§ 133 StGB: Schlackenlager der Bundesbahn keine „amtliche Aufbewahrung“
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 232/55
- Datum
- 21.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB a.F.) setzt voraus, dass sich die Sache in „amtlicher Aufbewahrung“ befindet, d.h. in einem durch Hoheitsrecht angeordneten amtlichen Aufbewahrungsbesitz.
Die bloße Lagerung von Abfall- oder Reststoffen, die eine öffentliche Stelle nur privatrechtlich durch Verkauf verwertet, begründet keine „amtliche Aufbewahrung“ im Sinne des § 133 StGB.
Bei Mitgewahrsam steht die Annahme von (Amts‑)Unterschlagung nicht entgegen, wenn die übrigen Mitgewahrsamsinhaber mit der alleinigen Übernahme einverstanden sind und dadurch ihren Mitgewahrsam freiwillig aufgeben.
Handlungen, die lediglich der Aufrechterhaltung oder Verschleierung einer bereits vollendeten Vermögensstraftat dienen, können als strafbare Nachtat den Vortatbestand nicht durch einen selbständigen (versuchten) Betrug erweitern; eine reine Selbstbegünstigung ist straflos.
Für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1949 ist bei fortgesetzter Tatbegehung maßgeblich, ob die Tat am Stichtag abgeschlossen war; sind Zeitpunkt und Umfang nicht hinreichend festgestellt, ist die Sache insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 29. März 1954
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den technischen █████████████ Inspektor █████ ███ aus K., geboren am ████, 2.) den Bundesbahnbeamten ████, geboren am ██████, 3.) den ehemaligen Betriebsleiter und Geschäftsführer der ██ GmbH Gustav ███ aus ███████, geboren am ████████, 4.) den Inhaber der Firma █████████ in K., den Kaufmann Hans Georg ██████████ aus ███████████, geboren am ████████████, wegen Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 29. März 1954, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilungen wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs und wegen Betrugsversuchs wegfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Dem Angeklagten wird die seit dem 30. März 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung a) wegen Beihilfe zum Verwahrungsbruch im Falle des Schlackenverkaufs wegfällt, b) soweit der Angeklagte im Falle des Metallverkaufs verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, c) im Falle des Schlackenverkaufs im Strafaussprach sowie im Gesamtstrafaussprach aufgehoben wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen handelsrechtlicher Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, mit Urkundenfälschung und mit Hehlerei, wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Hehlerei, wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Hehlerei verurteilt wird, b) mit den Feststellungen im gesamten Strafaussprach aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
IV. Die Revision des Angeklagten ██████████ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
V. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ████ und █████, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███ wurde als Reichsbahninspektor seit 1945 bei dem Bahnbetriebswerk K. beschäftigt. Er hat in der Zeit von 1949 bis 1951, verschiedentlich unter Mitwirkung des Angeklagten ████, der seit 1945 im Lagerdienst des Bahnbetriebswerks tätig war, aus den bahneigenen, im Werk vorhandenen Beständen an Schlacken, Metall, Metallabfällen und Kohlen zum Teil sehr erhebliche Mengen verkauft, abgegeben oder verkaufen und abgeben lassen. Den Erlös hat er an sich genommen und für sich verwandt.
Auf Grund dieser Vorkommnisse und anderer damit zusammenhängender sowie noch sonstiger strafbarer Handlungen sind verurteilt worden:
I. Der Angeklagte ███ a) wegen eines Vergehens der Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Vergehen der Unterschlagung im Amt und mit einem Vergehen des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs, wegen eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt in b) Tateinheit mit einem Vergehen der Unterschlagung im Amt in Verbindung mit einem Vergehen des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs, c) wegen eines Vergehens der Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Vergehen des Betrugs, d) wegen eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Verbrechen der erschwerten Unterschlagung im Amt und mit einem Vergehen der Urkundenfälschung, e) wegen eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Verbrechen der erschwerten Unterschlagung im Amt und mit einem in Mittäterschaft begangenen Vergehen der Urkundenfälschung, f) wegen eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Verbrechen der erschwerten Unterschlagung im Amt und mit einem Vergehen der Urkundenfälschung,
g) wegen eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Verbrechen der erschwerten Unterschlagung im Amt und mit einem Vergehen der Urkundenfälschung, h) wegen eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt in Tateinheit mit dem gleichen Verbrechen und Vergehen wie in Ziffer g) bezeichnet, i) wegen eines weiteren Vergehens der Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Verbrechen der erschwerten Unterschlagung im Amt, k) wegen eines Vergehens des versuchten Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen der Urkundenfälschung.
Er erhielt eine Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, ferner wegen der Straftaten unter a) bis j) eine Geldstrafe.
II. Der Angeklagte ████ a) und b), wegen Beihilfe zur Untreue, je verübt in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zu einem Vergehen der Unterschlagung im Amt und einem Vergehen des Verwahrungsbruchs; c) wegen eines Vergehens der Beihilfe zur Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen der erschwerten Unterschlagung im Amt, und erhielt eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie eine Geldstrafe für jede der drei Straftaten.
Der Angeklagte █████, Betriebsleiter der ██ ████████████, war und nach den Feststellungen des Urteils für diese durch ███ veruntreute Sachen bezog, auch veruntreute Kohlen an andere Abnehmer in zwei Fällen vermittelte, wurde a) wegen eines Vergehens der handelsrechtlichen Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Vergehen der Urkundenfälschung, b) wegen eines Vergehens der Beihilfe zur Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Vergehen der Hehlerei, c) und d) wegen zweier weiterer Vergehen der Beihilfe zur Untreue, je verübt in Tateinheit mit einem Vergehen der Hehlerei,
e) wegen eines in Mittäterschaft begangenen Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis und je einer Geldstrafe in den Fällen a) bis d) verurteilt.
IV. Der Angeklagte ██████████, der Inhaber und Betriebsführer eines größeren kaufmännischen Betriebes in K. war, in dem Handel mit Eisenwaren, Haushaltsgegenständen, Bau- und Brennstoffen betrieben wurde, erhielt nach den Feststellungen der Strafkammer ebenfalls veruntreute Kohlen von ███ in größeren Mengen und wirkte bei der Übermittlung von Geldüberweisungen mit, die ███ für veruntreute Lieferungen und Leistungen bezog. Er wurde bestraft a) wegen eines Vergehens der Beihilfe zur Untreue, verübt in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zu einem Vergehen der Unterschlagung, b) wegen eines Vergehens der Hehlerei, mit einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis, außerdem im Falle a) mit einer Geldstrafe.
Die bezeichneten Angeklagten haben sämtlich Revision eingelegt.
Die Revision des Angeklagten ███ beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
a) Die Verfahrensbeschwerden, das Gericht sei wegen der Mitwirkung eines Gerichtsassessors nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen und es sei fehlerhaft, dass in der Hauptverhandlung ein nicht beamteter Protokollführer den Dienst versehen habe, sind offensichtlich unbegründet (für erstere Rüge vgl. BGHSt 8, 159).
b) Das Gutachten des Sachverständigen ███ zur Schadensberechnung beanstandet die Revision deshalb, weil der Sachverständige sich dabei auf Ermittlungen gestützt habe, die er selbst traf. Die damit zum Ausdruck kommende Meinung der Revision, der Sachverständige hätte seinem Gutachten nur die in der Hauptverhandlung erkennbar gewordenen Tatsachen zugrunde legen dürfen, ist rechtlich unzutreffend (vgl. BGH NJW 1951, 771). Die Revision bringt nicht vor, dass der Sachverständige Tatsachen ermittelt habe, die er nicht zufolge seiner Sachkunde feststellte und im Rahmen seines Gutachtens sachkundig bewertete. Auch ist nicht dargetan, dass das Gericht solche anderen Tatsachen unter Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit allein durch die Vernehmung des Sachverständigen zum Inhalt der Beweisaufnahme und zum Gegenstand seiner Feststellungen im Urteil gemacht hat. Daher kann die Revision mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht selbst die Feststellungen hätte treffen müssen, ist sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise näher ausgeführt. Sie gibt nicht an, was sie für nicht genügend aufgeklärt hält und welche weiteren Beweismittel das Gericht zu der ihrer Meinung nach gebotenen weiteren Aufklärung noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168; 3, 213). Die Aufklärungsrüge ist daher unzulässig.
