Treffer
BGH Urteil

BGH: Beifahrer haftet für unbeleuchteten Anhänger; Unfallflucht auch für Insassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 393/53
Datum
08.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Beifahrer) wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht nach einem Auffahrunfall auf einen unbeleuchteten, falsch abgestellten Anhänger. Der BGH verwarf die Revision im Wesentlichen, strich jedoch die Verurteilung wegen § 24 StVO, da diese Norm nur den Fahrzeugführer trifft. Im Übrigen bejahte der Senat eine eigene Sorgfaltspflicht des Beifahrers als Verkehrsteilnehmer und aus dem Arbeitsverhältnis zur Gefahrenabwehr. Unfallflucht könne auch ein Insasse begehen; spätere Rückkehr begründe keine tätige Reue. Eine Berücksichtigung der nachträglichen Gesetzesänderung (§ 23 StGB) hielt der BGH revisionsrechtlich nicht für geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 24 StVO richtet sich an den Führer des Kraftfahrzeugs; ein Beifahrer ist für die Einhaltung dieser Führerpflicht grundsätzlich nicht verantwortlich.

2

Wer als Verkehrsteilnehmer an dem Abstellen eines Hindernisses im Straßenverkehr mitwirkt, unterliegt der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 StVO, Gefahren für andere durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (insb. Beleuchtung bei Dunkelheit) abzuwenden.

3

Eine Weisungsgebundenheit im Arbeitsverhältnis entlastet von Verkehrssicherungspflichten nur, wenn der Betroffene an der gebotenen Gefahrenabwehr gehindert ist; bloße Unterordnung genügt nicht.

4

Täter der Unfallflucht kann nicht nur der Fahrzeugführer, sondern jeder sein, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses Einfluss genommen hat; hierzu kann auch ein Fahrzeuginsasse gehören.

5

Die spätere Rückkehr an die Unfallstelle lässt die Strafbarkeit wegen Unfallflucht unberührt, da das Delikt keine tätige Reue kennt; ausreichend ist das Sich-Entfernen bei angenommener Unfallbeteiligung zur Vermeidung von Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 13. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Rolf ██ █████████████, geboren ███████████ 1930 in █████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Rolf ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 13. März 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Übertretung des § 24 StVO entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist bei dem Transportunternehmer K(___) als Kraftfahrer angestellt; seine Aufgabe bestand seit Ende November 1952 darin, Kohlen von einer Zeche zu einem Zementwerk mit einem Henschel-Lieferwagen zu fahren. Am 3. Dezember 1952 führten Krefting und der Angeklagte mit dem Lastwagen und einem Anhänger diese Arbeit aus; ██ █████████████, während der Angeklagte als Beifahrer eingesetzt war. Auf dem Wege zu dem Zementwerk – es war inzwischen vollkommen dunkel geworden, die allgemeinen Sichtverhältnisse waren schlecht – platzte im Stadtbereich von Witten ein Reifen des Anhängers. Da kein Ersatzreifen vorhanden war, beschlossen K(___) und der Angeklagte, den Anhänger auf der Straße abzustellen, mit dem Lastwagen einen Ersatzreifen zu holen und an Ort und Stelle auszuwechseln. Sie fuhren, ohne zu wenden, den Anhänger auf die gegenüberliegende Straßenseite, so dass den diese ordnungsmäßig benutzenden Verkehrsteilnehmern die Spitze des Anhängers mit der Kupplungsstange unmittelbar zugewendet war und ihnen infolgedessen die Rückstrahler des Anhängers unsichtbar blieben. Dieser selbst war völlig unbeleuchtet. Notlampen wurden nicht eingesetzt; andere Lichtquellen fehlten. Die Straße macht an der Stelle zudem eine leichte Rechtskurve, so dass der Lichtkegel der auf den abgestellten Anhänger zufahrenden Fahrzeuge ihn erst auf kurze Entfernung erfasste. Bald nach Wegfahrt des Angeklagten und seines Dienstherrn fuhr der Kraftfahrer ████████ mit abgeblendetem Licht auf den Anhänger auf, weil er ihn erst im letzten Augenblick bemerkt hatte und nun nicht mehr rechtzeitig abbiegen konnte. Durch den Zusammenstoß wurde ██████████████████ schwer verletzt. Nachdem sich mehrere Personen und bald darauf auch Verkehrspolizisten um den Verletzten bemüht hatten und die Unfallstelle abgesperrt worden war, kehrten der Angeklagte und ███████ zur Unfallstelle zurück; wiederum saß Krefting am Steuer des Lastwagens. Beide sahen, dass sich eine große Menschenmenge angesammelt hatte und dass Polizeibeamte mit roten Lichtsignalen den Verkehr regelten. Sie bemerkten auch einen Krankenwagen, mit dem ██████████████████ abtransportiert wurde. Trotzdem fuhr ██ ███ im Einvernehmen mit ███████ weiter; nach 50 m wendete er den Wagen um und fuhr nochmals an der Unfallstelle vorbei. Erst dann wurde es ihnen völlig klar, dass es an dem abgestellten Anhänger während ihrer Abwesenheit zu einem Verkehrsunfall gekommen war. Sie kamen aber überein, nicht zu halten, sondern zunächst auf dem schnellsten Wege nach Hause zu fahren. Hier nahm der Beschwerdeführer Notlampen, ließ sie in einer Tankstelle mit Brennstoff versehen, begab sich mit einem Personenkraftwagen zur Unfallstelle und machte dort bei seiner polizeilichen Vernehmung zunächst unrichtige Angaben über den Unfallhergang. Später traf auch ███████ an der Unfallstelle ein. An den Unfallfolgen ist ██████████████████ alsbald verstorben.

