Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil verworfen – Überlegung und Heimtücke bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 556/53
Datum
15.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensmängel und die Sachverhaltswürdigung nach seiner Verurteilung wegen Mordes. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und verneint die geltend gemachten Verfahrensverstöße. Materiell bestätigt das Gericht Überlegung und Heimtücke als Tatbestandsmerkmale; Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe werden nicht angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beauftragte Richter können als nichtständige Beisitzer in Schwurgerichten mitwirken, sofern ihr Beschäftigungsauftrag beim Landgericht besteht.

2

Die Verlesung der Gründe eines aufgehobenen Urteils ist zulässig, um über den bisherigen Verfahrensverlauf zu informieren; unzulässig ist die damit verbundene Einbringung der in den Gründen enthaltenen Feststellungen als Beweismittel.

3

Die Verlesung einer früheren Zeugenaussage als herbeigeschafftes Beweismittel setzt voraus, dass die Niederschrift den Voraussetzungen des § 245 StPO entspricht und keine Ausschlussgründe vorliegen; das Gericht darf anschließend entscheiden, ob die Aussage für die Überzeugungsbildung wesentlich ist.

4

Die Unterlassung der Beeidigung einer verlesenen Aussage ist nach § 61 Ziff. 3 StPO zulässig, wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist.

5

Überlegung im Sinne des § 211 StGB erfordert nicht zwingend einen inneren Entscheidungsstreit; maßgeblich ist, dass der Täter nicht vorwiegend affektiv, sondern aufgrund verstandesmäßiger Erwägungen handelt.

6

Heimtücke liegt in der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers; es bleibt unerheblich, ob der Täter sein Ziel auch auf anderem Wege hätte erreichen können.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 18. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den berufslosen Kurt ██ aus ██████████████████████████, geboren am █████ 1904 in ██ █████████, wegen Mordes,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ █████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

I. Die Verfahrensrügen.

1.) Als richterlicher Beisitzer des Schwurgerichts hat ein beauftragter Richter mitgewirkt. Zu Unrecht meint die Revision, das Schwurgericht sei aus diesem Grunde nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Beauftragte Richter können nach § 10 Abs. 2 GVG als Hilfsrichter bei den Amtsgerichten und Landgerichten verwendet werden. Art. 97 des Grundgesetzes steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 1, 274). Auch im Schwurgericht kann ein nichtständiger Richter Beisitzer sein, wenn er Hilfsrichter nicht beim Amtsgericht, sondern beim Landgericht ist (so Urteil des Senats vom 24. November 1953 – 5 StR 394/53 – im Anschluss an RGSt 60, 259, 410). Die Revision behauptet nicht, dass der beauftragte Richter, der als Beisitzer mitgewirkt hat, seinen Beschäftigungsauftrag nicht beim Landgericht gehabt hat.

2.) In der Hauptverhandlung sind neben dem ersten in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil und dem erkennenden Teil des aufgehobenen Schwurgerichtsurteils auch teilweise dessen Gründe „zu Berichtszwecken“ verlesen worden. Dies wird von der Revision jedoch ohne Erfolg beanstandet. Auch die Gründe des aufgehobenen Urteils konnten verlesen werden, um das Gericht über den bisherigen Verlauf des Verfahrens zu unterrichten (vgl. schon BGH, Urteil vom 7. Mai 1953 – 3 StR 470/52 –). Unzulässig wäre es allerdings gewesen, wenn die Gründe des aufgehobenen Urteils deshalb verlesen worden wären, um die in ihm enthaltenen Feststellungen auf diese Weise in die Hauptverhandlung einzuführen. Weder aus den Urteilsgründen noch aus der Sitzungsniederschrift oder den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für einen derartigen Verdacht.

3.) Dasselbe gilt für die weitere Rüge, dem Angeklagten seien in der Niederschrift genau bezeichnete Feststellungen der früheren Urteilsgründe vorgehalten worden. Das ist nicht zu beanstanden. Die Erklärungen des Angeklagten auf den Vorhalt hin konnten verwendet werden.

