheit wegen wird hervorgehoben, dass der Angeklagte in der Urteilsformel nur nach § 402 RAO schuldig ist. Der Strafausspruch und die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel müssen dem Tatrichter überlassen werden.
| Dr. Koeniger | Neumann | Baldus | |||
| Krauss | Scharpenseel |
Zitiert (2)
Zitiert von (6)
- BGH · 4 StR 123/53 · 11.02.1954Kaffeeschmuggel: Konkurrenz Zollhinterziehung/Kaffeesteuer; StrFG-Einstellung; Fahrzeugeinziehung
- BGH · 3 StR 470/52 · 07.05.1953StrFG-Amnestie bei Tateinheit: Schuldspruch bereinigt, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 1 StR 485/55 · 08.05.1956BGH zu Straffreiheit (StFG 1949/1954) und Besatzungsvorbehalt bei Steuerhehlerei
- BGH · 3 StR 755/53 · 30.06.1953Revision: Abgabenhinterziehung bestätigt, Verurteilung wegen Ausfuhr aufgehoben
- BGH · 3 StR 165/54 · 16.12.1954Revision: Straffreiheit beseitigt Fahrlässige Tötung, Beihilfe nach §315a StGB bleibt
- BGH · 2 StR 172/54 · 19.04.1955Tateinheit: Amnestieprüfung gesondert; § 11 StFrG bei Straffreiheit zu beachten