Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 373/53
Datum
26.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen das Urteil des LG Münster wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage hervor. Zentrale Fragen betrafen den Vorsatz beim Meineid, das Vorliegen des Eidesnotstands (§157 StGB) und die Bewertung der Beweise. Der BGH verwirft die Revisionen: Meineidsfeststellung schließt Vorsatz ein, der Eidesnotstand rechtfertigte eine einmalige Milderung, und die Beweiswürdigung ist nicht fehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung des Meineids setzt Vorsatz in Bezug auf die falsche eidliche Aussage voraus; die Nennung der Verbrechensbezeichnung kann insoweit die ausdrückliche Darstellung einzelner Tatbestandsmerkmale ersetzen, wenn dies aus dem Urteil eindeutig hervorgeht.

2

Der Eidesnotstand (§157 StGB) liegt nur vor, wenn der Zeuge bewusst annimmt, dass eine wahrheitsgemäße Aussage ihn strafgerichtlicher Verfolgung aussetzt.

3

Ist der Eidesnotstand anerkannt, ist die Strafe nach §157 StGB zu mildern; eine mehrfache Milderung für dieselben Umstände ist unzulässig.

4

Angriffe der Revision auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind nur erfolgreich, wenn das Urteil gegen die allgemeinen Denkgesetze oder den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" verstößt.

5

Sachkundige Zeugen dürfen im Rahmen ihrer Zeugnisaufgabe auch auf den bei ihnen üblichen Ablauf und hieraus gezogene fachliche Schlussfolgerungen zu inneren Tatsachen äußern.

Vorinstanzen

Landgericht Münster/Westfalen, 26. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Händler Bernd R., geboren am █ in ██, 2.) die Hausfrau Paula M., geboren am ███ in ████,

wegen Meineides und falscher uneidlicher Aussage

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Engels, - Bundesrichter Dr. Hille, - Bundesrichter Dr. Augustin, - Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, - Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, - Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 26. März 1953 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ████████ ist wegen Meineides und wegen falscher uneidlicher Aussage zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, weil er als Zeuge am 24. Februar 1951 in einem Strafverfahren gegen den damaligen Ehemann der Mitangeklagten █████████████████ eidlich und am 2. Juni 1952 im Scheidungsverfahren der Mitangeklagten █████████████████ der Wahrheit zuwider ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu der █████████ in Abrede gestellt hat. Die Mitangeklagte ████ ist wegen falscher uneidlicher Aussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil sie als Zeugin in dem Strafverfahren gegen ihren damaligen Ehemann am 24. Februar 1951 ebenfalls der Wahrheit zuwider ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu █████████ verneint hat. Beiden Angeklagten hat das Gericht Eidesnotstand (§ 157 StGB) zugestanden, weil sie sich bewusst gewesen seien, dass sie durch eine wahrheitsgemäße Aussage sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs aussetzen würden.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und kann daher nicht beachtet werden.

Mit der Sachrüge rügt die Revision des Angeklagten ██ zunächst, das Urteil habe nur hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage, nicht dagegen hinsichtlich des angeblichen Meineides vorsätzliches Handeln festgestellt. Die Rüge geht fehl, weil die Feststellung, dass █████████████ Meineid geleistet hat, begriffsnotwendig besagt, dass █████████ vorsätzlich falsch geschworen hat (vgl. § 154 StGB). Wenn auch im Allgemeinen die Verbrechensbezeichnung die ausdrückliche Feststellung aller Tatbestandsmerkmale nicht zu ersetzen vermag, so steht doch im vorliegenden Fall außer Zweifel, dass das Landgericht mit der Kennzeichnung der Tat als Meineid die Überzeugung zum Ausdruck gebracht hat, der Angeklagte habe auch bei seiner eidlichen Zeugenvernehmung im Strafverfahren – nicht nur bei seiner späteren uneidlichen Vernehmung im Ehescheidungsverfahren – vorsätzlich falsch ausgesagt. Das folgt zwingend auch aus der Begründung, mit der die Strafkammer dem Angeklagten die Rechtswohltat des § 157 StGB zugestanden hat; denn das Bewusstsein, durch eine wahrheitsgemäße Aussage sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen, setzt die Kenntnis der Unwahrheit der Aussage voraus.

Die Revision des Angeklagten ██████████ bemängelt weiter, dass die Strafkammer bei der Verurteilung wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage nicht geprüft habe, ob ████████ nicht auch deshalb falsch ausgesagt habe, um die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen des vorausgegangenen Meineides von sich abzuwenden. Bei Bejahung dieser Frage hätte sie – so meint die Revision – dem Angeklagten ██ aus diesem Gesichtspunkt die Rechtswohltat des § 157 StGB zubilligen müssen. Auch diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat die Einzelstrafen des Angeklagten ████████ „unter Berücksichtigung des § 157 StGB“ festgesetzt, die Strafen also gemäß dieser Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen gemildert. Eine mehrfache Milderung war nicht zulässig (RGSt 59, 88, 230; 64, 215, 219). Bei der maßgeblichen Höhe der wegen der uneidlichen Falschaussage gegen den Angeklagten ausgesprochenen Einzelstrafe kann auch als ausgeschlossen erachtet werden, dass die Strafkammer die etwaige Sorge des Angeklagten, auch wegen des vorausgegangenen Meineides bestraft zu werden, im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung noch als besonderen Milderungsgrund gewertet haben würde.

Die übrigen Ausführungen der Revision des Angeklagten ███████ sowie die Ausführungen der Revision der Mitangeklagten ███ wenden sich im Wesentlichen nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und genügen damit nicht der Vorschrift des § 357 StPO. Ein Verstoß gegen die allgemeinen Denkgesetze oder den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht ersichtlich.

Wenn die Zeugen Dr. █████ und ██████ bekundet haben, dass der Name ████████ als Ansteckungsquelle nur auf die von ihnen geschilderte Weise, also letztlich auf Angabe der Mitangeklagten ███ in die Krankenkartei der Beratungsstelle für Geschlechtskranke gekommen sein könne, so haben sie nicht unzulässigerweise nur eine im Wege der Schlussfolgerung gewonnene persönliche Ansicht bekundet, sondern den bei der Beratungsstelle üblichen Verlauf der Eintragungen in die Krankenkartei geschildert und im Anschluss an diese Schilderung ihre sachkundige Überzeugung von dem Zustandekommen des Vermerks in dem vorliegenden Fall bekundet. Eine solche Aussage bewegt sich durchaus noch im Rahmen der verfahrensrechtlichen Aufgabe eines (sachverständigen) Zeugen; auch innere Tatsachen können Gegenstand einer Zeugenaussage sein.

Die von dem Zeugen ███████████ bekundete Äußerung des Angeklagten ██████, die Frau ███ werde sich scheiden lassen, er ████████ werde sie nicht mehr loslassen und sie auch heiraten, durfte das Landgericht in freier Beweiswürdigung dahin auslegen, dass der Angeklagte schon damals in engen, zumindest ehewidrigen Beziehungen zu der Mitangeklagten ██████████████ stand, wenn das Urteil in diesem Zusammenhang von „ehelichen Beziehungen“ spricht, so handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen.

Die von dem Zeugen Dr. █████████████ bestätigte Einlassung der Angeklagten ████, sie habe bei Dr. █████████████ immer einen Geschlechtsverkehr mit ███ abgestritten, schließt die Möglichkeit nicht aus, dass die Angeklagte vorher bei der Beratungsstelle für Geschlechtskranke gegenüber dem Leiter Dr. █████ oder der Fürsorgerin ██████ den ████████ als Ansteckungsquelle und damit als Partner eines Geschlechtsverkehrs angegeben hat, und dass sie sich erst später aus einem der von der Strafkammer angeführten Gründe entschlossen hat, dem behandelnden Arzt Dr. █████████████ einen Geschlechtsverkehr mit ████████ in Abrede zu stellen. In diesem Sinne sind die entsprechenden Ausführungen der Strafkammer ersichtlich zu verstehen.

Auch den von der Zeugin ████████████████ bekundeten Vorfall vom 10. Februar 1951 konnte das Landgericht als Beweisanzeichen gegen die Angeklagten verwerten. Danach hat die Angeklagte nach ihrer Meldung bei der Beratungsstelle für Geschlechtskranke dem ████████ vorgehalten, sie könne „das nun wirklich, ihre Geschlechtskrankheit, nur von ihm haben, da ihr Mann doch nicht da sei oder da gewesen sei“. Die Revision bezeichnet es als unmöglich, dass die Angeklagte ██ solche Äußerungen getan habe, weil deren Ehemann am 8. Januar 1951 aus der Untersuchungshaft entlassen worden und zu seiner Familie zurückgekehrt sei. Das trifft nach den Feststellungen des Urteils zu, wenn auch die Angeklagte ████████ ihren Ehemann bereits am 20. Januar 1951 wieder verlassen hat. Indes hatte der von der Zeugin ████████████████ bekundete Vorhalt ersichtlich nur die Zeit vor der Rückkehr des Ehemannes ██ zum Gegenstand, da die Angeklagte ████ bereits um Weihnachten 1950 an Lues erkrankt war, ein späterer Geschlechtsverkehr des Ehemannes ████ mit seiner Frau für die Ansteckung also nicht mehr ursächlich sein konnte.

Die auf die Sachrüge gebotene allgemeine Nachprüfung des Urteils lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht ist auf Grund des Beweisergebnisses in rechtlich bedenkenfreier Weise zu dem Schluss gekommen, dass die Angeklagten vor der ersten Eidesleistung am 24. Februar 1951 in ehewidrigen und ehebrecherischen Beziehungen zueinander gestanden und deshalb bei ihren Vernehmungen die Unwahrheit gesagt haben. Da auch die Strafzumessung nicht zu beanstanden ist und eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB idF vom 4. August 1953) für vor dem 1. Oktober 1953 abgeurteilte Taten nicht in Frage kommt (vgl. BGH 4 StR 393/53 vom 8. Oktober 1953 und 4 StR 424/53 vom selben Tage), erweisen sich beide Revisionen als unbegründet.

HilleEngelsDr. Augustin
GroßMartin

Zitiert (2)