Treffer
BGH Urteil

StrFG-Amnestie bei Tateinheit: Schuldspruch bereinigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 470/52
Datum
07.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Handels mit ausländischen Zigaretten u.a. wegen Zoll-, Tabak- und Umsatzsteuerhinterziehung sowie tateinheitlicher Wirtschafts- und Besitzdelikte verurteilt. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen, änderte aber den Schuldspruch: Die tateinheitlichen Wirtschafts- und Verordnungsverstöße sind nach dem Straffreiheitsgesetz amnestiefähig und daher zu streichen. Das Zoll- und Steuervergehen bleibt wegen § 12 StrFG nicht amnestiert. Wegen der Schuldspruchänderung wurde der Strafausspruch zu den Hauptstrafen aufgehoben und zurückverwiesen; Einziehung, Wertersatz und Mehrerlösabführung blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zoll- und Steuervergehen sind nach § 12 StrFG von der Amnestie ausgeschlossen, auch wenn sie mit amnestiefähigen Delikten in Tateinheit zusammentreffen.

2

Fällt bei Tateinheit nur ein Teil der strafbaren Handlungen unter das Straffreiheitsgesetz, ist der Strafanspruch auf die nichtamnestierten Delikte zu beschränken; die amnestierten Delikte sind aus dem Schuldspruch zu streichen.

3

Die Verlesung eines früheren, in derselben Sache ergangenen Urteils kann zulässig sein, soweit sie lediglich der Unterrichtung über den bisherigen Verfahrensgang dient; unzulässig wäre die Übernahme früherer Feststellungen ohne erneute Beweisaufnahme.

4

Eine tatrichterliche Schätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist zulässig, wenn sie zugunsten des Angeklagten so erfolgt, dass vernünftige Zweifel an ihrer Richtigkeit ausscheiden.

5

Führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer veränderten Strafzumessungsgrundlage, ist der Strafausspruch zu den Hauptstrafen aufzuheben; gesetzlich zwingende Nebenfolgen können hiervon unberührt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Diplomvolkswirt Robert ████ aus ████████, geboren am ███ 1912 in ███,

2. dessen Ehefrau Lisa ████, geb. ████, aus ████████, geboren am ██████████████,

wegen Steuervergehens u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████████ bei der Verhandlung,

█████████████████████████ bei der Verkündung,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 1951

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass sie nur wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens der gewerbsmäßigen Zoll-, Tabak- und Umsatzsteuerhinterziehung (§§ 396, 401 RAbgO) verurteilt sind und

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben aufrechterhalten die Einziehungsanordnung sowie die Verurteilung zu Wertersatzstrafen und zur Abführung des Mehrerlöses.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten haben im Jahre 1947 und weiter bis in den August 1948 hinein gemeinschaftlich in Frankfurt am Main größere Mengen Zigaretten ausländischer Herkunft, insbesondere von Amerikanern, vor allem von Besatzungsangehörigen, käuflich erworben und diese ohne Entrichtung der fälligen Zoll- und Steuerabgaben sowie unter Verletzung der damals geltenden Bewirtschaftungsvorschriften und der behördlichen Preisbestimmungen in Hamburg unter Beteiligung inzwischen abgeurteilter dortiger Gehilfen zu erheblich erhöhten Preisen abgesetzt. Das Landgericht hat sie, nachdem seine beiden ersten Urteile jeweils auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers vom Oberlandesgericht Frankfurt als Revisionsgericht aufgehoben worden waren, nunmehr der gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten gewerbsmäßigen Zoll-, Tabak- und Umsatzsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 1, 8 Ziff. 1, 18 WiStG und gegen die VO über den Besitz von Gegenständen amerikanischen Ursprungs vom 21. November 1946 schuldig gesprochen. Es hat gegen den angeklagten Ehemann auf eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten und eine Geldstrafe von 3000 DM und gegen die angeklagte Ehefrau auf eine Gefängnisstrafe von vier Monaten und eine Geldstrafe von 2000 DM erkannt. Daneben ist die Einziehung von 244 Stangen amerikanischer Zigaretten und 272 Tafeln Schokolade angeordnet und beiden Angeklagten als Gesamtschuldnern die Bezahlung einer Wertersatzstrafe von 6000 DM und die Abführung eines Mehrerlöses von 9000 DM auferlegt worden.

