Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Sexueller Missbrauch von Kindern – Verlesung, Geständnis und Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 79/98
Datum
04.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der BGH verwirft die Revision mit der Maßgabe, dass der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verjährt ist; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen. Die Verlesung psychiatrischer/psychologischer Stellungnahmen war wegen Einvernehmens zulässig. Das Geständnis ist verwertbar, verspätete Vorbringen wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung kinderpsychiatrischer oder psychologischer Stellungnahmen nach § 251 StPO ist zulässig, wenn das Einvernehmen sämtlicher Verfahrensbeteiligter besteht und dieses Einvernehmen als rechtfertigender Grund dargelegt wird.

2

Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welches konkrete Ergebnis sich aus der unterbliebenen Beweiserhebung ergeben hätte; bloße Möglichkeitsbehauptungen genügen nicht.

3

Hinweise des Gerichts auf eine mögliche Strafmilderung oder die Erwägung einer geringeren Strafe stellen nicht ohne weiteres ein unzulässiges Versprechen gesetzlich nicht vorgesehener Vorteile dar und beeinträchtigen nicht notwendigerweise die Entschließungsfreiheit des Angeklagten.

4

Vorbringenspunkte, die nicht fristgerecht nach § 345 Abs. 1 StPO erhoben werden, sind ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

5

Der Tatrichter hat die Glaubwürdigkeit eines Geständnisses zu prüfen; sind Geständnis und unabhängige Hinweise (z. B. übereinstimmende Zeugenaussagen, typische Befunde) hinreichend stimmig, besteht keine generelle Pflicht zu weitergehenden Beweiserhebungen zur Wiederlegung des Geständnisses.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 23. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 79/98 vom 4. August 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. August 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. September 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen schuldig ist (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen sieben Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Wie auch die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend vortragen, war zum Urteilszeitpunkt hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen Verfolgungsverjährung eingetreten.

Von der hierauf beruhenden Änderung des Schuldspruchs abgesehen, bleibt die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erfolglos.

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beschluss (§ 251 Abs. 4 Satz 2 StPO) „gemäß § 251 II 1 StPO“ eine kinderpsychiatrische Stellungnahme und ein Schreiben eines Diplompsychologen „im Einvernehmen samtlicher Verfahrensbeteiligter“ zu verlesen, ausreichend begründet (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 251 Rdn. 38; ebenso schon BGH, Urteil vom 15. Dezember 1953 – 5 StR 556/53 – zu dem insoweit gleichzubehandelnden Fall einer auf § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestützten Verlesung).

Rechtfertigender Grund der Verlesung war das (von der Revision nicht bestrittene) Einvernehmen sämtlicher Verfahrensbeteiligter, das sich bereits aus der Nennung von § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO ergibt und auf das sich der Beschluss darüber hinaus ausdrücklich stützt.

Soweit dem weiteren Vorbringen zu diesem Punkt entnommen werden kann, die Jugendschutzkammer habe nach Auffassung der Revision die Verfasser der genannten Schriftstücke persönlich hören müssen, ist die darin enthaltene Aufklärungsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Das Vorbringen, persönliche Vernehmungen hätten „möglicherweise Zweifel an der Ursache der depressiven Störungen“ geweckt, enthält nicht die erforderliche bestimmte Behauptung über das von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwartende Ergebnis (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 81 m. w. Nachw.).

3. Weiteren Rügen liegt folgendes zugrunde:

In der Absicht, den Nebenklägern eine Vernehmung zu ersparen, wies der Vorsitzende in der Hauptverhandlung den zunächst alles bestreitenden Angeklagten sowohl auf das ihn stark belastende Ermittlungsergebnis hin als auch darauf, dass die Jugendschutzkammer für den Fall eines Geständnisses die Verhängung einer drei Jahre nicht überschreitenden Freiheitsstrafe erwäge.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte dazu, ein dementsprechendes Urteil werde nicht angefochten werden. Nach mehreren Sitzungsunterbrechungen, in denen sich der Angeklagte mit seinem Verteidiger und mit seinem Vater beriet, legte er ein Geständnis ab.

Die Revision hält das Geständnis infolge des auf den Angeklagten ausgeübten psychischen Drucks für unverwertbar. Zumal auch noch eine Reihe von ihr näher dargelegten Gründen gegen die Richtigkeit des Geständnisses sprächen, hätte die Jugendschutzkammer weitere, von der Revision näher dargelegte Beweise erheben müssen.

Auch dieses Vorbringen bleibt erfolglos:

a) Stellt das Gericht dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafmilderung in Aussicht, so liegt darin nicht das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (BGHSt 43, 195, 204 m. w. Nachw.). Die Entschließungsfreiheit des Angeklagten ist durch derartige Hinweise nicht beeinträchtigt (Boujong in KK 3. Aufl. § 136a Rdn. 31).

Dass der Vorsitzende etwa zugleich zum Ausdruck gebracht hätte, wenn der Angeklagte kein Geständnis ablege, werde er unabhängig vom Ergebnis der weiteren Beweiserhebung zu einer unangemessen hohen Strafe verurteilt, ist weder behauptet noch ersichtlich.

b) Allerdings hat die Revision in ihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) detailliert vorgetragen, der Staatsanwalt habe massiv und in unlauterer Weise den Vater des Angeklagten bedrängt, seinen Sohn zu einem Geständnis zu bewegen. Erst unter dem darauf zurückzuführenden Einfluss des Vaters habe der Angeklagte das Geständnis abgelegt.

Dieses Vorbringen war jedoch ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde (vgl. Pikart in KK 3. Aufl. § 345 Rdn. 24).

c) Unabhängig vom Zustandekommen des Geständnisses muss der Tatrichter freilich dessen Glaubwürdigkeit überprüfen; je nach den Umständen des Falles kann die Nutzung hierzu sich aufdrängender Beweiserhebungsmöglichkeiten ein Gebot der Aufklärungspflicht sein (vgl. BGHSt aaO m. w. Nachw.).

Dessen war sich die Jugendschutzkammer aber bewusst. Sie hat in eingehenden, rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen dargelegt, dass das Geständnis mit den Angaben der als Zeugin gehörten Mutter der Nebenkläger übereinstimmt und dass die Annahme seiner Richtigkeit durch die Feststellungen zu den bei sexuell missbrauchten Kindern typischen Folgen der Taten weiter erhärtet wird.

Unter diesen Umständen brauchte sich der Jugendschutzkammer die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen zur Überprüfung des Geständnisses nicht aufzudrängen.

Darüber hinaus scheitert das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen aber auch daran, dass die Revision auch insoweit nur vorträgt, aus den von ihr vermissten Beweiserhebungen hätten sich „möglicherweise Zweifel“ an dem Beweisergebnis ergeben können (vgl. oben 2).

Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Überprüfung des Urteils in dem nach der Beschränkung oben vor 1) verbleibenden Umfang des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Senat kann hier auch ausschließen, dass sich der weggefallene Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.

BriiningMaulLandau
SchaferWahl
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