Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzter Betrug und Unterschlagung bei Sicherungsübereignung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 455/58
Datum
11.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und Unterschlagung an; die Revision wurde vom BGH verworfen. Das Gericht betont die Unzulässigkeit unspezifischer Beweisanträge und Beschränkungen der Revisionskontrolle der Beweiswürdigung. Zur Frage der gleichzeitigen Bestrafung wegen Betruges und Unterschlagung bei rechtsunwirksamer Sicherungsübereignung führt der BGH aus, dass die innere Vorstellung des Täters und die ursächliche Täuschung übertragend zu werten sind. Eine geringere Schadenssumme mindert den Schuldumfang, ändert aber das Strafmaß nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung sind nur prüfungsfähig, wenn konkret dargelegt wird, inwiefern die Würdigung gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze verstößt.

2

Die Rüge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn sie keine bestimmten Beweisbehauptungen und die vom Tatrichter zu erhebenden Beweismittel bezeichnet.

3

Bei rechtsunwirksamer Sicherungsübereignung bestimmt die Vorstellung des Täters, ob sein Verhalten als Betrug gegenüber dem Erwerber oder als Unterschlagung gegenüber dem früheren Eigentümer zu qualifizieren ist.

4

Die Täuschung, die einen Vertragsschluss über die Finanzierung ursächlich herbeiführt, begründet auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB), weil diesem Vermögensnachteile drohen können.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 25. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Georg H███, geboren am █████ in ████, wegen Betruges u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Mertin Bundesrichter Dr. Hilbner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25. Mai 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Verurteilten erweist sich als unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils im ganzen beantragt. Der Senat geht gleichwohl davon aus, dass das Rechtsmittel auf die Fälle beschränkt sein soll, in denen er verurteilt wurde.

2. Im Fall A III 7 b. trägt die Revision vor, das Landgericht hätte Beweis darüber erheben müssen, ob die von der Firma M[REDACTED] gelieferte Ware schlecht war und der Angeklagte daher mit Minderungsansprüchen rechnen konnte. Falls damit geltend gemacht sein soll, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), ist die Rüge mangels einer bestimmten Beweisbehauptung und der Angabe der dem Landgericht obliegenden Beweismittel unzulässig (vgl. BGHSt 2, 168).

3. Das übrige Einzelvorbringen der Revision erschöpft sich in Angriffen auf die Beweiswürdigung der Strafkammer, ohne dass dargetan wird, inwiefern diese gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen soll. Es enthält daher keine vom Revisionsrecht nachprüfbare Rüge (vgl. § 337 StPO).

4. Das Landgericht ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte in den Fällen A III 1, 2, 4, 6, 9, 10, 11 a, 12, 13 und 14 der Urteilsgründe den Tatbestand des vollendeten Betruges (§ 263 StGB), in den Fällen A III 3, 7 b und c den des versuchten Betruges (§§ 263, 43 StGB) und im Fall A III 8 b (= 11 a) den der Unterschlagung (§ 246 StGB) verwirklicht hat. Die Strafkammer hat sämtliche Betrugsfälle zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst. Das beschwert den Angeklagten nicht; es kann daher auf sich beruhen, ob die im Urteil getroffenen Feststellungen die Annahme eines sämtliche Betrugshandlungen umfassenden Gesamtvorsatzes rechtfertigen (vgl. dazu BGHSt 1, 313, 315; BGH LM Nr. 26 zu § 263 StGB; Nr. 6 Vorb. 2 § 151 StPO; BGH 1 StR 309/58 und 1 StR 396/58 je vom 28. Oktober 1958).

Besonderer Erörterung bedarf nur die Frage, ob sich der Beschwerdeführer durch die (rechtsunwirksame) sicherungsweise Übereignung des im Vorbehaltseigentum der Firma Auto-H[REDACTED] stehenden Personenkraftwagens an die Firma He[REDACTED] (A III 8 b, 11 a) zugleich (§ 73 StGB) der Unterschlagung gegenüber der erstgenannten Firma und des Betruges gegenüber der zweitgenannten Firma schuldig gemacht hat, wie das Landgericht angenommen zu haben scheint.

Im Urteil BGHSt 1, 262, 264 hat der erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts für den Fall der rechtsunwirksamen Sicherungsübereignung einer schon einem anderen Gläubiger (wirksam) übereigneten Sache darauf abgestellt, ob der Angeklagte wusste, dass der zweite Gläubiger kein Eigentum erwerben konnte, oder ob er glaubte, diesem trotz der früheren Übereignung der Sache an einen anderen Gläubiger Eigentum verschaffen zu können. Im ersten Fall hat er einen Betrug zum Nachteil des zweiten Gläubigers, dagegen keine Unterschlagung zum Schaden des ersten Gläubigers, im zweiten Fall eine Unterschlagung gegenüber dem ersten Gläubiger, aber keinen Betrug gegenüber dem zweiten Gläubiger angenommen. Andere Senate des Bundesgerichtshofs haben sich dem angeschlossen (vgl. BGH 4 StR 331/51 vom 21. Februar 1952, 4 StR 842/51 vom 6. November 1952, 4 StR 428/52 vom 18. Dezember 1952, 1 StR 247/52 vom 21. Oktober 1952, 4 StR 321/52 vom 15. Januar 1953, 1 StR 310/53 vom 10. September 1953 und 1 StR 266/54 vom 28. Januar 1955). In den Urteilen 1 StR 541/52 vom 12. Februar 1953 und 1 StR 495/52 vom 12. Februar 1953 hat der Bundesgerichtshof den Fall der (rechtsunwirksamen) sicherungsweise Übereignung einer noch im Vorbehaltseigentum des Lieferers stehenden Sache im gleichen Sinne entschieden.

Im vorliegenden Fall sind die Ausführungen des Landgerichts ersichtlich dahin zu verstehen, dass der Angeklagte trotz des ihm bekannten Vorbehaltseigentums der Firma ███████████ annahm, der Firma He[REDACTED] ein wirksames Sicherungseigentum an dem Kraftwagen verschaffen zu können; das ergibt sich vor allem aus der Feststellung im Fall A III 12 der Urteilsgründe, wonach der Angeklagte denselben Wagen der Firma J[REDACTED] übereignen wollte. Nach der angeführten Rechtsprechung hatte sich demnach der Angeklagte durch den Abschluss des Werklieferungs- und Sicherungsübereignungsvertrags mit der Firma He[REDACTED] nur der Unterschlagung zum Nachteil der Firma Auto-H[REDACTED], nicht auch des Betruges zum Schaden der Firma He[REDACTED] schuldig gemacht.

Selbst wenn man indes dieser Rechtsprechung nicht folgen wollte, wäre die gleichzeitige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges zum Nachteil der Firma He[REDACTED] nicht rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte gab sich nicht nur der Wahrheit zuwider als verfügungsberechtigten Eigentümer des Kraftwagens aus, sondern ließ den Geschäftsführer der Firma He[REDACTED], den Zeugen Dr. S[REDACTED], bewusst auch in dem irrigen Glauben, er bearbeite die Rohfelle wie früher noch selbst. Er tat das, weil er befürchtete, die Firma He[REDACTED] würde sonst den Vertrag, der eine Vorfinanzierung der Lieferungen des Angeklagten vorsah, nicht abschließen. Nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts war diese Besorgnis auch begründet; die Täuschung für den Vertragsabschluss und damit für die dem Angeklagten von der Firma He[REDACTED] gewährte Finanzierung also ursächlich. Damit aber ist der Tatbestand des Betruges auch vom Standpunkt der oben angeführten Rechtsprechung aus erfüllt. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, wieweit an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann, nachdem anerkannt ist, dass auch der gutgläubige Erwerber von Eigentum im Sinne des § 263 StGB geschädigt sein kann, weil er dem Herausgabeverlangen des früheren Eigentümers ausgesetzt ist und Gefahr läuft, in einem gegen ihn angestrengten Rechtsstreit zu unterliegen, unter Umständen sogar auch der strafbaren Hehlerei beschuldigt zu werden (vgl. u. a. BGHSt 1, 92, 93; 3, 370, 372; 9, 90, 91; ferner 3 StR 608/52 vom 11. Juni 1953 und 4 StR 455/53 vom 19. November 1953).

Der von der Vorstellung des Angeklagten umfasste Vermögensschaden erreicht allerdings nicht den vom Landgericht errechneten Betrag von 6.200 DM, sondern nur den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und dem durch die Verwertung des sicherungsweise übereigneten Kraftwagens erzielbaren Erlös, der ziffernmäßig nicht genau feststellbar ist. Damit mindert sich auch der Schuldumfang.

Im Urteilssatz kommt dies jedoch nicht zum Ausdruck, so dass dieser nicht geändert zu werden braucht. Der Strafaussprach bedarf keiner Aufhebung, da bei der Vielzahl der in den fortgesetzten Betrug einbezogenen Einzeltaten und der Höhe des angerichteten Gesamtschadens mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht wegen des im Fall A III 11 a festgestellten geringeren Schuldumfangs eine niedrigere Strafe als ein Jahr drei Monate Gefängnis ausgesprochen hätte.

JustizangestellterDr. PeetzHilbner
MantelDr. Hengsberger

Zitiert (10)

Zitiert von (2)