Die Revisionen der Angeklagten rügen mehrere Verfahrensverstöße und erheben zugleich die allgemeine Sachbeschwerde.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Eine Verletzung des § 250 StPO soll nach der Behauptung der Beschwerdeführer darin liegen, dass in der Hauptverhandlung das Protokoll über die Aussage des Zeugen Steffan verlesen worden sei. Tatsächlich ist aber nach dem Sitzungsprotokoll dieser Zeuge am letzten Sitzungstag der Hauptverhandlung (am 10. August 1951) persönlich vernommen worden. Weiter geht aus den Urteilsgründen hervor, dass das Urteil nicht auf einem Protokoll, sondern auf der Aussage des Zeugen Steffan beruht.

2. Eine Verletzung des § 249 StPO soll darin liegen, dass am 1. Tag der Hauptverhandlung (1. August 1951) das früher in derselben Sache von demselben Gericht erlassene Urteil vom 14. Februar 1950 zu dem Zweck verlesen worden sei, um in dem früheren Urteil getroffene Feststellungen als Grundlage für das neue Urteil zu übernehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 5, 429), von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist die Verlesung eines solchen früheren Urteils nicht unstatthaft, vielmehr ebenso wie die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses zu dem Zweck erlaubt, das Gericht über den bisherigen Verlauf des Verfahrens zu unterrichten und es zur Erledigung der ihm nach § 358 StPO in der erneuten Verhandlung gestellten Aufgabe zu befähigen. Aus den Akten, insbesondere auch aus den Urteilsgründen, ergeben sich keine Anhaltspunkte für den Verdacht, dass durch diese Verlesung im früheren Urteil getroffene Feststellungen in die erneute Hauptverhandlung eingeführt worden wären. Dies wäre allerdings unzulässig gewesen. In der neuen Verhandlung sind vielmehr, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Hauptzeugen vernommen worden, und in dem Abschnitt Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist ausdrücklich festgestellt, dass der Sachverhalt auf Grund der Aussagen der vernommenen Zeugen als erwiesen angesehen wird.

3. Die Rüge einer Verletzung der §§ 250, 253, 261 StPO ist darauf gestützt, dem Zeugen Grünewald seien seine früheren Aussagen vom 14. September 1948 und 2. Mai 1949 vorgelesen worden. Diese Behauptung ist unvereinbar mit dem Sitzungsprotokoll, in dem ausdrücklich steht, dass diesem Zeugen seine früheren Aussagen „vorgehalten“ worden sind. Ebenso ist in den Urteilsgründen gesagt, dass der festgestellte Sachverhalt unter anderem auf der „Aussage“ des Zeugen Grünewald und nicht etwa auf einem verlesenen Protokoll über dessen frühere Aussagen beruht. Eine Verletzung des § 253 läge vor, wenn dem Zeugen aus dem Protokoll über seine früheren Aussagen auch solche Abschnitte vorgehalten worden wären, an die sich der Zeuge noch erinnerte. Aus der Sitzungsniederschrift und aus dem übrigen Akteninhalt ist kein Anhalt für eine derartige Verletzung des § 253 zu gewinnen. Der Beschwerdeführer hat ferner, obschon er hierzu nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet war, nicht Tatsachen angegeben, in denen der behauptete Mangel liegen soll. Nach der Sitzungsniederschrift ist auch von der Verteidigung kein dem § 255 StPO entsprechender Antrag gestellt worden. Die Rüge ist daher insoweit unzulässig.

4. Eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO sieht der Beschwerdeführer darin, dass das Landgericht den Beweisantrag des Verteidigers abgelehnt habe, der dahin ging, durch Anfrage bei der zuständigen Poststelle zu ermitteln, ob die Angeklagten vom Zeugen Steffan einen größeren Geldbetrag durch telegraphische oder einfache Postanweisung oder durch Einschreibebrief erhalten hätten. Ein solcher Antrag ist nach dem Sitzungsprotokoll gestellt und vom Gericht wie folgt beschieden worden:

„Der Beweisantrag des Verteidigers wird zurückgewiesen, da es sich um einen Beweisermittlungsantrag handelt.“

Bei sinngemäßer Auslegung hätte der Antrag als Beweisantrag gewürdigt werden müssen. Aber die nach diesem Antrag zu erweisenden Tatsachen waren offenbar für die Entscheidung unerheblich. Sie kann daher auf dem Verfahrensmangel nicht beruhen. Dieser Revisionsangriff ist deshalb unbegründet.

Es liegt auch nicht, wie die Revision zugleich behauptet, in der Ablehnung dieses Antrags eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO). Der Verteidiger hatte nach Verkündung des ablehnenden Beschlusses während der fortlaufenden Beweisaufnahme vor deren Schluss Zeit und Gelegenheit, wenn er die jetzt behauptete Tatsache für wesentlich hielt, noch einen klaren Beweisantrag in der gewünschten Richtung zu stellen. Davon hat er jedoch nach der Sitzungsniederschrift keinen Gebrauch gemacht. Seine Verteidigung war daher nicht in unzulässiger Weise beschränkt.

5. Die Revision rügt weiter zu Unrecht einen Verstoß gegen § 261 StPO, der darin liegen soll, dass das Landgericht eine freie Schätzung als Beweismittel verwertet habe.

In dem angefochtenen Urteil ist zunächst festgestellt, dass in den 176 Postpaketen, die insgesamt von Frankfurt nach Hamburg an die dortigen Helfer der Angeklagten geschickt wurden, 1000 Stangen Zigaretten amerikanischen Ursprungs enthalten waren, wovon mindestens 300 Stangen nicht aus der Frankfurter Tauschzentrale stammten, während die übrigen 700 Stangen seitens der beiden Angeklagten von dort bezogen worden waren. In dem Abschnitt III des Urteils (Seite 5) ist einleitend dargelegt, dieser Sachverhalt werde als erwiesen angesehen auf Grund der Einlassung der Angeklagten und vor allem der Zeugenaussagen der früheren Mitangeklagten ███████████████████, ███████████████████ und ███████████████████, des früheren Leiters der Frankfurter Tauschzentrale, namens ███████████████████.

Es heißt in dem Urteil weiter, die Einlassung der Angeklagten, sämtliche 1000 Stangen hätten aus der Tauschzentrale gestammt, sei nicht glaubhaft, unter anderem deshalb, weil diese Tauschzentrale seit dem 31. Mai 1948 geschlossen war.

In der Beweiswürdigung wird dann fortgefahren mit den Worten:

„Das Gericht hat in großzügiger Schätzung zugunsten der Angeklagten angenommen, dass von den 1000 Stangen, die an die Hamburger Zeugen verkauft wurden, 300 Stangen nicht aus der Tauschzentrale stammten. Ein Anhaltspunkt für diese Schätzung ist, dass die Angeklagten entsprechend einer Eintragung in dem Notizbuch der Ehefrau nach der Währungsreform noch 251 Stangen Zigaretten nach Hamburg geschickt haben.“

Danach hat allerdings das Landgericht im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung eine Schätzung vorgenommen und diese bei der Bildung der richterlichen Überzeugung mit verwertet. Dies ist, wie der Senat bereits entschieden hat (3 StR 211/52 vom 30. Oktober 1952), zulässig, wenn die Schätzung zugunsten der Angeklagten derart vorgenommen worden ist, dass jeder Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung ausscheidet. So liegt der Fall offenbar hier, wie die oben wiedergegebenen Darlegungen des Landgerichts über die Art ergeben, wie es zu der abschließenden Feststellung des auf 300 Stangen beschränkten Umfangs der den Gegenstand des Verfahrens bildenden, hier allein interessierenden Steuerstraftat gelangt ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht die seiner Ermessensentscheidung (§ 261 StPO) gesetzten Rechtsgrenzen verletzt hätte, sind nicht ersichtlich, auch vom Beschwerdeführer im Einzelnen nicht dargetan.

6. Fehl geht auch die Rüge, § 249 StPO sei dadurch verletzt, dass der Inhalt des Notizbuchs der angeklagten Ehefrau bei der Beweiswürdigung verwertet worden sei, obwohl dieser Buchinhalt nicht verlesen wurde.

Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ist es zwar richtig, dass eine Verlesung des Notizbuchs in der Hauptverhandlung nicht erfolgt ist. Aus der Niederschrift ist aber zu entnehmen, dass die angeklagte Ehefrau unmittelbar nach der Zeugenvernehmung des Zollbeamten ███████████████████, der die Ermittlungen geführt hatte und u. a. über ihre früheren Aussagen gehört wurde, erklärte: „Für die Eintragungen in meinem Notizbuch kann ich keine Erklärung abgeben.“

Darnach sind Notizbucheintragungen durch die Aussage des Zeugen ███████████████████ und die anschließende Einlassung der angeklagten Ehefrau zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Es fehlen demgemäß Anhaltspunkte dafür, dass der Notizbuchinhalt unter Verletzung des § 249 StPO in dem angefochtenen Urteil verwertet worden wäre.

Zu Unrecht rügen die Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Eine solche soll darin liegen, dass das Landgericht nicht versucht habe, der Einlassung der Angeklagten nachzugehen, auf den Postpaketen habe die angeklagte Ehefrau einen falschen Namen als Absenderin erst angegeben, nachdem sie erfahren hatte, dass die Verschickung von amerikanischen Zigaretten nach der englischen Besatzungszone gemäß den dortigen Vorschriften verboten war.

Nach der Sitzungsniederschrift hat zwar der angeklagte Ehemann am ersten Tage der Hauptverhandlung eine derartige Erklärung abgegeben; ein Beweisantrag ist jedoch hierzu nicht gestellt worden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht angegeben, was das Landgericht zur weiteren Aufklärung dieses Punktes hätte unternehmen sollen. Keinesfalls drängte sich eine Beweiserhebung über diese Tatsache dem Landgericht auf. Zumal festgestellt ist, dass der angeklagte Ehemann bereits Anfang 1948 wegen der bei ihm gefundenen Zigaretten von der Zollbehörde einen Strafbescheid erhalten hatte, sodass die Angeklagten auf die Rechtslage hingewiesen waren.

Was sonst noch zur Stützung der Verfahrensrügen vorgetragen worden ist, liegt auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist.

II. Zur Sachrüge betreffend den Schuldspruch.

Der festgestellte Sachverhalt trägt den Schuldspruch.

Die beiden Angeklagten haben sich einer Hinterziehung nach § 396 RAbgO und nicht bloß einer Hehlerei nach § 403 RAbgO schuldig gemacht, da sie hinsichtlich der ihrer Verurteilung allein zugrunde gelegten Menge von 300 Stangen Zigaretten und von Schokolade ausländischer Herkunft die ersten deutschen Abgabeschuldner waren, und zwar jeweils in dem Zeitpunkt, als sie über die aus amerikanischer Hand übernommene zollbare Ware erstmals vorschriftswidrig verfügten (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 ZollG), ohne zuvor die deutschen Abgaben zu entrichten.

Die Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 395 RAbgO ist auf Grund der getroffenen Feststellungen mit zutreffender rechtlicher Begründung den Angeklagten versagt worden. Die Beschwerdeführer haben nicht im Einzelnen dargetan, inwiefern in der eingehenden zu § 395 RAbgO gegebenen Begründung des angefochtenen Urteils ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegen soll.

Die Gewerbsmäßigkeit der Tat ist nach § 401b Abs. 1 RAbgO einwandfrei belegt durch die von vornherein gefasste Absicht der Angeklagten, aus dem erheblichen Unterschied zwischen Ein- und Verkaufspreisen durch den Vertrieb des Schmuggelguts sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung, die zugunsten der Angeklagten wirkt, kann rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Strafansprüche wegen dieses Zoll- und Steuervergehens der beiden Angeklagten, die vor dem Stichtag (15. September 1949) des Bundesamnestiegesetzes vom 31. Dezember 1949 begangen worden sind, sind durch dieses Gesetz nicht erloschen. § 12 StrFG schließt Zoll- und Steuervergehen jeder Art, auch wenn sie mit anderen Vergehen, insbesondere Wirtschaftsvergehen, in Tateinheit zusammentreffen, von der Straffreiheit aus, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat (vgl. BGHSt 1, 74). Die Beschwerdeführer bringen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vor, die den Senat veranlassen könnten, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

Erfolg hat die Revision nur mit ihrem Antrag, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes die Verurteilung wegen der in Tateinheit mit dem Steuervergehen begangenen Vergehen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz und die Verordnung vom 21. November 1946 aus dem Schuldspruch zu streichen.

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (3 StR 303/51 vom 21. Juni 1951 und 5 StR 64/52 vom 8. Mai 1952), ist, wenn eine von mehreren in Tateinheit begangenen strafbaren Handlungen unter das Straffreiheitsgesetz fällt, auf Grund dieses Gesetzes der Strafanspruch auf die Verfolgung der nichtamnestierten Vergehen beschränkt. Ihrer Art nach sind die vom Landgericht in richtiger Anwendung des sachlichen Rechts tateinheitlich mit dem Steuervergehen angenommenen Vergehen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz und gegen die Verordnung vom 21. November 1946 amnestiefähig. Dies gilt auch für die zuletzt genannte Verordnung der amerikanischen Militärregierung über den Besitz von Gegenständen amerikanischen Ursprungs, seitdem darüber die deutschen Gerichte zu entscheiden haben. Auch die Straffreiheitsgrenze nach § 5 StrFG ist hinsichtlich der beiden amnestiefähigen Vergehen nicht überschritten, da für sie und das in Tateinheit damit zusammentreffende Steuervergehen in dem angefochtenen Urteil Hauptstrafen verhängt worden sind, die unter der Straffreiheitsgrenze von 6 Monaten Gefängnis zuzüglich 5000 DM Geldstrafe liegen.

Die Revision hat insoweit Erfolg. Die entsprechende Abänderung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht aussprechen.

III. Zum Strafausspruch

Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsichtlich der verhängten Hauptstrafen, um dem Landgericht Gelegenheit zu deren Neufestsetzung zu geben. Wegen der Höhe der im ersten Urteil dieses Gerichts auf Grund desselben geschichtlichen Vorgangs nur unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsvergehen verhängten Hauptstrafen kann es nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil wegen Abgabenhinterziehung niedrigere Hauptstrafen festgesetzt hätte, wenn es sich der Amnestierung der in Tateinheit mit dem Steuervergehen angenommenen beiden Vergehen bewusst gewesen wäre.

Die Aufhebung der Hauptstrafe lässt die angeordneten Nebenstrafen unberührt, da diese von der Amnestie nicht betroffen sind.

Die Anordnung der Einziehung der noch vorgefundenen zollpflichtigen Waren ist als Folge der Zoll- und Steuerhinterziehung nach § 401 RAbgO zwingend vorgeschrieben, ebenso die festgesetzten Wertersatzstrafen, deren Höhe nach dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die ausgesprochene Anordnung, den Mehrerlös abzuführen, ist zwar eine Folge der tateinheitlich angenommenen Zuwiderhandlung gegen die Preisvorschriften in Verbindung mit §§ 18 und 49 WiStG. Dabei handelt es sich aber um eine selbständige Nebenfolge des rechtlich einwandfrei vom Landgericht angenommenen Preisvergehens, die nach § 51 WiStG auch dann angeordnet werden kann, wenn aus anderen Gründen, die in der Person des Täters liegen, die Wirtschaftsstraftat nicht mit einer Hauptstrafe geahndet werden kann. Die angeordnete Abführung des Mehrerlöses ist daher, da sie auch der Höhe nach auf Grund der tatsächlichen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden ist, aufrechtzuerhalten.

Im Übrigen sind die Revisionen zu verwerfen.

Rotberg Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger ist infolge urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Maas
Busch

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