Treffer
BGH Urteil

BGH: Mittäterschaft erfordert festgestellten Tatbeitrag; Straffreiheit bei fortgesetzter Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 842/51
Datum
06.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden u.a. wegen Konkursvergehens (§ 240 Nr. 3 KO), Pfandbruchs (§ 137 StGB) und versuchten Betrugs verurteilt und legten Revision ein. Der BGH beanstandet unzureichende Feststellungen zur Mittäterschaft eines Angeklagten beim Pfandbruch sowie fehlende Feststellungen zum Betrugsvorsatz (Schadensvorsatz). Zudem fehlen hinreichende Feststellungen zu Tatzeiten und zur Zahlungseinstellung als Strafbarkeitsbedingung, die für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes (Stichtag) entscheidend sind. Das Urteil wird daher weitgehend aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; nur die Feststellungen zum Pfandbruch des einen Angeklagten bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass der Beteiligte vor der Tat Kenntnis hatte und durch einen erkennbaren Beitrag den Tatentschluss des Haupttäters förderte; eine bloß formelhafte „Billigung“ genügt nicht.

2

Eine nachträgliche Zustimmung zu einer Tat begründet keine Mittäterschaft; für eine Zurechnung als Täter ist ein tatbezogener Beitrag vor oder bei der Ausführung festzustellen.

3

Beim (versuchten) Betrug müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich der Vorsatz auch auf den Eintritt eines Vermögensschadens erstreckt; fehlt es daran, trägt dies den Schuldspruch nicht.

4

Für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes ist bei Delikten mit Strafbarkeitsbedingung der Zeitpunkt des Eintritts der Strafbarkeitsbedingung (insbesondere Zahlungseinstellung als früherer Zeitpunkt gegenüber Konkurseröffnung) möglichst genau festzustellen.

5

Ist bei einer fortgesetzten Tat für die Prüfung der Straffreiheit maßgeblich, welche Strafe bis zum Stichtag verwirkt wäre, sind die bis dahin begangenen Einzelakte in die Betrachtung einzubeziehen; Straffreiheit setzt den vollen Nachweis ihrer Voraussetzungen voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 2. August 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Günter Vorreuter, geboren am 7. Januar 1910 in Swakopmund (Südwestafrika), aus Lage (Lippe),

2. den Kaufmann Hartwig Vorreuter, geboren am 9. Oktober 1914 in Swakopmund (Südwestafrika), aus Lage (Lippe),

wegen Konkursvergehens u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Cros als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hoorn, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt Martin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 2. August 1951 aufgehoben, und zwar, soweit der Angeklagte Günter Vorreuter wegen Pfandbruchs verurteilt worden ist, unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen, im Übrigen unter Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

A.

Die Angeklagten sind unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergehens gegen § 240 Nr. 3 KO, wegen Pfandbruchs (§ 137 StGB) und wegen versuchten Betrugs zu Gesamtstrafen verurteilt worden, und zwar Günter Vorreuter zu neun Monaten und Hartwig Vorreuter zu sieben Monaten Gefängnis. Beide Angeklagten haben das Urteil unbeschränkt angefochten. Sie rügen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften (§§ 244, 245, 267 StPO) sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Rechtsmittel haben im Wesentlichen Erfolg. Die Verfahrensrügen können im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.

B.

Zum Schuldspruch:

1. Das Konkursvergehen

Der Tatbestand des § 240 Nr. 3 KO ist vom Landgericht bei beiden Beschwerdeführern an sich rechtlich einwandfrei dargelegt worden.

Die Annahme, die Handelsbücher, deren Führung den Angeklagten gesetzlich oblag, seien so unordentlich geführt worden, dass sie keine Übersicht über den Vermögensstand gewährten, wird durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen. Diese sind entgegen der Ansicht der Revision frei von unlesbaren Widersprüchen; sie lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen.

Rechtlich einwandfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, dass beide Angeklagten für die Mängel der Buchführung strafrechtlich verantwortlich sind, da sie diese einem Lehrling übertragen hatten, der angesichts seiner ungenügenden Vorbildung und Erfahrung sowie im Hinblick auf den Umfang des Unternehmens seiner Aufgabe erkennbar nicht gewachsen war, und da sie schuldhaft ihrer Überwachungspflicht in durchaus ungenügender Weise nachkamen. Das Vorbringen der Revision richtet sich insoweit im Wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, an die der Senat nach dem Gesetz (§ 337 StPO) gebunden ist.