Das Landgericht hat ██ und K(___) für den Unfall und seine Folgen verantwortlich gemacht, weil sie als Verkehrsteilnehmer, und zwar der Beschwerdeführer als Beifahrer, ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt hätten. Es hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der §§ 1, 24, 49 StVO sowie wegen Unfallflucht zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ██ ███████████ rügt, dass für die Abstellung des Anhängers nur K(___) verantwortlich sei; der Beschwerdeführer sei als dessen Angestellter seinen Anordnungen unterworfen gewesen. Er habe daher auch keine Unfallflucht begehen können.

Das Rechtsmittel kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Allerdings ist der Angeklagte zu Unrecht wegen Übertretung des § 24 StVO verurteilt worden. Diese Vorschrift wendet sich an den Führer eines Kraftfahrzeuges; er ist für die Einhaltung der Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung wie auch für den Zustand des von ihm geführten Kraftfahrzeuges verantwortlich; er hat für das Vorhandensein der erforderlichen Beleuchtungsmittel eines Kraftfahrzeuges, also auch für die Beachtung der ins einzelne gehenden Vorschrift des § 24 StVO Sorge zu tragen (vgl. §§ 7 StVG, 31 StVZO). Im vorliegenden Falle hat aber der frühere Mitangeklagte K(___) den Lastzug gesteuert; er war also an diesem Tage der verantwortliche Kraftfahrzeugführer. Der Angeklagte hingegen hat in seiner Eigenschaft als Beifahrer für den Zustand des Lastzuges für diese Fahrt, im besonderen für die Einhaltung des § 24 StVO nicht einzustehen (Flügel-Hartung § 24 StVO Anm. Abs. 4). Daher muss seine Verurteilung wegen Übertretung des § 24 StVO im Schuldspruch wegfallen. Auf den Strafausspruch hat sich der Rechtsirrtum des Tatrichters, wie sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergibt, zum Nachteil des Angeklagten nicht ausgewirkt.

Die Verurteilung des Angeklagten aus § 222 StGB, §§ 1, 49 StVO wird dagegen von den Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Das Landgericht führt den Unfall darauf zurück, dass der Angeklagte – wie auch sein Arbeitgeber – es unterlassen habe, den abgestellten Anhänger mit einer Notbeleuchtung zu versehen. Zu Unrecht stellt die Revision eine Pflicht des Beschwerdeführers zum Tätigwerden in dieser Richtung in Abrede. Sie ergab sich einmal aus dem zwischen dem Angeklagten und seinem Dienstherrn bestehenden Vertragsverhältnis. Danach erschöpfte sich nämlich seine Aufgabe nicht darin, als Beifahrer an der Fahrt teilzunehmen und beim Laden der Last tätig zu werden. Sie erstreckte sich vielmehr auch darauf, den Dienstherrn während dessen Führertätigkeit bei der Abwendung von Gefahren zu unterstützen, zumal der Angeklagte die fachmännischen Kenntnisse hierzu besaß (vgl. RGSt 77, 65). Des Weiteren war der Beschwerdeführer Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1 StVO mindestens von dem Zeitpunkt an geworden, da er gemeinschaftlich mit seinem Dienstherrn den Anhänger auf der Straße abstellte. Im Verfolg dieser Tätigkeit war er verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wurde. Diese allgemeine Rechtspflicht nötigte ihn, für die Beleuchtung des auf der Straße abgestellten Anhängers während der Dunkelheit Sorge zu tragen (RG VAE 1944, 30). Ob dabei den für den Führer eines Kraftfahrzeuges geltenden besonderen Vorschriften des § 24 StVO Genüge getan worden wäre, wäre nicht maßgebend gewesen. Der Angeklagte hat gegen diese allgemeine Sorgfaltspflicht verstoßen, indem er sich nicht um die Beleuchtung des Anhängers kümmerte. Es berührt seine Verantwortlichkeit nicht, dass auch sein Dienstherr seinen Verpflichtungen insoweit nicht gerecht wurde. Ihn entlastet auch nicht der Umstand, dass er im allgemeinen an Weisungen seines Dienstherrn gebunden war, denn er behauptet selbst nicht, ihm sei damals verboten worden, Notlampen an dem Anhänger anzubringen.

Zur inneren Tatseite enthält das angefochtene Urteil zwar keine Ausführungen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist indes der Tatrichter offensichtlich davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte seiner Pflicht, für die Beleuchtung des Anhängers zu sorgen, bewusst gewesen ist, aber aus mangelnder Aufmerksamkeit und Vergesslichkeit es versäumt hat, das Erforderliche zu tun. Dass schließlich der Unfall als Folge dieser Pflichtverletzung, und zwar auch für den Angeklagten voraussehbar war, kann unter den gegebenen Umständen nicht zweifelhaft gewesen sein. Die Verurteilung aus § 222 StGB, §§ 1, 49 StVO ist daher nicht zu beanstanden.

Auch die Tatbestandsmerkmale der Unfallflucht (§ 139a StGB) sind bedenkenfrei dargetan. Diese Bestimmung erfasst nicht nur den Führer eines Kraftfahrzeuges, sondern jeden, der auf den Eintritt eines schädigenden Ereignisses Einfluss genommen hat. Unter dieser Voraussetzung kann daher auch der Insasse eines Kraftwagens Täter der Unfallflucht werden (RG DJ 1941, 995; Rietzsch DJ 1940, 534). Nach den Urteilsfeststellungen sind sich ███ und der Beschwerdeführer darüber einig geworden, sich nicht beim Vorbeifahren an der Unfallstelle zu stellen, sondern zu fliehen, um der Feststellung der Art ihrer Beteiligung an dem Unfall zu entgehen. Für die innere Tatseite reicht die Feststellung aus, dass der Beschwerdeführer angenommen hat, ein Unfall sei eingetreten (RGSt 63, 308). Dass er sich bewusst war, durch sein Verhalten zur Verursachung des Schadens beigetragen zu haben, lässt der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen; sonst hätte nämlich der Angeklagte sich der Feststellung seiner Person durch Flucht nicht zu entziehen brauchen. Er war auch noch nicht deshalb berechtigt wegzufahren, weil sich aus der Kennzeichnung des ausgelaufenen Anhängers ohne weiteres dessen Eigentümer, und über ihn der Entleiher feststellen ließ. Die Art der Beteiligung des Beschwerdeführers an dem Unfall war damit noch nicht ermittelt. Dessen spätere Rückkehr zur Unfallstelle ändert die rechtliche Beurteilung nicht; eine tätige Reue kennt § 139a StGB nicht.

Der Senat hat dem Antrag des Oberbundesanwalts, unter entsprechender Zurückverweisung der Sache den Strafausspruch zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 23 StGB in der Fassung des Art. 2 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) aufzuheben, nicht stattgeben können.

