Kaffeeschmuggel: Konkurrenz Zollhinterziehung/Kaffeesteuer; StrFG-Einstellung; Fahrzeugeinziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 123/53
- Datum
- 11.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tateinheitliche Verurteilung wegen Zollhinterziehung und zugleich wegen Hinterziehung einer Verbrauchsteuer ist unzulässig, wenn beiden Hinterziehungsformen derselbe strafrechtliche Grundtatbestand zugrunde liegt und die Qualifikationsmerkmale lediglich Strafschärfungsgründe ohne eigenständigen Tatbestand darstellen.
Die Aussetzung des Besteuerungsverfahrens hindert das Strafgericht nicht, über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Abgabenhinterziehung unabhängig zu entscheiden; es ist an eine abgabenbehördliche Verfahrenslage insoweit nicht gebunden.
Verstöße gegen Besatzungsrechtsnormen und unbefugter Grenzübertritt können dem Straferlass nach dem Straffreiheitsgesetz zugänglich sein; er scheidet aus, wenn nach den Strafzumessungserwägungen für die vor dem Stichtag begangenen Taten eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten zu erwarten wäre.
Eine Verurteilung durch ein Besatzungsmilitärgericht wegen unbefugten Grenzübertritts verbraucht die Strafklage nur insoweit; eine nachträgliche Aburteilung weiterer, durch dieselbe Handlung verwirklichter inländischer Straftatbestände bleibt zulässig, wenn diese nicht Gegenstand des Militärverfahrens waren.
Die Einziehung eines zur Tatbegehung benutzten Fahrzeugs kann gegenüber dem Eigentümer gerechtfertigt sein, wenn dieser die Benutzung zur Straftat durch vorwerfbare Fahrlässigkeit ermöglicht hat, obwohl die Gefahr bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar war.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schweißer Karl-Heinz █ aus ██, dort geboren am ████,
2.) den Geschäftsführer Karl Heinz Jos[ef] ██ aus █████, dort geboren am ███████,
3.) ███, geboren ████ ██ ██ aus █████,
4.) den Former ████, geboren am ███████,
5.) ███ ██████████ Siegfried, dort geboren am ████,
wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Die Revision der Nebenbeteiligten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. Oktober 1952 wird verworfen.
Die Revisionen der Angeklagten ██████████, █████, ██████, ███ und █████████ gegen das vorbezeichnete Urteil werden mit der Maßgabe verworfen, dass
a) bei den Angeklagten ███, ██████ und ███████ die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entfällt,
b) der Angeklagte █████████ wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz Nr. 53, verurteilt ist.
Soweit der Angeklagte █████████ im Falle 3 wegen Vergehens gegen das Gesetz Nr. 53 und wegen unbefugten Grenzübertritts verurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß §§ 3, 6 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten, die sich im Kaffeeschmuggel an der deutsch-luxemburgischen Grenze betätigt haben, sind mit Ausnahme der Angeklagten ███████████ und █████ in zwei Fällen wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Kaffeesteuerhinterziehung und Vergehen gegen das Gesetz Nr. 53, teilweise auch in Tateinheit mit unbefugtem Grenzübertritt (Gesetz Nr. 161), die Angeklagten ███ und █████████ außerdem wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen verurteilt worden. Einbezogen wurde u. a. der im Eigentum der Nebenbeteiligten Frau ██████████ stehende, zur Beförderung eines Teils des Schmuggelgutes benutzte Personenkraftwagen Marke Ford V 8.
Die Revision der Nebenbeteiligten ██ ist unbegründet. Die Rechtsmittel der Angeklagten ████, ████, ██, ███, ██ und ███████ führen nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Nach Mitteilung des Hauptzollamts Prüm ist das Besteuerungsverfahren bis zur Erledigung der Strafsache ausgesetzt worden; will somit die Finanzbehörde den Ausgang des Strafverfahrens abwarten, so haben die Gerichte trotz § 468 AbgO freie Hand (RGSt 60, 246; RG JW 1937, 403 Nr. 11; BGH 4 StR 418/52 vom 15. Januar 1953).
1.) Dass die Angeklagten außer wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in der Form der Zollhinterziehung auch wegen tateinheitlicher Hinterziehung der Kaffeesteuer verurteilt worden sind, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (1 StR 316/51 vom 24. Juni 1952; 2 StR 169/53 vom 16. Juli 1953; vgl. auch RGSt 65, 313). Allerdings unterliegen die Taten der Angeklagten nur als Zoll-, nicht auch als Steuerhinterziehung aus den Gründen der Gewerbsmäßigkeit und der bandenmäßigen Begehung erhöhter Strafe, weil das Steuerstrafrecht diese Schärfungsgründe zwar bei der Zoll-, nicht aber bei der Steuerhinterziehung kennt (§ 401 b AbgO). Da indessen für beide Hinterziehungsformen der strafrechtliche Grundtatbestand derselbe ist, nämlich § 396 AbgO (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbgO), und da § 401 b AbgO keinen selbständigen Straftatbestand, sondern lediglich Strafschärfungsgründe enthält (BGHSt 3, 41), so hatte die Strafkammer die Angeklagten insoweit nur wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels, nicht aber auch wegen tateinheitlicher Steuerhinterziehung verurteilen dürfen. Dementsprechend hat der Senat die Schuldsprüche geändert.
