Revision bei fahrlässiger Tötung: Ablehnung Ortsbesichtigung und § 354a StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 424/53
- Datum
- 08.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Ortsbesichtigung verletzt § 244 Abs. 2 StPO nicht, wenn der Tatrichter nachvollziehbar darlegt, dass der Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, und die Grenzen des Ermessens nicht überschreitet.
Für den Nachweis der Einhaltung der in der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten ist die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO maßgeblich; gegenteiliges Revisionsvorbringen ist insoweit unbeachtlich.
Die Urteilsverkündung i.S.d. § 268 StPO ist erst mit Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe abgeschlossen; bis dahin kann eine begonnene Verkündung unterbrochen werden, um zuvor noch einen Beschluss bekanntzugeben.
Tatsächliche Behauptungen, die den Urteilsfeststellungen widersprechen, können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, sofern nicht ein zulässiger Verfahrensrügetatbestand hierfür tragfähig dargetan ist.
Die Anwendung eines nach Erlass des tatrichterlichen Urteils in Kraft getretenen milderen Gesetzes durch das Revisionsgericht steht nach § 354a StPO (a.F.) im Ermessen des Revisionsgerichts, solange der Gesetzgeber keine zwingende revisionsrechtliche Anordnung getroffen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 10. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektrikergehilfen Heinz ████ aus ███, dort geboren ██████████████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Hilfsarbeiter im mittleren ████████████████, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
**in
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 10. März 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 8, 9, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er schnitt mit seinem Motorrad bei einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h eine unübersichtliche Linkskurve so, dass sein Abstand von der linken Begrenzung der 5 m breiten Fahrbahn nur 2 m betrug. Dabei stieß er mit einem vorschriftsmäßig rechts fahrenden, entgegenkommenden Beiwagenkraftrad zusammen, dessen Fahrer so verletzt wurde, dass er nach wenigen Tagen verstarb.
Das Landgericht ist zur Auffassung gekommen, der Angeklagte sei zu schnell gefahren, habe ohne Grund die linke Fahrbahn benutzt und so den Tod des Kraftradfahrers schuldhaft herbeigeführt. Das Rechtsmittel des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Die Revision sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass dem Antrag des Angeklagten, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, nicht stattgegeben worden ist. Die Rüge greift nicht durch. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil ein Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Diese Begründung entsprach dem Gesetz. Die Revision hat nicht dartun können, dass der Tatrichter damit die Grenzen seines Ermessens in unzulässiger Weise überschritten habe.
Die Beschaffenheit der Unfallstelle sowie die Fahrweise des Angeklagten werden in den Urteilsgründen genau und anschaulich dargestellt; der Tatrichter hat hierüber also aus den Aussagen des Tatzeugen und der alsbald am Unfallort erschienenen Polizeibeamten ein einwandfreies Bild gewinnen können. Die damaligen Fahrspuren waren bei einer Ortsbesichtigung ohnedies nicht mehr vorhanden gewesen. Zudem ist ein Sachverständiger zur Fahrweise des Angeklagten gehört worden. Dass die Skizze der Polizeibeamten bei der Urteilsfindung verwertet worden ist, kann weder der Sitzungsniederschrift noch den Urteilsgründen entnommen werden. Unter diesen Umständen ist es nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vornahme einer Ortsbesichtigung dem Gericht als notwendig hätte aufdrängen sollen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die Revision behauptet, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise dadurch beschränkt worden, dass der erwähnte Ablehnungsbeschluss erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils bekanntgegeben worden sei. Dem steht jedoch die Sitzungsniederschrift entgegen. Danach ist nach Verkündung des Beschlusses den Beteiligten Gelegenheit zu weiteren Ausführungen und neuen Anträgen gegeben und alsdann das Urteil bekanntgegeben worden. Die Sitzungsniederschrift ist aber für den Nachweis der Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten maßgebend (§ 274 StPO).
Im Übrigen ist selbst vom Boden der Darstellung der Revision aus gesehen eine Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten nicht zu erkennen; denn das Landgericht war nicht gehindert, nach versehentlicher Verlesung der Urteilsformel vor der Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses die begonnene Urteilsverkündung abzubrechen und den bezeichneten Beschluss zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. Die Urteilsverkündung (§ 268 StPO) setzt sich aus der Verlesung der Urteilsformel und der Mitteilung der Urteilsgründe zusammen; nur wenn beides vorliegt, ist die Urteilsverkündung erfolgt (RGSt 67, 142; 61, 390).
Wenn die Revision vorträgt, der Führerschein des Angeklagten sei am 25. Januar 1952 und nicht erst, wie das Urteil feststellt, am 25. Oktober 1952 ausgestellt worden, so handelt es sich um ein tatsächliches Vorbringen, das das Revisionsgericht nicht beachten kann. Für die Behauptung der Revision, der Tatrichter habe in unzulässiger Weise den Akteninhalt verwertet oder etwas als offenkundig angesehen, was es nicht war, liegt kein Anhalt vor. Zielt die Revisionsbegründung aber insoweit auf den Vorwurf ab, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt (§ 244 Abs. 2 StPO), so kann sie im Ergebnis doch nicht durchgreifen, denn auf einer etwaigen Verletzung der Aufklärungspflicht beruht, wie noch ausgeführt wird, weder der Schuld- noch der Strafausspruch.
