Revision: Vernachlässigung eines Säuglings (§170 StGB) - Teilweise Einstellung wegen Straffreiheitsgesetz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 13/51
- Datum
- 01.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 170 StGB bleibt anwendbar und erfasst die Gefährdung des körperlichen Wohls eines Kindes durch Vernachlässigung.
Gewissenlos im Sinne des § 170 StGB liegt vor, wenn eine Sorgeberechtigte die Betreuung eines Kindes zugunsten eigener Vergnügungen oder eines bequemen Lebensstils vernachlässigt.
Eine fortgesetzte Handlung liegt nur dann vor, wenn der spätere Tatzeitraum auf einem von Anfang an gefassten einheitlichen Vorsatz beruht; sonst sind zeitlich getrennte Taten gesondert zu beurteilen.
Taten, die vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes liegen, sind von dessen Bestimmungen erfasst und führen, soweit einschlägig, zur Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. November 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1925 in [REDACTED], wegen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. v. Hoyer, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Dottorweich als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
§ 170 StGB gilt fort. Ob die vereinzelt gegen die Ausdehnung der Strafbarkeit auch auf die Gefahrdung des sittlichen Wohls geäußerten Zweifel begründet sind, bleibt dahingestellt.
Gewissenlos im Sinne des § 170 StGB handelt, wer einen Säugling vernachlässigt, um seiner Vergnügungssucht zu einem bequemen Leben und seinem Hang nachgeben zu können.
Aktenzeichen: 2 StR 13/51
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. vom 20. Februar 1951
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Verfahren, soweit es ein Vergehen nach § 170 StGB in der Zeit bis zum 20. April 1949 zum Gegenstand hat, gemäß den §§ 3, des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf Kosten der Staatskasse eingestellt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. November 1950 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte versorgte ihren am ███ 1948 geborenen Sohn Helmut so mangelhaft, dass er schon in den ersten Lebensmonaten wiederholt an Ernährungsstörungen litt. Auch sonst vernachlässigte sie ihn, da sie fast jeden Abend ausging, erst spät in der Nacht zurückkam und dann bis zum Mittag schlief. Helmut, der mit 6 Monaten den Eindruck eines 3 Monate alten Säuglings machte, wurde deshalb am 20. April 1949 wegen schwerer Rachitis und Ernährungsstörungen in verwahrlostem Zustand in ein Kinderkrankenhaus gebracht. Dort erholte er sich schnell. Anfang Juli 1949 erhielt ihn die Angeklagte zurück. Sie gab sich zuerst mehr Mühe. Nach einiger Zeit fing sie aber wieder an, das Kind zu vernachlässigen. Dies geschah jetzt in noch größerem Maße als früher, weil die Angeklagte im Allgemeinen nur noch am Vormittag 2 Stunden zu Hause war und die übrige Zeit mit ihrem Freund verbrachte.
Durch Einschreiten des Jugendamts kam das Kind am 7. Februar 1950 mit erheblichem Untergewicht, Hungerdemen, Kopfekzemen und einem Ekzem in verschmutztem Zustand in ein Säuglingsheim, in dem es nach kurzer Zeit wieder aufblühte.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagte wegen eines Vergehens gegen § 170 StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten ist teilweise begründet.
Die Fortgeltung des § 170 StGB ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum der Nachkriegszeit allgemein anerkannt. Zweifel werden nur vereinzelt gegen die Ausdehnung der Strafbarkeit auch auf die Gefahrdung des sittlichen Wohls eines Kindes geäußert. Ob sie angesichts der Vorschrift des § 1666 BGB begründet sind, die ebenfalls dem Schutz des geistigen Wohls des Kindes dient, worunter man allgemein das sittliche Wohl versteht, kann dahingestellt bleiben; denn in dem vorliegenden Fall handelt es sich nur um die Gefährdung des körperlichen Wohls. Insoweit bestehen auch nach der Auffassung des Senats gegen die Weitergeltung des § 170 StGB, der inhaltlich dem § 265 des Alternativ-Entwurfs von 1930 entspricht, keine Bedenken.
Die Anwendung des § 170 StGB auf das Verhalten der Angeklagten lässt an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Dass sie das körperliche Wohl ihres Kindes durch eine Vernachlässigung ihrer Fürsorgepflicht gefährdet hat, indem sie den Säugling ohne ausreichende Nahrung und auch Wartung ließ, bedarf nach dem festgestellten Sachverhalt keiner
weiteren Erörterung. Die Vernachlässigung ist mit Rücksicht darauf, dass sie monatelang andauerte, auch grob gewesen. Die Revision macht insoweit nur geltend, die Angeklagte habe nicht gewissenlos gehandelt. Das Landgericht stellt jedoch hierzu fest, dass die Angeklagte ihre Einkünfte nicht gleichmäßig für sich und das Kind verwandte, sondern selbst viel rauchte, auch größere Mengen Alkohol mit ihren Freunden trank und den Säugling nur vernachlässigte, um ihren eigenen Neigungen besser nachgeben zu können, d.h. nach dem Sachverhalt: ihrer Vergnügungssucht und ihrem Hang zu einem bequemen Lebenswandel. Hierin hat das Landgericht, da nach den Urteilsgründen keine Umstände hervortreten sind, die das Verhalten der Angeklagten entschuldigen könnten, zutreffend ein gewissenloses Handeln gesehen (RGSt 77, 215).
Das Landgericht nimmt ein Vergehen gegen § 170 StGB an. Das ist nach dem Sachverhalt, wie die Revision im Ergebnis richtig hervorhebt, rechtsirrig. Die Angeklagte hat ihr Kind zunächst in der Zeit von dessen Geburt bis zum 20. April 1949 und später etwa von Juli oder August 1949 bis zum 7. Februar 1950 vernachlässigt. Eine nämlich fortgesetzte Handlung wäre dann gegeben, wenn auch das Verhalten der Angeklagten nach dem Juli 1949 auf einen schon anfangs gefassten einheitlichen Vorsatz zur Vernachlässigung zurückginge. Das aber ist nach den Feststellungen des Landgerichts ausgeschlossen; denn die Angeklagte hat sich, als sie Anfang Juli 1949 ihren Jungen wieder zu sich nahm, zunächst mit der Versorgung Mühe gegeben, also ihren früheren auf Vernachlässigung gerichteten Vorsatz aufgegeben. Als sie dann einige
Zeit später erneut begann, das Kind zu vernachlässigen, kann dies auch nur auf Grund eines neuen Vorsatzes geschehen sein. Es liegen also zwei Vergehen gegen § 170 StGB vor. Das erste umfasst die Zeit von der Geburt des Kindes bis zum 20. April 1949, das zweite die Zeit von Juli oder August 1949 bis zum 7. Februar 1950. Die erste Tat fällt unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949; insoweit ist das Verfahren daher einzustellen. Der Schuldspruch bleibt bestehen. Er betrifft jedoch nur das Verhalten der Angeklagten nach dem Juli 1949. Hingegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden, weil ihm auch die erste Straftat zugrunde liegt, die nach dem Straffreiheitsgesetz nicht mehr verfolgt werden kann.
| Dr. Sauer | Werner | Henneka | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Dottorweich |