Bedenken bestehen hier lediglich insoweit, als das Landgericht bei der mangelhaften Buchführung von einem Punkt – die Tatzeit, die für die Stellungnahme zur Frage der Straffreiheit von Bedeutung ist – nicht klarstellt (vgl. Abschn. II).

2. Der Pfandbruch

Insoweit begegnet die Verurteilung bei dem Angeklagten Günter Vorreuter keinem rechtlichen Bedenken. Dieser Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen des Tatrichters selbst „den Auftrag erteilt bzw. angeordnet“, dass die drei vom Gerichtsvollzieher ordnungsmäßig gepfändeten Ackerwagen durch den Angestellten Meinsen veräußert wurden.

Dagegen wird die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten Hartwig Vorreuter durch die knappe Feststellung, er „habe den Verkauf der Ackerwagen gebilligt“, nicht getragen. Es ist nicht klargestellt, ob Hartwig Vorreuter die Tat seines Bruders bereits vorher oder erst nachträglich gebilligt hat; sein späteres Einverständnis würde die Anwendung des § 47 StGB nicht rechtfertigen. Aber selbst wenn man unterstellt, dass Hartwig Vorreuter den Verkauf der Ackerwagen vorher gebilligt hat, bleibt zweifelhaft, ob er mit dieser Maßnahme seines Bruders nur innerlich einverstanden war oder ob und gegebenenfalls in welcher Weise er seine Zustimmung erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Erst auf der Grundlage erschöpfender Feststellungen zu diesen Fragen wäre eine zuverlässige Entscheidung darüber möglich, ob Hartwig Vorreuter seinen Bruder im Tatwillen bestärkt und die Tat als seine eigene gewollt hat. Das Landgericht hat zwar am Schluss des Urteils bei der zusammenfassenden rechtlichen Würdigung aller festgestellten Verfehlungen ausgeführt, die Angeklagten hätten gemeinschaftlich gehandelt, beide hätten die Straftaten gewollt; Hartwig Vorreuter habe auch die Tat seines Bruders als eigene gebilligt; es genüge, dass der Tat des anderen in irgendeiner Weise, sei es auch nur geistig, durch Bestärken im Tatwillen mitgewirkt habe. Diese rechtlichen Ausführungen entsprechen an sich der herrschenden Rechtsprechung. Die zum Pfandbruch getroffenen besonderen Feststellungen der Strafkammer lassen jedoch jede tatsächliche Darlegung vermissen, wann und in welchem Sinn die beiden Beschwerdeführer über den Verkauf der drei Ackerwagen miteinander verhandelt haben. Der Senat trägt Bedenken, den formelhaften zusammenfassenden rechtlichen Ausführungen des Landgerichts die erforderliche Stützung der tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen. Die Urteilsgründe bieten auch im Zusammenhang betrachtet keine Gewähr dafür, dass die Strafkammer ohne Rechtsirrtum nach der äußeren und der inneren Talseite die volle richterliche Überzeugung davon gewonnen hat, dass Hartwig Vorreuter einen Tatbeitrag im Sinne des § 47 StGB zum Verkauf der drei Ackerwagen geleistet hat. Sie enthalten keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass Hartwig Vorreuter von dem Vorhaben seines Bruders überhaupt vor dem Verkauf Kenntnis erlangt hat. Sie lassen Raum für die Annahme, dass dieser Beschwerdeführer mit der Veräußerung der drei Wagen nur innerlich einverstanden war, ohne seinem mitangeklagten Bruder ausdrücklich oder sonst erkennbar sein Einverständnis zu erklären. Es ist nicht einmal zuverlässig auszuschließen, dass Hartwig Vorreuter von jener Maßnahme seines Bruders überhaupt erst nachträglich Kenntnis erlangt hat. In den Strafzumessungsgründen weist der Tatrichter darauf hin, dass den Angeklagten Günter „als den erfahreneren und am entschlossensten an den strafbaren Handlungen Beteiligten“ ein höherer Grad von Verschulden treffe; aber auch dieser Bemerkung über den Tatbeitrag des Angeklagten Hartwig Vorreuter kann nichts Näheres entnommen werden.