Das Landgericht sieht ohne Rechtsirrtum die Geschwindigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf die gegebene besondere Verkehrslage (unübersichtliche Linkskurve, Inanspruchnahme der linken Fahrbahn) als zu hoch an. Es fügt hinzu, dies sei umso mehr der Fall, als der Angeklagte erst einen Monat Fahrpraxis gehabt habe. Wie schon die sprachliche Fassung („umso mehr“) ergibt, hat der Umstand, dass der Angeklagte eine geringe Fahrpraxis aufweisen konnte, die Überzeugung des Tatrichters nicht erst begründet; es handelt sich vielmehr um eine zusätzliche Erwägung. Im Übrigen würde, wenn der Angeklagte bereits neun Monate Fahrpraxis hatte, wie er behauptet, seine Fahrlässigkeit nicht geringer zu werten sein. Dann hätte er nämlich auf Grund seiner Erfahrung sich die Gefährlichkeit seiner Fahrweise erst recht vor Augen halten können und müssen.
Auch die Strafzumessungsgründe halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Urteilsgründe heben ausdrücklich hervor, das Benehmen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, das Verschweigen einer Vorstrafe und seine Angaben über den Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seien nicht als straferschwerend berücksichtigt worden. Das gegenteilige Vorbringen der Revision kann daher keine Beachtung finden. Die Wertung des Verschuldens des Angeklagten als grob fahrlässig lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Für die Annahme eines Mitverschuldens des zu Tode gekommenen Kraftradfahrers spricht nach den Urteilsfeststellungen nichts. Dass der Beschwerdeführer durch den Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge leicht verletzt worden ist, stellt der Tatrichter fest, ohne dass er diesen Umstand als besonderen Milderungsgrund zu verwerten brauchte. Das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und seine charakterliche Unreife werden ausdrücklich als strafmildernd verwertet. Wenn das Landgericht schließlich in seinen Strafzumessungsgründen als straferschwerend das „von leichter Uneinsichtigkeit für seine Fahrverantwortlichkeit zeugende Inabredestellen jeglichen schuldhaften Verhaltens des Angeklagten“ berücksichtigt, so wollte es damit nur zum Ausdruck bringen, dass sich der Angeklagte, obwohl seine Fahrweise genau ermittelt und von ihm beurteilt werden konnte, weigerte anzuerkennen, dass er sich vorschriftswidrig im Straßenverkehr verhalten habe und mit dieser Einstellung jede Einsicht vermissen ließ. So verstanden, ist die Erwägung des Tatrichters nicht zu beanstanden (BGH 3 StR 46/51 vom 30. August 1951).
Schließlich bestehen auch gegen die Entziehung des Führerscheins auf die Dauer von fünf Jahren keine durchgreifenden Bedenken. Den insoweit zwar recht knappen Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der 22 Jahre alte Angeklagte durch seine grob fahrlässige Fahrweise sowie durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung gezeigt hat, dass er das für einen Kraftfahrer erforderliche Verantwortungsbewusstsein noch nicht hat und dass es nach der Auffassung der Strafkammer noch eines Zeitraumes von fünf Jahren bedarf, bis dieses Bewusstsein „gewachsen und ausgereift ist“. Von dieser Auffassung aus wird die ausgesprochene Sicherungsmaßnahme getragen.
Der Senat hat dem Antrag des Oberbundesanwalts, unter entsprechender Zurückverweisung der Sache den Strafausspruch zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 23 StGB in der Fassung des Art. 2 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) aufzuheben, nicht stattgeben können.