c) Eine fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts sieht die Revision darin, dass das Straffreiheitsgesetz 1949 nicht auf die strafbaren Handlungen des Angeklagten ███, die vor dem 15. September 1949 liegen, Anwendung gefunden hat. Das Vergehen der Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung durch den Verkauf eines Waggons Kohlen an die Firma ███ ████████████ im November 1948 führte jedoch bereits zu einer die Straffreiheitsgrenze übersteigenden Gesamtstrafe. Die Voraussetzung der Straffreiheit nach dem Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949, BGBl. 37, dass die Straftaten vor dem 15. September 1949 begangen sind und die Strafen hierfür sechs Monate nicht übersteigen, trifft mithin auf das strafbare Verhalten des Angeklagten ███ nicht zu.
d) Die Revision rügt einen Verstoß gegen die Denkgesetze, weil nach ihrer Auffassung das Ansteigen des ordnungsgemäßen Schlackenumsatzes im Jahre 1951 und 1952 eine andere Ursache gehabt haben könne als die scharfen Anordnungen des Maschinenamts in ███████. Das habe das Gericht verkannt. Diese Rüge wendet sich lediglich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann die Revision nicht gehört werden.
Das gilt auch insoweit, als die Revision der Meinung ist, gewisse Feststellungen der Strafkammer stünden mit der Einlassung des Angeklagten im Widerspruch.
e) Die Bestrafung des Angeklagten ███ wegen Amtsunterschlagung sei bei der Feststellung ██████ bloß als Mitgewahrsamsinhaber neben den Angeklagten ████ mit der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar, denn der Bundesgerichtshof stehe auf dem Standpunkt, dass zum Tatbestand der Amtsunterschlagung ebenso wie zum Tatbestand der einfachen Unterschlagung der Alleingewahrsam des Täters an den unterschlagenen Gegenständen gehöre (BGHSt 2, 118).
Beim Vorliegen von Mitgewahrsam begegnet jedcch die Bejahung der Unterschlagung durch einen der Mitgewahrsamsinhaber dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn die anderen Mitgewahrsamsinhaber damit einverstanden sind, dass der Täter allein die Sache übernimmt. Die anderen geben damit freiwillig ihren Mitgewahrsam auf (vgl. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 171/55 vom 28. Oktober 1955 in BGHSt 9, 232 sowie das Urteil des 5. Strafsenats 5 StR 453/53 vom 10. November 1953).
Unter solchen Umständen entfällt ein Bruch fremden Gewahrsams. Der den Gewahrsam allein übernehmende Täter stiehlt nicht, sondern er unterschlägt die Sache.
Diese rechtliche Betrachtung gilt zugleich für die Metall- sowie für die Kohlenverkäufe des Angeklagten ███ und ebenso für die Abgabe von bahneigenem Material aus dem Lagerbestand des Bahnbetriebswerks an die ███ █████ K. eb. und den Mitangeklagten ██, soweit auch für diesen Fall das Urteil ██████████████████ des Angeklagten ███ bejaht.
f) Die Bestrafung des Angeklagten ███ wegen Gewahrsamsbruchs nach § 133 StGB bezeichnet die Revision als fehlsam, weil die beim Bahnbetriebswerk lagernden Schlacken der Bundesbahn nicht dem Angeklagten „zur amtlichen Aufbewahrung“ übergeben gewesen seien. Die Strafkammer habe den Begriff der „amtlichen Aufbewahrung“ verkannt. Die zum Gebrauch und Verbrauch im Amt bestimmten und zu diesem Zweck vorhandenen Sachen erfüllten diese Voraussetzung nicht, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe (vgl. BGHSt 4, 236 und LM Nr. 2 zu § 133).
Diese Revisionsrüge greift durch.
Nach den Dienstvorschriften war das Bahnbetriebswerk K. nicht Verkaufsstelle für die Schlackenbestände. Allerdings war ihm den Vorschriften zuwider der Verkauf von Schlacken aus seinen Beständen für Rechnung der Bahn wiederholt gestattet worden, wie die Strafkammer feststellt. Solche Verkäufe blieben sogar unbeanstandet, auch wenn keine Genehmigung eingeholt war. In allen Fällen hatte das Bahnbetriebswerk jedoch die Kaufanträge der Schlackenkunden auf den Abgabennachweisen schriftlich entgegenzunehmen und durfte erst auf Vorlage der Quittung der Bahnhofskasse über den Kaufpreis die gekauften Schlacken abgeben. Die Abgabennachweise waren dann jeweils dem vorgesetzten Maschinenamt vorzulegen und mussten in der monatlichen Bestandsmeldung an die Direktion aufgeführt werden. Der Angeklagte hat unter Verletzung dieser Auflagen wiederholt Schlacken für eigene Rechnung verkauft.
