Treffer
BGH Beschluss

Fortgesetzte Straftat: Taten vor und nach Stichtag sind nicht amnestiefähig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 412/55
Datum
30.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellt fest, dass eine fortgesetzte Straftat, deren Einzelakte teils vor und teils nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 liegen, in vollem Umfang von der Straffreiheit ausgeschlossen ist. Das Gericht betont die enge Auslegung von Straffreiheitsgesetzen und die rechtliche Einheit der fortgesetzten Tat. Eine Zerlegung der Tat zur fingierten Bildung einer vorstichtagsbezogenen Strafe ist unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Straftat, deren Einzelakte teils vor und teils nach dem Stichtag eines Straffreiheitsgesetzes begangen sind, ist in vollem Umfang von der Straffreiheit ausgeschlossen.

2

Straffreiheitsgesetze sind eng auszulegen; bei der Prüfung der Amnestiefähigkeit sind auch die vor dem Stichtag liegenden Einzelhandlungen einer zusätzlich verübten fortgesetzten Tat zu berücksichtigen.

3

Die rechtliche Einheit der fortgesetzten Tat bleibt bestehen; eine nachträgliche Aufspaltung in vor- und nachstichtags liegende Teilakte zur fingierten Bildung einer Gesamt- oder Einzelstrafe ist nicht zulässig.

4

Bestehende einhellige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorlegungsfrage macht die Anrufung des Großen Senats nach § 137 GVG entbehrlich.

Rubrum

Beschluss in der Strafsache gegen den Betriebspfleger Karl Friedrich Emil G. ██ aus ███, geboren ██████████████ 1890 in ██████████, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 1956

Tenor

Eine fortgesetzte Straftat, deren Einzelakte teils vor, teils nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen sind, ist in vollem Umfang von der Straffreiheit ausgeschlossen.

Gründe

Die fortgesetzte strafbare Handlung nach § 170b StGB, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, fällt in die Zeit vom 30. Januar 1953 bis zum 31. März 1954. Der Angeklagte hat sie mithin zum Teil vor dem 1. Dezember 1953, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954, begangen.

Das Oberlandesgericht in Bremen ist der Meinung, die vor dem Stichtag liegenden Teilakte der fortgesetzten Handlung müssten selbständig auf die Gewährung der Straffreiheit geprüft werden. Es will also die Tat des Angeklagten in zwei Teile zerlegen und für die vor dem Stichtag liegenden Teilakte eine fiktive Strafe oder Gesamtstrafe bilden, aus deren Höhe sich möglicherweise die Straffreiheit des vor dem Stichtag liegenden Tatteils ergebe. Dies gebiete nach der Auffassung des Oberlandesgerichts die Gerechtigkeit, da derjenige, der vor und nach dem Stichtag mehrere rechtlich selbständige Straftaten begangen habe, keinesfalls eines Gnadenerweises würdiger sein könne, als der Täter einer über den Stichtag hinausreichenden fortgesetzten Handlung. Das Oberlandesgericht will sich für diese Ansicht auf das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 5, 136 berufen, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in NJW 1952, 633 gehindert. Es hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Das Oberlandesgericht nimmt zu Unrecht an, dass der 5. Strafsenat die Frage des Vorlegungsbeschlusses in BGHSt 5, 136 entschieden habe. Der Senat hat nur erörtert, inwieweit die Amnestiefähigkeit einer selbständigen, zweifelsfrei vor dem Stichtag abgeschlossenen Einzeltat dadurch beeinträchtigt werden könne, dass der Täter eine weitere fortgesetzte Straftat begangen hat, deren Einzelakte teils vor, teils nach dem Stichtag liegen. Mit der anderen Frage, ob die vor dem Stichtag liegenden Teilakte der fortgesetzten Straftat ihrerseits Straffreiheit genießen können, war der Senat nicht befaßt.

Diese andere Frage ist bisher von allen Senaten des Bundesgerichtshofs einhellig dahin entschieden worden, dass die teils vor, teils nach dem Stichtag begangene fortgesetzte Straftat in keinem ihrer Teile Straffreiheit genießen kann, sondern in vollem Umfang von der Straffreiheit ausgeschlossen ist. Das hat gerade der 5. Strafsenat erneut in der nicht veröffentlichten Entscheidung 5 StR 604/55 vom 20. März 1956 ausdrücklich hervorgehoben. Denselben Standpunkt vertritt der 4. Strafsenat in dem ausführlich begründeten Urteil 4 StR 842/51 vom 6. November 1952, das Straffreiheitsgesetz 1949 betreffend. Dort ist ausgeführt:

"Straffreiheitsgesetze sind grundsätzliche eng auszulegen. Deshalb sind bei der Beurteilung der Frage, ob bezüglich einer ausschließlich vor dem Stichtag begangenen Straftat Niederschlagung eingetreten ist, auch die vor diesem Tag liegenden Einzelhandlungen einer außerdem verübten fortgesetzten Tat in Betracht zu ziehen. Dieser Ansicht steht keineswegs der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz entgegen, nach dem eine fortgesetzte Tat, für sich betrachtet, erst mit der letzten Einzelhandlung als abschließend begangen zu gelten hat, so dass bei ihr die Straffreiheit auch für die vor dem Stichtag liegenden Einzelhandlungen entfällt. An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Zu einer Trennung der fortgesetzten Tat, die für ihre eigene Würdigung als rechtliche Einheit ins Auge zu fassen ist, besteht in derartigen Fallen um so weniger Veranlassung, als, wie erwähnt, Straffreiheitsgesetze eng auszulegen sind."

Denselben Standpunkt zur Vorlegungsfrage nimmt das Urteil des 3. Strafsenats 3 StR 63/50 vom 28. Juni 1951 ein. Der erkennende Senat hat in dem Urteil 2 StR 232/55 vom 21. Februar 1956 seine in NJW 1952, 633 vertretene Rechtsauffassung aufgegeben, soweit sie der Ansicht des 5. Strafsenats (BGHSt 5, 136) entgegenstand, aber ausdrücklich daran festgehalten, dass eine fortgesetzte Straftat, deren Einzelakte teils vor und teils nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen sind, in vollem Umfang von der Straffreiheit ausgeschlossen ist.

Bei diesem einhelligen Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorlegungsfrage sieht der Senat keinen Anlass, gemäß § 137 GVG die Entscheidung des Großen Senats anzurufen. Er hält an der bisherigen Auffassung fest.

BaldusDr. WernerHoepner
SchnalschaMenges

Zitiert (4)