3. Der versuchte Betrug

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Wellblechhalle, die bereits der Firma Siegener A.G. wegen einer Forderung von 10.000 DM sicherungshalber übereignet war, im August 1949 der Firma Gebr. Holzapfel & Co. zur Sicherung einer Forderung von 15.000 DM erneut übereignet worden ist.

Die Urteilsgründe enthalten jedoch keine Darlegung nach der Richtung, dass sich der Vorsatz der Angeklagten auf den Eintritt eines Vermögensschadens erstreckt habe. Auch dem Hinweis der Revision auf das spätere Angebot weiterer Sicherstellung (vgl. unten) kann nicht das Erforderliche entnommen werden. Nach den bisherigen Feststellungen liegt auch weder vollendete noch versuchte Unterschlagung vor, da sich die Angeklagten, wie der Tatrichter hervorhebt, dessen bewusst waren, dass die mehrmalige Übereignung desselben Gegenstands nicht rechtsgültig ist (RGSt 59, 418, 422; RGHRR 1928 Nr. 1527; 1939 Nr. 605; 2941 Nr. 6695; BGHSt 2, 262, 264).

Bezüglich des Angeklagten Hartwig Vorreuter hat zum Pfandbruch (vgl. 2) außerdem zu gelten: Die allgemeine Bemerkung, dieser Angeklagte sei über den ganzen Hergang unterrichtet gewesen und habe ihn „gebilligt“, lässt es wiederum zweifelhaft erscheinen, ob die erneute Sicherungsübereignung der Wellblechhalle bereits vorher oder erst nachträglich und ob er zur Kenntnis des Beschwerdeführers gelangte, ob er die Maßnahme seines Bruders nur innerlich billigte oder sein Einverständnis zum Ausdruck brachte und dadurch zur erneuten Sicherungsübereignung mitwirkte. Auch hier werden die Zweifel, die sich angesichts der Unzulänglichkeit der tatsächlichen Feststellungen aufdrängen, nicht durch die zusammenfassenden Ausführungen beseitigt, die das Landgericht am Schluss des Urteils bei der gemeinsamen rechtlichen Würdigung gemacht hat.

C.

Zum Strafausspruch:

Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, dass die Angeklagten „durch grobe Leichtfertigkeit und vorsätzliche Handlungen ihre Gläubiger zu Unrecht um erhebliche Beträge geschädigt“ haben. Die Revision rügt, dass die Strafkammer in unzulässiger Weise Merkmale, die bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehören, zum Nachteil der Beschwerdeführer bei der Strafzumessung besonders in die Wagschale geworfen habe. Das Schwergewicht der vom Tatrichter angestellten zusammenfassenden Erwägung liegt offensichtlich bei der Erheblichkeit der Schädigung. Dieser Gesichtspunkt ist ohne Rechtsirrtum vom Landgericht in den Strafzumessungsgründen zuungunsten der Angeklagten verwertet worden.

Gegen Hartwig Vorreuter hat die Strafkammer wegen des Konkursvergehens auf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten erkannt, ohne zur Anwendbarkeit des § 2b StGB Stellung zu nehmen. Das Landgericht wird diese Frage, die auch bei der Prüfung der Straffreiheit (§ 1 Abs. 1 Nr. III) von Bedeutung ist, zu klären haben.

D.

Zur Frage der Straffreiheit:

Nach dem unter C. Dargelegten ist die Verurteilung wegen versuchten Betrugs bereits wegen sachlichrechtlicher Bedenken aufzuheben. Dasselbe gilt für die Verurteilung des Angeklagten Hartwig Vorreuter wegen des Pfandbruchs, der im August 1949 begangen worden ist und wegen dessen das Landgericht bei Günter Vorreuter auf fünf Monate und bei Hartwig Vorreuter auf vier Monate Gefängnis als Einzelstrafen erkannt hat.

Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 anzuwenden ist, hängt davon ab, auf welche Zeit die einzelnen Akte unordentlicher Buchführung entfallen, wegen deren das Landgericht Günter Vorreuter zu drei Monaten und Hartwig Vorreuter zu zwei Monaten Gefängnis als Einzelstrafen verurteilt hat. Der Tatrichter stellt lediglich klar, dass bei der Unstimmigkeit bezüglich der 583 DM als Tatzeit der November 1948 zu gelten hat. Bei allen übrigen Posten lässt das Urteil eine Feststellung der Begehungszeit vermissen. Auch die Akten, deren Inhalt der Senat bei der Stellungnahme zur Straffreiheit berücksichtigen darf, da es sich um ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis handelt, geben keinen erschöpfenden Aufschluss. Sie lassen namentlich nicht erkennen, auf welche Zeit die Buchungsfehler entfallen, die dem Kassenfehlbetrag von 4.250 DM zugrunde liegen. Der Sachverhalt bedarf somit in zeitlicher Hinsicht der Aufklärung durch den Tatrichter.

Da die Begehungszeit zur Schuldfrage gehört und vom übrigen Schuldspruch nicht getrennt werden kann, ist die an sich einwandfreie Verurteilung wegen Konkursvergehens in vollem Umfang aufzuheben (RGSt 69, 318, 320); eine Zurückverweisung lediglich zur Nachholung der Feststellung der Tatzeit ist unmöglich.

Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht folgendes zu beachten haben: Die Zahlungseinstellung bzw. die Konkurseröffnung ist eine Bedingung der Strafbarkeit. Erst wenn eine dieser Bedingungen eingetreten ist, kann davon gesprochen werden, dass die Tat im Sinne des Straffreiheitsgesetzes „begangen“ ist. Maßgebend ist hierbei die früher liegende Strafbarkeitsbedingung, also die Zahlungseinstellung; ihr Zeitpunkt wird möglichst genau festzustellen sein. Im angefochtenen Urteil findet sich lediglich in anderem Zusammenhang die Bemerkung, dass die Gemeinschuldnerin nach der Ansicht des Gerichtsvollziehers Anfang September 1949 die Zahlungen eingestellt habe. Darin liegt keine ausreichende Feststellung; denn es ist nicht ersichtlich, ob sich das Landgericht die Meinung des Gerichtsvollziehers zu eigen gemacht hat. Eine Klarstellung ist unerlässlich, zumal da der vom Landgericht genannte Zeitpunkt nur in geringem Abstand vom Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (25. September 1949) liegt.

Ferner sind auch etwaige Konkurshandlungen, die der Zahlungseinstellung bzw. der Konkurseröffnung nachfolgten, zu berücksichtigen (RGSt 65, 416; BGH 4 StR 192/51 vom 22. November 1951). Lässt sich in der neuen Hauptverhandlung nicht genau feststellen, ob eine Einzelhandlung vor oder nach dem Stichtag begangen worden ist, muss die dem Angeklagten ungünstigere Tatzeit angenommen werden. Die Niederschlagung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs als ein außerordentlicher Eingriff in den regelmäßigen Gang der Strafrechtspflege nur dann festgestellt werden, wenn ihre Voraussetzungen voll nachgewiesen sind; dass diese möglicherweise vorliegen, genügt nicht (RGSt 56, 304; 66, 76, 18; BGH 3 StR 63/50 vom 28. Juni 1951; 2 StR 316/51 vom 20. November 1951; 2 StR 259/52 vom 26. März 1952).

Gegebenenfalls wird die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führen, dass das Konkursvergehen teilweise vor und teilweise nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen ist. Für diesen Fall weist der Senat auf folgendes hin:

Bei der Beurteilung der Frage, ob bezüglich einer ausschließlich vor dem Stichtag begangenen Straftat Niederschlagung eingetreten ist, sind auch die vor diesem Tag liegenden Einzelhandlungen einer außerdem verübten fortgesetzten Tat in Betracht zu ziehen. Die Frage der Straffreiheit ist vom Zeitpunkt des Stichtags aus zu beurteilen. Es ist zu prüfen, welche Gesamtstrafe der Täter bis dahin verwirkt haben würde, wenn die fortgesetzte Tat bis zum 14. September 1949 ihren Abschluss gefunden hätte. Diese rechtliche Beurteilung entspricht dem Sinn des Straffreiheitsgesetzes. Der Niederschlagung sollte derjenige Täter teilhaftig werden, der durch die Gesamtheit seiner Verfehlungen bis zum Stichtag nicht mehr als sechs Monate Gefängnis verwirkt hatte. Dieser im Straffreiheitsgesetz klar zum Ausdruck gelangte Wille des Gesetzgebers ist entscheidend. Ihm wird der Richter aber nur dann gerecht, wenn er auch die bis zum Stichtag verübten Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat in Betracht zieht.