Nach diesen Feststellungen der Strafkammer waren die Schlacken zwar nicht zum Gebrauch oder Verbrauch durch das Bahnbetriebswerk für seine Zwecke vorhanden, sondern zum Verkauf bestimmt. Das ist für die Strafkammer erichtlich der Grund, § 133 StGB auf die Tat des Angeklagten anzuwenden. Denn in den Fällen, in denen der Angeklagte größere Mengen der zum Verbrauch bestimmten Kohlen verkauft hat, ist er nicht nach § 133 StGB verurteilt worden. Im Ergebnis waren also nicht die Kohlen als Gegenstände des Verbrauchs, sondern nur ihre für die Bundesbahn nicht mehr verwendbaren Abfallprodukte dem strafrechtlichen Schutz des § 133 StGB unterstellt.
Das Reichsgericht hat allerdings wiederholt ausgesprochen, dass Gegenstände, die zum Gebrauch oder Verbrauch bei amtlichen Stellen vorhanden sind und zu diesem Zwecke aufbewahrt werden, nicht unter den Tatbestand des § 133 StGB fallen.
Dazu gehören insbesondere die Einrichtungsgegenstände und die Materialvorräte der Behörden; sie befinden sich zwar im amtlichen Gewahrsam, aber nicht zum Zwecke dauernder oder vorübergehender amtlicher Aufbewahrung (vgl. RGSt 72, 172 mit zahlreichen Nachweisen).
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. BGHSt 4, 236; 241). Sie enthält aber nur eine negative Abgrenzung des Tatbestandes und bedeutet nicht, dass Sachen, die sich zu einem anderen Zwecke als dem des Gebrauchs oder Verbrauchs im amtlichen Gewahrsam befinden, ohne weiteres zu den in § 133 StGB gemeinten Gegenständen gerechnet werden dürfen. Vielmehr muss der Zweck des amtlichen Gewahrsams die amtliche Aufbewahrung sein; das ist eine solche, die kraft des dem Amt verliehenen Hoheitsrechts angeordnet ist. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des Gesetzes, das die amtliche Verfügungs- und Herrschaftsgewalt über alle amtlich aufbewahrten oder übergebenen Sachen gegen unbefugte Eingriffe sichern will (vgl. vor allem RGSt 51, 226; 52, 240; 72, 172, 174 und BGHSt 5, 155, 159).
Nach den Feststellungen des Urteils hatte die Bundesbahn für die Schlacken keine Verwendung. Als Abfallprodukte wurden sie nur noch durch Verkauf verwertet. Sie mussten naturgemäß bis zum Verkauf gelagert und aufbewahrt werden. Das war kein amtlicher Aufbewahrungsbesitz im dargelegten Sinne, weil sich die Verwertung in jeder Hinsicht nur auf privatrechtlicher Ebene vollzog.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs musste deshalb wegfallen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Nach den Strafzumessungsgründen ist der Strafaussprach durch die fehlerhafte Anwendung des § 133 StGB ersichtlich nicht beeinflusst.
g) Auch im Falle des Verkaufs von Metallabfällen ist nach den Feststellungen die Anwendung des § 133 StGB ausgeschlossen. Das Lager des Bahnbetriebswerks K. war hinsichtlich der Metalle lediglich Verbrauchslager. Die Metalle wurden bei den im Werk durchzuführenden Arbeiten vorwendet; sie befanden sich also nicht im amtlichen Aufbewahrungsbesitz. Dasselbe muss auch für die Metallabfälle gelten, die aus der bestimmungsgemäßen Verarbeitung der Metalle im Bahnbetriebswerk stammten. Ihre Erfassung und Überwachung sowie die für Zu- und Abgänge ihres Bestandes erlassenen Buchungsvorschriften verfolgten nur den Zweck ihrer vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Sicherstellung für die Bundesbahn, die sie dann auch entsprechend verwertete. Der Schuldspruch war auch hier entsprechend zu ändern; der Strafaussprach ist nicht beeinflusst.
h) Die Revision möchte Fortsetzungszusammenhang der Straftaten des Angeklagten in weitergehendem Umfange anerkannt wissen, als ihn die Strafkammer bejaht hat. Mit diesem Vorbringen kann sie gegenüber den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht durchdringen. Denn weitgehend entscheidet der Tatrichter die Frage, ob Fortsetzungszusammenhang gegeben ist oder nicht, nach der tatsächlichen Gestaltung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Straftat (RGSt 44, 392, 395; 55, 129, 155; 73, 164, 166). Ein Rechtsfehler in den Feststellungen der Strafkammer zu dieser Frage ist nirgends erkennbar.
i) Durch Vorlage der fingierten Rechnungen, die der Angeklagte im April 1952 in Ehrang herstellte, soll er zugleich eines versuchten Betrugs schuldig geworden sein, weil er mit den Rechnungen der Wahrheit zuwider den Nachweis erbringen wollte, das in den Rechnungen bezeichnete Material sei an das Bahnbetriebswerk K. zurückgeliefert worden. Tatsächlich hatte er das Material zu Privatzwecken verbraucht. Damit bezweckte er durch Vorlage der Rechnungen nichts weiter, als den Zustand aufrechtzuerhalten und zu befestigen, den er schon vorher durch die Straftat der Untreue herbeigeführt hatte. Deshalb beurteilt sich sein Verhalten nicht als ein besonderer Betrugsversuch, sondern als strafbare Nachtat (vgl. RGSt Bd. 63, 186, 193; BGH NJW 1953, 33).
Soweit er gleichzeitig erstrebte, sich nach Möglichkeit zu entlasten, ist die hiernach allein in Betracht kommende persönliche Selbstbegünstigung straflos (vgl. BGHSt Bd. 2, 375). Deshalb ist der Angeklagte in diesem Falle nur der Urkundenfälschung schuldig, wegen der er zu Recht verurteilt ist. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern. Der Strafaussprach ist auch hier nicht beeinflusst.
j) Da im Übrigen das Urteil gegen ███ keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, muss seine Revision, von den Änderungen des Schuldspruchs abgesehen, verworfen werden.
II. Die Revision des Angeklagten ████ bemängelt ebenfalls das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre Ausführungen stellen nicht überwiegend als Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer dar und sind insoweit unbeachtlich. Fast alle Rechtsrügen sind offensichtlich unbegründet. Einer besonderen Erörterung bedarf nur folgendes:
1. Der Angeklagte ist zu folgenden Strafen verurteilt worden: Im Falle der Schlackenverkäufe zu 2 Monaten Gefängnis, im Falle der Metallverkäufe zu 2 Monaten Gefängnis, im Falle der Kohlenverkäufe zu 6 Monaten Gefängnis. Die Revision rügt die Nichtbeachtung der Straffreiheitsgesetze; sie hat damit teilweise Erfolg.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 kann allerdings keine Anwendung finden, weil die Höhe der Gesamtstrafe entgegensteht (§§ 2 Abs. 2, 1k Abs. 1 dieser Verordnung). Das Straffreiheitsgesetz 1949 setzt zur seiner Anwendung voraus, dass die Straftaten vor dem 15. September 1949 begangen sind. Die Schlackenverkäufe, bei denen der Angeklagte mitgewirkt hat, sind nach den Feststellungen des Urteils von 1948 bis Spätjahr 1951 getätigt worden. Daher war die darin begründete Straftat des Angeklagten am Stichtag des Straffreiheitsgesetzes noch nicht abgeschlossen. Straffreiheit kommt also hierfür nicht in Betracht.
Dagegen ist nach den bisherigen Feststellungen ungewiss, ob das Straffreiheitsgesetz 1949 nicht auf den Fall der Metallverkäufe Anwendung findet. Die Begehungszeit für diese Straftat ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Die einleitende allgemeine Darstellung des Urteils, nach der der Angeklagte ███, zum Teil unter Mitwirkung des Angeklagten ████, in der Zeit von 1949 bis 1951 aus den bahneigenen, im Werk lagernden Beständen: Schlacken, Metalle, Metallabfälle und Kohlen verkauft hat, kann als eine eindeutige Feststellung über die Zeit der Metallverkäufe und die Mitwirkung des Angeklagten ████ bei diesen nicht angesehen werden. Nach den sonstigen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, dass die strafbare Tätigkeit des Angeklagten ████ im Falle der Metallverkäufe am Stichtag des Straffreiheitsgesetzes bereits beendet war. Deshalb muss das Urteil insoweit aufgehoben werden.