Zu einer Aufhebung der Strafaussprüche bietet diese Änderung indessen keinen Anlass, weil der Umfang der Schuld nicht berührt wird und sowohl der gesetzliche Strafrahmen als auch die Strafzumessungstatsachen unverändert bleiben.
2.) Die in Tateinheit mit Steuervergehen verwirklichten Verstöße gegen die Gesetze Nr. 53 und Nr. 161 sind an sich einem Straferlass nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 zugänglich (BGH 3 StR 303/51 vom 21. Juni 1951; 5 StR 64/52 vom 8. Mai 1952; 3 StR 470/52 vom 7. Mai 1953). Bei den Angeklagten ████ und ███████ kommt ein Erlass indessen nicht in Betracht, weil das Landgericht – wie seine Strafzumessungserwägungen ergeben – bei ihnen für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten eine sechs Monate übersteigende Gesamtstrafe verhängt haben würde (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrFG; BGH 3 StR 71/51 vom 19. März 1951).
Lediglich der Angeklagte ███ war hinsichtlich des Falles 3 insoweit unter Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz vom Schuldspruch freizustellen. Auf das Strafmaß hat die Berichtigung indessen ebenfalls keinen Einfluss, weil der Angeklagte in diesem Falle mit der Mindestfreiheitsstrafe des § 401 b AbgO belegt und die Geldstrafe offensichtlich nur mit Rücksicht auf § 396 Abs. 1 Satz 2 AbgO verhängt worden ist (vgl. RGSt 75, 189 f.; BGH 2 StR 78/51 vom 6. April 1951).
Dass auch im Falle 6 (20. September 1949) gegen das Gesetz Nr. 53 verstoßen worden ist, legt die Strafkammer zutreffend dar. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil weiterhin keinen zum Nachteil eines Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten.
3.) Die von den Beschwerdeführern und █████████ in den Fällen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer vorgetragenen Angriffe sind unbeachtlich, weil der Senat an die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen des Tatrichters gebunden ist (§§ 261, 337 StPO). Ferner ist den Urteilsgründen einwandfrei die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass auch der Vorsatz des Angeklagten ████ jeweils die verübte Zollhinterziehung umfasste, als er den Schmuggelkaffee in Grenznähe erwarb; denn sein Plan ging, wie festgestellt wird, von vornherein dahin, sich durch den Weiterverkauf billigen Schmuggelkaffees Geld für den Neuaufbau seiner durch den Bombenkrieg verlorenen Existenz als Gastwirt zu verschaffen.
Die tatrichterliche Annahme, dass die Ware bereits zur Ruhe gekommen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch ist die Wahlfeststellung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei im Falle 4 bedenkenfrei (BGHSt 4, 128).
4.) Es bedeutet keinen Widerspruch, dass die Strafkammer bei jeder Einzeltat das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit als verwirklicht feststellt, gleichwohl aber die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ablehnt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erblickt das Landgericht das Wesen der Gewerbsmäßigkeit darin, dass die Täter bei der Tatausführung beabsichtigten, wiederholt Kaffee zu schmuggeln oder geschmuggelten Kaffee an sich zu bringen, um sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383; 4 StR 123/51 vom 27. Februar 1951). Diese Absicht läuft indessen nur auf den allgemeinen Entschluss hinaus, bei günstiger Gelegenheit wiederum im Wesentlichen gleichartige, im Einzelnen aber noch unbestimmte Taten zu begehen, die eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei zum Gegenstande haben würden. Ein solcher allgemeiner Entschluss beraubt die Einzeltat nicht ihrer Selbständigkeit und stellt sich mangels hinreichender Bestimmtheit nicht als Gesamtvorsatz dar, wie er zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zu fordern ist (vgl. BGHSt 1, 315; 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953).
Einen Gesamtvorsatz aber hat die Strafkammer bei allen Angeklagten mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung verneint, dass der Rahmen der zu begehenden Schmuggeltaten nicht einmal annähernd umrissen war, sondern freier, jeweils neu durchzuführender Planung überlassen blieb.
5.) Auf der letzten Schmuggelfahrt nach Luxemburg am 20. September 1949 wurden die Angeklagten ██, ███, █████ und ██ festgenommen, während ██ fliehen konnte. Die Festgenommenen wurden dem französischen Militärgericht vorgeführt, das sie wegen unbefugten Grenzübertritts zu zwei Monaten Gefängnis verurteilte.
a) Die Strafkammer führt aus, dass bei den Angeklagten ██████, ██ und ██ in diesem Falle eine Bestrafung wegen verbotenen Grenzübertritts entfallen müsse, weil insoweit die Strafklage verbraucht sei; einer Aburteilung der durch dieselbe Handlung begangenen anderweitigen Gesetzesverletzungen stehe die Verurteilung jedoch nicht entgegen, weil das Militärgericht die Tat der Angeklagten nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern nur vom Standpunkt des Besatzungsinteresses aus geahndet habe.
Die Revision des Angeklagten ██████ rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das französische Militärgericht die rechtliche Möglichkeit gehabt habe, auch den inländischen Strafverfolgungsanspruch erschöpfend zu erledigen, und die Strafkammer daher zur Ausräumung aller Zweifel in dieser Hinsicht die Akten des Militärgerichts habe herbeiziehen müssen. Die Rüge ist unbegründet. Die Überzeugung, dass das Militärgericht die festgenommenen Angeklagten lediglich wegen verbotenen Grenzübertritts in Strafe genommen hat, gewann die Strafkammer deshalb, weil diese Tatsache von dem Zollbeamten ██████████ bekundet und von den Angeklagten nicht bestritten wurde. Bei solcher Beweislage drängten die Umstände nicht zum Gebrauch weiterer Beweismittel, durfte insbesondere der Versuch einer Heranziehung der militärgerichtlichen Akten als entbehrlich erscheinen.
Steht mithin verfahrensrechtlich einwandfrei fest, dass im militärgerichtlichen Prozess lediglich der die Besatzungsmacht interessierende verbotene Grenzübertritt verfolgt und somit der Unrechtsgehalt der Tat nicht erschöpft worden ist, so hindert das militärgerichtliche Urteil die deutschen Gerichte nicht daran, die Tat nachträglich hinsichtlich der noch nicht geahndeten Strafrechtsverletzungen der Sühne zuzuführen (vgl. BayObLG NJW 1950, 358 Nr. 16; OLG Bamberg HESt 1, 183, 258; OLG Celle DRZ 1947, 64; OLG Frankfurt SJZ 1949 Sp. 872). Dabei ist es ohne Belang, ob das französische Militärgericht – was die Strafkammer im Übrigen als widerlegt erachtet – die Strafe für den Grenzübertritt mit Rücksicht auf den Schmuggel höher bemessen hat; denn das Verhalten eines Angeklagten wird durch die bloße Bewertung als Strafzumessungsgrund noch nicht zum Gegenstande des Verfahrens gemacht (vgl. OGHSt 1, 295).
b) Bei der Bemessung der Strafen hat das Landgericht, wie es erklärt, die von dem französischen Militärgericht wegen verbotenen Grenzübertritts ausgeworfenen Strafen in entsprechender Anwendung des § 7 StGB angerechnet. Hierzu war das Landgericht nicht verpflichtet; denn die starre Sondervorschrift des § 7 StGB, die auch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 beibehalten hat, will dem Tatrichter für den hier zur Erörterung stehenden Fall keine Vorschrift darüber machen, in welchem Umfange und auf welchem Wege er der von dem Besatzungsgericht verhängten Strafe Rechnung tragen soll (ebenso RGSt 54, 143; a. M. OLG Bamberg HESt 1, 183; Olshausen 11. Aufl. Anm. 1 zu § 7; Schönke 6. Aufl. IV 2b zu § 3 StGB). Die Berücksichtigung der Vorschrift war somit seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Es kann daher auf sich beruhen, dass die Strafkammer den in § 7 StGB vorgeschriebenen Weg der vollen Anrechnung auf die erkannte Strafe nicht beschritten, sondern der Verurteilung durch das Militärgericht in freier Würdigung bei der Strafzumessung Rechnung getragen hat. Rechtsfehler treten dabei nicht zutage.
Eine nachträgliche Berücksichtigung der nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getretenen Bestimmung des § 23 StGB hält der Senat nicht für geboten (vgl. 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).
6.) Die Sachbeschwerde der durch die Einziehung des Personenkraftwagens Marke Ford V 8 betroffenen Nebenbeteiligten █████ kann keinen Erfolg haben.
Nach Ansicht der Strafkammer hat Frau █████ die Benutzung ihres Wagens zur Begehung der Steuerhehlerei durch Fahrlässigkeit ermöglicht. Frau ███, eine lebenserfahrene, als selbständige Gewerbetreibende tätige Frau, überließ ihren Wagen ohne Beaufsichtigung tagelang ihrem Geliebten ████, mit dem sie stets ihre Freizeit verbrachte und tagelang auf ihrem Zimmer zusammenlebte. ████ war, wie Frau ███ wusste, ein vielfach vorbestrafter Mann. Ihr musste daher, wie das Landgericht ausführt, bei der Persönlichkeit des ████ klar sein, dass sie ihm bei Überlassung des Wagens ohne Aufsicht gute Gelegenheit zur Begehung weiterer strafbarer Handlungen gab. Tatsächlich hat der in den Sachverhalt eingeweihte ████ den Wagen in der ersten Septemberhälfte 1949 auch dazu benutzt, 85 kg Röstkaffee, hinsichtlich dessen ███ und ██ Steuerhehlerei begingen, wie von Anfang an geplant, von einem ahnungslosen Verwandten zu einem unbekannten Dritten zu befördern.
Die Revision meint, █████ sei an der Straftat nur als Zeuge beteiligt, nicht aber Täter oder Teilnehmer gewesen; zudem brauche man auch bei einem Vorbestraften nicht damit zu rechnen, dass er Kraftwagen zur Begehung von Straftaten benutze, zumal wenn nicht feststehe, dass er jemals zuvor bei Straftaten ein Kraftfahrzeug gebraucht habe.
Diese Einwendungen greifen nicht durch. Die Urteilsfeststellungen lassen keinen Zweifel, dass der in den Sachverhalt eingeweihte ██████ sich an der Steuerhehlerei vorsätzlich beteiligt hat. Das Verfahren gegen ihn ist lediglich mit Rücksicht auf eine anderweite rechtskräftige Verurteilung zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Weiterhin entspricht es gemeinkundiger Erfahrung, dass die Begehung vieler Straftaten durch die Benutzung eines Kraftwagens wesentlich erleichtert wird. ████ beförderte denn auch bei der letzten Schmuggelfahrt am 20. September 1949 mehrere Angeklagte mit dem Wagen der Nebenbeteiligten zur Grenze und war damit einverstanden, sie mit dem Kaffee zurückzuschaffen, wofür er 200 DM erhalten sollte.
Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung der Strafkammer hatte die Nebenbeteiligte bei Anwendung der erforderlichen, ihr auch zuzumutenden Sorgfalt die Gefahr erkennen können, dass ████ ihren Wagen als Beförderungsmittel zur Begehung einer Straftat benutzen werde. Damit trifft sie ein Schuldvorwurf, der die Einziehung des Wagens nach § 414 AbgO rechtfertigt (BGHSt 1, 351; 2, 332).
| Groß | Engels | Dr. Augustin | |||
| Hille | Seibert |
Zitiert (8)
- BGH · 3 StR 71/51 · 19.03.1951BGH: Verurteilung unzulässig, wenn Gesamtstrafe für Straffreiheit nicht feststellbar
- BGH · 1 StR 194/53 · 05.05.1953Aufhebung wegen fehlerhafter Schöffenvereidigung und Verletzung von § 247 StPO; Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 424/53 · 08.10.1953Revision bei fahrlässiger Tötung: Ablehnung Ortsbesichtigung und § 354a StPO
- BGH · 2 StR 78/51 · 06.04.1951Revision erfolgreich: Rückverweisung zur Verhängung von Geldstrafen bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
- BGH · 4 StR 123/51 · 19.12.1951Revision verworfen: Gewerbsmäßige Hehlerei durch Ankauf gestohlener Kupferteile
- BGH · 3 StR 303/51 · 21.06.1951Revision erfolgreich: Einstellung wegen StFG aufgehoben; Verurteilung nach §402 RAO
- BGH · 3 StR 470/52 · 07.05.1953StrFG-Amnestie bei Tateinheit: Schuldspruch bereinigt, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 418/52 · 15.01.1953Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung verworfen
Zitiert von (5)
- BGH · 1 StR 494/54 · 05.04.1955Fälschmünzerei: Inverkehrbringen bei Übergabe an Dritten; JGG-Prüfung bei Heranwachsenden
- BGH · 1 StR 200/54 · 24.05.1955Steuerstraftat: Tatbeteiligter ist nicht zugleich Einziehungsnebenbeteiligter
- BGH · 1 StR 355/54 · 05.04.1955Zollhinterziehung: Beginn der Tatausführung und Grenzen der Ersatzfreiheitsstrafe
- BGH · 1 StR 648/54 · 03.02.1955Steuerhehlerei: Vortat, Vorsatz und Tabakmengenfeststellung; § 401b RAbgO nur Zoll
- BGH · 4 StR 321/54 · 28.10.1954Steuerhehlerei im Rückfall: Teilweise Verwerfung und Aufhebung wegen Täterschaftsmangel