BGH: Straffreiheitsgesetz nur bei voller Überzeugung des Gerichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 63/50
- Datum
- 28.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz (§ 1 StrFG) erfasst nur Straftaten, deren letzter Teilakt vor dem gesetzlich bestimmten Stichtag abgeschlossen ist.
Die Voraussetzungen einer auf einem besonderen Gesetz beruhenden Niederschlagung des Strafverfahrens müssen im Einzelfall zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt sein.
Der Grundsatz in dubio pro reo, der Verurteilungssituationen prägt, darf nicht dahin ausgedehnt werden, dass bei verbleibenden Zweifeln zugunsten eines außerordentlichen Verzichts des Staates auf Strafverfolgung (z.B. Amnestie) entschieden wird.
Wenn der Tatrichter hinsichtlich der für eine Amnestie erforderlichen Tatsachen Zweifel nicht beseitigen kann, hat er trotz dieser Zweifel bei Vorliegen sonstiger Voraussetzung die Verurteilung auszusprechen; eine Einstellung darf nicht erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 11. Oktober 1950
Rubrum
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Tartwig S., geboren am ███ in ███, wohnhaft in ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter [REDACTED] Bundesrichter Dr. Loening Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als Beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 11. Oktober 1950 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die äußere und innere Tatseite eines über mehrere Wochen bis in den September 1949 hinein fortgesetzten Vergehens der Unzucht zwischen Männern nach § 175, 73 StGB als verwirklicht angesehen und hierfür eine unter sechs Monaten liegende Freiheitsstrafe als angemessen bezeichnet, jedoch in den angefochtenen Urteil den Angeklagten nicht bestraft, vielmehr das Verfahren durch das Bundesstraffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 als niedergeschlagen betrachtet und daher eingestellt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachbeschwerde nur die Anwendung dieses Straffreiheitsgesetzes angreift, hat Erfolg.
Das Straffreiheitsgesetz erfasst nach § 1 nur solche Straftaten, die vor dem 15. September 1949 begangen worden sind. Eine in Fortsetzungszusammenhang begangene strafbare Handlung muss mit ihrem letzten Teilakt vor diesem Stichtag abgeschlossen sein, wenn sie amnestiert sein soll. Dass der letzte gleichgeschlechtliche Verkehr des Angeklagten mit Horst [REDACTED] vor dem 15. September 1949 stattgefunden habe, ist bis jetzt nicht zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellt.
In den Urteilsgründen sagt der erste Richter zu, es falle schwer, dem Angeklagten zuzubilligen, dass der gleichgeschlechtliche Verkehr nach dem 15. September 1949 „wahrscheinlich nicht mehr stattgefunden“ habe, um dann abzuschließen mit dem Satz, das Gericht halte es „für möglich, dass auch nach dem 15. September 1949 solcher Verkehr noch stattgefunden hat“.
Doch das könne, so fährt der erste Richter fort, dem Angeklagten nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, die zu einer Feststellung ausgereicht hätte.
Das Landgericht hat sich hier von unrichtigen rechtlichen Erwägungen leiten lassen. Der erkennende Senat braucht sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es allgemein für die Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse eine Art von Beweislast des Angeklagten gibt oder bei der Beweiswürdigung in diesem Bereich der Grundsatz „in dubio pro reo“ anzuwenden ist (vgl. Erbs, Komm. zu StPO § 206a Anm. II und die dortigen Hinweise). Hier geht es um ein Verfahrenshindernis der auf einem besonderen Gesetz beruhenden Niederschlagung eines wegen der Tat eingeleiteten Strafverfahrens. Eine solche Niederschlagung ist ein außerordentlicher Eingriff in den ordentlichen Gang des Strafverfahrens. Daher muss das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen, von denen das Straffreiheitsgesetz die Niederschlagung des Strafverfahrens abhängig macht, im Einzelfall zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen sein. Die bloße Möglichkeit, dass die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, genügt nicht. Wenn der Tatrichter bezüglich einer dieser Voraussetzungen seine Zweifel nicht zu überwinden vermag, so muss er das Verfahren beim Vorliegen der sonstigen formellen und materiellen Voraussetzungen mit der Verurteilung des Angeklagten abschließen. Er darf nicht trotz solcher Bedenken unter entsprechender Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ das Verfahren als niedergeschlagen betrachten und daher einstellen.
Dieser Grundsatz gilt für die richterliche Feststellung der Schuld des Angeklagten und zwar in dem Sinne, dass nicht verurteilt werden darf, wenn der Richter noch irgendwelche Zweifel hat, ob der Angeklagte schuldig ist. Dieser Grundsatz darf nicht ausgedehnt werden auf die Feststellung der ganz anders gearteten Voraussetzungen eines außerordentlichen Verzichts des Staates auf die Durchsetzung eines nach ordentlicher Schuldfeststellung ihm zustehenden Strafanspruchs.
Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzugehen, die das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung zu den verschiedenen früheren Amnestiegesetzen bei Prüfung derselben Frage vertreten hat (RGSt 53, 324; 56, 503; 66, 783; 71, 263; JW 1935, 3397 Nr. 32; 1938, 2736 Nr. 13).
Das Landgericht hat diese Rechtsgrundsätze bei der Auslegung und Anwendung des Bundesstraffreiheitsgesetzes verkannt. Es hat in fehlerhafter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ geglaubt, zu Gunsten des Angeklagten das Verfahren einstellen zu müssen, obwohl es nicht davon überzeugt war, dass die in Fortsetzungszusammenhang begangene Straftat vor dem in § 1 StrFG als Stichtag eingesetzten 15. September 1949 abgeschlossen war.
Da bei richtiger Anwendung der verletzten Rechtsgrundsätze möglicherweise die Entscheidung anders ausgefallen wäre, muss in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Annahme der Schuld nach § 175 StGB und einer fortgesetzten Handlung nach § 73 StGB ist nach den bisher festgestellten Sachverhalt frei von Rechtsirrtum.
Das Landgericht wird erneut zu prüfen und auf Grund des Beweisergebnisses sich entscheiden müssen, ob nach seiner vollen Überzeugung der letzte Akt der fortgesetzten Handlung vor dem 15. September 1949 beendet war oder nicht, um dann im ersten Fall bei Bejahung der sonstigen Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes wieder zur Einstellung des Verfahrens, im letzteren Fall zur Verurteilung des Angeklagten zu gelangen.
| Kraus | Neumann | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |