Revision: Unterschlagung und Betrug bei Sicherungsübereignung – Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 60/64
- Datum
- 17.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt sich die Strafbarkeit aus der rechtlichen Wertung von Eigentums- und Besitzverhältnissen, so bedarf es konkreter, prüfbarer Feststellungen über den Inhalt und die Rechtsfolgen der zugrundeliegenden Vereinbarungen; fehlt dies, ist eine Revisionsprüfung nicht möglich und das Urteil aufzuheben.
Ein gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen kann nicht allein durch die bloße Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (Besitzkonstitut) begründet werden; die Vorschriften über den tatsächlichen Besitzübergang sind zu beachten (vgl. § 930 BGB).
Der Tatbestand der Unterschlagung setzt nicht voraus, dass durch die Handlung das Eigentumsrecht des Verletzten rechtlich beseitigt wird; auch bei Kenntnis von dessen fortbestehendem Sicherungsrecht kann Unterschlagung vorliegen, wenn der Täter ernstlich auf dessen Ausschaltung abzielt.
Betrug kann auch dann gegeben sein, wenn der Täter irrig annimmt, durch eine Verfügung Eigentum verschafft zu haben; eine subjektive Fehlvorstellung über die Rechtslage schließt das Vorliegen eines Betrugs nicht zwingend aus.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 13. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Geschäftsinhaberin Maria █ ███, geboren ██ ████ 1922 in ██ (CSR), ███ WO, 2. den Kaufmann Karl H., geboren am █████████ 1915 in ███████, wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Maria V. und ███ wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. November 1963, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten betrieben ein Lebensmittelgeschäft. Für den Kredit, der ihnen von ihrem Hauptlieferanten gewährt wurde, war diesem die Ladeneinrichtung zur Sicherung übereignet. Als die Angeklagten später mit der örtlichen Sparkasse einen Kreditvertrag abschlossen, wurde die Sicherungsübereignung der gleichen Gegenstände an die Sparkasse veranlasst, wobei die Angeklagten die frühere Sicherungsübereignung an den Lieferanten verschwiegen. Schließlich verkauften die Angeklagten das Geschäft einschließlich der Ladeneinrichtung an einen Dritten, dem nur von der Sicherungsübereignung an die Sparkasse Mitteilung gemacht wurde und der sich dementsprechend vertraglich mit der Sparkasse einigte. Der Lieferant hatte das Nachsehen. Das Landgericht hat eine Unterschlagung zum Nachteil des Lieferanten in der Sicherungsübereignung der Ladeneinrichtung an die Sparkasse und einen damit zugleich begangenen Betrug zum Nachteil der Sparkasse darin gefunden, dass die Sparkasse unter Umständen der Gefahr ausgesetzt war, sich mit dem Lieferanten gerichtlich über das Geschäftsinventar auseinanderzusetzen zu müssen, und infolgedessen für den von ihr gegebenen Kredit eine gefährdete Sicherung erhielt.
Die Verurteilung kann auf die von den Beschwerdeführern erhobenen Sachrügen keinen Bestand haben. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie die Frage der Eigentumsverhältnisse an der Ladeneinrichtung betreffen, auf Rechtsirrtum beruhen.
Über den Eigentumserwerb des Lieferanten sagt das Landgericht nur, dass zwischen diesem und den Angeklagten „ein rechtswirksames Besitzkonstitut vereinbart wurde“, ohne jedoch mitzuteilen, was diese Vereinbarungen im Einzelnen besagten. Der Senat kann infolgedessen nicht prüfen, ob der Lieferant wirklich Eigentum erworben hatte. Andererseits beurteilt das Landgericht auch die Sicherungsübereignung an die Sparkasse als rechtswirksam. Auf Seite 18 UA heißt es dazu ausdrücklich, die Kreissparkasse habe gutgläubig das Sicherungseigentum an den Gegenständen erworben. Indessen fehlt es an jeder Feststellung zum Besitzübergang. Da bei Sicherungsübereignungen der hier in Betracht kommenden Art dem Sicherungsnehmer regelmäßig nicht der unmittelbare Besitz übertragen wird, liegt es nach den Umständen nahe, dass das Landgericht die Vorschrift des § 930 BGB außer Acht gelassen, also übersehen hat, dass gutgläubiger Erwerb durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses allein nicht möglich ist.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass der Senat an der in BGHSt 1, 262, 264 unter c) vertretenen Auffassung, dass in Fällen dieser Art entweder nur Unterschlagung oder nur Betrug gegeben sein könne, nicht festgehalten hat (vgl. Urteil vom 5. Januar 1954 – 1 StR 371/53 und vom 11. November 1958 – 1 StR 455/58). Einerseits setzt der Tatbestand der Unterschlagung, wie bereits in jener Entscheidung gesagt ist, nicht voraus, dass die Handlung des Täters das Eigentum des Verletzten rechtlich beseitigt. Auch wenn der Täter weiß, dass er durch den zweiten Übereignungsvertrag das Eigentumsrecht des ersten Sicherungsnehmers nicht zum Erlöschen bringt, kann er Unterschlagung begehen, wenn es ihm dabei ernstlich um die Ausschaltung des ersten Sicherungsnehmers zu tun ist. Umgekehrt kann, was in BGHSt 1, 262, 263 noch nicht berücksichtigt ist, Betrug auch dann zu bejahen sein, wenn der Täter irrig annimmt, er habe dem zweiten Sicherungsnehmer Eigentum verschafft (vgl. BGHSt 3, 370; 15, 83).
| Seibert | Willms | Mai | |||
| Hübner | Fischer |