Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Pflichtverteidigerablehnung und Verurteilung wegen Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 716/52
Datum
08.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue, Unterschlagung und wegen nachträglich eingezogener Beiträge wegen Betrugs zu sieben Monaten Haft und 300 DM Geldstrafe verurteilt. Er rügte u.a. die Ablehnung eines Pflichtverteidigers und fehlerhafte Tatsachenfeststellungen. Der BGH verwirft die Revision: Die Pflichtverteidigerbestellung nach §140 StPO war nicht geboten, die Tatsachenrügen sind im Revisionsverfahren unzulässig und es liegen keine Rechtsfehler in Strafzumessung oder Verfahrensführung vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO verpflichtet zur Bestellung eines Verteidigers nur, wenn der Angeklagte in demselben Verfahren mehr als drei Monate Untersuchungshaft erlitten hat.

2

Die Entscheidung über die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nur bei Ermessensmissbrauch zu beanstanden.

3

Behauptete Verteidigungsnachteile infolge Haft berechtigen zur Revision nach § 338 Nr. 8 StPO nur, wenn sie auf einem rechtswidrigen Gerichtsbeschluss beruhen.

4

Tatsachenangriffe gegen die Feststellungen des Tatgerichts sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig; die Revision überprüft überwiegend Rechtsfehler (§§ 261, 337 StPO).

5

Das Revisionsgericht kann eine nachträglich in Kraft getretene, mildere Strafrechtsänderung berücksichtigen, ist hierzu jedoch nicht zwingend verpflichtet (§ 354a StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 10. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Josef C. aus ██████, dort geboren ███████████████, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. September 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der es seit 1944 mit stillschweigender Billigung der Mitglieder der Sterbekasse █████ übernommen hatte, deren Monatsbeiträge an die ██ ███████ Lebensversicherung A.G. weiterzuleiten, mit der sie einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen hatten, und überhaupt die im Einzelfall zur Aufrechterhaltung des Versicherungsanspruches notwendigen Kassenanmeldungen zu treffen, hat (wie er zugibt) in der Zeit von Juni 1948 bis April 1952 insgesamt etwa 1.400,— bis 1.500,— DM der von ihm eingesammelten Versicherungsbeiträge nicht abgeführt, sondern für sich verbraucht. Auch nachdem die ███████████ Lebensversicherung A.G. angesichts der Beitragsrückstände schließlich den Versicherungsvertrag zu seinen Händen rückwirkend gekündigt hatte, zog er noch Beiträge ein, ohne die Mitglieder von der erfolgten Beendigung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.

Die Strafkammer hat ihn wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und hinsichtlich der nachträglich kassierten Gelder mit Betrug zu sieben Monaten Gefängnis und 300,— DM Geldstrafe verurteilt.

Seine Revision rügt, dass sein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers von der Strafkammer abgelehnt worden ist, obwohl er seit mehr als drei Monaten eine fünfmonatige Gefängnisstrafe wegen Untreue und Urkundenfälschung zum Nachteil des Kaufmanns ██████ verbüßt habe; sie beanstandet ferner tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die Höhe der verhängten Strafe. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen (GSSt 1/53) vom 24. Juni 1953 ist die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO dahin auszulegen, dass nur eine in demselben Verfahren erlittene Untersuchungshaft von mehr als dreimonatiger Dauer, nicht dagegen auch eine in anderer Sache verbüßte Strafhaft die Verpflichtung begründet, dem Angeklagten auf seinen Antrag einen Verteidiger zu bestellen. Dass das Gericht in der Strafhaft des Angeklagten keinen Anlass gesehen hat, ihm einen Verteidiger zu bestellen, war daher verfahrensrechtlich nicht fehlerhaft.

Die Strafkammer hat auch geprüft, ob die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO geboten sei. Sie hat diese Frage nach pflichtgemäßem Ermessen verneint; ein Ermessensmissbrauch ist dabei nicht ersichtlich.

Auf die Behauptung, er sei in seiner Verteidigung behindert gewesen, weil er infolge der Haft seine Unterlagen nicht zur Verfügung gehabt habe, kann der Angeklagte gemäß § 338 Nr. 8 StPO die Revision nicht stützen, weil eine solche Behinderung nicht auf einem unzulässigen Gerichtsbeschluss beruht.

Auch mit dem Vorbringen, die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils seien infolgedessen teilweise unrichtig, kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§§ 261, 337 StPO). Im Übrigen lässt alles das, was der Angeklagte in dieser Hinsicht anhand seiner Unterlagen vorträgt, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlichen Feststellungen unberührt. In ihnen hat die Strafkammer die Merkmale der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Straftatbestände ohne Rechtsirrtum zur äußeren wie zur inneren Tatseite verwirklicht gefunden.

Die Strafzumessungserwägungen lassen gleichfalls keinen Rechtsfehler hervortreten. Auch die Neufassung des § 23 StGB durch das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem Senat keinen Anlass, von der Möglichkeit der Berücksichtigung des nach der tatrichterlichen Aburteilung in Kraft getretenen milderen Strafgesetzes, die für das Revisionsgericht nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 354a StPO), Gebrauch zu machen (4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).

EngelsGroßHille
KrummeDr. Augustin

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