Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum NS-Mord: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des Verbotsirrtums

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 404/60
Datum
06.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, als leitender Ministerialbeamter weisungsbefugt, wurde wegen Beihilfe zum Mord durch Mitwirkung an Kranken- und Kindertötungen verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil die Annahme eines verschuldeten Verbotsirrtums nicht tragfähig begründet war und die Feststellungen zu Wissen und Vorstellung des Angeklagten widersprüchlich/unklar blieben. Zugleich sprach der Senat den Angeklagten im Anklagepunkt „Sonderkost“ ausdrücklich frei, da das Tatgericht trotz Nichtverurteilung keinen Freispruch ausgesprochen hatte. Im Übrigen wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung früherer, im selben Verfahren ergangener Entscheidungen ist zulässig, wenn sie nicht zu Beweiszwecken, sondern zur Unterrichtung über den bisherigen Verfahrensgang erfolgt (§ 249 StPO).

2

Ein Vorhalt aus einem anderen Urteil ist als solcher nicht Beweisgrundlage; beweiserheblich ist nur die Erklärung des Befragten auf den Vorhalt.

3

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Beihilfe kann nicht auf die bloße Möglichkeit eines verschuldeten Verbotsirrtums gestützt werden, wenn das Tatgericht die für die Überwindbarkeit maßgeblichen Umstände nicht konkret und widerspruchsfrei würdigt.

4

Unterbleibt bei einem abtrennbaren Anklagepunkt eine Verurteilung, ist grundsätzlich ein ausdrücklicher Freispruch auszusprechen; das Revisionsgericht kann dies nachholen, wenn nur ein Freispruch in Betracht kommt.

5

In der neuen Hauptverhandlung sind Umfang und Inhalt eines behaupteten Verbotsirrtums anhand objektiver Umstände (u.a. Geheimhaltung, Auswahl- und Durchführungsmodalitäten) konkret aufzuklären, soweit sie Rückschlüsse auf Kenntnis und Zweifel des Täters zulassen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München I, 10. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ██, den ehemaligen ███████████████████ Dr. ███████████████████, geboren am ███████████████████, aus ███████████████████, wegen Beihilfe zum Mord

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 10. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Soweit das Schwurgericht im Falle I, 3 der Urteilsgründe den Angeklagten nicht verurteilt hat, wird er unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse freigesprochen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war von 1935 bis 1945 als Ministerialdirektor Leiter der Gesundheitsabteilung im Bayerischen Innenministerium und als solcher gegenüber den Heil- und Pflegeanstalten des Landes weisungsberechtigt.

Im Jahre 1940 wirkte er bei den von Hitler befohlenen Massenötungen erwachsener Geisteskranker mit. Er unterzeichnete persönlich mindestens zwei Entschließungen, die unter Berufung auf einen Auftrag des Reichsverteidigungskommissars den Abtransport von 120 Kranken der Heil- und Pflegeanstalt Erlangen und von 130 Kranken der Heil- und Pflegeanstalt Kutzenberg anordneten. Diese Kranken wurden dann, wie der Angeklagte wusste, in der sogenannten „Reichsanstalt“ in Hartheim bei Linz durch Giftgas getötet.

Im Sommer 1941 erhielt der Angeklagte von einer Dienststelle des Reichsinnenministeriums die Weisung, in bayerischen Anstalten untergebrachte geisteskranke und missgebildete Kinder in einer einzigen Anstalt gesondert zusammenzufassen. Bei einer nachfolgenden Besprechung erfuhr er, dass die Kinder in dieser Sonderstation durch Einschläfern getötet werden sollten, falls eine vorgesehene „Behandlung mit modernsten Mitteln“ keinen Heilerfolg zeigte.

Der Angeklagte verfügte darauf, dass die Kinderabteilung der Heil- und Pflegeanstalt Eglfing-Haar zu erweitern und die in Betracht kommenden Kinder dort unterzubringen seien. Bis zum Jahr 1944 wurden etwa 120 Kinder durch Eingeben von Luminal getötet.

Ob außerdem eine vom Angeklagten im November 1942 angeordnete Einschränkung der Verpflegung für nicht arbeitende Insassen von Heil- und Pflegeanstalten den Tod von Kranken infolge Unterernährung herbeiführen sollte oder ihren Tod als mögliche und erwartete Folge einschloss, konnte das Tatgericht nicht feststellen.

Mit Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts München I vom 16. November 1948 wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum Totschlag in mindestens 260 Fällen bei Einzelstrafen von je zwei Jahren Gefängnis zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Verurteilung bezog sich auf die Tötung erwachsener Geisteskranker im Jahre 1940. Wegen der Errichtung des Kinderkrankenhauses und der Einführung der Sonderkost fand keine Verurteilung statt. Ein ausdrücklicher Freispruch insoweit unterblieb offenbar deshalb, weil die Anklage den gesamten Komplex als Beihilfe zu einem fortgesetzten Verbrechen angesprochen hatte.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das damals zuständige Oberlandesgericht München das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das inzwischen errichtete Schwurgericht beim Landgericht München I. Das Oberlandesgericht billigte in seiner Entscheidung die Nichtverurteilung des Angeklagten im Falle der Sonderkost, bewertete jedoch die weiteren den Gegenstand der Anklage bildenden Handlungen des Angeklagten (Mitwirkung bei der Tötung von erwachsenen Geisteskranken und der Tötung von Kindern) als Beihilfe zu zwei Verbrechen des fortgesetzten Mordes.

Mit Urteil vom 10. Mai 1960 verurteilte darauf das Schwurgericht den (jahrelang verhandlungsunfähigen) Angeklagten in diesem Sinne wegen zweier Verbrechen der Beihilfe zum Mord zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus. Hinsichtlich des dritten Anklagepunktes (Sonderkost) kam es zum gleichen Ergebnis wie die Strafkammer, ohne den Angeklagten ausdrücklich freizusprechen. Bei der Verurteilung ging es im Gegensatz zum ersten tatrichterlichen Urteil bei sonst gleichbleibenden Feststellungen davon aus, dass der Angeklagte in einem verschuldeten Verbotsirrtum gehandelt habe.

Die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde.

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision als Verstoß gegen § 249 StPO, dass das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts München I vom 16. November 1948 und des Oberlandesgerichts München vom 23. November 1949 in der Hauptverhandlung, und zwar im Anschluss an den Eröffnungsbeschluss verlesen worden sind. Die Verlesung dieser Urteile fand nicht zu Beweiszwecken, sondern zur Unterrichtung der Beteiligten über den bisherigen Gang des Verfahrens statt. Das war zulässig (RGSt 5, 429; RG GA 75, 215; RG JW 31, 2825 Nr. 47; BGH 3 StR 470/52 vom 7. Mai 1953). Die Berufung der Revision auf LM Nr. 6 und 7 zu § 249 und die Anmerkung zu Nr. 6 geht fehl, weil die dort behandelten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sich gerade mit der anderen Frage befassten, ob und in welchen Grenzen eine Verlesung im gleichen Verfahren ergangener aufgehobener Urteile zu Beweiszwecken zulässig sei. Nicht einmal dies ist vollständig ausgeschlossen (BGHSt 6, 141).

2. Dass der Vorsitzende dem Angeklagten aus dem Urteil gegen Pfannmüller Vorhalte machte, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Nicht der Vorhalt als solcher, sondern nur die darauf abgegebene Erklärung des Befragten kann als Grundlage für die tatrichterlichen Feststellungen dienen. Es besteht kein Anhalt dafür, dass das Schwurgericht dies nicht beachtet hat. Die von der Revision für ihre Auffassung angeführte Entscheidung RG JW 1938, 1645 Nr. 6 betraf den Fall, dass die Verlesung einer Urkunde nach § 249 StPO durch referierende Wiedergabe ihres Inhalts ersetzt wird, bezog sich also nicht auf die hier zu behandelnde Frage.

3. Die Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe seine Feststellung, die drei Entschließungen vom 29. Oktober 1940, 16. November 1940 und 21. März 1941 seien vom Angeklagten unterzeichnet worden, auf die bei den Akten befindlichen Abschriften dieser Entschließungen gestützt, findet im Urteil keine Grundlage. Nach der Sitzungsniederschrift wurden diese Abschriften dem Angeklagten durch Verlesen vorgehalten und mit ihm erörtert. Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises erfolgte nicht. Das Gericht war auf einen solchen Nachweis auch gar nicht angewiesen. Der Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung seine Autorschaft nicht in Abrede gestellt, sondern als wahrscheinlich bezeichnet. In der ersten Tatsachenverhandlung vor der Strafkammer hatte er sich, wie dem damaligen Sitzungsprotokoll zu entnehmen ist, ausdrücklich zu seinen Unterschriften bekannt. Das Schwurgericht hätte die Verlesung dieses Geständnisses anordnen können; es hat sich möglicherweise damit begnügt, dass der Angeklagte zugab, damals ein solches Geständnis abgelegt zu haben. Darüber hinaus konnten Zeugenaussagen die Urheberschaft des Angeklagten bekräftigen. So ergibt die in der Hauptverhandlung verlesene richterliche Aussage des verstorbenen Zeugen Dr. ████, dass die Anordnung des Bayerischen Innenministeriums zur Verlegung von Geisteskranken aus der Anstalt Kutzenberg vom Angeklagten unterzeichnet war. Das Schwurgericht hat seine Beweiswürdigung zu diesem Punkt nicht in den Urteilsgründen festgehalten. Es war dazu nach § 267 Abs. 1 StPO auch nicht verpflichtet und konnte es umso eher als entbehrlich ansehen, weil die Beweislage auch für den Angeklagten und den Verteidiger zutage lag und diese sicher auch wussten, dass der Strafkammer bei der Verhandlung im Jahre 1948 noch die später abhandengekommenen Originaldokumente vorgelegen hatten, nach denen schon zur damaligen Zeit die dem Angeklagten vorgehaltenen Abschriften gefertigt waren.

4. Dass die Entschließungen vom Angeklagten mit „im Auftrag“ unterzeichnet wurden, verstand sich von selbst, weil sie mit dem Kopf „Staatsministerium des Innern“ herausgingen. Die insoweit von der Revision erhobene Aufklärungsrüge entbehrt also, abgesehen davon, dass sie nicht in vorschriftsmäßiger Form erhoben ist, jeder sachlichen Grundlage.

5. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen Dr. ███████████ ist in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich beschieden. Jedoch wurden die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen fast durchweg im Urteil wiedergegeben und als wahr behandelt. Überhaupt nicht erwähnt ist nur die Behauptung, die Tötung von Kindern habe allein mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern stattfinden dürfen. Doch bedarf es einer abschließenden Behandlung dieser Rüge nicht, da sie nach dem eigenen Vortrag der Revision eng mit der Sachrüge zusammenhängt und die Sachrüge durchgreift.

II. Zur Sachrüge.

1. Soweit das Schwurgericht die Taten des Angeklagten als vorsätzlich geleistete Beihilfe zum Mord beurteilt und sowohl Notstand wie übergesetzlichen Notstand verneint hat, ist es der mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmenden Beurteilung gefolgt, die das Oberlandesgericht der Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils zugrunde legte und an die das Schwurgericht nach § 358 Abs. 1 StPO gebunden war. Die Revision kann deshalb mit ihrem Vorbringen, das sich auf diese Punkte bezieht, nicht gehört werden. Sie wäre auch unabhängig davon insoweit offensichtlich unbegründet (vgl. im einzelnen OGHSt 1, 321; 2, 117; BGH 4 StR 23/50 v. 28. November 1952 NJW 1953, 513 Nr. 18).

2. Dagegen ist der Senat nicht gehindert, die Erwägungen zu prüfen, mit denen das Schwurgericht auf Grund abweichender Feststellungen ein Handeln des Angeklagten im verschuldeten Verbotsirrtum als möglich angesehen hat. Diese können im Zusammenhang mit den Feststellungen, die das Schwurgericht über das Ausmaß des Wissens des Angeklagten von der Vernichtungsaktion Hitlers und ihrer „Rechtfertigung“ getroffen hat, die Verurteilung nicht tragen.

Im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen:

Das Schwurgericht hat den von ihm für möglich gehaltenen Verbotsirrtum des Angeklagten nicht nur daraus abgeleitet, dass der Angeklagte „ein eifriger Anhänger Hitlers und seines Programms“ war, sondern auch daraus, „dass der sogenannten Vernichtung lebensunwerten Lebens damals von Ärzten, Juristen und Philosophen das Wort geredet worden sei“. Es hat andererseits als nicht widerlegt angesehen, dass der Angeklagte Art und Ausmaß der Vernichtungsaktion nicht überschaute, sondern glaubte, dass nur wirklich unheilbare Geisteskranke, denen das Leben „nichts bedeutete“, von der Maßnahme betroffen würden. Unter diesen Umständen durfte das Schwurgericht die unterlassene Gewissensanspannung und damit das Verschulden des Angeklagten für seinen Verbotsirrtum nicht schon darin finden, dass er sich des Widerspruchs zwischen seinem ärztlichen Gelöbnis, niemandem zu schaden, und der Tötung von Menschen, „und seien es auch Geisteskranke“, nicht bewusst geworden sei. Es hätte sich vielmehr im einzelnen mit den im Urteil bezeichneten Tatsachen auseinandersetzen müssen, auf die sich der Angeklagte zu seiner Entschuldigung berufen hat.

Nach den unklaren Feststellungen des angefochtenen Urteils erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte nach der Ansicht des Schwurgerichts unwiderlegbar der Meinung gewesen ist, die Tötungsaktion Hitlers beziehe sich nur auf unheilbare Geisteskranke, denen jeder natürliche Lebenswille fehle, und durch gewissenhafte Prüfung namhafter Ärzte werde dafür Sorge getragen, dass man nur solche Kranken mit der Aktion erfasse. Dann aber hätte sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, der Angeklagte mit seinem angeblichen Verbotsirrtum im Einklang mit den Auffassungen von Wissenschaftlern befunden, denen man schwerlich den Vorwurf verbrecherischer Absichten machen kann und die sich in den gekennzeichneten engen Grenzen bereits vor dem Aufkommen des Nationalsozialismus für die Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ ausgesprochen hatten (vgl. die eingehende Darstellung von Engisch, Euthanasie und Vernichtung lebensunwerten Lebens in strafrechtlicher Beleuchtung, Stuttgart 1948). Das aber würde, da das Schwurgericht gerade in diesem Zusammenhang die mangelnde formalgesetzliche Grundlage dieser Maßnahmen nicht erörtert, so nachhaltig für die Unüberwindlichkeit eines etwaigen Verbotsirrtums sprechen, dass jedenfalls mit den allgemeinen Wendungen, deren sich das Schwurgericht bedient hat, ein Verschulden des Angeklagten für diesen Irrtum nicht dargetan werden kann.

3. Hiernach kann das angefochtene Urteil, soweit es sich auf die Verurteilung des Angeklagten bezieht, keinen Bestand haben. Es bleibt nur insoweit unberührt, als der Angeklagte im Falle der Sonderkost nicht verurteilt worden ist. In diesem Punkte hätte das Schwurgericht den Angeklagten ausdrücklich freisprechen müssen (vgl. BGH 1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951 JZ 1951, S. 309; u. 1 StR 168/51 vom 8. Mai 1951 NJW 1951, 726 Nr. 27). Das holt der Senat nach. Eine Belastung der Staatskasse mit etwa ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Verteidigung kam gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StPO nicht in Betracht.

III. Hinweise.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Schwurgericht eingehender als bisher zu prüfen haben, ob der Angeklagte über das Verbotene seines Tuns irrte. Dabei wird es in erster Linie darauf ankommen, ob dem Angeklagten seine Behauptung zu widerlegen ist, er habe gemeint, es handle sich um Euthanasiemaßnahmen, die sich nur auf unheilbare Geisteskranke ohne natürlichen Lebenswillen erstreckten und auch von nicht nationalsozialistischer Seite empfohlen worden seien.

1. Um in diesem Punkt der Wahrheit näher zu kommen, wird das Schwurgericht in erster Linie gut daran tun, gegebenenfalls durch Anhörung eines Sachverständigen über die Frage Klarheit zu gewinnen, ob unheilbare Geisteskranke stets auch jedes natürlichen Lebenswillens entbehren. Der Senat meint, dass diese Folge nur in krassen und seltenen Ausnahmefällen eintritt und dass sich auch Ärzte ohne besondere psychiatrische Vorbildung wie der Angeklagte hierüber im klaren sind.

2. Sollte sich das bestätigen, so wird das Schwurgericht festzustellen haben, wie stark die Anstalten in Erlangen und Kutzenberg im Jahre 1940 belegt waren oder doch belegt werden konnten. Aus dem Verhältnis dieser Zahl zu der Zahl jener Insassen, die durch die Verlegungsanordnungen betroffen wurden, könnte sich ergeben, dass es ausgeschlossen oder zumindest in hohem Grade zweifelhaft war, dass alle zum Abtransport bestimmten Geisteskranken jener am tiefsten stehenden Kategorie angehörten und dass sich auch dem Angeklagten Zweifel daran aufdrängen mussten und aufgedrängt haben.