Begangen wird eine fortgesetzte Tat in diesem Sinne nicht etwa erst mit ihrer letzten Einzelhandlung, sondern durch sämtliche Einzelakte. Der Tatbestand wird mit allen seinen gesetzlichen Merkmalen durch jede Einzelhandlung vollendet, wenn auch die fortgesetzte Tat erst durch den letzten Einzelakt beendet wird. Nur diese Würdigung entspricht der natürlichen Betrachtung. Die gegenteilige Ansicht, nach der die fortgesetzte Tat vor der letzten Einzelhandlung überhaupt noch nicht ins Leben getreten sein soll, geht von einem Sachverhalt aus, der dem wirklichen Geschehensablauf widerspricht. Sie behandelt den Täter so, als wenn er sich durch die vor dem Stichtag verübten Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat überhaupt noch nicht schuldig gemacht hätte, und entfernt sich damit von einer rechtsgrundsätzlichen Erwägung und von der unbefangenen Betrachtung feststehender Lebensvorgänge. Folgen, zu denen jene gegenteilige Ansicht führt, erscheinen dem erkennenden Senat nicht vertretbar. Es würde von zwei Angeklagten, die gemeinschaftlich bis zum Stichtag eine mit sechs Monaten Gefängnis zu ahndende Einzeltat und außerdem ein fortgesetztes Vergehen begangen haben, dem einen zugutekommen, wenn ihm außerdem eine nach dem Stichtag liegende Einzelhandlung des fortgesetzten Vergehens zur Last fiele; ihm würde die fortgesetzte Tat als nach dem Stichtag begangen angesehen werden, während dem in geringerem Maße schuldigen Mitangeklagten, der sich nach dem Stichtag keiner weiteren Einzelhandlung schuldig gemacht hat, die Straffreiheit versagt bliebe. Dieses Ergebnis, das sich nicht auf einzelne Ausnahmefälle beschränken würde, kann nicht dem Willen des Gesetzes entsprechen. Aufgabe der Rechtsprechung ist es aber, gesetzlichen Vorschriften eine Auslegung zu geben, die zu einem dem Rechtsgefühl entsprechenden Ergebnis führt. Demgegenüber darf nicht die Erwägung durchgreifen, dass ein Straffreiheitsgesetz seinem Wesen nach als ein außerordentlicher Eingriff in die Strafrechtspflege Unbilligkeiten mit sich bringe, mit denen sich der Richter abzufinden habe.

Bei der gegenteiligen Ansicht wird vor allem übersehen, dass Straffreiheitsgesetze gerade deshalb, weil sie eine Ausnahme vom regelmäßigen Verfahrensgang vorsehen, nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich eng auszulegen sind (RGSt 72, 155, 219; RG DJ 1941, 690).

Wollte man der Gegenmeinung folgen, so würde das zu dem Ergebnis führen, dass das Straffreiheitsgesetz entsprechend auf Fälle angewendet würde, bei denen nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes gerade keine unbedingte Straffreiheit eintreten sollte.

Die vom erkennenden Senat vertretene Ansicht führt auch in der Rechtsanwendung nicht zu irgendwelchen Schwierigkeiten. Es ist für den Richter ohne weiteres übersehbar, ob die Voraussetzungen für die Straffreiheit vorliegen; da er lediglich Vorgänge aus der Zeit vor dem Stichtag in Erwägung zu ziehen hat.

Die einzige Besonderheit der dargestellten Lösung besteht darin, dass die fortgesetzte Tat, die nach ihrer eigenen Würdigung als eine rechtliche Einheit zu werten ist, in ihrem vollen Umfang nicht als eine solche betrachtet wird und dass demgemäß auch nicht nur zu einem Teil, sondern eine gedachte Einzelstrafe in Betracht gezogen wird, die für die bis zum Stichtag begangenen Verfehlungen angemessen gewesen wäre. Doch liegt darin nichts dem Richter Fremdes. Dieser hat gerade im Bereich der Straffreiheitsgesetze häufig die Erwägung anzustellen, welche Strafe angemessen wäre, falls dem Angeklagten die vorgeworfene, aber tatbestandlich noch unaufgeklärte Verfehlung nachgewiesen werden könnte; auch diese Frage entscheidet er nicht auf der Grundlage feststehender Tatsachen, sondern im Wege eines Denkvorgangs, einer Unterstellung.

