Revision: Unklarer Vorsatz bei Pfandschein — Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 428/52
- Datum
- 18.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für Unterschlagung (Veruntreuung beweglicher Sachen) ist erforderlich, dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen und die Sache dem eigenen Vermögen einzuverleiben.
Die bloße Ausstellung eines Pfandscheins begründet nicht zwingend ein Pfandrecht (§ 1205 BGB); Kenntnis hierüber und fehlender Verfügungswillen schließen Unterschlagung aus.
Eine vorsätzliche Täuschung (Betrug) setzt voraus, dass der Täter mit täuschender Äußerung einen Irrtum beim Adressaten erzeugt, der kausal für eine Vermögensverfügung ist; fehlt der Vorsatz zur Täuschung, entfällt der Betrugsvorsatz.
Fehlen in den Feststellungen Angaben zur inneren Willensrichtung des Täters, ist eine rechtliche Beurteilung des Tatbestandsvoraussetzungens mangels Feststellung des Vorsatzes nicht möglich und die Sache zur Nachprüfung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Wenn mehrere Einzeltaten nur teilweise nachgewiesen sind, kann die Annahme einer fortgesetzten Tat die Rechtshängigkeit nicht ersetzen; für nicht erwiesene Fälle ist Freispruch zu erlassen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Verkäuferin Waltraud ██ aus [REDACTED], geboren am ██████████ 1926 in [REDACTED], zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hierholzer Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Mai 1952, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist auf Grund von drei Einzelhandlungen, von denen die erste als Betrug in Tateinheit mit Unterschlagung, die beiden anderen als Betrug gewertet worden sind, wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden. Ihre Sachbeschwerde hat Erfolg.
In dem zweiten und in dem dritten Falle (2 und 4 des Urteils) tritt freilich ein Rechtsirrtum der Strafkammer nicht hervor. Insoweit werden vielmehr die äußeren wie die inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils einwandfrei nachgewiesen. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich auf dem Boden tatsächlicher Würdigung und kann somit im Revisionsverfahren keine Beachtung finden.
In dem ersten Fall dagegen (Fall 3 des Urteils) gestatten die bisherigen Feststellungen noch keine abschließende rechtliche Beurteilung.
Die Angeklagte gab dem Textil-Versandgeschäft "[REDACTED]", mit dem sie in Geschäftsverbindung stand und dessen Inhaberin für weitere Warenlieferungen eine Sicherheit verlangte, einen Pfandschein aus, nach dessen Wortlaut sie der Firmeninhaberin für gelieferte und noch zu liefernde Waren ihren Musikschrank verpfändete. Daraufhin erhielt die Angeklagte weitere Lieferungen. Der Musikschrank stand zwar auf ihrem Zimmer, gehörte aber einem Dritten und blieb auch weiterhin in dessen Besitz.
Den Betrug erblickt die Strafkammer darin, dass die Angeklagte ihr Eigentum an dem Musikschrank vorgespiegelt und so einen für den Schaden ursächlichen Irrtum über ihre Kreditwürdigkeit erregt habe. Die Ausstellung des Pfandscheines erachtet das Gericht als tateinheitliche Unterschlagung; denn dadurch habe die Angeklagte wie eine Eigentümerin über den Musikschrank verfügt, wenngleich eine rechtswirksame Verpfändung oder Sicherung nicht erfolgt sei.
Der innere Tatbestand der Unterschlagung erfordert die Absicht des Täters, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen, und die Sache seinem eigenen Vermögen einzuverleiben (RGSt 73, 254; BGHSt 1, 264). Wusste die Angeklagte, dass sie durch die bloße Ausstellung des Pfandscheines ein Pfandrecht nicht begründete (§§ 1205 BGB), und wollte sie demgemäß das fremde Eigentum an dem Musikschrank nicht beeinträchtigen, so könnte in der Ausstellung des Pfandscheines allein keine Unterschlagung gesehen werden.
Nahm die Angeklagte dagegen an, die Ausstellung des Pfandscheines verschaffe der Lieferantin eine wirksame Sicherheit, so ist der innere Tatbestand des Betrugs nicht ersichtlich. Zwar war sie sich der Unwahrheit ihrer beiläufigen Angabe, der Musikschrank gehöre ihr, bewusst. Moglicherweise ist sie aber davon ausgegangen, dass es für die Lieferantin, sofern ihr das Pfandrecht wirksam eingeräumt werde, auf die Eigentumsverhältnisse nicht ankomme.
Welche Vorstellung und welchen Willen die Angeklagte hatte, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Sache war daher zu erneuter tatrichterlicher Erörterung an die Strafkammer zurückzuverweisen.
Mit ihrem neuen Urteil wird die Strafkammer ferner den Eröffnungsbeschluss erschöpfen müssen, der weitere selbständige Handlungen annimmt. Soweit nämlich diese Fälle nicht für strafbar erachtet werden, muss Freispruch erfolgen. Denn die Annahme einer fortgesetzten Handlung in den erwiesenen Fällen kann die Rechtshängigkeit der nichterwiesenen Fälle nicht beseitigen (vgl. RGSt 47, 79; 50, 351).
| Hierholzer | Krumme | Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin |