Revision verworfen: Glaubwürdigkeitsbeurteilung kindlicher Zeugin ohne Sachverständigen zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 259/52
- Datum
- 13.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen obliegt primär dem Tatrichter; für diese Beurteilung ist in der Regel kein Sachverständigengutachten erforderlich, auch nicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen und Opfern von Sexualdelikten.
Ein Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeitsfrage bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen wird nur dann erforderlich, wenn der Zeuge besondere, über das normale Erscheinungsbild des Jugendalters hinausgehende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist.
Nach § 61 Nr. 3 StPO ist die Vereidigung von Kindern unter 16 Jahren in der Regel ausgeschlossen; das Unterlassen der Vereidigung ist nicht zu beanstanden, wenn das Alter des Zeugen dies rechtfertigt.
Verwaltungs- oder Richtlinien zu Jugendschutzverfahren begründen keine generelle Pflicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen; richterliche Erfahrung und eigene Wahrnehmungen können für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung ausreichend sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. Dezember 1951
Leitsatz
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen bedarf der Tatrichter in der Regel auch dann nicht des Sachwissens eines Sachverständigen, wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Nur wenn ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervortretende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, kann für das Gericht Veranlassung bestehen, einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit zu hören.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Dezember 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Nr. 3 StGB zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Ihren Feststellungen zufolge griff der Angeklagte in einem Zugabteil die 10-jährige Sybil M. an, die allein in einem Zugabteil saß, durch ihre nur lose am Körper anliegende Unterwäsche hindurch an den nackten Geschlechtsteil.
Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Gericht gegen § 61 Nr. 3 StPO verstoßen habe, indem es die Zeugin nicht vereidigt habe. Die Strafkammer hat die Zeugin nicht vereidigt, weil sie zur Tatzeit erst 10 Jahre alt war. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 61 Nr. 3 StPO dürfen Kinder unter 16 Jahren nicht vereidigt werden, wenn sie zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wenn sie wegen mangelnder Verstandesreife oder aus anderen Gründen von der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben. Das Landgericht hat die Zeugin nicht vereidigt, weil sie zur Tatzeit erst 10 Jahre alt war. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision rügt weiter, dass das Gericht die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin nicht durch einen Sachverständigen habe prüfen lassen. Das ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Er bedarf dazu in der Regel nicht der Hilfe eines Sachverständigen, auch nicht, wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Nur wenn ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervortretende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, kann für das Gericht Veranlassung bestehen, einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit zu hören.
Die Vorentscheidung des früheren Reichsjustizministeriums vom 19. Juni 1944 (DJ 1944, 251) über sittliche Verfehlungen an und vor Kindern und Jugendlichen, die in erster Linie als Jugendschutzsachen zu behandeln sind, hat auch heute noch Gültigkeit. Danach sollen Jugendschutzsachen vorzugsweise von Richtern verhandelt werden, die auf dem Gebiet des Jugendschutzes besonders erfahren sind. Diese Richtlinien besagen jedoch nicht, dass in allen Fällen, in denen es sich um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen handelt, ein Sachverständiger gehört werden muss. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Richter die für die Beurteilung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen erforderlichen und unentbehrlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Seelenkunde besitzen.
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugin bejaht. Sie hat sich dabei auf die Schilderung des Tathergangs, die Beurteilung der Persönlichkeit der Zeugin und andere für die Glaubwürdigkeit sprechende Gesichtspunkte gestützt. Besondere Umstände, die es nahegelegt hätten, einen Sachverständigen zu hören, lagen nicht vor. Die Zeugin war zur Tatzeit 10 Jahre alt und stand damit noch vor der Zeit, in der Kinder erfahrungsgemäß Erlebnisse auf sexuellem Gebiet nicht immer der objektiven Wahrheit getreu berichten. Die Jugendschutzbeamtin hat bestätigt, dass die Zeugin einen absolut sachlichen Eindruck gemacht hat. Das Gericht hatte keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln.
Die weiteren Rügen der Revision, die angebliche Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO und weitere Verfahrensrügen, enthalten in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts. Das Urteil unterliegt auch keinen sachlich-rechtlichen Bedenken.
Von Rechts wegen
| Drehericke | Dr. Werner | ||
| Dotterweich | Ludwig |