Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug, Urkundenfälschung und Ausweismißbrauch in Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 252/55
Datum
05.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Diebstahls, mehrerer Diebstähle, Betrugs und Urkundenfälschung ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Verurteilungen u.a. wegen Betrugs und Ausweismißbrauchs. Der Senat stellt klar, dass auch gutgläubiger Erwerb Vermögensschaden begründen kann, der Verkauf einer betrügerisch gemieteten Sache strafrechtlich relevant ist und §281 StGB neben §267 StGB tateinheitlich anwendbar ist. Der Angeklagte trägt die Kosten; über drei Monate Untersuchungshaft werden angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch der gutgläubige Erwerber einer unterschlagenen Sache kann einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB erleiden.

2

Der Verkauf einer in betrügerischer Absicht gemieteten Sache ist nicht straflos, weil dadurch ein anderes Rechtsgut verletzt wird und ein Vermögensdelikt verwirklicht werden kann.

3

§ 281 StGB (Ausweismißbrauch) steht neben § 267 StGB (Urkundenfälschung) nicht in einem wechselseitigen Ausschließungsverhältnis; beide Vorschriften können tateinheitlich zur Anwendung kommen.

4

Angriffe der Revision, die bloß die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz angreifen, sind unbehelflich, wenn keine rechtliche Fehlerhaftigkeit der Feststellungen dargelegt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 28. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████████, geboren ███████████ in ██, wegen schweren Diebstahls, Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 28. Februar 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 28. Februar 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen ---

Der Angeklagte ist wegen eines schweren Diebstahls, wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Ausweismißbrauch, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Die Einzelbeanstandungen sind überwiegend abwegig und bedürfen daher keiner eingehenderen Behandlung.

1.) Dies gilt zunächst für die Angriffe der Revision gegen die Annahme mehrerer selbständiger Handlungen.

Allerdings ist der Satz des Urteils, dem Angeklagten habe kein einheitlicher Gesamtvorsatz „nachgewiesen“ werden können, mißverständlich. Die Strafkammer hebt aber im Anschluß daran hervor, die Taten des Angeklagten hätten „den Charakter von Gelegenheitstaten“ gehabt. Damit kommt deutlich zum Ausdruck, daß für die Annahme eines Gesamtvorsatzes – der nach Lage der Dinge hier im übrigen auch sehr unwahrscheinlich wäre – kein Raum ist.

2.) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann auch dem gutgläubigen Erwerber einer unterschlagenen Sache ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB zugefügt werden. So wird insbesondere für einen Geschäftsmann der Erwerb einer vom Veräußerer strafbar erlangten Sache schon deshalb einen geringeren Wert als die Erlangung unanfechtbaren Eigentums haben, weil er es seines geschäftlichen Rufes wegen auf eine gerichtliche Auseinandersetzung vielfach nicht ankommen lassen kann, auch wenn er die Anerkennung seines Eigentums im Rechtsstreit durchsetzen könnte (vgl. u. a. 4 StR 455/53 vom 19. November 1953; RGSt 73, 61).

3.) Der Verkauf einer in betrügerischer Absicht gemieteten Schreibmaschine ist schon deshalb nicht als straflose Nachtat anzusehen, weil er sich gegen ein anderes Rechtsgut richtet.

4.) Die Ausführungen der Revision zu den Diebstahlsfällen greifen in unzulässiger Weise die Urteilsfeststellungen an. Danach hatte der Angeklagte nicht die Absicht gehabt, das Rad dem Eigentümer nach Benutzung wieder zugänglich zu machen, so daß aus diesem Grunde die Annahme eines Gebrauchsdiebstahls auszuscheiden hat. Auch ist kein Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Raddiebstählen gegeben; nach den Feststellungen wußte der Angeklagte nämlich beim Entwenden des Mopeds noch nicht, daß er dieses nicht in Gang bringen würde.

II. 1.) Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte in elf Betrugsfällen so vor, daß er einen auf den Namen „Anton Grund“ lautenden Personalausweis vorlegte. Der rechtmäßige Inhaber hatte diesen im Mai 1953 verloren. Der Angeklagte ersetzte das Bild des Grund durch sein eigenes und nahm späterhin auch noch andere Änderungen des Personalausweises – durch Hinzufügung von Buchstaben und Ziffern – vor.

In dem Gebrauchmachen dieser so verfälschten Urkunde sieht das Landgericht ein Vergehen nach § 267 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 281 StGB.

2.) Dagegen ist nichts einzuwenden.

a) Die Vorschrift des § 281 StGB will den Rechtsverkehr davor schützen, daß Ausweispapiere, die für andere ausgestellt sind, zu Täuschungszwecken mißbraucht werden. Dieser Aufgabenbereich ist – wie ein Vergleich mit den anderen Urkundenschutzbestimmungen ausweist – selbständiger Natur; auch im Verhältnis zu § 267 StGB besteht kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Schon ganz allgemein sind daher keine Gründe zu erkennen, die einer tateinheitlichen Anwendung beider Bestimmungen entgegenstehen könnten.

b) Auch im übrigen ist die Bestrafung nach § 281 StGB hier rechtlich unbedenklich.

Die Fassung der in Rede stehenden Vorschrift läßt offen, ob das für einen anderen ausgestellte Ausweispapier „echt“ sein muß oder ob auch ein „unechtes“ Ausweispapier insoweit genügt. Die Bestimmung des früheren § 363 Abs. 2 StGB verlangte, daß es sich um „echte Urkunden“ handeln müsse. Dieses Erfordernis ist nach ihrem Wegfall nicht ausdrücklich in den § 281 StGB übergegangen. Das könnte dafür sprechen, daß es auf den Gesichtspunkt der Echtheit nun nicht mehr ankommen soll. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls war der Personalausweis ursprünglich echt; d. h. er war von der hierzu berufenen Behörde angefertigt worden.

Weiterhin ist er auch „für einen anderen ausgestellt“ gewesen. Dieser Umstand wird durch die nachträglichen Änderungen seitens des Angeklagten (Auswechseln des Lichtbildes, Änderung des Namens, Änderung der Anschrift) nicht berührt. Denn es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, aus dem heraus die Frage der Anwendung des § 281 StGB danach unterschiedlich beurteilt werden müßte, ob ein Täter einen fremden – überdies echten – Ausweis unverfälscht benutzt oder ob er von ihm erst nach einer Fälschung im Rechtsverkehr Gebrauch macht.

Die Verurteilung aus § 281 StGB ist daher ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Da auch sonst keine Rechtsmängel ersichtlich sind, mußte die Revision des Angeklagten – entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts – in vollem Umfange verworfen werden.

Dr. KoffkaSarstedtSchmitt
SchmidtSiemer

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