Ergibt die neue Hauptverhandlung, dass sich die strafbare Tätigkeit des Angeklagten auch im Falle der Metallverkäufe über den 15. September 1949 hinaus erstreckt hat, scheidet die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes in vollem Umfang aus. Andernfalls hängt die Amnestierung des Falles Metallverkäufe davon ab, welche Gesamtstrafe der Angeklagte verwirkt hätte, wenn alle vor dem 15. September 1949 begangenen strafbaren Handlungen allein zur Aburteilung stünden. Hierzu sei bemerkt, dass der Senat seine im Urteil vom 20. November 1951 (NJW 1952, 633) vertretene Rechtsauffassung aufgegeben und sich der Ansicht des 5. Strafsenats (BGHSt 5, 136) angeschlossen hat. Führt die hiernach gebotene Prüfung des Tatrichters zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte eine Gesamtstrafe von nicht mehr als 6 Monaten verwirkt haben würde, so ist für den Fall der Metallverkäufe Straffreiheit gewährt. Das bedeutet andererseits nicht, dass die vor dem Stichtag liegenden Einzelhandlungen der fortgesetzten Straftaten mitamnestiert wären; diese fortgesetzten Straftaten sind in vollem Umfang von der Straffreiheit ausgenommen; und die Strafe ist dementsprechend zu bemessen.
2. Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Verwahrungsbruch entfällt aus den zur Revision des Angeklagten ███ dargelegten Gründen. Da der Schuldspruch im Falle des Schlackenverkaufs im Übrigen keinen Bedenken unterliegt, kann ihn der Senat entsprechend ändern. Der Strafaussprach war insoweit aufzuheben.
3. Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, die Ausführungen der Revision zur Anwendung des § 23 StGB zu prüfen.
III. Die Revision des Angeklagten █████ rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Nach den Feststellungen der Strafkammer war dem Angeklagten █████ bekannt, dass durch die Zahlungen an den Angeklagten ███ persönlich die ██ ███ GmbH, deren Geschäftsführer er war, ein Schaden entstand. Denn er hat gewusst, dass die Lieferungen und Leistungen an die GmbH aus Mitteln des Bahnbetriebswerkes der Bundesbahn und mit Arbeiten durch sein Personal geschahen, dass aber das dafür von der GmbH bezahlte Geld auf Gefüge, den er einschlug, dem Angeklagten ███ für seine persönlichen Zwecke zufloss. Da die Überweisung der Rechnungsbeträge jeweils auf seine Anordnung an den Angeklagten ███ erfolgte und nicht an die Deutsche Bundesbahn, der sie die ███ ██ ███ schuldete, wurden die Forderungen der Bundesbahn an die GmbH nicht getilgt. Die Schuld blieb offen und die GmbH blieb weiterhin verpflichtet.
Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen diese Tatsachenfeststellungen der Strafkammer, die auch das Revisionsgericht binden. Soweit die Revision die Angabe weiterer Tatsachen verlangt, aus denen die Strafkammer ihre Auffassung gefolgert hat, bezeichnet sie die Sollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO als verletzt. Darauf kann indessen die Revision nicht gehört werden (vgl. BGH NJW 1951, 325).
Die gegenüber dem Sachverhalt des Urteils abweichende tatsächliche Darstellung der Revision muss unbertücksichtigt bleiben.
Der Angeklagte █████ handelte als Geschäftsführer der ███ ████████████ für diese selbständig beim Erwerb der Kohlen und der Materialien aus bahneigenen Beständen. Der Erwerb dieser Sachen von dem Angeklagten ███ war mithin für ihn ein „Ansichbringen“ im Sinne des § 259 StGB (BGHSt 2, 262, 267; 2, 555, 357). Er handelte auch seines Vorteils wegen. Denn er bezweckte mit dem Erwerb von Material und Kohlen eine günstigere Gestaltung der Betriebsverhältnisse der ███ ████████████ GmbH. Für sich als technischen Betriebsleiter erstrebte er damit eine Erleichterung der Betriebsführung.
Die Bestrafung wegen Hehlerei ist daher nicht zu beanstanden.
IV. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsmangel aufgedeckt hat, durch den der Angeklagte benachteiligt ist, muss seine Revision verworfen werden.
| Baldus | Jagusch | Hoepner | |||
| Werner | Menges |