Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben, Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen bei Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 839/52
Datum
22.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Düsseldorf wegen fortgesetzter Untreue und Unterschlagung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Verfahrensrügen werden überwiegend zurückgewiesen, wohl aber bemängelt der Senat den unzureichenden Urteilsaufbau und fehlende Feststellungen zur Verfügung über fremdes Vermögen und zum Schaden. Besondere Beachtung soll der Frage der fortgesetzten Tat und der Straffreiheit für Taten vor dem 31.12.1949 gelten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtskräftiges Urteil muss eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich geordnete Darstellung von Tatbestand und innerer Tatseite enthalten; der Revisionsrichter darf nicht gezwungen werden, die gesetzlichen Merkmale der Tat aus verstreuten Begründungsstellen zu erschließen.

2

Die Annahme einer fortgesetzten Straftat setzt feststellbar voraus, dass die einzelnen Taten in einem inneren Zusammenhang stehen und ein gemeinsamer Gesamtvorsatz erkennbar ist; unterschiedliche Begehungsarten erfordern besondere Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang.

3

Die Vereidigung eines Zeugen verletzt § 60 Nr. 3 StPO nicht bereits wegen mangelhafter Überwachung durch den Vorsitzenden; erst wenn aus den Umständen der Verdacht der Mitbeteiligung des Zeugen oder der überwachten Person folgt, liegt ein Verfahrensfehler vor.

4

Bei der Verurteilung wegen Untreue müssen die Feststellungen konkret darlegen, inwiefern der Angeklagte über fremdes Vermögen verfügte und welcher Vermögensschaden entstanden ist; eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 31. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Steuerberater Dr. Kurt ██ aus DO, geboren am ███ ██ ████ in ███ █████, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 31. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war Geschäftsführer des Fischindustrieverbandes Nordrhein vom Juli 1947 bis Januar 1950; er hatte auch die Verbandskasse zu führen. Zu seiner fristlosen Entlassung gaben erhebliche Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung Anlass.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Dessen Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Wenn auch der Vorsitzende des Verbandes Dr. Glücks die Tätigkeit des Geschäftsführers unzulänglich überwacht hat, so brauchte sich daraus für den Tatrichter noch nicht der Verdacht zu ergeben, dass jener sich in strafbarer Weise an den Veruntreuungen des Beschwerdeführers beteiligt hat. Es tritt deshalb bei einem solchen Sachverhalt noch keine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO darin zutage, dass die Strafkammer die Vereidigung des Zeugen beschlossen hat und demgemäß verfahren ist.

Die Sachrüge ist hingegen teilweise begründet.

Allgemein ist zunächst zu bemerken, dass sich der Aufbau des Urteils nicht an die in der strafrichterlichen Praxis bewährte Regel hält, eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich geordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und zur inneren Tatseite zu geben; es ist nicht die Aufgabe des Revisionsrichters, die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aus einer Begründung zusammenzusuchen (vgl. RGSt 71, 25).

Die Beurteilung des Falles 10 begegnet durchgreifenden Bedenken:

Einige Verbandsmitglieder gründeten 1948 die Fischindustrie-Genossenschaft m.b.H. Die Kosten von 121,21 DM für die Eintragung der Genossenschaft beim Registergericht zahlte irrtümlich der Angestellte des Verbandes aus der Verbandskasse. Der Angeklagte stellte dies erst später bei der Verbuchung fest, unterließ es aber, den Betrag zurückzuverlangen, weil er die Überleitung des Verbandes in die Genossenschaft anstrebte. Die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens als Untreue erschöpft sich in der Wiederholung des gesamten Gesetzeswortlautes. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit der Beschwerdeführer über fremdes Vermögen verfügte, da doch der Angestellte die Rechnung ohne sein Wissen beglichen hat, und worin der Schaden des Verbandes bei Annahme des Treubruchtatbestandes besteht; denn das Urteil enthält keine Feststellung in der Richtung, dass die Rückzahlung des verbuchten Betrages von der Genossenschaft oder dem Gericht damals noch, jedoch später nicht mehr zu erlangen gewesen sei.

In den anderen Fällen, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung geführt haben, entnahm er selbst Beträge der Verbandskasse für sich, die ihm entweder nicht in der Höhe (Fall 1) oder aber überhaupt nicht zustanden (Fall 3; 9). Das Landgericht hat zwischen diesen Handlungen und dem Fall 10 trotz der unterschiedlichen Begehungsart und des insoweit auch fehlenden Gesamtvorsatzes (vgl. dazu BGH in JR 1953, 430) eine fortgesetzte Handlung als vorliegend erachtet. Das nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs in vollem Umfang.

Die Revision verweist ferner zutreffend darauf, dass die Gründe zum Fall 1 einander widersprechen. Während sie an einer Stelle ausführen, der Angeklagte habe über die Bezahlung der Angestellten im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung selbst entscheiden dürfen, wird ihm an anderer Stelle zur Last gelegt, dass er seiner Stieftochter ein Nettogehalt von 250 DM bewilligt hat. Beide Feststellungen können ohne nähere Darlegung, die das Urteil vermissen lässt, nicht miteinander in Einklang gebracht werden.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht der Frage der fortgesetzten Straftat besondere Beachtung schenken müssen, da ein großer Teil der Straftaten vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 liegt. Sollte es dabei zu dem Ergebnis gelangen, dass die Fälle 9 und 10 als selbständige Taten nicht in den naheliegenden Fortsetzungszusammenhang der Fälle 1 und 3 fallen, so ist die Frage der Straffreiheit unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, welche Gesamtstrafe der Täter verwirkt hätte, und zwar für die beiden selbständigen Straftaten (Fälle 9 und 10) und für den Teil der fortgesetzten Handlung (Fälle 1 und 3), der vor dem Stichtag liegt (Urteil des Senats vom 6. November 1952 – 4 StR 842/51).

EngelsKrummeDr. Augustin
HilleSeibert

Zitiert (1)