Eine in der Zeit zwischen Begehung der strafbaren Handlung und ihrer Aburteilung eingetretene Änderung der Gesetzgebung, die sich zugunsten des Täters auswirkt, konnte bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 844) nur der Tatrichter berücksichtigen. Das Revisionsgericht war dazu nicht in der Lage, da es ein angefochtenes Erkenntnis nur auf Rechtsfehler zu prüfen hat, die Änderung der Gesetzgebung aber ein sonst fehlerfreies Urteil nicht zu einem fehlerhaften macht (RGSt 61, 135). Alsdann gab § 354a StPO auch dem Revisionsrichter die Befugnis zur Anwendung des milderen Gesetzes, das erst nach Erlass des mit der Revision bekämpften Urteils in Kraft getreten war. Die amtliche Begründung zu diesem Änderungsgesetz (Amtliche Sonderveröffentlichung der Deutschen Justiz Nr. 10 S. 73) führt dazu aus: Ob das Revisionsgericht von der Befugnis zur Anwendung eines milderen Gesetzes Gebrauch machen will, unterliegt seinem freien Ermessen. Es muss sonach als Wille des damaligen Gesetzgebers angesehen werden, dass er mit der Neuschaffung des § 354a StPO dem Revisionsgericht das Recht, nicht aber die Pflicht zur Anwendung des milderen Gesetzes gegeben hat. Auch die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts hält an dieser Kannbefugnis des Revisionsrichters fest. Nun bestimmt allerdings § 2 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, dass bei Verschiedenheit der Gesetze das mildeste Strafgesetz anzuwenden ist. Diese Pflicht trifft indes nicht den Revisionsrichter, denn eine entsprechende Neufassung des § 354a StPO ist unterblieben. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 StGB, der von der „Aburteilung“ spricht, übernimmt damit die Fassung des § 2 StGB, die bis zum Jahre 1935 in Geltung war. Da unter „Aburteilung“ in der Praxis nie etwas anderes verstanden worden ist als die Beendigung der Tatsacheninstanz durch Urteil, so kam mit dem im Jahre 1935 erfolgten Ersatz dieses Begriffes durch den der „Entscheidung“ die Ausweitung des Gesetzes dahin zum Ausdruck, dass nunmehr eine Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten auch noch in der Revisionsinstanz Beachtung finden könne. Wenn das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz zur ursprünglichen Gesetzesfassung zurückkehrt, so kann auch daraus geschlossen werden, dass zwar der Tatrichter jetzt wieder zur Berücksichtigung zwischenzeitlicher Gesetzesänderung verpflichtet ist, für das Revisionsgericht es aber bei dem bisherigen, auf § 337 StPO und dem nicht abgeänderten § 354a StPO beruhenden Rechtszustand sein Bewenden hat. Die Gesetzesmaterialien zum Dritten Strafrechtsänderungsgesetz zwingen zu einer anderen Auslegung nicht.

Der Senat hat die ihm sonach mögliche Berücksichtigung der nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Rechtsänderung (Neufassung des § 23 StGB) nicht für geboten erachtet. Es muss zunächst beachtet werden, dass das gleichzeitig mit dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz verkündete und in Kraft getretene Jugendgerichtsgesetz (BGBl. I S. 751) in § 116 Abs. 1 bestimmt, dass das Gesetz auch auf Verfehlungen anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Wollte der Gesetzgeber den § 23 StGB auf vor dem 1. Oktober 1953 in der Tatsacheninstanz abgeurteilte Fälle angewandt wissen, so hätte er eine auch die Revisionsinstanz bindende Rückwirkung wie in § 116 Abs. 1 JGG aussprechen können. Wenn das unterblieben ist, so behalten für die Anwendbarkeit des § 23 StGB in der Revisionsinstanz die oben erörterten Gesichtspunkte ihre Gültigkeit. Mit der Abstandnahme von der Aufhebung des Strafausspruches lediglich unter dem Gesichtspunkte der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 23 StGB gegeben seien, tritt aber auch eine Schlechterstellung des Angeklagten nicht ein. Ihm kann, wenn er eines Gnadenerweises in der Gestalt der Bewilligung bedingter Strafaussetzung würdig ist, diese im Gnadenwege gewährt werden. Mit Rücksicht auf die in § 23 StGB vorgeschriebenen Vergünstigungsgründe sind dem Tatrichter insoweit unter Umständen engere Grenzen als der Gnadeninstanz gezogen. Dann liegt es aber nicht im wohlverstandenen Interesse eines Angeklagten, ihn desselben Zieles wegen nicht nur die seelischen Belastungen einer erneuten Hauptverhandlung, sondern auch deren Kosten in Kauf nehmen zu lassen.

GroßHilleEngels
KrummeDr. Augustin

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