Eine in der Zeit zwischen Begehung der strafbaren Handlung und ihrer Aburteilung eingetretene Änderung der Gesetzgebung, die sich zugunsten des Täters auswirkt, konnte bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 844) nur der Tatrichter berücksichtigen. Das Revisionsgericht war dazu nicht in der Lage, da es ein angefochtenes Erkenntnis nur auf Rechtsfehler zu prüfen hat, die Änderung der Gesetzgebung aber ein sonst fehlerfreies Urteil nicht zu einem fehlerhaften macht (RGSt 61, 135). Alsdann gab § 354a StPO auch dem Revisionsrichter die Befugnis zur Anwendung des milderen Gesetzes, das erst nach Erlass des mit der Revision bekämpften Urteils in Kraft getreten war. Die amtliche Begründung zu diesem Änderungsgesetz (Amtliche Sonderveröffentlichung der Deutschen Justiz Nr. 10 S. 73) führt dazu aus: Ob das Revisionsgericht von der Befugnis zur Anwendung eines milderen Gesetzes Gebrauch machen will, unterliegt seinem freien Ermessen. Es muss daher als Wille des damaligen Gesetzgebers angesehen werden, dass er mit der Neuschaffung des § 354a StPO dem Revisionsgericht das Recht, nicht aber die Pflicht zur Anwendung des milderen Gesetzes gegeben hat. Auch die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts hält an dieser Kann-Befugnis des Revisionsrichters fest. Nun bestimmt allerdings § 2 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, dass bei Verschiedenheit der Gesetze das mildeste Strafgesetz anzuwenden ist. Diese Pflicht trifft indes nicht den Revisionsrichter, denn eine entsprechende Neufassung des § 354 StPO ist unterblieben. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 StGB, der von der „Aburteilung“ spricht, übernimmt damit die Fassung des § 2 StGB, die bis zum Jahre 1935 in Geltung war. Da unter „Aburteilung“ in der Praxis nie etwas anderes verstanden worden ist als die Beendigung der Tatsacheninstanz durch Urteil, so kam mit dem im Jahre 1935 erfolgten Ersatz dieses Begriffes durch den der „Entscheidung“ die Ausweitung des Gesetzes dahin zum Ausdruck, dass nunmehr eine Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten auch noch in der Revisionsinstanz Beachtung finden könne. Wenn das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz zur ursprünglichen Gesetzesfassung zurückkehrt, so kann auch daraus geschlossen werden, dass zwar der Tatrichter jetzt wieder zur Berücksichtigung zwischenzeitlicher Gesetzesänderung verpflichtet ist, für das Revisionsgericht es aber bei dem bisherigen, auf § 337 StPO und dem nicht abgeänderten § 354a StPO beruhenden Rechtszustand sein Bewenden hat. Die Gesetzesmaterialien zum Dritten Strafrechtsänderungsgesetz zwingen zu einer anderen Auslegung nicht.
Der Senat hält die ihm sonach mögliche Berücksichtigung der nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Neuregelung (Neufassung des § 23 StGB) nicht für geboten. Es muss zunächst beachtet werden, dass das gleichzeitig mit dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz verkündete und in Kraft getretene Jugendgerichtsgesetz (BGBl. I S. 751) in § 116 Abs. 1 bestimmt, dass das Gesetz auch auf Verfehlungen anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Wollte der Gesetzgeber den § 23 StGB auf vor dem 1. Oktober 1953 in der Tatsacheninstanz abgeurteilte Fälle angewendet wissen, so hätte er eine auch die Revisionsinstanz bindende Rückwirkung wie in § 116 Abs. 1 JGG aussprechen können. Wenn das unterblieben ist, so behalten für die Anwendbarkeit des § 23 StGB in der Revisionsinstanz die oben erörterten Gesichtspunkte ihre Gültigkeit. Mit der Abstandnahme von der Aufhebung des Strafausspruchs lediglich unter dem Gesichtspunkt der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 23 StGB gegeben seien, tritt aber auch keine Schlechterstellung des Angeklagten ein. Ihm kann, wenn er eines Gnadenerweises in der Gestalt der Bewilligung bedingter Strafaussetzung würdig ist, diese im Gnadenwege gewährt werden. Mit Rücksicht auf die in § 23 StGB vorgeschriebenen Versagungsgründe sind dem Tatrichter insoweit unter Umständen engere Grenzen als der Gnadeninstanz gezogen. Dann liegt es aber nicht im wohlverstandenen Interesse eines Angeklagten, ihn des nämlichen Zieles wegen nicht nur die seelischen Belastungen einer erneuten Hauptverhandlung, sondern auch deren Kosten in Kauf nehmen zu lassen.
| Dr. Engels | Dr. Grog | Dr. Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |
Zitiert (1)
Zitiert von (11)
- BGH · 4 StR 123/53 · 11.02.1954Kaffeeschmuggel: Konkurrenz Zollhinterziehung/Kaffeesteuer; StrFG-Einstellung; Fahrzeugeinziehung
- BGH · 4 StR 455/53 · 19.11.1953Revision verworfen: Betrug bei gutgläubigem Erwerb trotz Unterschlagung
- BGH · 4 StR 633/73 · 28.05.1974Zur Zugehörigkeit des § 268a StPO‑Beschlusses zur Urteilsverkündung
- BGH · 4 StR 546/53 · 04.03.1954Revision zu Untreue, Amtsunterschlagung und Eröffnungsbeschluss – teilweise Erfolg
- BGH · 1 StR 442/57 · 29.10.1957Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung bestätigt
- BGH · 4 StR 373/53 · 26.03.1953Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage bestätigt
- BGH · 4 StR 495/53 · 10.12.1953Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue und ungenehmigten Betriebs einer Bausparkasse
- BGH · 4 StR 837/52 · 30.09.1954Revision verworfen: Betriebsleiter haftet für fahrlässige Brandstiftung nach Explosion
- BGH · 4 StR 716/52 · 08.10.1953Revision verworfen: Pflichtverteidigerablehnung und Verurteilung wegen Untreue
- BGH · 4 StR 856/53 · 11.03.1954Fahrlässige Tötung durch Anhalten auf Autobahn und unzureichende Warnung
- BGH · 4 StR 325/53 · 29.10.1953Üble Nachrede (§ 186 StGB): Wahrheitsbeweis, § 193 StGB und Öffentlichkeit bei Presseanwesenheit