Der hier vertretenen Ansicht steht keineswegs der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz entgegen, nach dem eine fortgesetzte Tat, für sich betrachtet, erst mit der letzten Einzelhandlung als abschließend begangen zu gelten hat, so dass bei ihr die Straffreiheit auch für die vor dem Stichtag liegenden Einzelhandlungen entfällt. An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Zu einer Trennung der fortgesetzten Tat, die für ihre eigene Würdigung als rechtliche Einheit ins Auge zu fassen ist, besteht in derartigen Fällen umso weniger Veranlassung, als, wie erwähnt, Straffreiheitsgesetze eng auszulegen sind.

Entsprechendes galt für die Grundsätze, dass den Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat für die Frage der Bandenmäßigkeit im Sinne des § 243 Nr. 6 (RGSt 66, 236, 238) und für die Anwendbarkeit des § 20a Abs. 2 StGB (BGHSt 1, 313) nicht die Bedeutung selbständiger Straftaten zukommt, wie für die Rechtsprechung zum Beginn der Verfolgungsverjährung (§ 67 StGB) zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB) und zur Bestrafung der fortgesetzten Tat bei inzwischen eingetretenem Wandel der Gesetzgebung. Nichts zwingt dazu, die für jene Rechtsgebiete entwickelten Grundsätze auf die hier zu entscheidende Frage zu übertragen.

Keinesfalls kann der zur Begründung der Gegenmeinung gegebene Hinweis auf § 2 Abs. 1 StGB aF und auf Art. 103 Abs. 2 GG durchgreifen, da die vor dem Inkrafttreten eines Strafgesetzes liegenden Einzelhandlungen bei der strafrechtlichen Würdigung überhaupt auszuscheiden sind (RGSt 62, 253; BGHSt 1, 1).

Auch die Fassung des § 1 Abs. 1 und 4 StrFG steht der hier vertretenen Rechtsansicht nicht entgegen. Bei Erlass dieser Vorschriften hatte der Gesetzgeber ersichtlich nur den Regelfall im Auge, dass mehrere selbständige Straftaten ausschließlich vor dem Stichtag begangen worden sind, nicht aber den besonders gearteten, hier zur Entscheidung stehenden Fall, der aus dem Geiste des Straffreiheitsgesetzes heraus auf dem Wege der Auslegung zu beurteilen ist.

Die dargelegte Ansicht des erkennenden Senats ist auch vom Reichsgericht vertreten worden (RG DRZ 1935, Rechtsspr. S. 634 Nr. 623; vgl. RG JW 1936, 1886, 26). Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (1 StR 412/51 vom 9. Oktober 1951, 1 StR 531/51 vom 19. Februar 1952). Der 3. Strafsenat hat, wie der 1. Senat auf Anfrage bestätigt hat, diese Entscheidungen dahin zu verstehen, dass in derartigen Fällen nur die bis zum Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat in Betracht zu ziehen sind. Die erwähnte Entscheidung des 1. Strafsenats vom 9. Oktober 1951, der sich der erkennende Senat anschließt, ist vor den Entscheidungen vom 20. November 1951 (2 StR 316/51 – GA 1952, 633, 26) und vom 22. November 1951 (6 StR 824/51) ergangen. Die Entscheidungen 2 StR 13/51 vom 20. Februar 1951 und 3 StR 63/50 vom 28. Juni 1951 betreffen nicht die hier in Betracht kommende Frage.

Ob Straffreiheit eingetreten ist, kann in der vorliegenden Strafsache erst dann abschließend beurteilt werden, wenn die einzelnen Begehungszeiten bei dem Konkursvergehen, die Teilnahme des Angeklagten Hartwig Vorreuter am Pfandbruch und die Frage, ob die Beschwerdeführer in dem Betrugsfall überführt werden können, rechtlich einwandfrei geklärt ist.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben. Soweit der Angeklagte Günter Vorreuter wegen Pfandbruchs verurteilt worden ist, können die zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufrechterhalten werden (RG DStR 1939, 287 u. d. d. angef. Entsch.). Im Übrigen ist dagegen die Aufhebung auf die zugrunde liegenden Feststellungen zu erstrecken.

Dr. Engels Groß Hille

Bundesrichter Dr. Hoorn ist erkrankt, ortsabwesend und an der Unterschriftsleistung verhindert.

Zitiert (6)

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