4.) In der Hauptverhandlung ist auf Antrag der Verteidigung und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten folgender Beschluss verkündet worden:

„Die Aussage des richterlich (durch den Untersuchungsrichter) vernommenen Zeugen █████ soll gemäß § 251 Ziff. 4 StPO verlesen werden.“

Dies ist geschehen und sodann festgestellt worden, dass ███████ nicht vereidigt worden ist. Das Schwurgericht hat sodann

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 18. Mai 1953 wird verworfen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 18. Mai 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

„Von der Beeidigung der Aussage des Zeugen ██ wird gemäß § 61 Ziff. 3 StPO abgesehen, da das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist.“

a) Die Revision meint, die Zeugenaussage ███ habe nur verlesen werden dürfen, wenn sie für erheblich gehalten worden sei. Deshalb habe die Beeidigung nicht als unerheblich unterbleiben können. Die Auffassung der Revision ist unzutreffend. Dem auf die Verlesung der Aussage gerichteten Beweisantrage der Verteidigung musste das Gericht entsprechen, weil die in den Gerichtsakten befindliche Niederschrift ein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO war und keiner der dort genannten Ablehnungsgründe vorlag. Dass das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beilegte, bildete – abgesehen davon, dass sich das erst nach der Verlesung entscheiden ließ – keinen zulässigen Ablehnungsgrund. Der Beschluss des Gerichts, dass die Aussage verlesen werden sollte, nahm also die Bewertung der Aussage nicht vorweg, sondern ließ dem Gericht die Freiheit der Beurteilung.

b) Zu Unrecht behauptet die Revision, dass im Anordnungsbeschluss entgegen § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO der Grund nicht angegeben sei. Mit den Worten „gemäß § 251 Ziff. 4“ brachte der Beschluss hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Niederschrift über die frühere Aussage verlesen werden sollte, weil alle Beteiligten damit einverstanden waren. Dass dem in der Tat so war, ergibt die Niederschrift, wird auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen.

5.) Die übrigen Verfahrensrügen sind nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben worden.

a) Einmal wird beanstandet, die Aussage eines Zeugen ██████ habe nicht verlesen werden dürfen. Die Revision sagt nicht, warum dieses unzulässig war. Außerdem ist nach der Sitzungsniederschrift keine Aussage ███████, sondern dessen eidesstattliche Versicherung verlesen worden. Dies geschah, weil der Zeuge nicht vernommen werden konnte (§ 251 Abs. 2 StPO). In einem solchen Falle entfällt natürlich die Feststellung über die Vereidigung und ein Beschluss über die etwaige Nachholung der Vereidigung, den die Revision vermisst.

b) Die Rüge, ein Beweisantrag „über die Verlesung der Rede“ sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist nicht genügend bestimmt, um erkennen zu lassen, welcher Verfahrensverstoß vorliegen soll.

Gründe

Der Angeklagte hat am 30. Juni 1934, dem Tage der sogenannten „Röhm-Revolte“, auf Befehl des damaligen Chefs der Geheimen Staatspolizei, Heydrich, den Ministerialdirektor ████████ erschossen. Der Angeklagte ist deshalb durch Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 24. Mai 1951 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig wurde auf Ehrenrechtsverlust für 15 Jahre erkannt. Der Senat hat dieses Urteil am 5. Februar 1953 aufgehoben, weil inzwischen die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt sind, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden. Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Mordes zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.

II. Die Sachrüge:

Das Schwurgericht hat den Sachverhalt entsprechend dem Hinweis in dem ersten Urteil des Senats nach dem § 211 StGB alter und neuer Fassung geprüft und ihn ohne Rechtsirrtum als Tötung mit Überlegung und als heimtückische Tötung beurteilt.

1.) Die Auffassung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte mit Überlegung im Sinne des § 211 StGB a.F. gehandelt habe, begegnet, entgegen der Meinung der Revision, keinerlei Bedenken. Die Ausführungen des Schwurgerichts stehen im Einklang mit der richtig wiedergegebenen Rechtsprechung des Reichsgerichts. Die Revision meint, das Schwurgericht habe nicht hinreichend festgestellt, dass sich der Angeklagte vor der Tat neben dem „Wie“ der Ausführung auch Gedanken nach dem „Ob“ der Tat gemacht habe. Die Revision will darauf hinaus, der Angeklagte sei als der Idee des Nationalsozialismus völlig verfallener Anhänger Hitlers gar nicht in einen Gewissenskonflikt gekommen, ob er die Tat ausführen solle oder nicht. Das mag sein, steht aber der Feststellung nicht entgegen, er habe im Sinne des § 211 StGB a.F. mit Überlegung gehandelt. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Täter sich seiner Willensbildung wirklich erst durch einen Kampf zwischen den für und wider die Begehung der Tat streitenden Beweggründen hat durchringen müssen. Entscheidend ist vielmehr, wie das Schwurgericht zutreffend erkannt hat, dass der Angeklagte nicht nur oder nicht überwiegend – auch noch im Augenblick der Tat – aus einer Erregung heraus gefühlsmäßig handelte, sondern verstandesmäßigen Vorstellungen und Erwägungen folgte (vgl. RGSt 62, 196/197).

2.) Ohne Erfolg bekämpft die Revision auch die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch (§ 211 Abs. 2 StGB n.F.) gehandelt. Diese Begehungsweise besteht in der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Ob der Täter meint, sein Ziel an sich auch anders erreichen zu können, ist unerheblich. Der Angeklagte hat, wie das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt hat, den Ministerialdirektor ████████████████ nicht deshalb hinterrücks erschossen, um ihm seelische Qualen zu ersparen, sondern um sich die Ausführung der Tat zu erleichtern. Er wollte dadurch, dass er seinem Opfer vorspiegelte, er wolle ihn nur verhaften, jeglichen Widerstand – sei es auch nur durch lautes Hilferufen und Abwehrbewegungen – ausschalten. An diese ohne Verfahrensverstoß zustande gekommenen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Sie erfüllen, wie das Schwurgericht unter Hinweis auf den ähnlichen Fall BGHSt 2, 251 (254) treffend ausgeführt hat, den Tatbestand der Heimtücke.

Die ausführlichen Darlegungen des Schwurgerichts zu diesem Punkte sind auch nicht – wie die Revision meint – widersprüchlich. Was in dieser Beziehung vorgetragen worden ist, ist offensichtlich unbegründet, insbesondere ist es gleichgültig, dass die Feststellungen des Schwurgerichts nicht mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmen.

3.) Vergeblich wiederholt der Angeklagte auch seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er sei nicht Täter, sondern nur Gehilfe von Göring und Heydrich gewesen. Diese seien die Mörder ████████████████. Es dürfte richtig sein, dass Göring und Heydrich ebenfalls Mörder waren und der Angeklagte nicht der Urheber der Tat war, das ändert aber nichts an der Täterschaft des Angeklagten. Er handelte keineswegs als blindes Werkzeug, sondern mit eigenem Täterwillen. Insoweit ist den Ausführungen des Schwurgerichts nichts hinzuzusetzen.

4.) Das gilt auch insoweit, als das Urteil Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe verneint hat. Über das eingehend gewürdigte Vorbringen in der Hauptverhandlung hinaus hat die Verteidigung jetzt noch vorgebracht, der Angeklagte habe sich möglicherweise als Gegenstand eines persönlichen Angriffes fühlen können, der von dem Verschwörerkreis gegen den Kreis um Hitler gerichtet gewesen sei. Abgesehen davon, dass im Urteil das Gegenteil festgestellt worden ist, scheitert die Annahme einer wirklichen oder angenommenen Notwehr an der vom Schwurgericht bei der Ablehnung des Staatsnotstandes getroffenen Feststellung, dass die getroffene Maßnahme sich nicht im Rahmen des Erforderlichen hielt. Mit Recht ist auch abgelehnt worden, dass sich der Angeklagte im Notstand befunden habe. § 52 StGB konnte schon deshalb nicht angewendet werden, weil die Tat dem Angeklagten nicht durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben abgenötigt worden ist (vgl. § 22 UA). Auch insoweit befindet sich die Auffassung des Schwurgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1953, 112). Inwiefern schließlich „eine Prüfung nach § 59 StGB“ erforderlich gewesen sei, ist – auch aus den Ausführungen der Revision – nicht ersichtlich.

Da das Urteil somit auch in sachlich-rechtlicher Beziehung keine Rechtsirrtümer zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, musste die Revision verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. GeierSchmidtDr. Borker
SarstedtSiemer

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