Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug bei gutgläubigem Erwerb trotz Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 455/53
Datum
19.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Betrugs, teils in Tateinheit mit Unterschlagung, sowie Urkundenfälschung verurteilt; seine Revision (allgemeine Sachrüge) wurde verworfen. Der BGH bestätigt, dass auch der gutgläubige Erwerb einer zuvor unterschlagenen Sache einen Vermögensnachteil i.S.v. § 263 StGB begründen kann, weil die Gefahr späterer Rechtsstreitigkeiten und sonstiger Nachteile wirtschaftlich erheblich ist. Zudem stellt der Senat klar, dass neuere Strafrechtsänderungen (vgl. § 23 StGB) auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten keine Anwendung finden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerb einer zuvor durch Unterschlagung oder anderweitig strafbar erlangten Sache durch einen Gutgläubigen kann bereits einen Vermögensnachteil im Sinne des § 263 StGB begründen, weil die Gefahr nachträglicher Rechtsstreitigkeiten und sonstiger Nachteile wirtschaftlich erheblich sein kann.

2

Für die Annahme von Betrug neben Unterschlagung kann es ausreichend sein, wenn der Täter die Gefahr oder Möglichkeit, dass der Erwerber kein unanfechtbares Eigentum erlangt, kennt oder billigend in Kauf nimmt.

3

Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind auch dann erfüllt, wenn der ersatzlose Minderwert des Erwerbs nicht durch einen konkret eingetretenen Schaden, sondern durch die objektiv feststellbare Gefahr einer Belastung des Erwerbs mit strafrechtlichem Makel gegeben ist.

4

Neue strafrechtliche Regelungen finden grundsätzlich keine Anwendung auf Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden (keine rückwirkende Anwendung solcher Vorschriften).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Konfektionär Walter ████████, geboren am 1903 in ███ (Schlesien), wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung Staatsanwalt Dr. ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Mai 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Unterschlagung zur Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision beschränkt sich auf die allgemeine Sachrüge.

Die Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) im Falle 4 und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug im Falle 5 ist rechtsbedenkenfrei und bedarf keiner Erörterung.

Im Falle 3 ist der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden, obwohl die Umstände, insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte die ihm anvertrauten 200 DM schon am nächsten Tage für sich ausgegeben hatte, die Annahme nahelegen, dass der Angeklagte von Anfang an die Absicht hatte, das Geld für persönliche Zwecke zu verbrauchen, und dass er demzufolge den Zeugen HC über die geplante eigennützige Verwendung des Geldes getäuscht hat. Indes kann dieses Bedenken auf sich beruhen, weil der Angeklagte durch die Verurteilung wegen Unterschlagung anstatt wegen Betrugs nicht beschwert ist. Entsprechendes gilt im Falle 2, in dem der Angeklagte die Aushändigung der Mäntel, die er sich später zueignete, durch Täuschung erlangt hat.

In den Fällen 1 und 2 hat die Strafkammer neben der Unterschlagung des Schürzenstoffes und der Mäntel einen Betrug zum Nachteil der Lieferanten einen Betrug zum Nachteil der Käufer der unterschlagenen Sachen angenommen. Sie hat den Vermögensschaden der Käufer darin gesehen, dass diese ein mit dem Makel einer strafbaren Handlung der vorausgegangenen Unterschlagung belastetes Eigentum erworben haben.

Das RG hat in solchen Fällen ursprünglich den Bestand des Betrugs verneint, weil der Dritte aufgrund seines guten Glaubens Eigentümer geworden (§ 932 BGB), um den gezahlten Kaufpreis also nicht geschädigt worden sei (RGSt 49, 16).

In RGSt 73, 61 hat es diese Rechtsprechung aufgegeben; es hat dort einen Vermögensnachteil im Sinne des § 263 StGB schon in der Gefahr erblickt, dass der ursprüngliche Eigentümer dem gutgläubigen Erwerber sein Eigentum streitig macht, ihn mit einem Rechtsstreit überzieht und ihn der Gefahr aussetzt, wegen Hehlerei bestraft zu werden; diese Nachteile seien, so führt das RG aus, auch wirtschaftlich erheblich und rechtfertigten daher die Annahme eines Vermögensschadens. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Auffassung in den in BGHSt 1, 92 und 3, 370 veröffentlichten Fällen des gutgläubigen Erwerbs eines vom Indossanten durch Betrug erlangten Schecks und des gutgläubigen Pfanderwerbs an einer dem Verpfänder nicht gehörigen Sache beigetreten. Der erkennende Senat schließt sich ihr für den vorliegenden Fall an.

Die Käuferfirma ███████ hat denn auch nach Aufklärung des Sachverhalts von der Lieferfirma tatsächlich in Anspruch genommen werden können, und der Zeuge HC hat den von dem Angeklagten erworbenen Mantel der geschädigten Firma ███ & Co. alsbald zurückgegeben.

Für einen Geschäftsmann insbesondere kann der Erwerb einer vom Veräußerer strafbar erlangten Sache schon deshalb einen geringeren Wert als die Erlangung unangreifbaren Eigentums haben, weil er es seines geschäftlichen Rufes wegen auf eine gerichtliche Auseinandersetzung vielfach nicht ankommen lassen kann, auch wenn er die Anerkennung seines Eigentums im Rechtsstreit durchsetzen könnte (vgl. dazu RGSt 73, 63). Dass der Umstand allein, dass die strafbar vorerworbene Sache mit einem sittlichen Makel behaftet ist, die Annahme eines wirtschaftlichen Minderwerts rechtfertigt, kann auf sich beruhen.

Die übrigen Betrugsmerkmale sind ausreichend dargetan. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass sich der Angeklagte der auch mit dem gutgläubigen Erwerb unterschlagener Sachen für die Käufer verbundenen Nachteile bewusst war. Dass es die innere Tatseite aber geprüft hat, ergibt sich aus der Bemerkung im Falle 2, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der genannten Straftaten der Unterschlagung und des Betrugs vorlagen. Nach dem Urteilszusammenhang war die Strafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte gewusst oder doch mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat, die Firma RC und der Zeuge ███ würden, wenn sie überhaupt Eigentümer der ihnen verkauften Waren werden könnten, kein unanfechtbares und damit kein vollwertiges Eigentum erwerben. Die Annahme eines mit der Unterschlagung der Sachen tateinheitlich zusammentreffenden Betrugs zum Nachteil der gutgläubigen Erwerber ist daher nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats findet § 23 StGB auf vor dem 1. Oktober 1953 abgeurteilte Straftaten keine Anwendung (BGH 4 StR 424/53 und 4 StR 393/53 vom 8. Oktober 1953). Die Revision ist daher in vollem Umfange unbegründet.

Dr. AugustinGroßMartin
HilleSeibert

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