3. Für das Wissen des Angeklagten über den wahren Charakter der Vernichtungsaktion könnte ferner sprechen, dass diese Vorkehrungen nicht nur gegenüber der Öffentlichkeit, sondern auch gegenüber den Geisteskranken geheim gehalten wurden und dass man vor allem auch den betroffenen Geisteskranken selbst den Zweck ihres Abtransports verheimlichte. Gegenüber Irren der untersten Kategorie, in denen der natürliche Wille zum Leben erloschen ist, wäre eine solche Geheimhaltung überflüssig und sinnlos gewesen.

4. Wenn die Anstaltsleiter aus der Zahl der abzutransportierenden Kranken einzelne als unentbehrliche Arbeitskräfte zurückhielten und andere zu ihren Angehörigen entließen, so konnte das ebenfalls in einer für den Angeklagten erkennbaren Weise dagegen sprechen, dass in den Transportlisten nur völlig unheilbare Kranke ohne Lebenswillen erfasst waren.

5. Aus anderen Verfahren dieser Art ist bekannt, dass die Zusammenstellung der Listen auf schriftliche Meldung der über den Zweck der Maßnahmen nicht unterrichteten Anstalten und ohne vorherige sorgfältige Untersuchung der einzelnen Kranken auf eine sehr summarische Art und Weise bewerkstelligt wurde. Es wäre zu prüfen, ob dies auch bei der Aktion, soweit sie in Bayern durchgeführt wurde, der Fall und dem Angeklagten bekannt war. Bezeichnend ist jedenfalls, dass auch die vom Angeklagten unterschriebenen Entschließungen, die das Urteil mitteilt, nur von einer Verlegung sprachen und damit offenbar gleichfalls darauf abzielten, die Anstaltsvorstände zu täuschen. Im Übrigen stand bereits dem Erlass Hitlers vom 1. September 1939 die Verlogenheit auf die Stirn geschrieben. Wenn es wirklich gewährleistet werden sollte, dass nur „nach menschlichem Ermessen unheilbare Kranke bei kritischer Beurteilung ihres Krankheitszustandes“ den „Gnadentod“ fanden, so konnte und durfte bei einer solchen Prüfung gerade die Meinung der Ärzte nicht unberücksichtigt bleiben, die die Kranken bisher in den Anstalten behandelt hatten und ihren Zustand am verlässlichsten beurteilen konnten. Gerade diese wurden durch die Einsetzung einer zentralen Kommission und die bewusste Täuschung über den Zweck der Verlegungen übergangen und ausgeschaltet. Das dürfte sich auch der Angeklagte gesagt haben.

6. Dass das NS-Regime sich nicht vor Verbrechen scheute, konnte einem Menschen, der einen gewissen Überblick über die Ereignisse und die seitherige Entwicklung hatte, im Jahre 1940 nicht mehr zweifelhaft sein. Ein Verbotsirrtum bei der Teilnahme an nationalsozialistischen Verbrechen, der auf überzeugter Anhängerschaft gegenüber dem Regime beruhte, wird deshalb nur bei ausgesprochen naiven Menschen zu bejahen sein. Bei anderen, insbesondere bei Angehörigen des Führungsapparats, würde man allenfalls von einer Rechtsblindheit sprechen können, die sich bewusst nach dem zynischen Grundsatz „Recht ist, was dem Volke (d. h. den Zielen des Nationalsozialismus) nützt“ über unverbrüchliche Grundsätze der Rechtsordnung hinwegsetzte. Die Form, in der „der Reichsleiter Bouhler“ nach den Urteilsfeststellungen den Angeklagten über das Einverständnis des damaligen Reichsjustizministers mit der Aktion unterrichtete: „die Justiz mache selbstverständlich mit“, ließ diesen Zynismus deutlich erkennen. So spricht man von Komplizen und Schergen, nicht aber von Personen, die eine schwerwiegende Frage mit sittlichem Ernst geprüft haben.

7. Das Schwurgericht hat, insoweit dem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts folgend, die Rechtswidrigkeit der Euthanasiemaßnahmen Hitlers vorwiegend aus dem Naturrecht abgeleitet. Man braucht jedoch nicht so weit zu gehen. Sowohl der OGHBrZ wie der Bundesgerichtshof haben sich im Allgemeinen damit begnügt, dass die Tötung von Menschen ohne die formliche Grundlage eines Gesetzes, für das die öffentliche Verkündung wesenseigen ist und auch in der nationalsozialistischen Zeit wesenseigen blieb, ganz allein so eindeutig gegen die allen Kulturnationen eigenen rechtsstaatlichen Grundsätze verstößt, dass sich schon hieraus die Rechtswidrigkeit der nationalsozialistischen Maßnahmen zur Tötung von Geisteskranken für jeden Einsichtigen ergab, ohne dass bei dieser Betrachtungsweise der Grad der Geisteskrankheit eine Rolle spielen konnte. Hiervon wird auch das Schwurgericht, unbenommen der fortbestehenden Bindung an das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts, ausgehen können. Das hat vor allem zur inneren Tatseite Bedeutung, weil das Bewusstsein, dass gegen diese Grundsätze verstoßen wurde, auch für Personen ohne ernste religiöse Bindungen und mit einem weniger geschärften Gewissen im Allgemeinen eher vorhanden ist. Übrigens verriet schon die strenge Geheimhaltung der Aktion, dass die Urheber sich der Unvereinbarkeit ihres Beginnens mit den allgemeinen Rechtsvorstellungen bewusst waren.

8. Bei den Anstaltstötungen erwachsener Geisteskranker hat das Schwurgericht eine Beihilfe des Angeklagten zum Mord ersichtlich nur in dem Umfang annehmen wollen, als dem Angeklagten nachzuweisen war, dass er persönlich Verlegungsentschließungen unterzeichnet hat. Andererseits aber verweist es bei seinen Erörterungen zur Schuldfrage auf S. 18 UA ausdrücklich auf die Entschließung vom 21. März 1941, die zeitlich nach den beiden vom Angeklagten unterzeichneten Verlegungsentschließungen erging und sich allgemein gegen die nicht vollzählige Verlegung der in den Listen erfassten Kranken wandte. Das aber würde im Gegensatz zu dem vorher Gesagten dafür sprechen, dass es dem Angeklagten alle unter Einschaltung seiner Behörde ausgeführten Anstaltstötungen zurechnet. In der Tat könnte eine Beihilfe des Angeklagten auch für die Fälle zu bejahen sein, in denen die Verlegungsentschließungen mit seinem Wissen und Willen von seinem Vertreter im Amt unterzeichnet wurden. Jedenfalls wird das Schwurgericht in seinem neuen Urteil die aufgezeigte Unklarheit zu vermeiden haben.

9. Sollte sich ergeben, dass die Kindertötungen nicht vor den Eltern der Opfer verheimlicht wurden, sondern nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung stattfanden, oder dem Angeklagten nicht zu widerlegen sein, dass er irrig annahm, keines der Kinder werde ohne Zustimmung seiner Angehörigen getötet, so würde das Schwurgericht das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke in diesem Falle besonders sorgfältig zu prüfen und dabei die Entscheidung BGHSt 4, 11 zu berücksichtigen haben.

Schließlich wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten sein, dass längere Schriftsätze grundsätzlich nur dann wörtlich im Urteil wiedergegeben werden dürfen, wenn sie zum Zwecke des Urkundenbeweises in der Hauptverhandlung verlesen worden sind (BGHSt 11, 29, 159). Auch einfache Abschriften dürfen urkundenbeweislich verwertet werden (RGSt 36, 371; BGH 3 StR 195/55 v. 12. Januar 1956).

Ob solche Abschriften authentisch sind, ist durch andere zulässige Beweismittel zu klären. Die bei den Akten befindlichen Abschriften der den Namen des Angeklagten aufweisenden Entschließungen könnten also gemäß § 249 StPO verlesen werden. Der Feststellung ihrer sachlichen Richtigkeit könnte u. a. die Verlesung einschlägiger Abschnitte des ersten tatrichterlichen Urteils dienen, das den regelmäßigen Wortlaut der damals nach ausdrücklicher Mitteilung in den Gründen noch im Original vorhandenen Entschließungen, sowie auch das (ebenfalls im Sitzungsprotokoll festgehaltene) Geständnis des Angeklagten über seine Unterschriftsleistung wiedergibt.

WillmsSeibertFischer
Dr. PeetzHübner

Zitiert (2)