Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte und schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 396/58
Datum
28.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anwendung des § 332 StGB gegen ihn; die Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigt, dass die Häufung und der Wert von Zuwendungen den Schluss zulassen, der Zuwendende erwarte pflichtwidrige Förderung und der Beamte erkenne dies. Pflichtwidrigkeit kann bereits in der durch Zuwendungen geschaffenen Unbefangenheit liegen. Die Anforderungen an den Fortsetzungszusammenhang werden erläutert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Häufung von Zuwendungen und der hohe Wert einzelner Geschenke können den Schluss rechtfertigen, dass der Zuwendende eine pflichtwidrige Förderung erwartet und der Empfänger dies erkennt.

2

Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 332 StGB kann bereits gegeben sein, wenn aufgrund persönlicher Bindungen durch Zuwendungen die Unbefangenheit des Amtsträgers beeinträchtigt ist.

3

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (Gesamtvorsatz) muss der Täter bereits bei der ersten Tat den durch Vielzahl ähnlicher Handlungen herbeizuführenden Gesamterfolg ins Auge fassen und die weiteren Taten in groben Zügen voraussehen.

4

Die tatrichterliche Würdigung der Zusammenfassung mehrerer Taten zu einer fortgesetzten Handlung ist möglich, doch fehlt der erforderliche Gesamtvorsatz, bleiben die Taten ggf. getrennt zu beurteilen; wiederholte schwere Bestechungshandlungen können dennoch gesondert strafbar sein.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 3. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) den Amtsrat Theodor M. aus K., geboren am ██ 1899 in V., wegen schwerer Bestechlichkeit u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter ███ ████████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit und wegen schwerer Bestechlichkeit zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und eine Reihe namentlich bezeichneter Sachen sowie den Wert anderer Sachen und Leistungen für dem Staate verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten, die dessen Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat wirksam auf den Punkt der schweren Bestechlichkeit beschränkt hat, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht geltend, dass die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Anwendung des § 332 StGB nicht rechtfertigten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Das Landgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand eines Verbrechens nach § 332 StGB rechtsirrtumsfrei festgestellt. Zu Unrecht macht die Revision geltend, aus der Menge der dem Angeklagten zugeflossenen Geschenke und sonstigen Zuwendungen sowie aus dem hohen Wert einzelner Geschenke für sich allein hätte die Strafkammer nicht folgern dürfen, dass die Firma H. & █████ vom Beschwerdeführer mehr als nur eine wohlwollende Behandlung im Rahmen des Zulässigen, nämlich eine pflichtwidrige Förderung ihrer Belange, erwartete und dass der Angeklagte dies erkannte.

Der im Bereich des Tatsächlichen liegende Schluss entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Grunde er unzulässig sein sollte.

Die Strafkammer ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es schon eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 332 StGB war, wenn der Angeklagte infolge seiner durch die Zuwendungen geschaffenen starken persönlichen Bindung an die genannte Firma deren Angebote nicht mehr unbefangen bearbeiten konnte (vgl. RGSt 74, 251, 255; 75, 78; BGHSt 3, 143, 146; BGH 1 StR 41/51 vom 20. März 1951). Erst recht gilt dies für verbotene Auskünfte in Dienstsachen und für ungerechtfertigte Bevorzugungen der Firma H. & ████ bei der Vergabe von Aufträgen.

Das Landgericht hat zwar dem Angeklagten in den Strafzumessungsgründen zugutegehalten, dass ihm „konkrete Indiskretionen“ und „konkrete Bevorzugungen“ nicht nachzuweisen waren. Das schloss aber entgegen der Meinung der Revision nicht aus, dass die Firma ███████ auch solche Pflichtwidrigkeiten vom Angeklagten erwartete und dass dieser das erkannte und mindestens billigend in Kauf nahm. Damit ist der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nach § 332 StGB rechtsirrtumsfrei dargetan (vgl. RG a. a. O.).

Die Strafkammer hat die Annahme der mehreren Geschenke und anderen Vorteile seitens der Firma ███████ als eine (einheitliche) Tat angesehen, obwohl sich die einzelnen Verfehlungen über mehrere Jahre erstreckten. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.

Andererseits ist es – worauf wegen der Ausführungen des Vertreters des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat einzugehen ist – rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die schwere Bestechlichkeit nicht in den Fortsetzungszusammenhang der einfachen Bestechlichkeit einbezogen und den Angeklagten nicht nur wegen eines (fortgesetzten) Verbrechens nach § 332 StGB verurteilt hat. Die Strafkammer hat sämtliche Fälle der einfachen Bestechlichkeit zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst, weil der Angeklagte „ein und dasselbe Amt als Gelegenheit zu laufenden Bereicherungen ausgenutzt hat“. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigte indes auch unter Berücksichtigung der an anderer Stelle des Urteils festgestellten Gewöhnung des Beschwerdeführers, sein Amt als „Einnahmequelle zusätzlicher Naturalien“ zu betrachten, nicht die Annahme eines die Fortsetzungstat kennzeichnenden Gesamtvorsatzes. Dessen Wesen besteht darin, dass der Täter (schon) bei Vornahme der ersten in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen strafbaren Handlung einen durch eine Mehrheit gleicher oder ähnlicher Handlungen herbeizuführenden Gesamterfolg von der Art des später verwirklichten ins Auge fasst und die mehreren Straftaten wenigstens in ihrer ungefähren gegenständlichen, örtlichen und zeitlichen Gestaltung voraussieht und in seinen Willen aufnimmt (vgl. statt vieler BGHSt 1, 313, 315; BGH LM Nr. 26 zu § 73 StGB und Nr. 6 Vorb. zu § 151 StPO). Wenn nun auch die Frage, ob die Strafkammer die Fälle der einfachen Bestechlichkeit rechtsirrtumsfrei zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst hat, wegen der Beschränkung des Rechtsmittels nicht zur Erörterung steht, so besteht doch andererseits kein Anlass, anzunehmen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Auslegung des Begriffs des Gesamtvorsatzes die schweren Bestechungshandlungen des Angeklagten in den genannten Fortsetzungszusammenhang einbezogen hätte. Unter den im angefochtenen Urteil festgestellten Umständen spricht nichts dafür, dass der Beschwerdeführer schon bei der ersten Zuwendung der Firma ██ ███ im Jahre 1953 gesonnen war, sich von beliebigen anderen Firmen in einem wenigstens ungefähr vorgestellten Umfang für erlaubte oder pflichtwidrige Amtshandlungen beschenken zu lassen. Gerade beim Tatbestand der Bestechlichkeit pflegt sich der Täter nicht unterschiedslos auf jeden neu auftauchenden Gönner einzulassen, sondern sich unter Abwägung des Grades der Entdeckungsgefahr in jedem Einzelfall besonders darüber schlüssig zu werden, ob er ihm angebotene Vorteile annehmen soll. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit ein Fortsetzungszusammenhang rechtlich überhaupt möglich ist (vgl. RG DR 1943, 757 Nr. 19; BGH 3 StR 319/51 vom 24. April 1952).

II.

Die Revision des Angeklagten erweist sich demnach als unbegründet. Vom Standpunkt des Landgerichts aus war es allerdings angezeigt, den Angeklagten im Übrigen freizusprechen, soweit ihm ein fortgesetztes Verbrechen der schweren Bestechlichkeit zur Last lag. Dieser Ausspruch erübrigte sich nicht deshalb, weil einzelne der von der Anklage in die fortgesetzte schwere Bestechlichkeit einbezogenen Handlungen als einfache Bestechlichkeit abgeurteilt wurden. Denn in anderen Fällen dieser Art (Nr. 8 bis 13 der Urteilsgründe) wurde der Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für schuldig befunden, so dass von dem in der Anklage angenommenen fortgesetzten Verbrechen nach § 332 StGB tatsächlich nur ein Fall übrig blieb. Indes ist das Absehen von einem Freispruch aus anderem Grunde unbedenklich. Entgegen der Meinung des Landgerichts hat sich nämlich der Angeklagte durch die Annahme mehrerer Geschenke und anderer Vorteile seitens der Firma ██ ████ nicht nur einmal, sondern wiederholt der schweren passiven Bestechung schuldig gemacht. Diese Taten konnten nur im Rahmen eines Fortsetzungszusammenhangs zu einem Verbrechen zusammengefasst werden, wenn auch nicht formell (im Urteilssatz).

Der Angeklagte ist daher der Sache nach wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit verurteilt.

JustizangestellterDr. PeetzMartin
MantelDr. GeierWerner
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